Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4901/2012
Urteil v o m 2 5 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Mazedonien, beide vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2012 / N_______.
D-4901/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 22./23. April 2012 legal in die Schweiz einreisten und am 28. April 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 7. Mai 2012 im EVZ C._______ die Personalien der Beschwerdeführer erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte und sie am 14. Mai 2012 anhörte, dass die aus D._______ respektive E._______ stammenden Beschwerdeführer mazedonischer Staatsangehörigkeit – der Ethnie der Roma angehörend und türkischer (Beschwerdeführer) beziehungsweise mazedonischer (Beschwerdeführerin) Muttersprache – in ihren Asylgesuchen im Wesentlichen geltend machten, der Vater des Beschwerdeführers sei wegen seiner Mitgliedschaft zur F._______ verschiedenen Problemen und Benachteiligungen seitens Angehöriger der G._______ ausgesetzt gewesen, weshalb die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ihre Heimat im (...) verlassen hätten, dass sie selber aus finanziellen Gründen nicht zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern hätten ausreisen können und in der Folge ihrerseits Belästigungen und Beschimpfungen seitens Angehöriger der G._______ hätten erleiden müssen, dass solche Behelligungen bereits vorgekommen seien, als sich ihre Eltern/Schwiegereltern noch in der Heimat aufgehalten hätten, dass sie dank der finanziellen Unterstützung von zwei Tanten das Land hätten verlassen können, dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2012 – eröffnet am 11. September 2012 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 28. April 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton H._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
D-4901/2012 dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids anführte, in den Aussagen der Beschwerdeführer befänden sich gewichtige Ungereimtheiten und Widersprüche, dass die Beschwerdeführer weder die Bedeutung der Abkürzungen F._______ und G._______ hätten erklären können, obwohl sie angeblich für die F._______ gestimmt hätten und der Vater des Beschwerdeführers Mitglied dieser Partei gewesen sei, und auch keine näheren Angaben zu den Angreifern hätten geben können, obwohl sie im gleichen Dorf wie diese gelebt hätten, dass sich in den Schilderungen der Beschwerdeführer bezüglich des Beginns der geltend gemachten Probleme und der Beschreibung eines aktuellen Vorfalls kurz vor der Ausreise Widersprüche ergeben hätten, sie diese nicht hätten plausibel erklären können und auch keinerlei Beweismittel eingereicht hätten, die ihre Aussagen in irgendeiner Art stützen könnten, dass Mazedonien im Übrigen als verfolgungssicherer Staat gelte, weshalb die gesetzliche Vermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass vorliegend aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei auf ihrs Asylgesuchs einzutreten, es sei das Verfahren an das BFM zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
D-4901/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 20. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
D-4901/2012 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass deshalb auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG; Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Mazedonien sind, der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG; Einschätzung bestätigt am 6. März 2009) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
D-4901/2012 auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f. m.w.H.), dass in der Beschwerde angeführt wird, dieser lägen die gleichen Ursachen zugrunde wie derjenigen im Verfahren der Eltern/Schwiegereltern der Beschwerdeführer (vgl. D-3381/2012), und in grossen Teilen auch auf die Ausführungen in der dortigen Rechtsmitteleingabe verwiesen wird, dass sich die Vorinstanz zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen auf unwesentliche kleine Differenzen in ihren Aussagen beziehe und diese aufgebauscht habe, ohne sich mit der eigentlichen Fragestellung – um wen es sich bei den Aggressoren gehandelt habe – auseinanderzusetzen, dass die beiden die angefochtene Verfügung unterzeichnenden Personen des BFM offensichtlich keine Ahnung von der Beschwerde ihrer Eltern/Schwiegereltern gehabt hätten, als es zum Erlass des in casu zu beurteilenden Entscheides gekommen sei, dass bereits ihre Eltern/Schwiegereltern die Probleme mit und um die F._______ sowie der G._______ dargelegt hätten und die gegebenen Umstände nach Klärung vor Ort rufen würden,
D-4901/2012 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise dargelegt hat, dass keine Hinweise auf Verfolgung – wie in BVGE 2011/8 dargelegt – vorliegen, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass vorweg darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerden der Eltern/Schwiegereltern respektive der Brüder/Schwager der Beschwerdeführer mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 vom 19. September 2012 vollumfänglich abgewiesen wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei zur Begründung im Wesentlichen festhielt, die Vorinstanz habe die geltend gemachten Fluchtgründe zufolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Vorbringen zu Recht als unglaubhaft beurteilt und überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass Mazedonien vom Schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass daher die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich auf die Rechtsmitteleingabe in den Verfahren der Eltern/Schwiegereltern respektive Brüder/Schwager der Beschwerdeführer bezieht, in offensichtlicher Weise nicht zu überzeugen vermag, weshalb dem sinngemäss Antrag, es seien Abklärungen vor Ort durchzuführen, nicht stattzugeben ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufgezeigt hat, dass die Beschwerdeführer mit Bezug auf die Vorbringen betreffend die Probleme mit Mitgliedern der G._______ auf den ersten Blick feststellbare widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben gemacht haben, dass sich der Einwand, die Vorinstanz habe sich zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen auf unwesentliche kleine Differenzen in ihren Aussagen bezogen und diese aufgebauscht, ohne sich mit der eigentlichen Fragestellung – um wen es sich bei den Aggressoren gehandelt habe – auseinanderzusetzen, als nicht stichhaltig erweist, dass es nämlich in verschiedenen Punkten ihrer Kernvorbringen in offenkundiger Weise zu Ungereimtheiten gekommen ist und ihre Aussagen
D-4901/2012 grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, sie mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machten, dass dies vorliegend nicht der Vorinstanz angelastet werden kann, sondern sich die Beschwerdeführer dies selber zu ihren Ungunsten anrechnen lassen müssen, zumal die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, Schilderungen von Asylgesuchstellern noch weiter zu vertiefen, wenn diese im Rahmen der durchgeführten Befragungen – wie vorliegend – auch auf Nachfragen lediglich stereotype und oberflächliche Sachverhaltselemente liefern (vgl. act. A7/13 S. 5 ff; A8/11 S. 4 ff.), dass es sich weiter bei der Rüge, die beiden Mitarbeiter der Vorinstanz, durch die die angefochtene Verfügung unterzeichnet worden sei, hätten offensichtlich keine Ahnung von der Beschwerde ihrer Eltern/Schwiegereltern gehabt, als es zum Erlass des in casu zu beurteilenden Entscheides gekommen sei, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, dass somit mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene weder die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführer entkräftet werden noch aufgezeigt wird, inwiefern ihre Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz substanziiert ausgefallen seien, dass die Rechtsmitteleingabe keine konkreten Aufschlüsse enthält, inwiefern mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ein frauenspezifischer Fluchtgrund gegeben sein soll, dass es den Beschwerdeführern somit – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – nicht gelingt, Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, die nicht auf den ersten Blick unglaubhaft sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
D-4901/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die wirtschaftliche und soziale Situation insbesondere für ethnische Minderheiten wie Roma zwar schwierig ist, indessen blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein noch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/41
D-4901/2012 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer – Mazedonien gilt gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 seit dem 1. August 2003 als "Safe Country" und somit als hinreichend verfolgungssicher – noch individuelle Gründe – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführer in ihrer Herkunftsregion über eine gesicherte Wohnmöglichkeit (Haus der Eltern/Schwiegereltern) und ein familiäres Beziehungsnetz haben und der Beschwerdeführer über Berufserfahrungen in (...) beziehungsweise im (...) verfügen (vgl. act. A3/13 S. 4 f.), dass im Übrigen die Asylverfahren der nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern/Brüder) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 vom 19. September 2012 letztinstanzlich abgeschlossen wurden und diese die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben, weshalb die Beschwerdeführer zusammen mit diesen in ihre Heimat zurückkehren und bei der Reintegration auf deren Unterstützung zählen können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
D-4901/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4901/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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