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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2007 D-4949/2006

6. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,359 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-4949/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Gesuchsteller gegen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), neu: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Gesuchsgegner betreffend Beschwerdeurteil vom 17. Mai 2006 i. S. Vollzug der Wegweisung (Revision) / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Das vom Gesuchsteller am 22. November 2000 gestellte Asylgesuch lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration, BFM) mit Verfügung vom 25. April 2003 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Mai 2003 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 17. Mai 2006 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 liess der Gesuchsteller um Revision des Beschwerdeurteils vom 17. Mai 2006 ersuchen und beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und die Wegweisungsverfügung sei zu sistieren. Mit der Revisionseingabe wurden vom Rechtsvertreter die folgenden Dokumente eingereicht: "1. Arztzeugnis betreffend Bruder meines Mandanten (z.Z. im Gefängnis). 2. Eine Bittschrift der Schwester meines Mandanten. 3. Ein Antwortschreiben der afghanischen Menschenrechtskommission." C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2006 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK vorweg fest, dass das vorliegende Revisionsverfahren ausschliesslich auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt sei, da das ordentliche Beschwerdeverfahren nur diese Frage zum Gegenstand gehabt habe. Zudem wurde das Gesuch um einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die folgenden Dokumente zu den Akten reichen: "1. Vier Bilder von Verwandten bzw. Familie meines Mandanten in ihrem langjährigen Wohnort in B._______/Iran aufgenommen vor den bekannten historischen Gebäuden etc. 2. Zwei Bilder vom Grab des Vaters meines Mandanten (C._______. gestorben am ) im Friedhof D._______ in B._______. 3. Rechnung des Friedhofs (Original). 4. Ein Arztrezept für den verstorbenen Vater. 5. Diverse weitere medizinische Belege im Zusammenhang mit dem verstorbenen Vater (Krankengeschichte, an E._______ gestorben). 6. Schulzeugnisse der Kinder F._______, G._______ und H._______ von I._______ Schule in B._______ (samt detaillierter Noten). 7. Bestätigung für G._______ von "Tekwando" Vereinigung (m.W. eine koreanische Kampfsportart). 8. Das Schreiben der Schwester und Antwortschreiben der afghanischen Organisation für Menschenrechte (Original, bereits eingereicht)." E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Gesuchsteller auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.

3 F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 wurden die Übersetzungen vom Gesuchsteller nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig zur Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Beschwerdeurteile, welche – wie vorliegend - von der ARK gefällt wurden (vgl. Koordinationsentscheid des Plenums des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007). Dabei entscheidet es in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG, Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 1.3 Da in casu das BGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 45 VGG e contrario), gelten für den vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG (vgl. den vorgenannten Entscheid des Gerichtsplenums vom 25. Juni 2007). 1.4 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.5 Die Beschwerde vom 26. Mai 2003 richtete sich lediglich gegen den vom BFF mit Verfügung vom 25. April 2003 angeordneten Wegweisungsvollzug, womit das Beschwerdeverfahren auf die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung beschränkt war. Daraus ergibt sich, dass sich auch das vorliegende Revisionsverfahren nur den Wegweisungsvollzug beschlagen kann. Auf das mit dem Revisionsbegehren gestellte Gesuch um Anerkennung des Gesuchstellers als Flüchtling ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten,

4 im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), und wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c). 2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Revisionsweise geltend gemachte Tatsachen gelten lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu und erheblich zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, resp. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Beweismittel müssen selber - im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen, um neu im revisionsrechtlichen Sinn zu sein (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a, S. 113 f. mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis). 2.4 Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Verfahren, das dem Beschwerdeentscheid voranging, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG). So bilden sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund, wenn die gesuchstellende Partei sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat (EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a und b S. 113 f.). 3. 3.1 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel an. Dazu reicht er im Verlaufe des Revisionsverfahrens verschiedene Dokumente zu den Akten, welche in der Folge auf entsprechende Aufforderung hin ins Deutsche übersetzt wurden. Hiezu wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Aussagen des Gesuchstellers anlässlich des ordentlichen Verfahrens würden damit bewiesen. Dazu komme, dass die Familie im Iran und nicht in Afghanistan lebe, weshalb eine Wegweisung nach Afghanistan wegen des fehlenden Beziehungsnetzes nicht in Frage komme.

5 3.2 Ein grosser Teil der eingereichten Dokumente datiert dabei vor Erlass des Beschwerdeurteils, so verschiedene ärztliche Belege der Universität für für medizinische Wissenschaften, Gesundheit und heilende Dienstleistungen der Provinz B._______, des Laboratoriums K._______ in B._______, des Laboratoriums für medizinische Diagnostik, der Klinik für Radiologie und Sonographie in L._______, des Laboratoriums des M._______-Spitals in B._______, des medizinischen Laboratoriums des N._______ in B._______, des Laboratoriums für medizinische Wissenschaft in B._______, des Ministeriums für Gesundheitspflege, Heilung und personelle Angelegenheiten, alle aus den Jahren 2001 und 2002 datierend und den Vater des Gesuchstellers betreffend sowie ein Dokument der Vereinigung der grundmedizinischen Dienstleistungen aus dem Jahre 2005 den Bruder des Gesuchstellers betreffend, Schulzeugnisse aus dem Schuljahr 2000 – 2001 wie auch ein Zeugnis der Tewando-Föderation vom 10. Dezember 2005. Hiezu ist festzuhalten, dass sich weder den Akten entnehmen lässt noch in der Revisionseingabe dargelegt wird, weshalb es dem Gesuchsteller weder möglich noch zumutbar gewesen sein sollte, diese - teilweise Jahre vor Erlass des Beschwerdeurteils entstandenen - Dokumente nicht bereits im Verlaufe des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen und beizubringen, zumal Asylgesuchsteller erfahrungsgemäss bestrebt sind, alle ihre Asylgründe dokumentierenden und als tauglich erscheinenden Beweismittel zu den Akten zu reichen. Zudem obliegt es einem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während des ordentlichen Verfahrens, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese vor dem Beschwerdeurteil datierenden Dokumente sind somit als verspätet eingereicht im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu betrachten. Verspätete Vorbringen sind nur dann revisionsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller im Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Dabei genügt es nicht, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern sie müssen derart sein, dass sie bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, zumal sich die oben erwähnten, als Beweismittel eingereichten und vor Erlass des Beschwerdeurteils datierenden Dokumente einerseits auf Lebensumstände der angeblichen Familienmitglieder des Gesuchstellers beziehen, welche im Iran wohnen sollen. Andererseits wurde im Beschwerdeurteil der ARK auch auf Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung des Bruders des Gesuchstellers sowie auf dessen Wohnsitz in Kabul geschlossen (vgl. Urteil der ARK vom ). Die in diesem Zusammenhang mit der Revisionsgeingabe eingereichte, das Jahr 2005 betreffende, ärztliche Bestätigung ist ihrem Inhalt nach nicht geeignet, die geltend gemachte Inhaftierung des Bruders mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, zumal dieser nicht zu entnehmen ist, der Bruder des Gesuchstellers würde sich im Gefängnis befinden. Es lässt sich allein mit diesem Arztzeugnis nicht widerlegen, dass sich der Bruder des Gesuchstellers und/oder andere Familienangehörige in O._______ aufhalten

6 würden, kam doch die an den Gesuchsteller gerichtete Post ausschliesslich aus O._______. Indessen ist dies vorliegend nicht von Belang, zumal die Frage des Wohnsitzes der Familie des Gesuchstellers nicht die hier interessierende Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beschlägt. So wird nämlich damit nicht ersichtlich, inwiefern der geltend gemachte Umstand der angeblich im Iran lebenden Familienmitglieder den Gesuchsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefahr einer gegen die EMRK verstossenden Behandlung aussetzen würde. Diese Dokumente sind mithin auch unter diesem Aspekt revisionsrechtlich nicht beachtlich. 3.3 Sodann reichte der Gesuchsteller diverse Dokumente ein, welche entweder nach dem Beschwerdeurteil entstanden sind, so drei Zeugnisse der kulturellen Bildungsinstitution vom 5. Juni 2006, oder mangels Datierung keinem genauen Zeitpunkt zugeordnet werden können (ein Schreiben der Bezirksorganisation für Gesundheit und Heilung der Provinz B._______, ein Dokument des Iran- Laboratoriums für medizinische Diagnostik, ein Bericht der Universität für medizinische Wissenschaften B._______ sowie vier Zeugnisse der kulturellen Bildungsinstitution für das Schuljahr 2005 - 2006) sich aber auf im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsachen beziehen und deshalb nach Ansicht des Gesuchstellers revisionsrechtlich erheblich sein sollen. Darüber hinaus werden zwei vor Erlasse des Beschwerdeurteils datierende Dokumente zu den Akten gereicht, nämlich ein Bericht der Menschenrechtsorganisation vom 13. Mai 2006 sowie eine Bittschrift der Schwester des Gesuchstellers vom 10. Mai 2006, welche als revisionsrechtlich neu zu bezeichnen, jedoch – wie die oben erwähnten weiteren Dokumente auch – nicht als erheblich zu betrachten sind. Denn selbst wenn es sich bei den auf den Arzt- und Schulzeugnissen angeführten Personen tatsächlich um Familienangehörige des Gesuchstellers handeln sollte, führt dieser Umstand zu keiner für den Gesuchsteller anderen Beurteilung unter dem Blickwinkel der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Gesuchsteller einerseits als Einzelperson in seinem Heimatland Afghanistan nicht mit Unterhaltspflichten für seine Familienangehörigen belastet wäre und andererseits bei der Reintegration in sein Heimatland auf die Hilfe seines in O._______ lebenden Bruders – dessen Inhaftierung, wie oben angeführt wird – unglaubhaft ist, zählen könnte. Nicht relevant ist zudem, dass die Schwester des Beschwerdeführers allenfalls nicht in O._______ lebt. Deren Klageschrift vom sowie das Antwortschreiben der afghanischen Organisation für Menschenrechte und Umweltschutz vom 13. Mai 2006 vermögen die behauptete Inhaftierung des Bruders des Gesuchstellers nicht zu belegen, da aus dem genannten Schreiben der Menschenrechtsorganisation nicht hervorgeht, dass sich jener tatsächlich wie behauptet im Gefängnis befindet. Schliesslich vermögen die sechs eingereichten Fotografien, welche die Familienmitglieder im Iran zeigen sollen, an der Sachlage auch nichts zu ändern. So ist nicht klar, wann die Fotografien aufgenommen wurden. Abgesehen davon wird damit nicht belegt, dass die Familie tatsächlich im Iran lebt. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, würde ein Wegweisungsvollzug des Gesuchstellers dadurch auch nicht unzulässig oder unzumutbar, wie oben dargelegt wurde. Die Fotografien sind daher ebenfalls als revisionsrechtlich unerheblich zu bezeichnen.

7 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 17. Mai 2006 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: die im Revisionsverfahren eingereichten Originaldokumente und Fotografien, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Migrationsamt des Kantons Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

D-4949/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.07.2007 D-4949/2006 — Swissrulings