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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2018 D-4936/2018

4. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,312 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4936/2018

Urteil v o m 4 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (…).

D-4936/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 in die Schweiz einreiste, ein Asylgesuch stellte und am 12. Juni 2018 per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) B._______ zugewiesen wurde, dass er vom SEM am 15. Juni 2018 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise in C._______ gewohnt zu haben, dass er betreffend Reiseroute angab, sein Heimatland im September 2007 verlassen zu haben und schliesslich von Italien aus in die Schweiz gelangt zu sein, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am 27. Mai 2018 in Italien daktyloskopiert worden war, dass ihm das SEM anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 26. Juni 2018 im Beisein der damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Italien seien prekär, dass er zudem unter gesundheitlichen Beschwerden – (…) – leide, dass das SEM am 13. Juni 2018 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien gerichtet hatte, welches von der zuständigen Behörde in der Folge innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit erhielt, am 20. August 2018 zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen,

D-4936/2018 und sie in ihrer Eingabe vom 21. August 2018 ausführte, der Gesundheitszustand ihres Mandanten habe sich noch verschlechtert, dass er Probleme mit den Nerven habe und der medizinische Sachverhalt vorliegend nicht erstellt sei, weshalb man noch den Austrittsbericht des Spitals abwarten müsse, dass die damalige Rechtsvertretung am 23. August 2018 einen solchen Bericht einreichte, dass darin eine (…), ein (…) sowie Anämie diagnostiziert wurden, dass als Therapie die Einnahme einer ausrechend hohen Trinkmenge, körperliche Schonung und ein Medikament sowie eine neurologische Abklärung erwähnt wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 23. August 2018 – eröffnet am 24. August 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum verbunden mit einer Daktyloskopierung – festhielt, dieses Land sei für das Asylverfahren zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass die gesundheitlichen Beschwerden keinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigten, da er sich diesbezüglich an eine entsprechende Institution in Italien richten könne, dass die italienischen Behörden im Rahmen der Ausreisevorbereitungen über seinen Gesundheitszustand informiert würden, dass in Würdigung der Aktenlage somit auch kein Selbsteintritt in Betracht komme,

D-4936/2018 dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die vormalige Rechtsvertretung am 24. August 2018 die Beendigung ihres Mandats mitteilte, dass der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid am 29. August 2018 Beschwerde erhob und dessen Aufhebung beantragte, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihre Pflicht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären, dass sie eventualiter anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das Verfahren als zuständig zu erklären, dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und eine angemessen Parteientschädigung zuzusprechen sei, dass er zur Begründung vorbrachte, die Dublin-III-VO sehe gemäss Art. 17 aus humanitären Gründen Abweichungen von den Zuständigkeitskriterien vor (Ermessensklauseln), dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Umstände, unter welchen geflüchtete Menschen in Italien lebten, entweder verkenne oder bei der Beurteilung seines Asylgesuchs nicht genügend berücksichtigt habe, dass sich Italien nicht an das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

D-4936/2018 (EMRK, SR 0.101) halte und die Schweiz ihre humanitäre Tradition unter Beweis stellen müsse,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-4936/2018 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf eine vorsorgliche Massnahme beziehungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt entgegen den Beschwerdevorbringen hinreichend abgeklärt und gemäss den Erwägungen in Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie der Lage vor Ort auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass vor diesem Hintergrund der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM mangels ersichtlicher Gehörsverletzungen abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, via Italien gereist zu sein, dass er mithin auf dem Seeweg zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und in der Folge via Italien in die Schweiz gelangte, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht bestreitet, in Italien daktyloskopiert worden zu sein, was auch dem Eurodac-Ergebnis entspricht, dass das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2018 (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz] und 3 [erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen

D-4936/2018 Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III- VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass sich gemäss Aktenlage keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in der Schweiz aufhalten und der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass in der Beschwerde im Übrigen gar nicht geltend gemacht wird, es würden sich Familienangehörige in der Schweiz aufhalten, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien prekär, dass er im Weiteren in der Schweiz medizinische Hilfe in Anspruch nahm, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach wie vor nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-4936/2018 dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur – wie auch in der Beschwerde aufgezeigt – Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nach wie vor nicht als generell unüberwindbar erscheinen, dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass sich eine solche gesundheitliche Situation aus den Akten nicht ergibt und auch in der Beschwerde entsprechende Argumente fehlen, dass im Falle des Beschwerdeführers nach dem Gesagten davon ausgegangen werden darf, er sei – so auch in Anbetracht der Hilfsstrukturen vor Ort – durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte auch in gesundheitlicher Hinsicht wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass er sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnte, sollten ihm die gemäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert werden, dass die Vorinstanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde den medizinischen Leiden des Beschwerdeführers insofern Rechnung zu tragen haben, als dieser vor seiner Überstellung bei den zuständigen italienischen Behörden als sogenannter Medizinalfall anzumelden ist, da damit eine allenfalls andauernde Behandlung nicht durch

D-4936/2018 die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird respektive gegebenenfalls notwendige weitere Behandlungen stattfinden können (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass gemäss einer entsprechenden Erwägung im angefochten Entscheid diesem Umstand Rechnung getragen wird, dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.), dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-4936/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Patrick Weber

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