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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2009 D-4940/2009

7. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,990 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-4940/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . August 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N ... . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4940/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 29. Juni 2009 kurz befragt und am 10. Juli 2009 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus der Ortschaft X._______ bei Serekunda (im Grossraum von Banjul gelegen), wo er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er weiter vorbrachte, er verfüge in seiner Heimat über keinerlei Verwandte mehr, da er seine Mutter 1999 durch eine Krankheit, seinen Vater im Oktober 2008 als Folge eines Angriffs und seinen jüngeren Bruder im Frühjahr 2009 durch die Explosion einer Landmine verloren habe, dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen anführte, sein Vater – welcher ein Baugeschäft geführt habe, seinen Mitarbeitern aber nie den vollen Lohn bezahlt, zudem beim Bau gepfuscht und dadurch einen schweren Unfall verursacht habe – sei im Oktober 2008 von seinen wütenden Mitarbeitern überfallen und erschlagen worden, dass er bei dem Überfall auf seinen Vater einem Angreifer mit seinem Messer in den Bauch gestochen habe, woran der Mann gestorben sei, dass er nach dem Überfall auf seinen Vater nicht zur Polizei gegangen sei, sondern sich versteckt habe und zwei Tage später – aus Furcht vor weiteren Nachstellungen von Seiten der Angreifer – mit seinem jüngeren Bruder aus Gambia geflüchtet sei, dass der Beschwerdeführer dabei sinngemäss geltend machte, er werde von den Angreifern seines Vaters landesweit verfolgt, dass er betreffend die Umstände seiner Ausreise angab, er und sein jüngerer Bruder hätten sich erst nach Senegal begeben, von wo sie anschliessend per LKW durch Mali in den Niger gereist seien, dass sie nach mehreren Monaten Aufenthalt im Niger in Richtung Libyen weitergereist seien, wobei jedoch sein jüngerer Bruder auf der Reise bei der Explosion einer Landmine ums Leben gekommen sei, D-4940/2009 dass er in Libyen einige Zeit als Taglöhner auf dem Bau tätig gewesen sei, bis er einen Kapitän eines Schlepperschiffs gefunden habe, welcher ihn ohne Bezahlung nach Italien übergesetzt habe, dass er in Italien einen Mann kennengelernt habe, welcher ihn in seinem Auto nach Mailand mitgenommen und ihm anschliessend ein Zugbillet nach Zürich gekauft habe, dass er in Zürich einen weiteren Mann kennengelernt habe, welcher ihm von der Empfangsstelle des BFM berichtet und ihm anschliessend ein Zugbillet nach Vallorbe gekauft habe, dass er zur Frage der Finanzierung seiner Reise ausführte, er habe für die gesamte Reise 1000.– gambische Dalasi (entspricht zirka Fr. 40.–) respektive 2000.– CFA-Franc (entspricht zirka Fr. 5.–) ausgegeben, da er auf seiner Reise von vielen Leuten unterstützt worden sei, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Reise- oder Identitätspapieren angab, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt und er besitze daher keine Papiere (act. A1, Ziff. 15), dass er diesbezüglich auf Nachfrage hin anführte, für ihn habe nie die Notwendigkeit bestanden, sich Papiere zu beschaffen, da er über einen Schülerausweis verfügt habe, respektive er habe auch nach dem Ende seiner Schulzeit im Jahre 2002 keine Identitätskarte beantragt, da er immer zuhause geblieben sei (act A7, F. 31 ff.), dass er auf weitere Nachfrage vorbrachte, in seiner Heimat habe er im Falle einer Kontrolle nie Papiere vorgelegt und auch auf seiner Reise habe er anlässlich einer Kontrolle im Niger keine Papiere vorzeigen müssen (act. A1, S. 5 oben und S. 9 Mitte, sowie A7, F. 138), dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur Hauptsache anführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor und der Beschwerdeführer, welcher sich lediglich auf Probleme mit privaten Dritten berufe, erfülle D-4940/2009 die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass es abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe am Vorbringen festhielt, er habe noch nie Papiere besessen, da er solche noch nie beantragt habe, und im Übrigen seine Ausführungen zu den Umständen seiner Reise bekräftigte, dass er abschliessend um einen wenigstens noch zeitweiligen Verbleib in der Schweiz ersuchte, da er in Gambia zurzeit noch bedroht sei, jedoch in seine Heimat zurückkehren werde, sobald sich die Situation dort beruhigt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), D-4940/2009 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass anlässlich der Gesuchseinreichung keine Papiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgelegt wurden, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung dieser Bestimmung erfüllt ist (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer aus dem entwickelten Westen von Gambia stammt (Greater Banjul Region) und ohne Zweifel über die Modalitäten der Beschaffung einer Identitätskarte durchaus informiert ist (vgl. act. A7, F. 30), dass im Weiteren seine Schilderungen zur Finanzierung seiner Reise von Gambia nach Europa – er will vorab Dank kostenloser Hilfe von immer wieder neuen Personen vorangekommen sein (angeblich unter anderem Dank dem kostenlosen Transport durch den Kapitän eines D-4940/2009 Schlepperschiffes), weshalb er seine Reise mit einem Budget von lediglich Fr. 5.– respektive Fr. 40.– habe absolvieren können – als insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verheimliche die tatsächlichen Umstände seiner Reise und ihm zustehende Papiere würden von ihm bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht davon ausgeht, vom Beschwerdeführer werde kein flüchtlingsrechtlich relevanter Sachverhalt vorgebracht (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Verfolgung aus einem Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, sondern lediglich auf eine Auseinandersetzung unter Privaten beruft, wobei in keiner Weise ersichtlich ist, weshalb er sich nach dem angeblichen Überfall auf seinen Vater nicht an die örtliche Polizei hätte wenden sollen, dass bereits diese Sachlage das Vorliegen einer relevanten Gefährdungslage des Beschwerdeführers ausschliesst, weshalb – über eine blosse Erwähnung hinaus – darauf verzichtet werden kann, auf die mannigfachen Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen (namentlich die plakative Beschreibung der angeblichen Tätigkeiten des Vaters und die mangelnde Substanz der Beschreibung des angeblichen Überfalls) näher einzugehen, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass unter diesen Umständen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche D-4940/2009 Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger gesunder Mann aus der Region von Banjul – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diese Umständen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4940/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des ... (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, ..., zu den Akten Ref.-Nr. N ... (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8

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