Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4938/2018
Urteil v o m 1 8 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Pascal Niffenegger, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018 / N (…).
D-4938/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 aus dem Heimatland ausreiste und am 7. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er hierbei im Personalienblatt als Geburtsdatum “(…)“ eintrug, dass das SEM daraufhin zufolge Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit eine Handknochenanalyse in Auftrag gab, die am 16. Juni 2015 als Ergebnis ein Knochenalter von 19 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 22. Juni 2015 zu den Personalien, zum Reiseweg sowie summarische seinen Asylgründen befragt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die BzP weitere Fragen zu seiner Gesundheit gestellt sowie das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung gewährt und ihm mitgeteilt wurde, dass er für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde, dass ihn das SEM mit Schreiben vom 1. Juli 2015 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Aufnahme des nationalen Verfahrens informierte, dass er anlässlich der BzP sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. September 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem Ort C._______ (D._______, E._______), dass der Vater Militärdienst geleistet habe und er selber zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern im Heimatort gelebt habe, dass er die Schule in der (…) Schulklasse im Jahre 2014 abgebrochen habe, um seine Familie in der Landwirtschaft zu unterstützen, dass er die Schule auch abgebrochen habe, weil er nicht nach F._______ habe gehen wollen, dass er nach dem Abbruch der Schule nicht in Ruhe gelassen worden sei,
D-4938/2018 dass er wegen der Suche nach ihm Angst bekommen und versucht habe, wieder an die Schule zu gehen, was ihm aber verwehrt worden sei, dass sein Nachbar, der die Dorfwächter angeführt hätte, ihn mehrfach zu Hause gesucht und hierbei seiner Mutter gedroht habe, ihn den Militärbehörden zu übergeben, dass der Beschwerdeführer sich jeweils habe verstecken können, zuerst unter dem Bett, später im Wald, dass er schliesslich wegen der Suche durch den Nachbarn und der allgemeinen Razzien aus Angst vor dem Einzug in den Militärdienst mit einem Freund zusammen die illegale Ausreise nach Äthiopien beschlossen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie seine Taufurkunde im Original zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Juli 2018 – eröffnet am 2. August 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, wobei der erst später eingereichte Taufschein die Einschätzung des SEM nicht umzustossen vermöge, dass das SEM infolge der fehlenden Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, dass aus den nachgereichten Kopien der Identitätskarten der Eltern weder die Identität des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, noch sein Verwandtschaftsgrad, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Asylgründe, die Suche nach ihm wegen des Abbruchs der Schule durch einen Nachbarn und Dorfwächter, um ihn den Militärbehörden zu übergeben, ebenfalls nicht habe glaubhaft machen können, dass er die Vorbingen auch in keinen nachvollziehbaren, zeitlichen Kontext zu stellen vermocht habe,
D-4938/2018 dass er angesichts der oberflächlichen und lebensfremden Vorbringen auch das illegale Verlassen des Heimatstaates nicht habe glaubhaft machen können, wobei die illegale Ausreise überdies asylrechtlich nicht relevant sei, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. August 2018 Beschwerde erhob und hierbei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen liess, dass er in der Beschwerde vorbrachte, das SEM habe sich bei der Einschätzung der unglaubhaften Altersangaben einzig auf die wenig Aussagekraft aufweisende Knochenaltersanalyse gestützt, ohne die Aussagen und das Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass das SEM bezüglich des Alters des Beschwerdeführers ein nicht mehr zumutbares Mass an die Glaubhaftmachung verlangt habe und den sehr plausiblen Dokumenten zum Nachweis der Minderjährigkeit zu Unrecht kein Glaube geschenkt worden sei, dass das SEM infolgedessen die spezifischen Verfahrensvorschriften für Minderjährige missachtet habe, dass in der Beschwerde behauptet wird, dass SEM habe die Asylgründe in Bezug auf die Zeitpunkte des Beginns und Abbruchs der Schulklasse missverstanden und demzufolge auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Suche durch den Nachbarn, dass die Vorinstanz somit irrtümlich angenommen habe, alle fluchtauslösenden Ereignisse hätten sich kurz vor der illegalen Ausreise ereignet, dass das SEM seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei, soweit es die Angaben des Beschwerdeführers bei der Schilderung der Asylgründe als inkonsistent erachtet habe, da der Beschwerdeführer hierbei offensichtlich verwirrt gewesen sei und die Fragen nicht richtig verstanden habe,
D-4938/2018 dass insgesamt ein zu hoher Massstab an die Glaubhaftmachung angesetzt und auch die Minderjährigkeit hierbei ausser Acht gelassen worden sei, dass überdies der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen aussichtslos erscheinender Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 1. Oktober 2018 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
D-4938/2018 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs vorbringt, da das SEM den Beschwerdeführer entgegen dessen Ausführungen nicht als minderjährig erachte habe, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren folglich die einer minderjährigen Person zustehenden Rechte gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (Beizug einer Vertrauensperson) hätten gewährt werden müssen, dass diese formellen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. dass gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (Untersuchungsmaxime), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen muss, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG), dass die Behörde allerdings nicht verpflichtet ist, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen und zusätzliche Abklärungen nur dann vorzunehmen sind, wenn sie aufgrund der Aktenlage angezeigt erscheinen, dass die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG) ihre Grenze findet,
D-4938/2018 dass bereits in der Zwischenverfügung vom 17. September 2018 festgestellt wurde, die Behauptung in der Beschwerde, das SEM habe sich bei der Einschätzung der unglaubhaften Altersangaben einzig auf die wenig Aussagekraft aufweisende Knochenaltersanalyse gestützt, sei nicht zutreffend, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung vielmehr auch auf die zu Recht als wenig nachvollziehbar zu bezeichnenden Altersangaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Familienangehörigen stützt (vgl. II.1.a., S. 4 der angefochtenen Verfügung), dass sich auch die Angaben des Beschwerdeführers, wann er die (…) und (…) Schulklasse besucht habe, widersprachen, da er einmal die (…) Schulklasse im Jahr 2014 besucht und abgeschlossen haben will (vgl. act. A8, S. 3), aber zugleich im Jahr 2014 auch in der (…) Schulklasse gewesen sein will und ausgereist sei (vgl. act. A8, S. 4), dass er sich auf der anderen Seite aber nicht mehr erinnern konnte, wann er die (…) Schulklasse angefangen und abgebrochen habe, nur noch wusste, dass es drei Monate in der (…) Klasse gewesen seien (vgl. act. A8, S. 4; A19, S. 4), dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch nicht zu sagen vermochte, in welchem Jahr er eingeschult worden sei (vgl. act. A10 S. 2), dass mit dem SEM auch die Vorlage des Taufscheins nicht als ausreichend bewertet werden kann, um die erheblichen Zweifel an den Altersangaben aus dem Weg zu räumen, zumal es sich bei dem Taufschein um ein leicht erhältliches Dokument von geringem Beweiswert handelt, dass sich dieser geringe Beweiswert vorliegend umso mehr rechtfertigt, als der eingereichte Taufschein als (Ausstellungs-)Datum den (…) (das angebliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers) aufführt, indessen die Taufe erst am (…) stattgefunden haben soll, dass angesichts der vorstehenden Ausführungen der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe mit seiner Begründung der Unglaubhaftigkeit der Altersangaben eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem es einen zu hohen Massstab für die Glaubhaftmachung angesetzt und eine fehlerhafte Gesamtwürdigung der Aussagen und Dokumente vorgenommen habe, als nicht gerechtfertigt zu erachten ist,
D-4938/2018 dass dementsprechend auch der Vorwurf, das SEM hätte von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und die entsprechenden Verfahrensrechte für Minderjährige gewähren müssen, nicht verfängt, dass schliesslich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer, bei Wahrunterstellung des von ihm behaupteten Geburtsdatums, im Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig gewesen wäre, dass das SEM somit zu Recht von der fehlenden Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ausgegangen ist und keine weiteren Abklärungen treffen musste, mithin zu Recht auf die Beiordnung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG verzichtet hat und somit eine Verfahrenspflichtverletzung nicht ersichtlich ist, dass angesichts der unbegründeten Rügen hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Anlass dafür besteht, die angefochtene Verfügung und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und der entsprechende Antrag in der Beschwerde somit abzuweisen und das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG) hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
D-4938/2018 dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung das Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte und sich die Entgegnungen in der Beschwerde in blossen Behauptungen, das SEM habe den Sachverhalt missverstanden, erschöpfen, dass vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 17. September 2018 die Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren bei der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend, dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht erklären konnte, wieso sich die Ausreisegründe anlässlich der Kurzbefragung im Hinblick auf den zeitlichen, aber auch inhaltlichen Ablauf gänzlich anders darstellen als die in der Anhörung geschilderten Gründe (vgl. act. A19, S. 15, F170), dass die Schilderungen auch in Bezug auf den Punkt abweichen, ob Soldaten (vgl. act. A19. S. 8) oder ausschliesslich der Nachbar (vgl. act. A19, S. 9) den Beschwerdeführer gesucht haben sollen, dass es der Schilderung der Suche nach ihm durch den Nachbarn und seines Versteckens an Realkennzeichen und persönlichen Reaktionsmustern fehlt (vgl. act. A19, S. 8), dass sich die zeitlichen Angaben dazu, wann der Nachbar auf ihn aufmerksam geworden sei, widersprechen, da einmal von der Erntezeit ab September die Rede ist, es dann aber heisst, der Nachbar habe ihn erst nach dem Schulabbruch im (…) aufgesucht, wobei die Suchen mehrfach kurz hintereinander vor der Ausreise erfolgt seien (vgl. act. A19. S. 10, 11), dass die Darstellung in der Beschwerde, die Vorinstanz sei einem Missverständnis bei der zeitlichen Einordnung der fluchtauslösenden Ereignisse aufgesessen, nicht überzeugt,
D-4938/2018 dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe bereits im September 2013 mit der (…) Schulklasse begonnen und diese wenige Monate später abgebrochen, als noch die Erntezeit angedauert habe und der Nachbar auf ihn aufmerksam geworden sei, dass er sodann über einen Zeitraum von sechs Monaten gesucht worden sei und schliesslich im Mai um Wiederaufnahme in der Schule gebeten habe, was ihm aber verwehrt worden sei, dass die abweichende Schilderung in der Beschwerde nicht den protokollierten Aussagen entspricht, worauf schon in der Zwischenverfügung vom 17. September 2018 verwiesen wurde, da der Beschwerdeführer nicht ausgesagt hat, im (…) Monat mit der (…) Schulklasse begonnen zu haben, sondern lediglich anmerkte, das Schuljahr beginne jeweils im (…) Monat (vgl. act. A8, S. 4, F 1.17.04; A19, S. 4, F25/26), dass er tatsächlich später aussagte, er habe im Jahr 2014 mit der (…) Schulklasse begonnen und diese drei bis vier Monate lang besucht (vgl. act. A19, S. 4, F26, 27), wobei nachfolgend noch konkretisiert wurde, er habe im Juni 2014 mit der (…) Klasse begonnen (vgl. act. A19, S. 4, F32, 33), dass auch die nunmehr in der Beschwerde behauptete sechsmonatige Suche nach dem Beschwerdeführer nicht dem Protokoll der Anhörung entspricht, es sich vielmehr angesichts der Ausreise im Juni 2014 höchstens um einen Monat der Suche gehandelt haben dürfte, da der Beschwerdeführer ausgesagt hat, die fünf bis sechs Mal erfolgten Suchen des Nachbarn seien alle kurz hintereinander nach Abbruch der Schule im Mai 2014 erfolgt (vgl. act. A19, S. 10, 11), dass die Ungereimtheiten im Sachverhalt in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht insbesondere nicht dazu führen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dass das SEM vermeintliche Missverständnisse aufzuklären hätte, sondern diese Ungereimtheiten den Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hervorrufen, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zur vermeintlichen illegalen Ausreise in Bezug auf die Landschaft und Orientierung mit dem SEM als oberflächlich zu bewerten sind (vgl. act. A19. S. 12-14),
D-4938/2018 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass sich angesichts des vollständig erstellten Sachverhaltes auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen in Bezug auf die Fluchtgründe erübrigt, dass sodann durch die illegale Ausreise aus Eritrea keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geschaffen werden, dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst hat, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben, dass im erwähnten Urteil festgehalten wurde, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe und eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet erscheine, dass die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, nicht asylrelevant sei, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge, dass es die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1),
D-4938/2018 dass vorliegend die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben kann, da die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag und zusätzliche Gefährdungsfaktoren vorliegend nicht ersichtlich sind, da die Vorfluchtgründe mit der Vorinstanz gemäss den obigen Ausführungen als unglaubhaft zu erachten sind, dass kein Anlass besteht, von den Schlussfolgerungen des erwähnten Referenzurteils abzuweichen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-4938/2018 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass mit dem SEM auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Hinblick auf Art. 3 und 4 EMRK zu bejahen ist, wobei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) zu verweisen ist, dass eine dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer eventuell drohende Einberufung in den Militärdienst nach den dortigen Ausführungen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegensteht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die eventuell bevorstehende Einziehung in den Nationaldienst gemäss dem bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, da Dienstleistende nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, dass aber angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, wobei anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.),
D-4938/2018 dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – gemäss Aktenlage – gesunden Mann mit einem familiären Beziehungsnetz im Heimatland handelt (vgl. act. A19, S. 3), dass besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, den Akten nicht zu entnehmen sind, dass vielmehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der (…) Jahre lang die Schule besucht (vgl. act. A8, S. 3) und zu Hause in der Landwirtschaft mitgeholfen hat (vgl. act. A19, S. 5), nach seiner Rückkehr wieder zu Hause wird leben und – abgesehen von einer allfälligen Militärdienstleistung – in der Landwirtschaft wird mitarbeiten können, dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer noch in Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Heimatdorf steht (vgl. act. A19, S. 6) und die Familie in Eritrea zusammen mit Verwandten in G._______ in der Lage gewesen ist, seine Ausreise zu finanzieren (vgl. act. A19, S. 15), davon auszugehen ist, dass er auch bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall familiäre Unterstützung sowie finanzielle Hilfe erfahren wird, dass allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten im Übrigen dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6), dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar erweist, dass mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zwar einzuräumen ist, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind, jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr besteht, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht, dass es daher dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
D-4938/2018 dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG) fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 1. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4938/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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