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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2019 D-4906/2017

17. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,736 Wörter·~34 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4906/2017

Urteil v o m 1 7 . April 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).

D-4906/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 30. November 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 14. Dezember 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. Juni 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und seines Engagements gegen den Sandabbau verfolgt werde. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (Eröffnung am 31. Juli 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Gericht habe unverzüglich den Spruchkörper bekannt zu geben und zu bestätigen, dass dieser zufällig zusammengesetzt worden sei. Ferner wurde um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 sowie in drei eingereichte Beweisdokumente ersucht, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte er sinngemäss um Mitteilung der Namen der SEM-Mitarbeitenden, welche bei der angefochtenen Verfügung mitgewirkt haben.

D-4906/2017 Der Beschwerde lagen zahlreiche Beilagen bei. Auf diese wird – soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mitgeteilt. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Gremiums wurde nicht eingetreten. Der Antrag auf Einsicht in das Lagebild des SEM wurde abgewiesen, während der Antrag auf Einsicht in die Beweisdokumente gutgeheissen wurde. Dem Beschwerdeführer wurden Kopien der entsprechenden Dokumente zugestellt, ohne eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzuberaumen. Der Name des SEM-Mitarbeitenden mit dem Kürzel „(…)“ wurde offengelegt und der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher fristgerecht beglichen wurde. F. Mit Eingabe vom 22. September 2017 erneuerte der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie Mitteilung der nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM. G. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2017 replizierte. Auf die mit der Replik eingereichten Beweismittel wird – soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wurde festgestellt, dass eines der eingereichten Beweismittel unvollständig ist, und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, das Beweismittel vollständig nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 11. März 2019 wurde das Beweismittel vollständig nachgereicht. Auf die mit der Eingabe zusätzlich eingereichten Beweismittel wird – soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

D-4906/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten. 2. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4906/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er srilankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei. Er stamme aus B._______, C._______, Nordprovinz (Sri Lanka), wo er bis 1995 gelebt habe. Anschliessend habe er sich bis (…) 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten. Dort habe er eine militärische Grundausbildung erhalten. Er habe sich dieser aber nach zwei Tagen entzogen. Bei Kriegsende sei er zusammen mit seiner Familie im (…), einem Flüchtlingscamp, gewesen. Anschliessend sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe seine Arbeit als (…) wieder aufgenommen. Nach seiner Rückkehr sei er mehrmals zu seiner LTTE-Tätigkeit befragt worden. In den Jahren 2012/2013 seien diese Befragungen aber eingestellt worden. Ab 2010 habe er sich gegen den illegalen Sandabbau in seiner Region eingesetzt, weswegen er vom Geheimdienst zwischen (…) 2014 und (…) 2015 mehrmals verhaftet, befragt, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei. Das letzte Mal sei er am (…) 2015 mitgenommen worden. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, sei er am (…) 2015 ausgereist. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde und seines Ehescheins, eine Schulbestätigung, eine beglaubigte Kopie des Todesscheins des Schwiegervaters, ein Schreiben des „(…)“ und ein Schreiben der (…) ein.

D-4906/2017 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe die Probleme im Zusammenhang mit seinem Engagement gegen den illegalen Sandabbau nur in der Anhörung, nicht aber in der BzP erwähnt. Dies habe er damit erklärt, er sei in der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen. Dies sei als Schutzbehauptung zu werten, da es ein Leichtes gewesen wäre, dies bereits in der BzP kurz zu erwähnen, insbesondere da es sich um den hauptsächlichen Ausreisegrund gehandelt habe. Darauf angesprochen, wie oft er mitgenommen worden sei, habe er ausgeführt, es sei so häufig passiert, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Später habe er präzisiert, er sei drei- bis viermal mitgenommen worden und auf Nachfrage habe er schliesslich zu Protokoll gegeben, es sei dreimal gewesen. Bezüglich der Kadenz habe er ausgesagt, es seien jeweils eineinhalb Monate zwischen den Befragungen vergangen. Dadurch habe er sich erneut in einen Widerspruch verwickelt, betrage der Zeitraum zwischen Ende 2014/Anfang 2015 bis (…) 2015 mehr als ein halbes Jahr. Es sei ihm nicht gelungen, diese Ungereimtheiten nachvollziehbar aufzulösen. Er habe angegeben, die Mitnahme am (…) 2015 sei wegen der Unterstützung der Tamil National Alliance (TNA) gewesen, während er später ausgesagt habe, der Grund habe ausschliesslich in seinem Engagement gegen den illegalen Sandabbau gelegen. Nachdem er zuerst immer von Mitnahmen gesprochen habe, habe er im weiteren Verlauf der Anhörung ausgeführt, es seien Leute vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, sich innerhalb einer Stunde in deren Büro zu melden. Auf die Frage, ob es sich um Mitnahmen oder Vorladungen gehandelt habe, habe er geantwortet „was ist das eigentlich, wenn sie einen mitnehmen?“ und seine weiteren Erklärungen dazu hätten diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht. Seine Schilderungen, was bei den drei Befragungen passiert sei, seien unsubstanziiert und detailarm. Er habe lediglich erwähnt, er sei sofort geschlagen worden, als sie ihn mitgenommen hätten. Er habe zwar zwei direkte Reden zu Protokoll gegeben, welchen es jedoch an Anzeichen persönlicher Betroffenheit mangle. Er habe ausgeführt, er sei bei den ersten zwei Befragungen mit dem Tode bedroht worden und in der dritten Befragung sei ihm gesagt worden, dass dies eine letzte Warnung sei. Dies sei nicht plausibel. Genauso unplausibel sei seine Aussage, wonach er sich weiterhin und ungeachtet der Warnungen gegen den Sandabbau eingesetzt habe. Erst der Aufforderung seiner Familie, das Land zu verlassen, habe er Folge geleistet. Das Vorbringen, sich zwischen 1995 und 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben und bis 2012/2013 immer wieder zu seiner Tätigkeit für die

D-4906/2017 LTTE befragt worden zu sein, sei mangels Kausalität für die Ausreise nicht asylrelevant. Sein Engagement gegen den Sandabbau sei zwar glaubhaft und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass deswegen gegen ihn Massnahmen ergriffen worden seien. Die von ihm dargelegte Art der Behelligungen sei aber nicht glaubhaft, weshalb allfälligen Massnahmen keine Asylrelevanz zukomme. Des Weiteren habe er erwähnt, wegen seines Engagements auf lokaler Ebene auf einer schwarzen Liste zu stehen, nicht aber ausserhalb seiner Wohnregion, weshalb es ein Leichtes wäre, in einen anderen Landesteil umzuziehen. Ferner würden Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zwar zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Eine asylrelevante Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bis (…) 2015 in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. 5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass das SEM keine Einsicht in drei von ihm eingereichte Dokumente sowie die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka gewährt habe. In diese Dokumente sei ihm Einsicht zu gewähren, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Die Verfügung enthalte nur das Kürzel des entsprechenden Sachbearbeiters und es sei daher nicht klar, wer sie verfasst habe. Es sei auch nicht ersichtlich, um wen es sich beim Stellvertreter des Chefs Asylverfahren II gehandelt habe, welcher die Verfügung ebenfalls unterzeichnet habe. Dies verletze den Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Die Verfügung sei deshalb nichtig.

D-4906/2017 Das SEM argumentiere willkürlich, indem es zuerst ausführe, die Proteste gegen den Sandabbau seien nachgeschoben und daher unglaubhaft, später dann aber erwäge, das Engagement sei glaubhaft, die Verfolgungshandlung aber nicht. Das SEM erachte den Aufenthalt im Vanni-Gebiet und die LTTE-Unterstützung für glaubhaft, mangels Kausalität aber für nicht asylrelevant. Eine solch pauschale Argumentation widerspreche der aktuellen Rechtsprechung, wonach eine LTTE-Verbindung zu einer Verfolgung führen könne. Auch das Engagement gegen den Sandabbau werde als glaubhaft, gleichzeitig aber ohne weitere Begründung als nicht asylrelevant bezeichnet. Auch dies sei willkürlich. Die BzP sei stark verkürzt durchgeführt worden und der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit erhalten, sich zur Problematik im Zusammenhang mit dem Sandabbau zu äussern. Er sei auch (vom Dolmetscher) dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen und nur über seine LTTE-Verbindungen zu berichten. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zwischen der Anhörung und der BzP seien eineinhalb Jahre vergangen, was einer zentralen Empfehlung eines Rechtsgutachtens von Professor Kälin vom 24. März 2014 und einer Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 widerspreche und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Das SEM habe die angebotenen Beweismittel unvollständig aufgenommen und unzureichend gewürdigt. Aus dem Anhörungsprotokoll werde ersichtlich, dass der Sachbearbeiter die Beweismittel nicht einzeln protokolliert und den Beschwerdeführer nicht zu deren Relevanz befragt habe, wodurch die Richtlinie im Handbuch des SEM verletzt worden sei. Die Akten würden lediglich einen Eintrag für zwei Beweismittel enthalten. Die Mehrheit der eingereichten Dokumente fehle und befinde sich nicht im Beweismittelumschlag. Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wie bereits ausgeführt, sei die Argumentation des SEM widersprüchlich und willkürlich. Ferner habe das SEM einzelne Vorbringen mit keinem Wort erwähnt. So habe der Beschwerdeführer angegeben, auch nach seiner Flucht aus der Grundausbildung die LTTE unterstützt zu haben. Sein Vater habe Verbindungen zu den Sea Tigers unterhalten und der Schwiegervater habe aufgrund behördlicher Behelligungen Suizid begangen. Dadurch verletze das SEM die Begründungspflicht.

D-4906/2017 Das SEM habe die Verbindungen des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie der Mitglieder des Jugendvereins zu den LTTE, die Gefährdung aufgrund der Proteste gegen den Sandabbau, den mehrjährigen Aufenthalt und Schulbesuch im Vanni-Gebiet, den Konnex der TNA zu den LTTE und das exilpolitische Engagement nicht korrekt und vollständig abgeklärt. Das SEM orientiere sich an einem unrichtigen Lagebild, welches von einer Verbesserung der Menschenrechtssituation ausgehe. Das SEM habe ferner die Gefährdung, welche sich aus der zu erwartenden Vorsprache auf dem Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren ergebe, nicht thematisiert. In den Jahren 2016 und 2017 seien Rückkehrer aus der Schweiz verfolgt worden. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Ferner spiele es keine Rolle, wie weit die Unterstützungshandlung für die LTTE zeitlich zurückliege. Das SEM habe folglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sollte die Verfügung aufgrund dieser formellen Mängel nicht aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung der Asylakten seiner im Ausland lebenden Freunde anzusetzen. Zudem sei er erneut anzuhören. Das SEM erachte den Sachverhalt mit Ausnahme der Behelligungen im Jahre 2015 für glaubhaft. Gemäss Ansicht des SEM sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Proteste gegen den Sandabbau behelligt worden sei. Im Länderkontext seien diesbezügliche behördliche Probleme aber durchaus möglich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Übergriffen im Zusammenhang mit den Protesten würden in den eingereichten Asylakten eines Freundes bestätigt. Durch diese objektiven Beweismittel sei der Sachverhalt belegt, weshalb eine Glaubhaftigkeitsprüfung – aufgrund des Grundsatzes des Beweises vor der Glaubhaftmachung – obsolet werde. Das SEM erachte das Engagement gegen den Sandabbau für nachgeschoben und deshalb unglaubhaft. Die BzP sei extrem verkürzt gewesen und es sei unzulässig, dies nun dem Beschwerdeführer vorzuwerfen. Zudem argumentiere das SEM widersprüchlich, indem es später von der Glaubhaftigkeit des Engagements ausgehe. Der Beschwerdeführer habe sich entgegen der Ansicht des SEM konsistent zur Anzahl Mitnahmen geäussert. Seine Aussage, wonach er unzählige Male mitgenommen worden sei, beziehe sich auf die Gesamtzahl. Konkretisiert werde dies dahingehend, dass er zwischen 2012 und 2013 vom Geheimdienst wegen seiner

D-4906/2017 LTTE-Vergangenheit befragt worden sei, Ende 2014/Anfang 2015 bis (…) 2015 dreimal zum illegalen Sandabbau befragt worden sei und in diesem Zeitraum auch von der lokalen Polizei mitgenommen und befragt worden sei. Auch die Argumentation zur Kadenz verfange nicht, da der Beschwerdeführer keine Angabe zum erstem respektive letzten Übergriff gemacht habe. Es könne also sein, dass vor dem ersten Übergriff zuerst drei Monate verstrichen seien. Die Rechnung des SEM sei ohnehin falsch, da bei fünf Intervallen à eineinhalb Monate insgesamt siebeneinhalb Monate und nicht ein halbes Jahr resultieren würden. Er widerspreche sich auch nicht hinsichtlich des Grundes der Mitnahme vom (…) 2015, da er klar angegeben habe, dass die Behörden die Unterstützung der TNA und das Engagement gegen den Sandabbau als miteinander verbunden betrachten würden. Er habe ferner klar erläutert, was er unter Mitnahme verstehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe betreffend die Gefährdungslage tamilischer Rückkehrer Risikofaktoren definiert. Die stark risikobegründenden Faktoren (Eintrag in einer Stoplist, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) würden für sich allein genommen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausreichen. Das Gericht definiere zudem schwach risikobegründende Faktoren (Fehlen von Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr und Narben), welche in aller Regel für sich allein keine relevante Furcht begründen könnten. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche Risikofaktoren. Er weise zahlreiche Berührungspunkte zu den LLTE auf. Er habe den Grossteil seines Lebens im Vanni-Gebiet verbracht und sei in der Endphase des Bürgerkrieges von den LTTE rekrutiert worden. Er sei nach zwei Tagen aus dem Training geflüchtet, habe die LTTE aber auch nachher unterstützt. Sein Vater habe enge Beziehungen zu den Sea Tigers unterhalten. Personen aus dem Jugendverein des Beschwerdeführers hätten sich für die LTTE betätigt und eine Rehabilitationshaft durchlaufen. Er habe gegen den illegalen Sandabbau protestiert, wobei es sich um ein Thema mit politischer Sprengkraft handle. Solche Tätigkeiten würden als Engagement gegen den Einheitsstaat und als Unterstützung des tamilischen Separatismus angesehen. Der Beschwerdeführer sei sowohl aufgrund der LTTE-Verbindung als auch der Proteste wiederholt ins Visier der Behörden geraten. Diese Registrierung habe nach seiner Flucht zur Aufnahme in eine Stoplist geführt. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz, wo er sich bereits für längere Zeit aufhalte, exilpolitisch aktiv. Er verfüge über keine gültigen Reisepapiere.

D-4906/2017 5.4 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, dass der Vorwurf einer nicht ordnungsgemässen Entgegennahme der Beweismittel nicht zutreffe. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich nicht um Beweismittel, sondern um Kopien einer Identitätskarte, eines Geburtsscheins, eines Ehescheins und eines Todesscheins. Der temporäre Wohnsitz im Vanni-Gebiet werde nicht angezweifelt, weshalb das Dokument, welches diesen belegen solle, keinen Beweiswert entfalte. Die beiden Bestätigungsschreiben seien abgelegt, paginiert und gewürdigt worden. Er bringe weiter vor, ihm sei in der stark verkürzten BzP keine Möglichkeit geboten worden, sein Engagement gegen den Sandabbau zu erwähnen. Er habe jedoch die Frage nach weiteren Problemen explizit verneint. Der Beschwerdeführer versuche, sein Risikoprofil unter Verweis auf seinen Vater, seinen Schwiegervater und seine Freunde höher darzustellen, als es tatsächlich sei. In der Verfügung werde zwar nichts über die LTTE-Verbindung des Vaters gesagt. Die Antworten zur LTTE-Verbindung des Vaters in der Anhörung würden aber nicht den Eindruck vermitteln, dass diese sehr eng gewesen sei. Der spekulative Charakter des Vorbringens werde durch folgenden Satz in der Beschwerdeschrift evident: „Sollte der Vater des Beschwerdeführers über sehr starke Verbindungen zu LTTE verfügt haben, könnte der Beschwerdeführer auch Opfer einer Reflexverfolgung sein.“ Der Tod des Schwiegervaters sei nicht Gegenstand der Anhörung gewesen. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser eine enge Verbindung mit der Fluchtgeschichte aufweise, da der Suizid bereits im Jahre 2012 erfolgt sei. Hinsichtlich der LTTE-Verbindungen der Freunde sei nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer darüber nichts gewusst haben solle. Zudem habe er erwähnt, dass die Befragungen zur LTTE-Verbindung 2012/2013 geendet hätten. Die eingereichten Fotos würden kein exilpolitisches Engagement belegen und stünden im Widerspruch zur Aussage, dass er sich in der Schweiz nicht engagiert habe. Hinsichtlich der Proteste gegen den Sandabbau widerspreche sich die Beschwerdeschrift, indem der Beschwerdeführer zuerst als Organisator und kurze darauf als blosser Teilnehmer beschrieben werde. 5.5 Den Ausführungen des SEM wurde in der Replik entgegnet, die Kopien der Identitätskarte, des Geburtsscheins, des Ehescheins und des Todesscheins sowie das Bestätigungsschreiben zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet seien Beweismittel im Sinne von Art. 12 VwVG. Diese Beweismittel würden auch indirekte Beweise für asylrelevante Umstände enthalten. Das Schreiben betreffend den sehr langen Aufenthalt im Vanni-Gebiet zeige, dass die Behörden deswegen von einer LTTE-Aktivität ausgehen würden, woraus sich eine Verfolgungsgefahr ergebe. Die Todesurkunde untermauere, dass

D-4906/2017 sich der Schwiegervater aufgrund zahlreicher Übergriffe das Leben genommen habe und der Eheschein und der Geburtsschein seien behördliche Dokumente, welche die Fluchtgeschichte unterstützen würden. Hinsichtlich der BzP sei erneut zu betonen, dass der Beschwerdeführer angehalten worden sei, vor allem über seine LTTE-Verbindungen zu berichten und jede Erwähnung der Sandabbau-Geschichte vom Dolmetscher sofort abgeblockt worden sei. Das SEM habe die BzP möglichst kurz gehalten, was bereits den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Das SEM fertige die Beziehung des Vaters zu den LTTE mit dissoluten Aussagen ab und übersehe die klaren Hinweise auf einen Kontakt des Vaters zu den Sea Tigers, was sich etwa daraus ergebe, dass er (…) sei und daher mit Sicherheit mit den Sea Tigers in Kontakt gekommen seien. Der Suizid des Schwiegervaters sei deshalb relevant, da der Beschwerdeführer, nachdem er wie auch der Schwiegervater behelligt worden sei, dasselbe Schicksal befürchtet habe. Über die LTTE-Verbindungen seiner Freunde sei er nicht informiert gewesen, da aufgrund der Verfolgungsgefahr auch unter Freunden nicht über eine LTTE-Vergangenheit gesprochen werde. Das Argument, der Beschwerdeführer sei nur bis 2012/2013 zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt worden, übersehe, dass die TNA und die LTTE ideologisch eng verbunden seien und sich beide gegen den Sandabbau engagiert hätten, weshalb auch bei den Befragungen im Zusammenhang mit dem Protest gegen den Sandabbau stets eine LTTE-Unterstützung im Raum gestanden habe. Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements habe der Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich ausgesagt, dass er sich in der Schweiz bisher noch nicht gegen den Sandabbau eingesetzt habe. In der Beschwerde werde aber auf seine Exilaktivitäten zugunsten der LTTE hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Strassenblockaden sowohl organisiert als auch daran teilgenommen, weshalb diesbezüglich kein Widerspruch vorliege. Schliesslich werde ein aktueller Länderbericht eingereicht, aus welchem sich die Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe. 5.6 In der Eingabe vom 11. März 2019 führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka im Zusammenhang mit der gescheiterten Rückkehr des ehemaligen Präsidenten an die Macht habe sich die Lage für Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Separatismus, wozu auch tamilische Rückkehrer zu zählen seien, verschärft. Jegliche frühere LTTE-Hilfeleistung, sei es in Sri Lanka oder im Ausland, könne jederzeit zu einer Verfolgung führen.

D-4906/2017 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das rechtliche Gehör verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in hinreichender Weise ins Verfahren einbringen kann. Dazu dient in erster Linie die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG. Darüber hinaus kann das SEM Asylsuchende bereits an der BzP summarisch zu den Fluchtgründen befragen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht in derselben umfassenden Weise Gelegenheit geboten wurde, auch in der BzP seine Asylgründe mündlich darzulegen, stellt somit offensichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Zeitraum von rund eineinhalb Jahren zwischen der BzP und der Anhörung bedeutet ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Das SEM hat die vom Beschwerdeführer angebotenen Dokumente entgegengenommen, im Dossier abgelegt sowie in seiner Verfügung explizit aufgeführt und berücksichtigt, wodurch dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen wurde, auch wenn es wünschenswert wäre, dass das SEM die Erfassung eingereichter Dokumente transparenter handhaben würde (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3 m.w.H.). 6.3 Hinsichtlich der Akteneinsicht ist festzuhalten, dass das SEM das Bestätigungsschreiben des Schulleiters sowie die Kopien des Ehescheins und der Todesurkunde, obwohl deren Inhalt als dem Beschwerdeführer bereits bekannt vorausgesetzt werden kann, zu Unrecht nicht offengelegt hat.

D-4906/2017 Diese Aktenstücke wurden dem Beschwerdeführer jedoch in Kopie durch das Gericht zugestellt, weshalb dieser Mangel als geheilt zu erachten ist. Der Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Auf das Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht ist zu verzichten, zumal den offengelegten Dokumenten keine wesentliche Bedeutung zukommt. 6.4 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispielsweise wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Hinsichtlich des Kürzels „(…)“ erschliesst sich der Name nicht aus allgemein zugänglichen Quellen. Somit verletzt das SEM den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV. Dem Beschwerdeführer wurde der Name des entsprechenden Mitarbeiters durch das Gericht am 7. September 2017 mitgeteilt, ohne dass in der Folge substanziierte Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Der Mangel ist somit als geheilt zu erachten (vgl. zum Ganzen das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8). 6.5 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –

D-4906/2017 eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Begründung kann folglich auch nicht als willkürlich bezeichnet werden. 6.6 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung der Asylakten von Freunden im Ausland, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist. 6.7 Dass der Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Sachverhalt andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 7. 7.1 Das SEM hat das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint. Wie bereits das SEM ausführte, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner niederschwelligen Verbindungen zu den LTTE asylrelevante Massnahmen zu befürchten hatte, zumal er gemäss eigenen Angaben ab 2013 deswegen nicht mehr gezielt befragt worden sei (vgl. act. A21 F53 und F76 f.). 7.2 Hinsichtlich des Engagements gegen den Sandabbau und für die TNA ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine in diesem Zusammenhang erfolgte asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Dabei erwähnt die Vorinstanz zu Recht, dass eine solche Verfolgung in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt wurde. Das Argument, entsprechende Ausführungen des Beschwerdeführers seien in der BzP nicht zugelassen worden, findet im entsprechenden Protokoll keine Stütze, weshalb es als Schutzbehauptung zu werten ist. Dafür spricht auch, dass er in der Anhörung nicht geltend machte, seine diesbezüglichen Aussagen seien regelrecht unterbunden worden, sondern lediglich ausführte, er sei angehalten worden, sich kurz zu fassen (vgl. act.

D-4906/2017 A21 F34 f.). Die Schilderungen der konkreten Verfolgung weist ferner markante Unschärfen auf, wie etwa, dass er drei- bis viermal befragt worden sei respektive „viele Male“ (vgl. act. A21 F97 f. und F102) oder, dass er gepackt und mitgenommen worden sei (vgl. act. A21 F116) respektive lediglich Vorladungen erhalten habe (vgl. act. A21 F120). Allerdings ist zu bemerken, dass die Schilderungen auch eine gewisse Originalität aufweisen, indem etwa direkte Reden wiedergegeben wurden (vgl. act. A21 F119 und F131 bis F134). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Asylantrag eines Freundes, zumal er dort lediglich im Zusammenhang mit dem LTTE-Training Erwähnung findet, welches – wie in Erwägung 7.1 soeben ausgeführt – nicht asylrelevant ist. Demgegenüber wird er bei den im Antrag geschilderten Problemen im Zusammenhang mit dem Sandabbau weder persönlich genannt, noch weist die dortige Schilderung der konkreten Verfolgungshandlungen direkte Bezugspunkte zu den unsubstanziiert vorgebrachten persönlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auf. In Würdigung dieser Umstände ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers überwiegen, weshalb sein Vorbringen, im Zusammenhang mit dem Sandabbau (und der TNA) im Zeitpunkt der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen zu sein, nicht glaubhaft ist. Als Fazit ist daher festzuhalten, dass keine asylrelevante Vorfluchtgründe ersichtlich sind. 7.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Der blosse Umstand, dass er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle

D-4906/2017 oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stoplist“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stoplist" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka im Zusammenhang mit der gescheiterten Rückkehr des ehemaligen Präsidenten an die Macht weiterhin ausschlaggebend. 7.5 Dass dem Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt würde, ist zu verneinen, zumal er lediglich untergeordnete Hilfeleistungen für die LTTE geltend machte (vgl. act. A21 F89). Ferner weist er, soweit aus seinen Aussagen geschlossen werden kann, keine familiären Verbindungen zu namhaften (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern auf; sein Vater erbrachte ebenfalls lediglich untergeordnete Hilfeleistungen (vgl. act. A21 F79). Eine Schärfung des Profils ergibt sich auch nicht aus seinen exilpolitischen Aktivitäten, zumal sich aus den Beschwerdeeingaben sowie den eingereichten Fotos kein exponiertes Wirken erschliesst. Aus den Verbindungen zur TNA sowie dem Engagement gegen den Sandabbau ergibt sich keine asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).

D-4906/2017 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-4906/2017 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme, wohin der Wegweisungsvollzug unter der Voraussetzung begünstigender Faktoren zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge über eine schulische Grundausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. Er

D-4906/2017 habe ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz und habe auch nach seiner Ausreise Kontakt mit seinen Angehörigen gepflegt. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. 9.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. 9.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen praxisgemäss auf Fr. 1‘500.– zu erhöhen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er die Nichtoffenlegung des Namens des SEM-Fachspezialisten, auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Auch hinsichtlich der Akteneinsicht drang der Beschwerdeführer teilweise durch. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 200.– auf Fr. 1‘300.– zu reduzieren (vgl.

D-4906/2017 Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 22. September 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist den Verfahrenskosten anzurechnen. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung des Namens eines SEM-Mitarbeiters und der Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer insofern obsiegt, als ihm der Name mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 genannt wurde und ihm drei Dokumente in Kopie zugestellt wurden. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für diese Rügen als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.–), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4906/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden unter Anrechnung des Kostenvorschusses dem Beschwerdeführer auferlegt. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 550.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

Versand:

D-4906/2017 — Bundesverwaltungsgericht 17.04.2019 D-4906/2017 — Swissrulings