Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4921/2009
Urteil v o m 1 6 . März 2012 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N (…).
D-4921/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Kosovo und ethnische Roma aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ – gelangte eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem Ehemann am 27. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie am nachfolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Februar 2009 im EVZ D._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 18. Mai 2009 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches unter anderem geltend, sie sei im Jahre (…) mit ihrem Ehemann nach Deutschland gereist und habe dort zusammen mit ihrer Familie mehrere Asylgesuche gestellt; diese seien abgelehnt worden und sie und ihr Gatte hätten zuletzt einen Abschiebungsentscheid erhalten. Als ihr Sohn E._______ (A.K.) (…) abgeschoben worden sei, hätten sie und ihr Mann Deutschland ebenfalls verlassen. Sie seien mit einem Personenwagen illegal nach Kosovo zurückgekehrt. In der Folge hätten sie sich vier Monate in Kosovo aufgehalten und in dieser Zeit bei Verwandten in B._______ und in C._______ gelebt. Das Leben in Kosovo sei aber sehr schlecht gewesen, da sie keine eigene Unterkunft gehabt hätten. Zudem hätten sie sich weder ärztlich behandeln lassen noch Medikamente leisten können, obschon beide gesundheitlich angeschlagen seien. Ausserdem sei dort ihr Sohn verprügelt worden. Aus diesen Gründen hätten sie und ihr Ehemann schliesslich Kosovo wieder verlassen und seien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens diverse medizinische Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand sowie einen Bericht zur Lage der Roma in Kosovo zu den Akten. B. In der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2009 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Daraufhin schrieb das BFM am 27. Juli 2009 das diesbezügliche Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-4921/2009 D. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 3. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wegen der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem sei ihr Aufenthalt im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln, da sie de facto staatenlos sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2009 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung eines Stellungnahme bis zum 21. August 2009 ein. F. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2009 die Abweisung der Beschwerde und hielt unter anderem fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Im Übrigen verwies die Vorinstanz – soweit sich die Beschwerde auf die Situation der Minderheiten und auf das familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Kosovo bezieht – auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. G. Mit Verfügung vom 27. August 2009 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes eingeräumt.
D-4921/2009 H. Mit Schreiben vom 7. September 2009 machte die Beschwerdeführerin von der ihr gewährten Möglichkeit zur Replik Gebrauch. Sie entgegnete im Wesentlichen, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo nicht verbessert habe. I. Am 15. Januar 2010 zeigte der neue Rechtsvertreter beim BFM seine Mandatsübernahme an und erkundigte sich über den Stand des Verfahrens. Das BFM leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. J. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 informierte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter über die beim Gericht hängige Beschwerde. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass kein verbindlicher Zeitpunkt für die Urteilsfällung genannt werden könne. K. Am 26. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter einen Kurzbericht des stellvertretenden Wohnheimleiters vom 24. Februar 2010 über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin sowie einen provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 25. Februar 2010 des Kantonsspitals F._______ ein. Gleichzeitig stellte er einen ärztlichen Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in Aussicht. L. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2011 auf, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. M. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 wurden sowohl eine Entbindungserklärung als auch ein aktueller ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom 19. Oktober 2011 unter Beilage eines Austrittsberichtes vom 16. April 2010 der Kantonalen Psychiatrischen Klinik H._______ sowie ein Austrittsbericht vom 10. März 2011 und ein Kurzbericht vom 3. August 2011 des Kantonsspitals F._______ eingereicht.
D-4921/2009 N. N.a. Zur Abklärung des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin in Kosovo zog das Gericht die Akten des Sohnes A.K. (N […]) bei. N.b. Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch von A.K. vom 12. März 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung des BFM erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4983/2009 vom 12. August 2009 soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen; die entsprechenden Dispositivziffern der Verfügung wurden aufgehoben und das BFM angewiesen, eine Einzelfallabklärung durch die Botschaft vorzunehmen. N.c. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Pristina am 5. Oktober 2009 um die Vornahme von Abklärungen zur Person von A.K. und zu dessen Verwandtschaft. Am 27. Oktober 2009 beantwortete die Botschaft diese Anfrage. N.d. Gestützt auf den Botschaftsbericht bestätigte das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2010 die Wegweisung des Sohnes der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil E- 176/2010 vom 12. Mai 2011 ab. O. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung vom 27. Oktober 2009 bekannt und gewährte ihr das rechtliche Gehör sowohl zur Auskunft der Schweizerischen Botschaft als auch zu der sich in den beigezogenen Akten befindlichen und von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) ausgestellten Geburtsurkunde ihres Sohnes. Dabei setzte er ihr Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Januar 2012. P. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 3. Januar 2012 (Poststempel: 20. Januar 2012) gutgeheissen und der Beschwerdeführerin – unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – Gelegenheit gegeben, sich bis zum 3. Februar 2012 zur Verfügung vom 5. Januar 2012 zu äussern.
D-4921/2009 Q. Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Verfügung des BFM auf den 27. Juli 2009 datiert ist und die Beschwerdeführerin am 3. August 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, kann ohne Weiteres von der Wahrung der Frist von fünf Arbeitstagen ausgegangen werden. Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
D-4921/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Auf den Antrag in der Beschwerde, wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 AuG zu regeln sei, wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten. Daher erübrigt es sich, weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben einzugehen. 4. Das BFM trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juli 2009 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde richtet sich allein gegen den Wegweisungsvollzug. Dadurch ist die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM). Demzufolge ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder, ob an seine Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1. Das BFM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung aus, die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den vergangenen Jahren verbessert; in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die Verbesserung im interethnischen Zusammenleben habe vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung allein aufgrund der Ethnie könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Im vorliegenden Fall gehöre die Beschwerdeführerin der Min-
D-4921/2009 derheit der albanischsprachigen Roma an und stamme aus B._______, wo sie bis zu ihrer Heirat gelebt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich würden in B._______ mindestens ein Onkel väterlicherseits, der Lehrer beziehungsweise Professor sei, und eine verheiratete Schwägerin leben. Im Übrigen würden ihre drei erwachsenen Kinder in Deutschland leben, wo sie einen geregelten Aufenthalt hätten, so dass sie der Beschwerdeführerin beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnten. Ausserdem könne sie bei ihrer Rückkehr auch auf die Hilfe und Unterstützung ihres Sohnes zählen, dessen Asylgesuch ebenfalls abgelehnt worden sei. Schliesslich könnten den Akten keine Anhaltpunkte entnommen werden, die eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz als erforderlich erscheinen liessen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Lage der ethnischen Minderheiten in Kosovo werde gemäss dem letzten Rapport des Council of Europe vom 2. Juli 2009 immer noch als prekär betrachtet. Zwar seien teilweise Verbesserungen eingetreten, jedoch sei die Lage für die Rückkehr von Flüchtlingen ethnischer Minderheiten noch nicht gut genug. Zudem sei der Zustand des Rechtssystems in Kosovo schlecht, da die Justiz teilweise gar nicht funktioniere und die Korruption immer noch ein wesentliches Problem sei. Weiter spreche auch ihre persönliche Lage gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung. Sie habe einen Onkel, einen Cousin, eine Schwester sowie einen Schwager in Kosovo. Auch ihr verstorbener Ehemann habe dort weitere Familienmitglieder. Es könne jedoch nicht von einem tragfähigen Beziehungssnetz gesprochen werden, da es nicht sichergestellt sei, ob sie bei ihnen eine sichere und dauerhafte Unterkunft finden könne. Sie selber habe kein Haus und im Falle einer Rückführung wäre sie vollständig von Almosen Dritter abhängig und würde in Kürze höchstwahrscheinlich auf der Strasse sein. Es sei immer noch kein Zentrum für rückkehrende Flüchtlinge vorhanden. Diese würden von der Behörde generell im Falle von Roma nach Plementina oder in den Flüchtlingslagern in der Nähe von Mitrovica zugewiesen, welche von Blei verseucht seien. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-4921/2009 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführerin vermag keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
D-4921/2009 ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin macht zwar gesundheitliche Beschwerden geltend. Dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 19. Oktober 2011 kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin über generalisierte Schmerzen (Kopf, Rücken, Herz, Bauch) beklagt. Zudem ergibt sich aus den beigelegten ärztlichen Berichten, dass sie an einer Anpassungsstörung und einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom leidet. Weiter wurden "Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen", "Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung" sowie "Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen" als Diagnosen gestellt. Diese gesundheitlichen Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in seinem Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
D-4921/2009 über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). 6.3.2. In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 6.3.3. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere mittels Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungsbüro [heute: Schweizerische Botschaft] in Pristina) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Vorliegend hat das Bundesamt diese Einzelfallabklärung vor Ort bezüglich der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen. Darauf konnte verzichtet werden, da das BFM Abklärungen zur Person ihres Sohnes A.K. und zu dessen Verwandtschaft veranlasste. Auf die Beschwerdeführerin bezogen hat der Botschaftsbericht vom 27. Oktober 2009 im Wesentlichen ergeben, dass sie nach wie vor über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. An der Adresse, wo sie vor ihrer Abreise nach Deutschland gelebt habe, wohne eine "Schwester" sowie deren Sohn. Diese Verwandten lebten zwar in schwierigen finanziellen Verhältnissen, gemäss dem Botschaftsbericht seien sie im Besitz dieses Hauses, welches sich in gutem Zustand befinde. Die Botschaftsabklärung ergab auch, dass verschiedene Cousins des verstorbenen Ehemannes noch im Dorf I._______ lebten. Ihr Einwand im Schreiben vom 1. Februar 2012, dass es sich bei der vermeintlichen "Schwester" in C._______ um die Tante des verstorbenen Ehegatten handle, mag zutreffend sein; er ändert aber nichts an der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Verwandte in Kosovo hat. Entgegen ihrer Behauptung im Schreiben vom 1. Februar 2012, sie habe – wie auch von der Schweizer Vertretung bestätigt – keinen weiteren Verwandten, kann aus ihren und den Anhörungsprotokollen ihres verstorbenen Ehemannes entnommen werden, dass sie einen Onkel in B._______ hat, welcher Professor ist und bei welchem sie
D-4921/2009 während ihrer Rückkehr in den Kosovo gewohnt habe (Akten BFM A28/15 S. 7). Weiter habe sie während dieser Zeit auch bei ihrer Schwägerin gelebt, welche sie anlässlich der Befragung zunächst als "Schwester" bezeichnet (A28/15 S. 7). Sie habe auch zeitweise bei einigen Familienmitgliedern ihres Mannes gewohnt. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht überzeugend widerlegen, dass sie Kontakt zu den Cousins des Ehemannes in I._______ hat. Ihre Argumentation, die Familienangehörigen ihres Ehemannes seien weder willens noch fähig, sie bei sich aufzunehmen oder zu unterstützen erscheint nicht plausibel. Es ist nicht ersichtlich, weshalb beispielsweise die Tante ihres verstorbenen Ehemannes sie nicht in ihrem Haus wohnen lassen sollte. So konnte nämlich auch ihr Sohn A.K. nach seiner Rückkehr aus Deutschland in den Kosovo bei ihr leben und auch die Beschwerdeführerin gab diese Adresse als letzten Wohnsitz vor der Ausreise nach Deutschland an. Diesbezüglich legt sie in ihren Schreiben nicht dar, weshalb nur ihr Sohn von den Verwandten unterstützt werden sollte; vielmehr kann sie gestützt auf die Aktenlage mit Unterstützung zahlreicher Verwandter rechnen. Beispielsweise wurde auch schon ihre Reise von Deutschland nach Kosovo von ihrer Familie bezahlt (A28/15 S. 4). Sie betonte, dass es "ihre Familie" gewesen sei, welche ihr das Geld für die Reise gegeben habe und erst auf mehrfaches Nachfragen korrigierte sie ihre Angaben dahingehend, dass sie ein Cousin ihres verstorbenen Ehemannes finanziell unterstützt habe. Dadurch wird deutlich, dass auch die Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes gewillt und fähig sind, ihr die nötige Hilfe zu leisten. Obschon die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nur eine vierjährige Grundschulbildung besitze und nie gearbeitet habe, konnte sie sich mit stetiger Unterstützung ihrer Verwandten sowohl in Kosovo als auch in Deutschland – ohne in ihrer Existenz bedroht gewesen zu sein – aufhalten. Ohne eine enge Bindung zu den einzelnen Verwandten und Bekannten wäre diese mehrjährige Hilfeleistung kaum möglich gewesen. Neben dem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Kosovo leben ein Teil ihrer Kinder, zwei Schwestern sowie ein Bruder in Deutschland und eine Schwester in der Schweiz, welche sie auch künftig finanziell unterstützen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ihr Sohn A.K. nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2011 die Schweiz verlassen hat und bereits nach Kosovo zurückgekehrt sein dürfte. Eine Integration in die schweizerischen Verhältnisse ist der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gelungen. Sie war weder in der Schweiz noch in Deutschland je erwerbstätig. Obwohl sie bereits über einundzwanzig Jahre im deutschsprachigen Raum lebt, spricht die Beschwerdeführerin nicht genügend Deutsch, um beim Arzt ihre Beschwerden zu
D-4921/2009 schildern oder um an psychotherapeutischen Gesprächen teilzunehmen. Auch für die Befragung und die Anhörung war ein Dolmetscher notwendig. Aus den Arztberichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin „Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen“ sowie „Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung“ habe. So sei sie gemäss dem Austrittsbericht vom 16. April 2010 der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in das Abteilungsmilieu kaum integrierbar gewesen. Es sei jedoch aufgefallen, dass sie bei Kontakt mit ihrer Familie durchwegs gelöst und spannungsfrei gewirkt habe. Vor diesem Hintergrund spricht eine Rückkehr nach Kosovo auch eher für ihr persönliches Wohlergehen, zumal sie dort auf ein breites Beziehungsnetz zurückgreifen und sich in ihrer Muttersprache verständigen kann. Folglich vermögen die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. 6.3.4. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist Folgendes festzustellen: Gemäss den ärztlichen Berichten leide die Beschwerdeführerin neben Bluthochdruck auch an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Kopf, Rücken, Herz, Bauch), einer Anpassungsstörung sowie einer mittelgradig depressiven Episode. Weiter wurden "Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen", "Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung" sowie "Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen" als Diagnosen gestellt. Aufgrund der schlechten medizinischen Grundversorgung in Kosovo sehe sie sich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Angesichts der geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie des fehlenden sozialen Netzes sei die Finanzierung der benötigten Medikamente und Behandlungen nicht gewährleistet. Dazu ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur nur dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Dies ist in
D-4921/2009 casu nicht der Fall. In Kosovo bestehen diverse Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln. Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführerin psychotherapeutische Gespräche angeboten wurden, sie diese hingegen häufig ablehnte oder sich die Therapie wegen der mangelhaften Deutschkenntnisse als sehr schwierig erwies (Arztberichte vom 16. April 2010 und 10. März 2011). Zudem habe sie die Kantonale Psychiatrische Klinik am 15. März 2010 verlassen, da die mit dem stationären Aufenthalt erhoffte Änderung der Wohnsituation – Auszug aus dem Asylbewerberheim – nicht eingetreten sei. Obschon gemäss dem Arztbericht vom 10. März 2011 eine psychotherapeutische Nachsorge bei Dr. J._______ in D._______ in die Wege geleitet worden sei, wurde von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung des Instruktionsrichters vom 30. September 2011 kein entsprechender Bericht zu den Akten gereicht. Die geltend gemachten psychischen Probleme sind den Akten zufolge nicht derart gravierend, um einen Bedarf an psychotherapeutischen Gesprächen zu bejahen; vielmehr geht aus ihnen hervor, dass eine regelmässige medikamentöse antidepressive Behandlung ausreichend ist. Anderseits sind die gängigen Medikamente in Kosovo erhältlich. Die Beschwerdeführerin kann bei Bedarf einen Vorrat an Medikamenten mitnehmen, der bis zu einer allenfalls notwendigen weiteren Behandlung beziehungsweise Umstellung der Medikamente ausreichen wird. Hinsichtlich möglicher Probleme bei der Finanzierung einer medizinischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass es ihr offensteht, beim BFM ein entsprechendes Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zudem kann sie, wie bereits oben dargelegt wurde, mit der Unterstützung ihrer Verwandten rechnen. Abgesehen davon liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuge dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Kosovo als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweis-
D-4921/2009 mitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen ist und über kein Einkommen verfügt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihr trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-4921/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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