Abtei lung IV D-4930/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Oktober 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4930/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus M._______ – seinen Heimatstaat über den Hub von Colomba via Male und Dubai und gelangte am 24. Mai 2007 nach Italien an einen ihm unbekannten Ort. Am 1. Juni 2007 reiste er illegal in Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Juni 2007 und der ebenfalls am 14. Juni 2007 durchgeführten Anhörung brachte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, er habe in einem Optikergeschäft gearbeitet und sei deshalb aus geschäftlichen Gründen immer wieder nach Colombo gereist. Zu Beginn der Friedensphase 2002 seien zwei Personen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ins Optikergeschäft gekommen, um eine Brille zu kaufen. Er sei mit diesen beiden ins Gespräch gekommen und gebeten worden, Leuten aus der Region O._______ zu Arbeitsstellen zu verhelfen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auf seinen Geschäftsreisen nach Colombo begonnen, vermeintliche arbeitslose Tamilen mitzunehmen, damit diese in Colombo zu Agenten hätten gehen können. Im Jahr 2004 habe sich die Karuna-Gruppe von den LTTE abgespalten und alle Personen darauf hingewiesen, nicht mehr mit den LTTE zusammenzuarbeiten, worauf der Beschwerdeführer keine Personen mehr nach Colombo mitgenommen habe. Im Dezember 2005 sei er in P._______ von Karuna- Leuten festgenommen und im Camp befragt worden. Er habe eine Zusammenarbeit mit den LTTE bestritten und ausgesagt, lediglich Zivilisten nach Colombo mitgenommen zu haben. Erst als B._______ – der ihm die Aufträge gegeben und nun die Seiten gewechselt habe – dazu gestossen sei, hätten sie ihm geglaubt und ihn am Tag danach mit einer Warnung freigelassen. Ein Jahr später (im Dezember 2006) habe er ein Schreiben der LTTE bekommen, dass er sich mit ihnen treffen müsse. Er sei jedoch nicht zu diesem Treffen gegangen. Im Januar 2007 habe er ein weiteres Schreiben bekommen und die LTTE habe ihm schwere Konsequenzen angedroht, wenn er nicht erscheinen würde. Aus Angst habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Treffen begeben, und er sei wieder aufgefordert worden, Leute nach Colombo zu bringen. Obwohl er seine Situation erklärt habe, habe er D-4930/2009 einwilligen müssen. Auf der Rückfahrt nach Hause sei er am 12. Februar 2007 am Checkpoint der Karuna-Gruppe angehalten und wieder zur Befragung mitgenommen worden. Sein Vater habe ihn nur gegen Bestechung nach zwei Tagen Misshandlungen wieder frei bekommen. Am 1. März 2007 sei er nach Colombo gegangen und habe Leute der LTTE mitnehmen müssen. Zwei dieser Personen seien später in Colombo festgenommen worden und hätten ihn verraten. Anfang April 2007 sei er zu Hause gesucht worden, habe sich aber nicht dort befunden. Aus Wut hätten die Sicherheitskräfte und Karuna-Leute die Hauseinrichtung zerstört. Diese Personen hätten ihn immer wieder zu Hause aufgesucht und schliesslich statt ihn seinen jüngeren Bruder mitgenommen, welcher dann ebenfalls nur durch Korruption beziehungsweise eine weitere Lösegeldzahlung habe befreit werden können. Sein Vater habe den Bruder dann sofort ins Ausland geschickt, der Beschwerdeführer habe sich acht bis neun Tage in M._______ bei einem Freund versteckt. Da er sich nicht sicher gefühlt habe, sei er mit Hilfe eines Agenten nach Colombo gegangen, von wo aus er dann schliesslich ausgereist sei. Zur Untermauerung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der LTTE, verschiedene Schreiben von Kirchenvertretern, lokalen Behörden und von seinem Arbeitsgeber sowie ein Arztzeugnis und eine ID zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 2. Juli 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen verzichtete die Vorinstanz auf den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit und schob diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, zu Beginn der Friedensphase zwei Mitglieder der LTTE kennen gelernt und dann begonnen zu haben, auf ihren Wunsch Leute nach Colombo mitzunehmen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei diesen um Zivilisten gehandelt habe. Diese Aussage vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer völlig ahnungslos irgendwelche Personen transportiert habe, die ihm von den LTTE empfohlen worden seien. Auch wenn dies während des Waffenstillstands gewesen sei, hätte er ahnen können, was für Personen er transportiert habe. Zudem habe er selber geltend gemacht, sobald sich die Karuna-Gruppe abge- D-4930/2009 spalten und vor Kontakten mit den LTTE gewarnt habe, habe er keine Personen mehr transportiert. Es stelle sich aber auch die Frage, warum die LTTE genau während des Waffenstillstands die Hilfe des Beschwerdeführers gebraucht hätten, um Leute nach Colombo zu bringen. C.b Ebenso gebe auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Karuna-Leute und der Sicherheitskräfte zu Zweifeln Anlass, insbesondere auch die Rolle von B._______. Erstens stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer erst im Dezember 2005 festgenommen worden sei, wenn die Karuna Fraktion anscheinend genau über seine früheren Transporte Bescheid gewusst habe. Dass er dann frei gekommen sei, weil B._______ ihm geglaubt habe, sei ebenfalls zweifelhaft. Gerade Personen, die die Seiten wechseln würden, müssten ihre neue Loyalität in der Regel durch Härte gegenüber Gegnern unter Beweis stellen. Ebenfalls sei es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer bei der zweiten Festnahme dank Korruption wieder frei gelassen worden sei. Die Unterstützung der LTTE werde von den srilankischen Sicherheitskräften konsequent geahndet, so dass eher zu erwarten gewesen wäre, dass gegen den Beschwerdeführer Untersuchungen aufgenommen und er in Untersuchungshaft genommen worden wäre. C.c Es vermöge auch nicht zu überzeugen, dass die LTTE später wieder auf die Dienste des Beschwerdeführers hätten zurückgreifen wollen, obwohl er ihnen gesagt habe, dass er schon festgenommen worden sei und allenfalls davon auszugehen sei, er stehe unter Beobachtung. Insgesamt sei seine Verfolgungsgeschichte auch geprägt von einer Reihe von Zufällen, wie sie für konstruierte Geschichten typisch seien. So falle eine wohl dosierte Steigerung der Probleme auf. Dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr vom Treffen mit den LTTE im Februar 2007 genau kontrolliert worden sei und die beiden Personen, die er zuletzt nach Colombo gebracht habe, festgenommen worden seien, scheine etwas gar viel Zufall zu sein. Auch das von ihm geschilderte Vorgehen der Sicherheitskräfte, sie hätten ihn zu Hause gesucht und aus Wut den Hausrat zerstört, vermöge nicht zu überzeugen. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Verfolgungsgeschichte zu sehr durchdacht sei und damit konstruiert wirke. Aufgrund der Vorbringen, die nicht mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns in Übereinstimmung zu bringen seien und ge- D-4930/2009 stützt auf die konstruiert wirkende Verfolgungsgeschichte ergäben sich ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. C.d Für die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgeschichte seien auch die Umstände der Ausreise und der Reiseweg wesentlich. Die Schilderung der Reiseroute durch den Beschwerdeführer müsse jedoch als absolut unsubstanziiert gewertet werden. Er wisse nicht, mit welcher Identität er gereist sei, kenne den Namen der Fluggesellschaft und den Ankunftflughafen in Italien nicht. Es sei bei den heutigen Sicherheitskontrollen jedoch praktisch undenkbar, dass er seinen Pass nicht dauernd auf sich tragen und ihn selber habe vorweisen müssen, und er über die Route nicht informiert gewesen sei. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer seine wahre Reiseroute und wahrscheinlich auch das Ausreisedatum verheimlichen wolle. Durch die unbekannte Reiseroute und das unbekannte Ausreisedatum ergäben sich weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblich im Heimatland erlittenen Nachteile. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, er habe in der geltend gemachten Art und Weise die LTTE unterstützt und sei deshalb von der Karuna Fraktion und von den srilankischen Sicherheitskräften verfolgt worden. C.e An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, würde es sich doch um Bestätigungsschreiben handeln, die basierend auf seinen eigenen Angaben und auf seinen Wunsch ausgestellt worden seien, oder um kopierte und dann ausgefüllte Formulare mit dem LTTE Briefkopf. Der Beweiswert dieser Schreiben sei gering. C.f Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. D. Mit Eingabe vom 3. August 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-4930/2009 E. Mit Verfügung vom 28. August 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. September 2009 aufgefordert. F. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 8. September 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-4930/2009 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2009 ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, dann daher auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. D-4930/2009 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, sie verlaufen jedoch in allgemeine Ausführungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt werden. 5.3 Die vorgebrachte Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers ist bereits deshalb nicht glaubhaft, da seine Angaben betreffend die Umstände der Ausreise und des zurückgelegten Reiseweges unsubstanziiert ausgefallen sind. So ist es nicht nachvollziehbar, dass er weder die Fluggesellschaft, mit der er ausgereist sein will, noch den Zielflughafen in Italien nennen konnte. Jeder Flugpassagier hat vor dem Einsteigen in ein Flugzeug genügend Zeit, um das Flugzeug eingehend zu betrachten. Damit dürfte es überwiegend wahrscheinlich sein, dass ein jeder Passagier auch erkennt, mit welcher Fluggesellschaft er seine Reise in Angriff nehmen wird. Während einer Flugreise werden mehrmals durch den Piloten oder Co-Piloten Angaben zur Flugroute und zum Zielflughafen durchgegeben. In den meisten Flugzeugen sind diese Informationen auch auf einem Monitor ersichtlich. Das diesbezügliche Unwissen entbehrt deshalb jeglicher Logik und ist realitätsfremd. Da der Beschwerdeführer zudem nicht einmal wissen wollte, mit welcher Identität er ausgereist ist, lässt darauf schliessen, dass er seine Reiseroute, das genaue Ausreisedatum und auch seine wahre Identität nicht preisgeben wollte. Überdies spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat von Colombo aus auf dem Luftweg und somit über einen gut kontrollierten Flughafen verliess, gegen eine asylrelevante Verfolgung. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers oder die zu den Akten gereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-4930/2009 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 vorläufig aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4930/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 10