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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2009 D-4936/2009

10. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,958 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli...

Volltext

Abtei lung IV D-4936/2009 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.________, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4936/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin - eine 67-jährige syrische Staatsangehörige aus B._______ (C._______, Provinz D._______) - am 26. Oktober 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und am selben Tag im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 5. November 2008 die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie zum Reiseweg, ihren familiären Verhältnissen sowie - summarisch - zu ihren Ausreisegründen befragte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 10. November 2008 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte und ihr mit Verfügung vom 13. November 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligte, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, ihre Familie habe früher die PKK unterstützt, indem sie diese mit Esswaren und Kleidern versorgt habe, dass sich in den Jahren 1986 beziehungsweise 1989 zwei ihrer Söhne der PKK-Guerilla angeschlossen hätten, wobei einer im Jahre 1990 als Märtyrer ums Leben gekommen sei, dass sie deswegen etwa im Jahr 1992/1993 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann von Abdullah Öcalan eingeladen worden sei, dass die PKK sie auch mit anderen Märtyrer-Familien bekannt gemacht und zu Märtyrer-Festen eingeladen habe, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1993 ungefähr zwei bis dreimal monatlich von den syrischen Behörden festgenommen und dabei jeweils etwa fünf bis sechs Tage festgehalten worden sei, dass sie dabei auf die Aktivitäten ihrer übrigen Kinder angesprochen, über Abdullah Öcalan befragt und ihr immer wieder ihr früheres Engagement für die PKK vorgeworfen worden sei, dass sie letztmals zirka im Juli 2008 behördlich festgenommen und ausgefragt worden sei, wobei sie im Verlaufe der Haft einen Herzinfarkt erlitten habe und in einem Spital in E._______ operiert worden sei, D-4936/2009 dass sie sich schliesslich im Wissen um eine akute Lebensgefährdung im Falle künftiger derartiger Behelligungen zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen habe, dass sie zunächst mit Hilfe eines Schleppers per Zug in den Libanon gereist und alsdann von Beirut aus mit dem Flugzeug via ein unbekanntes Transitland in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus am 28. November 2008 um nähere Abklärungen bezüglich der Identität der Beschwerdeführerin, der Umstände ihrer Ausreise aus Syrien und einer allfälligen Gefährdung ihrer Person ersuchte, dass das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2009 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsantwort vom 27. Januar 2009 mitteilte und ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 8. Juni 2009 ansetzte, dass der Rechtsvertreter am 5. Juni 2009 eine Stellungnahme einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Punkten 1 bis 3 aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventuell sie ihre Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; subeventuell sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen, D-4936/2009 dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies, dass er die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 8. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 3. September 2009 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-4936/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, sie sei seit dem Tode ihres Mannes im Jahre 1993 bis kurz vor ihrer Ausreise zwei bis dreimal monatlich seitens der syrischen Behörden wegen der früheren Unterstützung der PKK durch ihre Familie und insbesondere wegen der früheren Zugehörigkeit zweier ihrer Söhne bei der Guerillaorganisation der PKK festgenommen und dabei auch misshandelt worden, dass sie während ihrer letzten Inhaftierung im Juli 2008 einen Herzinfarkt erlitten habe und in einem Spital in E._______ operiert worden sei, D-4936/2009 dass sie im Wissen um das Risiko eines weiteren Herzinfarktes bei einer weiteren Festnahme den Entschluss gefasst habe, ihre Heimat zu verlassen, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behauptung, über einen Zeitraum von etwa 15 Jahren mehr als hundertmal wegen der früheren PKK-Aktivitäten ihrer Familie behördlich festgenommen worden und auch misshandelt worden zu sein, unglaubhaft erscheint, nicht zu beanstanden ist, dass sich die Führung der PKK über viele Jahre in Syrien aufgehalten und dort gar Ausbildungscamps betrieben hat, was nur mit staatlicher Duldung der Regierung möglich war, dass sich die Haltung Syrien der PKK gegenüber zwar geändert hat, nachdem sich Syrien der Türkei gegenüber verpflichtet hatte, dieser Organisation keinen Schutz mehr zu gewähren, dass sich Abdullah Öcalan aufgrund dieser geänderten Haltung Syriens gegenüber der PKK gezwungen sah, Damaskus im September 1998 zu verlassen, dass Syrien seit Beginn der 2000-er Jahre auch vermehrt Kämpfer der PKK auf ihrem Territorium festnahm, dass nichtsdestotrotz die Behauptung, wonach die syrischen Behörden über einen Zeitraum von 15 Jahren eine ältere Frau aufgrund des früheren Engagements ihrer Familie für die PKK in der geltend gemachten Intensität zur Verantwortung gezogen hätten, als höchst realitätsfremd und daher unglaubhaft zu bezeichnen ist, dass somit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine diesbezüglich begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung bestehen, dass diese Einschätzung im Ergebnis auch durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 27. Januar 2009, wonach die Beschwerdeführerin einen Reisepass besitze, am 11. September 2008 legal über den Flughafen Damaskus von Syrien nach Deutschland ausgereist sei und in Syrien nicht gesucht werde, bestätigt wird, D-4936/2009 dass die in der Stellungnahme vom 5. Juni 2009 und in der Beschwerde geäusserten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärungen, etwa, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der mit den Abklärungen betraute Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Damaskus Verbindungen zu den syrischen Behörden unterhalte, unsorgfältig gearbeitet habe beziehungsweise seine Informationen nur auf Auskünfte unbestimmte Drittpersonen stütze, spekulativ und wenig überzeugend sind, und keine Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten, dass nach dem Gesagten ein Asylanspruches der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 AsylG zu verneinen ist, dass im Übrigen ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz lebenden Sohnes gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht in Betracht fällt, dass die Beschwerdeführerin zwar mutmasslich in Syrien einen Herzinfarkt erlitten hat und in der Schweiz wegen Herzproblemen medizinisch betreut wird, dass gemäss Praxis ein besonderer Grund nach Art. 51 Abs. 2 AsylG nur dann vorliegt, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammen zu leben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 2 S. 59), dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin dank der Medikamente sowie der schnellen ärztlichen Hilfe stabilisiert habe, die Beschwerdeführerin indessen aufgrund ihrer Herzbeschwerden auf ein gesichertes und vor Übergriffen geschütztes Umfeld angewiesen sei (vgl. Beschwerde S. 8) im Ergebnis gegen eine erhöht intensive Pflegeabhängigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der vorzitierten Rechtssprechung spricht, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, D-4936/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 3. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4936/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 9

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