Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al
Abteilung IV D-4924/2013
Urteil vom23 . September 2014 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien
A.______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (…).
D-4924/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2005 und reiste am 12. August 2005 in die Schweiz ein, wo er am 13. August 2005 um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2005 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ zu seiner Person befragt und am 28. September 2005 eingehend durch die damals zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C.______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Urteil vom 29. Dezember 2009 (D-7562/2007) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, womit die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsen ist. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies das am 14. Januar 2010 eingereichte Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. März 2010 (D-264/2010) ab. E. Eine für den (…) 2010 vorgesehene Rückschaffung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat musste aus medizinischen Gründen abgebrochen werden. F. Am 30. März 2011 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – ein zweites Asylgesuch ein und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG (SR 142.31) sei zu verzichten.
D-4924/2013 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, einerseits habe sich die Menschenrechtslage im Iran in jüngerer Vergangenheit weiter verschlechtert, andererseits habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt. G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 trat das BFM gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. H. Mit Urteil vom 4. Juni 2013 (D-3080/2013) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Mai 2013 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. I. Am 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: Er habe sich seit vielen Jahren exilpolitisch betätigt, wobei er sein Engagement in den vergangen Monaten intensiviert habe und heute zu den bedeutendsten Mitglieder der D.______ ([…]) in der Schweiz gezählt werden müsse. Mitglied der Partei sei er seit Januar 2007 respektive seit 2005; vor rund einem Jahr habe er die Leitung der D.______ Sektion des Kantons C.______ übernommen, womit er direkt dem Exekutivkomitee unterstellt sei und sich massgeblich an der Organisation verschiedener Kundgebungen und Demonstrationen beteiligt habe. Zudem sei er Mitglied des Führungskomitees und Verantwortlicher für Kommunikation (…). Auch habe er selber an Kundgebungen teilgenommen und in eigenem Namen regimekritische Artikel auf dem Internet veröffentlicht. Sein Facebook Profil, auf welchem er ebenfalls politisch aktiv sei, sei zweimal gehackt worden. Schliesslich gelte es allgemein anzumerken, dass er aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme und sich die Mehrheit seiner Familienmitglieder im Exil befinde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten, auf die – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird.
D-4924/2013 J. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 – eröffnet am 2. August 2013 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 2. September 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei in der Ziffer 1 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit anzuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom Vorsitzenden der D.______ Schweiz vom 29. August 2013 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Generalversammlung der D.______ Schweiz vom (…) 2012 zum Mitglied des Komitees der D.______ Schweiz gewählt worden und für die Kontaktaufnahme mit anderen iranischen und schweizerischen Parteien zuständig sei. L. Am 5. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. N. Am 26. September 2013 ging der Kostenvorschuss innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse ein. O. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 17. Oktober 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
D-4924/2013 P. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Q. Am 16. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. R. Mit Verfügung vom 19. August 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innert Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 2. September 2013 zurückziehen wolle, da das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung mit Zustimmung des BFM vom 24. Februar 2014 bewilligt wurde und er nunmehr im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung der Kategorie "B" ist. S. Mit Eingabe vom 26. August 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er an der Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4924/2013 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 3.2.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 3.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
D-4924/2013 Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.2.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 3.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 31. Juli 2013 führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Das Interesse beschränke sich jedoch auf jene Personen, die über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche die Person als ernsthafte Bedrohung des Regimes erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein solch herausragendes Profil. Einerseits sei vom BFM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermocht habe. Seine Tätigkeit als Führungsmitglied der (…)sektion der D.______
D-4924/2013 lasse auf keine grosse Exponiertheit schliessen. Das Publizieren von regimekritischen Artikel auf dem Internet sowie die Teilnahme an Demonstrationen gehe nicht über ein massentypisches Engagement hinaus. Insgesamt erscheine der Beschwerdeführer nicht als eine Person mit klar definiertem oppositionspolitischem Profil, weshalb die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten seien. Sodann herrsche im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde, weshalb auch das Vorbringen, die Menschenrechtslage im Iran habe sich kontinuierlich verschlechtert, ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 2. September 2013 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Komitee der D.______ sei es zu einem Missverständnis gekommen. Er sei einerseits Mitglied des Führungskomites der (…)sektion der D.______ als auch – seit der Wahl vom (…) 2012 respektive 2011 – vom Komitee der D.______ der gesamten Schweiz. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage im Iran würden mehrere Berichte auf eine massive Verschlechterung seit den Wahlen 2009 hinweisen. Die Überwachung und Unterdrückung der Opposition dauere unvermindert an respektive sei verschärft worden, wobei diesbezüglich auch hervorzuheben sei, dass der Iran mit einer Spezialeinheit die Überwachung des Internets und sozialer Netzwerke vorantreibe. Die iranischen Behörden seien sich der Macht des Internets seit dem arabischen Frühling bewusst geworden. Folter und Misshandlungen seien in Irans Gefängnissen weit verbreitet. Diesbezüglich sei auch auf die neuste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen (S.F. and others v. Sweden, Application no. 52077/10 vom 15. Mai 2012). Das Gericht habe festgestellt, dass sich die Situation im Iran seit März 2010 verschlechtert habe und nicht bloss Personen mit ausgeprägtem politischem Profil mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen hätten, sondern sämtliche Personen, die sich gegen das Regime stellen. Das Profil des Beschwerdeführers gehe klar über diese Stufe hinaus. Verschiedene Berichte würden darauf hindeuten, dass das Stellen eines Asylgesuches im Ausland als regimekritische Handlung wahrgenommen werde. Die iranischen Gerichte würden konsequent gegen Internet-Aktivisten vorgehen und hätten in den letzten Jahren die weltweit härtesten Strafen verhängt. Demnach gelte es festzuhalten, dass auch Oppositionelle mit niedrigem Profil und opportu-
D-4924/2013 nistische Aktivisten Gefahr liefen, von den iranischen Behörden identifiziert zu werden. 4.3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens diverse Fotos, Bestätigungsschreiben und Flugblätter ein, welche seine exilpolitische Tätigkeit dokumentieren sollen: Mitgliedschaftsbestätigungen der D.______ Schweiz vom 20. Februar 2010, 23. Juni 2010, 30. September 2010 und 25. Juli 2011; Fotos einer Demonstration vom (…) 2010 in E.______; Fotos einer Demonstration in F.______ vom (…) 2011 anlässlich einer (…) Konferenz inklusive eines Filmbeitrags auf NCTV; Flyer und Fotos einer Demonstration in G.______ vom 10. Dezember 2010; Auf dem Internet publizierter, regimekritischer Artikel des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung vom 11. Dezember 2010; Flyer und Fotos einer Demonstration in G.______ vom (…) 2011; Mitgliederausweis der D._____ des Beschwerdeführers sowie Fotos einer Mitgliederversammlung der D.______ vom (…) 2011 in E.______, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der (…)sektion bestätigt worden sei; Fotos einer Demonstration vom (…) 2011 in F.______; Flyer und Fotos einer mit der (…) organisierten Demonstration vom (…) 2011 in E.______; Fotos einer D.______ Versammlung in E.______ vom (…) 2011; Fotos einer Wahlveranstaltung der D.______ Schweiz vom (…) 2011 anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Kommunikationsverantwortlicher (…) in das (…) Führungskomitee der D.______ Schweiz gewählt worden sei sowie eine diesbezügliche Bestätigung der Partei vom (…) 2011; Fotos einer D.______ Kadersitzung vom (…) 2012 in E.______; Fotos eines informellen Austausches vom (…) 2012 im Vorfeld einer H.______ Migrationstagung;
D-4924/2013 Fotos eines Treffens der D.______ vom (…) 2012 mit dem Generalsekretär I.______; Anmeldebestätigung und Fotos einer H.______ Migrationstagung vom (…) 2012, zu welcher acht Delegierte der D.______ – unter anderem der Beschwerdeführer – eingeladen wurden; Fünf auf dem Internet publizierte regimekritische Artikel des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung (drei Artikel mit Namen und Foto des Beschwerdeführers); Fotos einer Parteisitzung vom 20. Mai 2012 in G.______; Beitrag des kurdischen TV-Senders J.______ über eine Sitzung der D.______ Schweiz mit der kurdischen Opposition vom (…) 2012 und einzelnen Fotos; Beitrag des kurdischen TV-Senders J.______ über eine Konferenz der D.______ Schweiz vom (…) 2012 sowie Ausdrucke des Beitrags; Drei auf dem Internet publizierte regimekritische Artikel des Beschwerdeführers mit Foto des Beschwerdeführers; Fotos einer Sitzung der D.______ mit Mitgliedern der K.______ vom (…) 2013; Bestätigung des L.______ vom (…) 2013, wonach der Beschwerdeführer als politisch aktiver Kurde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre; Fotos eines Gedenkanlasses vom (…) 2013; 5. 5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7562/2007 vom 29. Dezember 2009 festgehalten hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaftzumachen, er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Ebenso wurde festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement (Mitgliedschaft bei der D.______, Teilnahme an Demonstrationen und Mitarbeit bei einer Jugendgruppe) zu niederschwellig sei, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden.
D-4924/2013 Bezüglich der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel und im Rahmen der Anhörung vom 18. Juli 2013 gemachten Ausführungen hinsichtlich seiner Vorfluchtgründe ist festzustellen, dass diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu behandeln wären und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. 5.2 Den Akten sind keinerlei Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe zu entnehmen. 5.3 Hinsichtlich des ausführlich dokumentierten politischen Engagements des Beschwerdeführers ist eingangs festzustellen, dass im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches) und die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich überwachen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen.
D-4924/2013 5.4 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen, zahlreichen Beweismitteleingaben ausführlich dokumentiert. So hat er seit 2007 an zahlreichen Standaktionen und Kundgebungen teilgenommen und auch verschiedene regimekritische Artikel im Internet unter seinem Namen veröffentlicht. Bilder von der Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Aktionen, auf welchen er identifiziert werden kann, wurden zudem auf den einschlägigen Internetseiten publiziert. Sodann nimmt der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Mitglied des Führungskomites einer (…)sektion der D.______ sowie als Kommunikationsverantwortlicher vom Führungskomitee der D.______ der gesamten Schweiz klar Aufgaben wahr, welche ihn mit Blick auf Art, Umfang und Intensität seiner Tätigkeit als besonders engagierten und exponierten Regimegegner qualifizieren. Insbesondere seine in dieser Funktion wahrgenommenen Lobbying Aktivitäten mit anderen Parteien führen zu einer erhöhten Exponiertheit. Aufgrund dieser mehrjährigen intensiven Aktivitäten hat der Beschwerdeführer – namentlich im Quervergleich zu anderen Verfahren – über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben und dieser im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Diese Feststellung wird auch durch den Umstand, dass sein Facebook-Konto zweimal gehackt wurde, untermauert. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer das Profil eines überzeugten und engagierten Regimegegners erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass er vom iranischen Geheimdienst identifiziert wurde und überwacht wird und dass ihn die iranischen Behörden als eine zumindest latente Bedrohung für das politische System im Iran wahrnehmen. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung hätte der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewärtigen; es ist ihm diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen.
D-4924/2013 Er ist daher als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1A Ziff. 2 FK anzuerkennen. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. 5.7 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung. Da der Beschwerdeführer jedoch seit dem 24. Februar 2014 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat das BFM die Wegweisung sowie die mit Verfügung vom 31. Juli 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgehoben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 26. September 2013 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…)– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4924/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 1 Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 26. September 2013 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…).– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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