Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.10.2014 D-4951/2014

10. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,685 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4951/2014

Urteil v o m 1 0 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Somalia, alle vertreten durch G._______, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. August 2014 / N (…).

D-4951/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass G._______ – angeblich Ehemann beziehungsweise Vater und im vorliegenden Verfahren Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden – am 26. November 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 abgelehnt wurde, wobei das BFM gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass G._______ mittlerweilen über eine Härtefallbewilligung verfügt, dass er mit Eingabe vom 2. Februar 2012 durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell (nachfolgend: Rechtsberatungsstelle) beim BFM um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführenden zwecks Familienvereinigung und Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens ersuchen liess, dass in dieser und den weiteren Eingaben der Rechtsberatungsstelle (datierend vom 21. Mai 2012, 11. September 2012, 31. Oktober 2013, 22. Januar 2014, 8. April 2014 sowie vom 24. April 2014) zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich im August 2011 in Djibouti getroffen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit ihrer Rückkehr nach Somalia im September 2011 Übergriffen durch die Al Shabaab ausgesetzt gewesen seien, dass sie Somalia daher verlassen hätten und sich seither in Äthiopien aufhalten würden, dass es ihnen gesundheitlich schlecht gehe und sie in Addis Abeba in äusserst prekären Verhältnissen leben würden, dass das zweitälteste Kind der Beschwerdeführerin immer stärkere Schmerzen am Hinterkopf habe, die in einem Spital in Addis Abeba durchgeführte Schädelanalyse jedoch zu keinen Ergebnissen geführt habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Vorbringen der Beschwerdeführenden auf die Akten verwiesen wird,

D-4951/2014 dass mit den vorgenannten schriftlichen Eingaben Kopien der Reisepässe und Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden, eine Kopie eines ärztlichen Berichtes sowie mehrere Fotografien zu den Akten gereicht wurden, dass die Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch am 12. Mai 2014 auf der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba stattfand, dass sie dabei vorbrachte, ihre Probleme mit der Al Shabaab hätten begonnen, nachdem ihr Ehemann Somalia verlassen habe, dass sie im Dezember 2011 von Kämpfern der Al Shabaab mitgenommen und vergewaltigt worden sei, dass sie Somalia letztlich im August 2013 verlassen habe, weil ihre Familie ihre Tochter habe beschneiden lassen wollen, dass sie nicht in Äthiopien bleiben könne, weil sie in diesem Land nicht sicher vor ihrer Familie sei, die sie suche, dass das Leben in Äthiopien hart sei und ihre Kinder keine Ausbildung oder medizinische Behandlungen erhalten würden, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Juni 2014 unter anderem das rechtliche Gehör zu einigen Unstimmigkeiten (bezüglich Alter der Kinder, Verfolger von G._______ und drohende Beschneidung der Kinder) in ihren Vorbringen gewährte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Juli 2014 durch die Rechtsberatungsstelle Stellung zu den vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2014 – tags darauf eröffnet – den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und deren Asylgesuche aus dem Ausland ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia asylrelevante Nachteile erlitten hätten oder von solchen bedroht gewesen seien,

D-4951/2014 dass sich aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten, etwa was das Alter der Kinder betreffe (vgl. Akten BFM B 11/4 S. 2), ergäben, dass der Verweis der Beschwerdeführenden auf die eingereichten Geburtsurkunden und Passkopien nicht zu überzeugen vermöge, da diese erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erklärt habe, die Al Shabaab habe im Jahr 2006 ihren Schwiegervater umgebracht und ihren Ehemann während einer Woche festgehalten, wobei ihr Ehemann daraufhin geflohen sei und sie seither Probleme mit der Al Shabaab habe (A [recte: B] 9/11 S. 4), dass der Ehemann der Beschwerdeführerin indessen im Rahmen seines Asylgesuchs nie erwähnt habe, jemals irgendwelche Probleme mit der Al Shabaab gehabt zu haben, dass den Akten zudem keine konkreten Angaben zu entnehmen seien, was für Probleme die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes gehabt haben soll, dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nach einem Besuch ihres Ehemannes in Djibouti im September 2011 wieder nach Mogadischu zurückgekehrt sei, was darauf schliessen lasse, dass sie keine ernsthaften Schwierigkeiten gehabt oder solche befürchtet habe, dass bezüglich der angeblichen schwerwiegenden Übergriffe durch die Al Shabaab im Dezember 2011 vorab auffalle, dass die diesbezüglichen Ausführungen äusserst knapp, stereotyp und ohne Realkennzeichen ausgefallen seien, dass ausserdem insbesondere gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen die Al Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden sei, dass die allgemein verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu und Umgebung dazu geführt habe, dass in den vergangenen Monaten tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder dorthin zurückgekehrt seien, dass vor diesem Hintergrund die behaupteten Vorfälle und angeblichen Bedrohungen durch die Al Shabaab nicht geglaubt werden könnten,

D-4951/2014 dass das Gesagte auch für die geschilderten Probleme gelte, wonach die Al Shabaab noch im September 2012 die Beschwerdeführerin habe zwingen wollen, ihre Kinder beschneiden zu lassen (B 3/2), dass den eingereichten Fotografien nicht zu entnehmen sei, wann und wo diese gemacht worden seien, dass ausserdem offensichtlich gestellte Szenen abgebildet seien und davon ausgegangen werden dürfe, dass tatsächlich verfolgte Personen nicht gefälschte Beweismittel zu den Akten reichen würden, dass sodann im Schreiben vom 31. Oktober 2013 festgehalten wurde, der Grund, warum die Beschwerdeführenden Somalia verlassen hätten, liege in der ständigen Bedrohung durch die Al Shabaab, dass das Vorbringen, es habe in Somalia auch familiäre Probleme gegeben, wie die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, daher als nachgeschoben bezeichnet werden müsse, dass die Erklärungsversuche im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach beispielsweise die Beschwerdeführerin wohl etwas missverstanden habe (B 14/4), nicht zu überzeugen vermöchten, dass sich damit eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige, dass sich die Beschwerdeführenden seit rund einem Jahr in Addis Abeba aufhalten würden, ohne dort um Schutz ersucht zu haben, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, beim UNHCR um Schutz und um Gewährung medizinischer Behandlung zu ersuchen, sollten sie tatsächlich irgendwelche Hilfe benötigen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in keiner Art und Weise belegt seien, dass der eingereichte Spitalbericht weder datiert noch unterzeichnet sei und auch keine Hinweise auf eine benötigte oder nicht erhältliche Behandlung enthalte,

D-4951/2014 dass sich die Beschwerdeführenden, sollten sie eine medizinische Behandlung benötigen, an das UNHCR wenden könnten, das die medizinische Versorgung der Flüchtlinge in Äthiopien sicherstelle, dass ausserdem die Möglichkeit bestehe, dass der in der Schweiz wohnhafte Ehemann/Vater – wie er das bisher gemacht habe – den Beschwerdeführenden weiterhin Geld aus der Schweiz zukommen lasse, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, der Entscheid des BFM betreffend seine Ehefrau sowie seine Kinder sei aufzuheben und es sei seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-4951/2014 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass der Umstand, dass die vorliegenden Gesuche nicht entsprechend dem Wortlaut von aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, nicht massgebend ist und die Eingabe vom 2. Februar 2012 daher zu Recht als Asylgesuche aus dem Ausland anhand genommen wurde, dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, dass schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-

D-4951/2014 len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3), dass – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Gefährdung in Somalia mit der Verfolgung beziehungsweise der Ausreise ihres (angeblichen) Ehemannes in Zusammenhang brachte, ihre diesbezüglichen Ausführungen aber nicht mit dessen Vorbringen übereinstimmen, dass G._______ in seinem Asylverfahren – wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nie erwähnte, jemals Probleme mit der Al Shabaab gehabt zu haben, dass das Beschwerdevorbringen, das BFM habe bei seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der Al Shabaab offenbar gemeint, er spreche vom offiziellen Militär, unbehelflich ist, da G._______ in seinem Asylverfahren jeweils vom äthiopischen Militär sprach (vgl. A 1/10 S. 5 f. und A 14/14 S. 2 ff.) und diese Aussagen im Übrigen in der Stellungnahme vom 18. Juli 2014 explizit bestätigte,

D-4951/2014 dass des Weiteren festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vorbrachte, ihr Schwiegervater sei im Jahr 2006 umgebracht worden und ihr Ehemann sei eine Woche inhaftiert gewesen (B 9/11 S. 4), dass diese Aussagen im Widerspruch zu den Vorbringen von G._______ stehen, wonach sein Vater am 21. Juli 2007 umgebracht worden sei und er selbst einen Monat und zehn Tage inhaftiert gewesen sei (A 1/10 S. 5; A 14/14 S. 2 f. und 7), dass daher davon auszugehen ist, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgung ihres (angeblichen) Ehemannes um ein Sachverhaltskonstrukt handelt, dass angenommen werden darf, dass sich tatsächlich verfolgte Personen nicht eines Sachverhaltskonstrukts bedienen und daher auch die angebliche Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden kann, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin im Übrigen – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – äusserst knapp, stereotyp und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind, dass bezüglich der eingereichten Fotografien, welche die angebliche Gefährdung der Beschwerdeführenden belegen sollen, wie auch bezüglich der Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass in diesem Zusammenhang sodann darauf hinzuweisen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nur die angeblichen Probleme mit der Al Shabaab nicht jedoch mit den Eltern der Beschwerdeführerin nannte, dass nach dem Gesagten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia asylrelevante Nachteile erlitten haben oder ihnen solche drohten, dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt weiter darauf einzugehen,

D-4951/2014 dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden bereits aus diesem Grund hätten abgewiesen werden können, dass hinzukommt, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in Äthiopien zu verbleiben, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird, dass schliesslich – der Vollständigkeit halber – festzuhalten ist, dass gewisse Zweifel an den behaupteten Verwandtschaftsverhältnissen zwischen den Beschwerdeführenden und G._______ bestehen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen es sich jedoch erübrigt, hierzu weiter darauf einzugehen, dass das BFM nach dem Gesagten den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche aus dem Ausland ablehnte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

D-4951/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

Versand:

D-4951/2014 — Bundesverwaltungsgericht 10.10.2014 D-4951/2014 — Swissrulings