Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4907/2011 Urteil v om 1 4 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Kenia, alias B._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
D4907/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. August 2011 auf dem Luftweg nach ZürichKloten gelangte und am 12. August 2011 am Flughafen ein Asylgesuch stellte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 15. August 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 25. August 2011 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie sei somalische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und stamme aus C._______ (Provinz Jubbada Hoose), wo sie bis zum 1. Juli 2011 gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater, vier Geschwistern, vier Halbgeschwistern, ihrer Grossmutter, zwei Onkeln mütterlicherseits und zwei Cousins gelebt habe, dass der Verdienst ihrer Mutter gerade ausgereicht habe, um die ganze Familie durchzubringen, dass ihr Vater im Jahre 1998 zufolge Krankheit gestorben sei, dass am 28. Juni 2011 ein Angehöriger der islamischen AlShabab Milizen, den man D._______ genannt habe, in Begleitung zweier weiterer Männer bei ihrer Familie erschienen sei und erklärt habe, sie, die Beschwerdeführerin, heiraten zu wollen, dass ihre Familienangehörigen diesem Ansinnen aus Angst, im Falle einer Widerrede umgebracht zu werden, zugestimmt hätten, dass der um ihre Vermählung ersuchende Mann sie mitgenommen und in einem Haus, wo bereits andere Frauen sowie mehrere Kinder gelebt hätten, in einem Zimmer eingesperrt habe, dass Jamal sie am späten Nachmittag des dritten Tags in ihrem Zimmer aufgesucht und ihr eröffnet habe, diese Nacht gemeinsam mit ihr zubringen zu wollen, dass er dabei das Fenster des Zimmers geöffnet habe, um den Raum zu lüften,
D4907/2011 dass sie in der Folge im Schutze der Dämmerung durch jenes Fenster aus dem Haus geflüchtet und zu ihren Familienangehörigen zurückgekehrt sei, dass einer ihrer Onkel sie in einem anderen Haus versteckt habe, dass ein Mann sie am darauffolgenden Morgen beziehungsweise Abend abgeholt und in ein Flüchtlingslager namens E._______ gebracht habe, wo sie, ohne registriert zu werden, ungefähr einen Monat lang im Hause einer Familie gelebt habe, dass sie dort erfahren habe, dass ihr Onkel von Angehörigen der Al Shabab umgebracht worden sei, weil er sie versteckt beziehungsweise ihr die Flucht ermöglicht habe, dass schliesslich ein kontaktierter Schlepper ein Foto von ihr angefertigt habe, um einen Pass für ihre Reise zu besorgen, dass sie das Flüchtlingslager am 6. August 2011 zusammen mit dem Schlepper verlassen habe, dass sie schliesslich am 11. August 2011 via ihr unbekannte Orte und Länder in die Schweiz gelangt sei, dass die Flughafenpolizei einen mit einem Foto der Beschwerdeführerin versehenen kenianischen Reisepass sicherstellte, an dem gemäss Bericht des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, dass die Beschwerdeführerin dem BFM am 26. August 2011 mittels des Schweizerischen Roten Kreuzes einen somalischen Geburtsschein faxte, dass das BFM mit – selben Tags eröffneter – Verfügung vom 31. August 2011 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens ZürichKloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
D4907/2011 dass insbesondere ihre geltend gemachte somalische Identität nicht glaubhaft sei und davon ausgegangen werde, sie besitze die kenianische Staatsbürgerschaft, dass das BFM ferner festhielt, die somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sei auch angesichts ihrer lückenhaften Aussagen zu ihrer angeblichen Heimat unglaubhaft, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Kenia als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung bei deren Eröffnung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2011 (Datum Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2011 einreichte, dass sie beantragte, der Entscheid des BFM vom 31. August 2011 sei aufzuheben und ihr die Einreise zu genaueren Abklärungen zu bewilligen, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren sei, dass auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 7. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
D4907/2011 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 31. August 2011 lediglich hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs angefochten hat, weshalb die Verfügung des BFM, soweit die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung betreffend, rechtskräftig geworden ist,
D4907/2011 dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht gelangt, dass die angebliche somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erscheint und vielmehr von ihrer kenianischen Nationalität ausgegangen werden muss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und rechtskonform die Gründe genannt hat, die zu dieser Erkenntnis führen, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, vermag doch die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzuhalten, dass zunächst festzuhalten ist, dass am von der Flughafenpolizei Zürich anlässlich der Einreise der Beschwerdeführerin sichergestellten kenianischen Reisepass laut einem Untersuchungsbericht des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2011 keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, dass deshalb grundsätzlich von der Echtheit des sichergestellten kenianischen Reisepasses auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren – wie vom BFM zutreffend erwogen wurde – bis heute keinerlei somalische Identitätspapiere eingereicht hat, dass daran entgegen der Annahme in der Beschwerde der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Faxkopie ihres angeblichen Geburtsscheins eingereicht hat, dass ein Geburtsschein nämlich die Anforderungen an ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nicht zu erfüllen vermag (vgl. BVGE 2007/7 E. 4–6, S. 58 ff.),
D4907/2011 dass die pauschale Aussage der Beschwerdeführerin, der sichergestellte kenianische Reisepass gehöre nicht ihr, sondern sei von ihrem Schlepper organisiert worden (vgl. Beschwerde S. 2 unten), angesichts fehlender somalischer Reise beziehungsweise Identitätspapiere als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass im Weiteren auch die lückenhaften Länderkenntnisse der Beschwerdeführerin zu Somalia an ihrer entsprechenden Staatsangehörigkeit zweifeln lassen, dass sie zwar beispielsweise einige Stadtteile ihrer angeblichen Heimatstadt C._______ sowie einen nahegelegenen Fluss zu nennen wusste, dass sie indessen spontan nicht in der Lage war, die Landeswährung Somalias zu nennen beziehungsweise Angaben zu den Distanzen zwischen C._______ und Mogadischu beziehungsweise zwischen C._______ und Kismayo (Hauptstadt der Provinz Jubbada Hoose) zu machen, dass es sich bei letzteren Punkten um derart elementare Fragestellungen handelt, dass deren Nichtbeantwortung ebenfalls ein wichtiges Indiz wider die behauptete somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin darstellt, dass demgegenüber die Erklärungen in der Beschwerde, sie habe die Landeswährung Somalias aus Nervosität vor den befragenden Polizisten nicht spontan nennen können beziehungsweise sie sei mangels Schulbildung und Reiselust auch nicht in der Lage gewesen, Angaben zu den Distanzen zwischen den erwähnten Städten zu machen, wenig plausibel anmuten und deshalb nicht zu überzeugen vermögen, dass nach dem Gesagten von der kenianischen und nicht der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt und genügend abgeklärt ist, weshalb der Antrag in der Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr die Einreise zu genaueren Abklärungen zu bewilligen, abzuweisen ist,
D4907/2011 dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass deshalb im Falle der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – nicht gelungen ist, ihre somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass es sich bei ihr um eine kenianische Staatsangehörige handelt, dass in Kenia keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass lediglich der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die von der Beschwerdeführerin gesprochene Sprache Somali auch im Nordosten Kenias gesprochen wird,
D4907/2011 dass den Akten ferner keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen Reisepasses ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, womit der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite).
D4907/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Philipp Reimann Versand: