Abtei lung IV D-4954/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren (...), deren Lebenspartner B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4954/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine kolumbianische Staatsangehörige aus E._______, Departement F._______, mit letzten Wohnsitz in G._______, suchte erstmals mit Schreiben vom 12. Mai 2009 an die Schweizer Botschaft in Bogotá um Asyl in der Schweiz nach. B. B.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 erkundigte sich die Schweizer Botschaft in Bogotá nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen der Beschwerdeführerin sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde oder ob sie sich in ein anderes Land in Latein- beziehungsweise Südamerika begeben könnte. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 erteilte die Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte. C. C.a Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, ihrem Schwager, welcher für das Stadtratsamt kandidiert habe, sei vorgeworfen worden, mit der Guerilla zusammen zu arbeiten. Daraufhin sei er am 8. Mai 2002 von Paramilitärs ermordet worden. Am 23. August 2004 sei ihr Ex-Ehemann der Vater ihrer älteren Tochter - von Unbekannten unter der Androhung, falls er nicht am Treffpunkt erscheine, werde seine Familie dafür büssen zu einem Treffen aufgeboten worden. Seither sei ihr Ex- Ehemann verschwunden. Der Fall werde von der Fiscalía untersucht, sie - die Beschwerdeführerin - erhalte aber weiterhin Drohanrufe, weshalb neben ihrer älteren Tochter auch ihr jetziger Lebenspartner und Vater ihrer jüngeren Tochter gefährdet seien. C.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten. D-4954/2010 D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, die Asylgesuche – der Lebenspartner und die beiden Töchter wurden in das Verfahren stillschweigend miteinbezogen – abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen. D.b Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. E.a Mit Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Im Übrigen könnte gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein Asylgesuch eines Ausländers, der im Ausland lebe, auch abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Im Einzelnen argumentierte das BFM wie folgt: 1. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, wann und auf welche Art sie persönlich Drohungen erhalten habe oder von wem die Drohungen ausgegangen seien. Aus ihren Beweismitteln gehe auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden die erhaltenen Drohungen bei den zuständigen Stellen gemeldet hätten, um sich zu schützen. Die Beschwerdeführenden seien seit dem Jahre D-4954/2010 2002 in G._______ wohnhaft. Seither hätten sie keinen weiteren Wohnsitzwechsel geltend gemacht. Dies lasse nicht auf eine akute Gefährdung schliessen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Dementsprechend bestehe für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich mittels einer innerstaatlichen Fluchtalternative den Drohungen durch Unbekannte zu entziehen. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt. 2. Art. 52 Abs. 2 AsylG eröffne der Behörde einen grossen Spielraum bei der Prüfung eines im Ausland eingereichten Asylgesuchs. Das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz stelle eine der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer einer im Ausland weilenden Person die Einreise in die Schweiz bewilligt werden könne. Die Asylbehörden müssten indes in der Lage sein, konkret aufzuzeigen, in welchen Drittstaat die Asyl suchende Person ausreisen könne und dort auch tatsächlich Schutz erhalte. Die Beschwerdeführenden hätten keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, bei spielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und hielten sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen. Namentlich Argentinien und Brasilien verfügten über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylverfahren. Zudem sei es relativ einfach, einen sonstigen Aufenthaltstitel in diesen beiden Ländern zu erhalten, selbst wenn eine Person nicht als Flüchtling anerkannt werde. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich Ecuador – um Asyl ersuchten und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 4.a). Diese Staaten erschienen überdies bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näher liegend. Es werde zudem D-4954/2010 festgehalten, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und während den ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an Asylbewerber und Flüchtlinge gewähre. Die Länder des Cono Sur (Chile, Uruguay, aber vor allem Argentinien und Brasilien) verfügten auch über staatliche Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches Auskommen, die auch von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden könnten. Das Gesundheitssystem sei in diesen Staaten kostenlos, die Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich. Infolgedessen erachte es die Schweiz als zumutbar, dass sich die Beschwerdeführenden an einen anderen Staat wendeten. F. Mit spanischsprachiger Eingabe vom 1. Juli 2010 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Bogotá) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, die Beschwerde samt den beigelegten Beweismitteln in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. G.b Mit Eingabe vom 30. August 2010 reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizer Vertretung in Bogotá die einverlangte Übersetzung ihrer Eingabe ein. Eine Übersetzung der Beweismittel wurde hingegen nicht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für D-4954/2010 die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils ist zwar weder durch einen Rückschein noch durch eine Empfangsbestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an- D-4954/2010 erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 E. 5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D. vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6-5.7), was vorliegend getan wurde. D-4954/2010 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2010 beziehungsweise der Übersetzung vom 30. August 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der Beschwerdeführenden erschöpfen sich jedoch in der Hauptsache in einer Wiederholung des bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhaltes, weshalb sie die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen vermögen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der vorinstanzlichen Akten sowie der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E.b). Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 5.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-4954/2010 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4954/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá [ad (...)] verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 10