Abtei lung IV D-4900/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), Uganda, vertreten durch Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4900/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ugandischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._________, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2007 und gelangte zunächst via Sudan und Libyen nach Italien. Von dort herkommend sei er am 5. September 2007 illegal in die Schweiz eingereist. Er suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._________ um Asyl nach und wurde dort am 11. September 2007 summarisch befragt. Am 20. und 27. September 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.__________ zu. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe auf dem Nakasero Markt in Kampala als Lebensmittelhändler gearbeitet. Ausserdem habe er einen Sitz im geheimen Rat dieses Marktes innegehabt. Die Markthändler hätten das Ziel gehabt, den Markt gegen den Willen der Regierung selber zu übernehmen, und hätten dafür Geld gesammelt und Treffen organisiert. Das Forum for Democratic Change (FDC), eine Oppositionspartei, sowie die Lehrerunion hätten die Markthändler bei diesem Plan unterstützt. Der damalige Vorsitzende der Lehrerunion sei sein Onkel, E._________, gewesen. Anfang Juli 2005 sei er in der Nähe des Marktes verhaftet und anschliessend ins Luzari Upper Gefängnis gebracht worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Verräter zu sein. Am 28. September 2005 sei er einem Gericht vorgeführt worden, aber es sei kein Urteil ergangen. Nachdem eine Verwandte für ihn gebürgt habe, sei er im Oktober 2005 gegen Kaution freigelassen worden. Anschliessend habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Im Dezember 2005 sei er nach B._________ zu seiner Familie gegangen. Zwischen Weihnacht und Neujahr sei er von der Internal Security Organisation (ISO) erneut verhaftet und ins Muluku-Gefängnis in B._________ gebracht worden. Er sei nie vor Gericht gestellt worden. Im Gefängnis hätten schreckliche Lebensbedingungen geherrscht. Viele Häftlinge seien krank geworden und gestorben. Es sei zu sexuellen Übergriffen unter den Häftlingen gekommen. Er selber sei auch mehrmals von andern Männern vergewaltigt worden. Mit Hilfe seines Onkels, welcher seine Beziehungen habe spielen lassen und mit dem Gefängnisdirektor gesprochen habe, sei ihm schliesslich im Januar oder Juli 2007 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er sei direkt in D-4900/2009 ein Haus nach F.________ gegangen, wo sein Onkel und dessen Freunde ihn erwartet hätten. Ungefähr zwei Tage später sei er aus dem Heimatland ausgereist. Er wisse, dass die Behörden in Uganda nach ihm suchten. Er müsse befürchten, bei einer Rückkehr dorthin umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf dieser Anhörungen eine Residential Identity Card sowie eine Kautionsbescheinigung vom 9. Oktober 2006 zu den Akten. B. B.a Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 auf, innert Frist eine Geburtsurkunde oder ein anderweitiges Identitätspapier einzureichen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem BFM daraufhin mit Schreiben vom 29. November 2007 mit, es sei dem Beschwerdeführer aus entschuldbaren Gründen nicht möglich, weitere Identitätsdokumente zu beschaffen. Die Mutter des Beschwerdeführers werde jedoch versuchen, ihm Schulunterlagen zu schicken. B.b Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten reichen: Bestätigung des G.___________, Bestätigung der H._________, Studentenkarte, (undatiertes) Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers. B.c Auf entsprechende Anfrage des BFM vom 24. April 2008 hin erklärte der Beschwerdeführer in einer selbstverfassten Eingabe vom 27. Mai 2009, er habe bereits alle Dokumente abgegeben und könne keine weiteren beschaffen. Er schilderte ausserdem seine Befindlichkeit in der Schweiz. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 12. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer im Weiteren mitteilen, er kenne seinen Onkel nur unter dem Namen "E._________". Er wisse nicht, ob es sich dabei um ein Pseudonym handle. Es sei ihm unmöglich, seine Verwandtschaft zu E._________ urkundlich zu belegen. Einerseits gebe es in Uganda keine Familienstammbäume, andererseits weigere sich sein Onkel, schriftliche Belege beizubringen. In der Zwischenzeit könne er den Onkel gar nicht mehr erreichen und befürchte, dieser sei untergetaucht oder es sei ihm etwas zugestossen. In einer weiteren Eingabe vom 24. Juni 2008 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dieser habe seinen Onkel nun wieder telefonisch erreicht. Der Onkel habe versprochen, einige Unterlagen in die Schweiz zu schicken. D-4900/2009 B.d Im Anschluss an eine entsprechende Aufforderung des BFM vom 30. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2008 weitere Beweismittel einreichen: ein Certificate of Registration vom 21. September 1999, ein Letter of Appointment vom 20. September 1999, ein Memorandum of Understanding vom 15. April 2002, zwei Zeitungsausschnitte, ein Schreiben der Uganda National Teachers Union (UNATU) vom 10. November 2005, ein Telefax des International Training Centre of the ILO vom 6. Oktober 2004, ein Schreiben der National Organisation of Trade Unions (Uganda) vom 19. Oktober 2004 (alles in Kopie), ein Nomination Paper sowie ein Schreiben von I._________ vom 1. Juli 2008 (Original). In der Eingabe wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer kenne seinen Onkel nur unter dem Namen E._________. Dessen richtiger Name laute jedoch J._________. In phonetischer Hinsicht bestehe zwischen diesen Namen kein Unterschied. "(...)", im afrikanischen Englisch des Beschwerdeführers ausgesprochen, sei daher wohl in der Anhörung vom Dolmetscher als "(...)" verstanden und protokolliert worden. Naturgemäss sei dies dem Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, an welcher Adresse der Onkel heute wohnhaft sei. Die Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und K._________ könne nicht bewiesen werden, da kein Familienstammbaum existiere. Aus den eingereichten Beweismitteln sei jedoch ersichtlich, dass die Unterschriften von K._________ auf dessen Schreiben und auf dem Memorandum of Understanding vom (...) dieselbe sei. B.e Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 2. Juni 2009 weitere Beweismittel zu den Akten: weitere Unterlagen zu den schulischen und universitären Aktivitäten des Beschwerdeführers, Western Union-Überweisungsbeleg vom 6. Mai 2009, Bericht einer polizeilichen Hausdurchsuchung vom 17. Januar 2009, Schreiben von M. J. vom 20. Dezember 2008 (Kopie), mehrere Unterlagen zu Kursbesuchen in der Schweiz sowie ein Lebenslauf des Beschwerdeführers (Kopien), Schreiben des kantonalen Migrationsamt vom 7. April 2009 (Kopie). In der Eingabe wurde erklärt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in ihrem Brief an den Beschwerdeführer Codewörter benutzt. So bedeute "Universität" eigentlich Gefängnis. Weiteren wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich trotz des in Uganda im Gefängnis Erlebten der Homosexualität zugewandt. Möglicherweise handle es sich jedoch auch nur um seine Art, das D-4900/2009 Erlebte zu verarbeiten. Es falle ihm immer noch sehr schwer, über die Vergewaltigungen zu sprechen. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 – eröffnet am 2. Juli 2009 – stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen zwei Internetausdrucke (einer von monitor.co.ug vom 15. Juni 2009 und einer von agoa.info vom 11. Februar 2008) bei. E. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 5. August 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 10. August 2009 wurde seitens des zuständigen kantonalen Sozialdienstes eine Unterstützungsbestätigung eingereicht. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2009 voll- D-4900/2009 umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 27. August 2009 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. I. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Mitgliedkarte der Democratic Party [DP]) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-4900/2009 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er beispielsweise zur Dauer seiner Tätigkeit auf dem Nakasero Markt sowie zum Motiv für die geltend gemachten Geldsammlungen unterschiedliche Angaben gemacht. Auch die Frage, von wem er festgenommen worden sei, habe der Beschwerdeführer unterschiedlich beantwortet. Er habe im Weiteren zunächst erklärt, er sei von Anfang Juli 2005 bis im Oktober 2005 in Kampala inhaftiert gewesen; nach seiner Freilassung im Oktober 2005 habe er seine Arbeit auf dem Markt wieder aufgenommen. An anderer Stelle habe er dagegen ausgesagt, er habe von Anfang 2005 bis im September 2005 auf dem Markt mit Früchten und Gemüse gehandelt. D-4900/2009 Die Dauer respektive den Zeitraum des Gefängnisaufenthaltes in B._________ habe der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich angegeben. Auf Vorhalt hin habe er Sprachprobleme geltend gemacht. Dieser Einwand sei jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch die Darstellung der angeblichen Flucht respektive der Fluchtumstände enthalte Ungereimtheiten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei ohne Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein von seinem Heimatland bis in die Schweiz gereist, was namentlich mit Blick auf die strengen Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen unplausibel erscheine. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten, zumal auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu belegen. Der Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt rekapituliert. Anschliessend wird zu den vom BFM aufgezählten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung genommen. Dabei wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Dezember/Januar 2004/2005 damit begonnen, als Händler auf dem Markt zu arbeiten. Nachdem er im Juli 2005 verhaftet worden sei, sei der Marktstand von seiner Lebenspartnerin weitergeführt worden. Nach seiner Haftentlassung im Oktober 2005 sei er bis Ende 2005 in Kampala geblieben. Im Dezember 2005 sei er nach B._________ gereist, um Weihnachten mit seiner Familie zu verbringen. Seine Marktstände seien möglicherweise immer noch auf seinen Namen registriert, aber inzwischen längst in anderer Hand. Zu dem vom BFM monierten Widerspruch in Bezug auf die Motivation für das Geldsammeln wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt: Der genaue Verwendungszweck des gesammelten Geldes sei nicht festgestanden. Grundsätzlich habe man das Geld für die Übernahme der Verwaltung des Marktes verwenden wollen, allenfalls auch für notwendige Infrastruktur-Investitionen, falls die Regierung beispielsweise mit dem Argument der mangelhaften sanitären Einrichtungen versucht hätte, die Übernahme des Marktes durch die Markthändler zu verhindert. Die Regierung versuche immer wieder, einheimische Händler, welche einflussreich geworden seien, zu schwächen. Der Niedergang des Owino-Marktes sei ein Beispiel dieser Strategie. Damit werde versucht, die Macht des Präsidenten zu erhalten. Die als Beweismittel beigelegten Internetausdrucke zeigten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit D-4900/2009 den Auseinandersetzungen um die Zukunft des Nakasero-Marktes zutreffend seien. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland am Anfang seines beruflichen und politischen Werdeganges gestanden. Er sei dabei von seinem Onkel unterstützt und gefördert worden. Es sei verständlich, dass die Regierung ihn möglichst früh habe ausschalten wollen, bevor er zu bekannt und zu einflussreich geworden wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien substanziiert und glaubhaft ausgefallen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörungen durch das Erlebte, namentlich die wiederholten Vergewaltigungen, sowie infolge schlechter Ernährung geschwächt und gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Das BFM habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in Bezug auf die Behörde, welche ihn festgenommen habe, einmal von "Police Intelligence" und einmal von "ISO" gesprochen zu haben. Es handle sich dabei jedoch nicht um einen Widerspruch, da beide Begriffe Bezeichnungen für die Geheimpolizei seien, auch wenn "Police Intelligence" in Uganda etwas unüblicher sei. Die Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis sei deshalb unterschiedlich ausgefallen, weil der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Deshalb habe er die Flucht verkürzt geschildert und dabei das Wäldchen nicht erwähnt. Ausserdem sei festzustellen, dass auch der Gefängnischef als Wärter gearbeitet habe. Entgegen der Auffassung des BFM seien die Aussagen des Beschwerdeführers daher nicht widersprüchlich ausgefallen. Die Zeit im Gefängnis habe der Beschwerdeführer detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Es sei allgemein bekannt, dass es in ugandischen Gefängnissen zu Folterungen und Misshandlungen komme. Verständlicherweise habe der Beschwerdeführer Mühe bekundet, über die erlebten Vergewaltigungen zu sprechen. Die Fragen anlässlich der Anhörungen hätten ihn stark belastet. Der Rechtsvertretung gegenüber habe er ausgesagt, nachdem er bereits mehrfach vergewaltigt worden sei, habe er sexuelle Handlungen mit anderen Männern auch im Austausch gegen Geld oder andere Vorteile vorgenommen. Nur so habe er Einkünfte erzielen können, um sich damit lebensnotwendige Medikamente und Lebensmittel kaufen zu können. In der Beschwerde wird weiter gerügt, es treffe nicht zu, dass die Schilderung des Reiseweges wesentliche Ungereimtheiten enthalte. Der Beschwerdeführer habe den Reiseweg detailliert beschrieben. Ausserdem könne aus dem Reisebericht des Beschwerdeführers entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung nicht auf eine Reisedauer von 58 Tagen geschlossen werden; denn der Ausreisezeitpunkt sei ungenau ange- D-4900/2009 geben worden ("Ende Juli"), und auch die Angaben zur Dauer der einzelnen Aufenthalte unterwegs seien häufig unpräzise ausgefallen. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Arbeit festgenommen und ohne Anklage inhaftiert worden sei. Während der Haft sei er mit Wissen und mit der Hilfe der Wärter Opfer von sexueller Gewalt geworden. Im Falle einer Rückkehr nach Uganda müsse er damit rechnen, erneut verhaftet zu werden. Im Gefängnis müsste er wiederum (sexuelle) Übergriffe und Misshandlungen gewärtigen. Der Beschwerdeführer habe in Uganda auch wegen seiner Homosexualität eine Verfolgung zu gewärtigen, da Homosexualität in Uganda strafbar sei. Er habe im Gefängnis gemerkt, dass er homosexuell sei. Zuvor habe er sich keine Gedanken über seine sexuelle Orientierung gemacht. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer eine längere Beziehung zu einem Mann gehabt. Er könne sich nicht mehr vorstellen, eine sexuelle Beziehung mit einer Frau zu haben. Er sei eindeutig homosexuell und wolle diese Neigung auch ausleben, was jedoch in seinem Heimatland unmöglich wäre. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien offenkundig unglaubhaft. Daher bestünden keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Uganda verhaftet würde. Im Weiteren sei es nicht plausibel, dass sich der angeblich mehrfach vergewaltigte Beschwerdeführer der Homosexualität zugewandt habe, um damit das erlittene Trauma der Vergewaltigungen zu verarbeiten (Verweis auf A49). Überdies seien die entsprechenden Vorbringen im Verlauf des Asylverfahrens nachgeschoben worden, weshalb ihr Wahrheitsgehalt grundsätzlich zu bezweifeln sei. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vergewaltigungen im Gefängnis seien für den Beschwerdeführer zwar schrecklich gewesen, gleichzeitig habe er dadurch aber sehr viel über die Sexualität gelernt. Davor sei er unschuldig und naiv gewesen, da er in einem konservativen Milieu und sehr behütet aufgewachsen sei. In der Schweiz habe er sich zunächst geschämt für die erlittenen Vergewaltigungen und für seine Homosexualität. Deshalb habe er dieses Bekenntnis zunächst zurückgehalten. Gegenüber Landsleuten würde er sich nach wie vor nicht outen. In der Schweiz sei es einfach, Männerbekanntschaften zu machen. Er fühle sich in den Bars für Homosexuelle akzeptiert und D-4900/2009 wohl. Die Auslebung seiner Sexualität sei nicht eine Therapie, sondern ein Bedürfnis, auf welches er nicht verzichten wolle. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ergänzt, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber sehr ausführlich und detailliert geschildert, wie sich sein Leben als Homosexueller in der Schweiz gestalte, welche Bars er besuche, etc. Sie zweifle nicht daran, dass er tatsächlich homosexuell sei. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 5.1 Der Beschwerdeführer macht primär geltend, er sei im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen den Händlern des Nakasero Markts und den Stadtbehörden von Kampala verfolgt worden und habe bei einer Rückkehr nach Uganda eine erneute Verfolgung zu gewärtigen. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 5.1.1 Aufgrund der Aktenlage erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in Kampala als Markthändler tätig war. Hingegen ist es als unglaubhaft zu erachten, dass er im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen der Stadt Kampala und der Vereinigung der Markthändler, welche ihrerseits von der UNATU und dem FDC unterstützt worden seien, verhaftet wurde. 5.1.1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu den Problemen im Zusammenhang mit dem Nakasero Markt zu Beginn der Anhörungen kaum konkrete Angaben machen konnte. So brachte er in der Erstbefragung beispielsweise lediglich vor, die Händler hätten Geld gesammelt. Die Frage, wofür denn dieses Geld gesammelt worden sei, konnte er nur in sehr vager und unsubstanziierter Art und Weise beantworten (vgl. A1 S. 9). In der mehrere Tage später erfolgenden Direktanhörung legte er dann plötzlich recht detailliert die Probleme des Marktes und den Zweck des Geldsammelns dar (vgl. A19 S. 4). Die Vermutung liegt daher nahe, dass sich der Beschwerdeführer zwischen den Anhörungen näher informiert hat und in der Direktanhörung somit nicht eigene Erfahrungen und Erlebnisse, sondern Informationen aus dritter Hand widergab; seine Angaben zum Konflikt zwischen den Händlern des Nakasero Marktes und der Stadtregierung gingen denn auch nicht über das hinaus, was diesbezüglichen Presseberichten entnommen werden kann. Demzufolge ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dem D-4900/2009 "geheimen Rat" der Händler des Nakasero Marktes (vgl. A21 S. 3) angehört habe, wenig glaubhaft, da er diesfalls mit Sicherheit viel präziser und ausführlicher über die Vorgänge rund um den Nakasero Markt hätte Auskunft geben können. Im Weiteren ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer machte geltend, die UNATU und das FDC hätten die Händlervereinigung des Nakasero Marktes in ihrem Kampf gegen die Pläne der Stadtregierung unterstützt. Den einschlägigen, öffentlich zugängigen Presseartikeln über dieses Thema ist indessen nicht zu entnehmen, dass diese Organisationen tatsächlich in die fragliche Auseinandersetzung involviert waren respektive sind. Dies lässt weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen; denn es ist davon auszugehen, dass es in der ugandischen Presse mit Sicherheit erwähnt worden wäre, wenn sich die beiden genannten (in Uganda relativ bedeutenden) Organisationen aktiv in die Diskussion um den Nakasero Markt eingemischt hätten. 5.1.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei der Neffe von K._________, welcher innerhalb der UNATU eine Führungsposition innehabe und in Uganda eine bekannte Persönlichkeit sei. Dieses Vorbringen ist indessen ebenfalls zu bezweifeln. Im Rahmen der Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer nämlich mehrfach, sein Onkel, welcher Vorsitzender der Lehrerunion gewesen sei, heisse E._________ (vgl. beispielsweise A19 S. 4). Erst als er gleichzeitig entsprechende Unterlagen einreichte (vgl. A48), korrigierte er sich und gab an, der volle Name seines Onkels laute J._________. Er habe dies nicht gewusst. Auch habe er nicht gewusst, wie man den Namen seines Onkels schreibe. "(...)" klinge vom Beschwerdeführer ausgesprochen ähnlich wie "(...)", daher sei der Name des Onkels wohl falsch protokolliert worden. Aus den Erklärungen des Beschwerdeführers folgt, dass diesem im Zeitpunkt der Asylanhörungen bestenfalls der Name "(...)" bekannt war. Es ist indessen wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer weder den vollen Namen seines Onkels kannte noch wusste, wie dieser Name korrekt geschrieben wird. Immerhin hatte er angeblich regen Kontakt zu seinem Onkel. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit ab und zu einen Zeitungsartikel über K._________ gelesen hätte, falls es sich bei dieser Person tatsächlich um seinen Onkel handeln würde; zumindest bei dieser Gelegenheit hätte er den vollen Namen seines Onkels sowie die Schreibweise dieses Namens erkennen können. Nach dem Gesagten erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer K._________ persönlich näher D-4900/2009 kannte oder gar mit ihm verwandt ist. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er seine Informationen über K._________ (vgl. A21 S. 5 und 6) von einer Drittperson, möglicherweise einem Fluchthelfer, erhielt. Für die angebliche Verwandtschaft mit K._________ gibt es im Übrigen weder Beweise noch überzeugende Indizien. Zwar wurde seitens des Beschwerdeführers ein mit "(...)." unterzeichnetes Unterstützungsschreiben sowie mehrere Dokumente betreffend seinen angeblichen Onkel eingereicht, darunter auch die Kopie eines "Memorandum of Understanding" vom 15. April 2002, welches unter anderem auch von K._________ unterzeichnet wurde. Die beiden Unterschriften sind sich wohl ähnlich; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie von derselben Person stammen, es kann sich bei der Unterschrift auf dem Unterstützungsschreiben ohne weiteres auch um eine Nachahmung handeln, zumal die beiden Unterschriften doch einige deutliche Unterschiede im Schriftbild aufweisen. Zu berücksichtigen ist zudem die Tatsache, dass es sich beim Memorandum of Understanding lediglich um eine Kopie handelt, die grundsätzlich Manipulationen zugänglich ist. Weiter fällt auf, dass bezeichnenderweise keine Passkopie von K._________ eingereicht wurde; dieser habe dies verweigert und als "zu gefährlich" bezeichnet (vgl. A45). Dieses Argument überzeugt jedoch nicht, da der angebliche Onkel andererseits offenbar keine Bedenken hatte, dem Beschwerdeführer ein handgeschriebenes Unterstützungsschreiben in die Schweiz zu schicken (vgl. dazu auch nachfolgend). Auffallend ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass zunächst (in der Eingabe vom 12. Juni 2008 [vgl. A45]) vorgebracht wurde, der Onkel wolle dem Beschwerdeführer überhaupt keine schriftlichen Unterlagen zukommen lassen, da er dies als zu gefährlich erachte, kurze Zeit später jedoch – ohne nähere Begründung für den Sinneswandel des Onkels – mitgeteilt wurde, dieser sei nun doch bereit, gewisse (nicht näher spezifizierte) Unterlagen zu schicken (vgl. die Eingabe vom 24. Juni 2008; A46) und schliesslich mit Eingabe vom 31. Juli 2008 (A48) mehrere Dokumente in Kopie sowie ein handgeschriebenes Unterstützungsschreiben des angeblichen Onkels eingereicht wurden. Mit Blick auf die dargelegte Aktenlage ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer die eingereichten Unterlagen nicht direkt von K._________ erlangt hat und dass der handschriftliche Brief nicht wie behauptet von K._________, sondern von einer Drittperson stammt. D-4900/2009 5.1.1.3 Angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Beziehung zu K._________ (vgl. die vorstehenden Erwägungen) ist es auch als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer Verbindungen zur Lehrerunion UNATU hatte. An dieser Einschätzung vermag auch das als Beweismittel eingereichte Schreiben der UNATU vom 12. Dezember 2005 nichts zu ändern. Diesem Schreiben zufolge wurde der Beschwerdeführer angeblich ab Januar 2006 von der UNATU als Aussenmitarbeiter und Kantinenchef angestellt. Eine Anstellung bei der UNATU erwähnte der Beschwerdeführer indessen im Verlaufe der Anhörungen mit keinem Wort, weshalb davon auszugehen ist, es handle sich beim Schreiben der UNATU nicht um ein authentisches Dokument, sondern um den Versuch, einen tatsächlich nicht existierenden Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und der UNATU zu suggerieren. Es bestehen im Weiteren auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in Uganda politisch aktiv war. Zwar reichte er auf Beschwerdeebene eine Mitgliedskarte der Democratic Party (DP) ein; in der Anhörung erwähnte er die DP jedoch mit keinem Wort und erklärte ausserdem ausdrücklich, er sei nicht Mitglied einer Partei (vgl. A1 S. 9). 5.1.1.4 Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer keine Führungsposition innerhalb der Händler des Nakasero Marktes innehatte, weder näher bekannt noch verwandt ist mit K._________ und weder zur UNATU noch zu einer politischen Partei konkrete Verbindungen aufweist. Bei dieser Sachlage erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhaftung im Zusammenhang mit den Vorfällen rund um den Nakasero-Markt als unplausibel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die ugandischen Behörden für die Person des Beschwerdeführers hätten interessieren sollen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Verhaftung aufgrund seines angeblichen Engagements für den Nakasero Markt ist daher als unglaubhaft zu erachten. 5.1.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefängnisaufenthalte sind aufgrund der teilweise tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren. 5.1.2.1 In Bezug auf seine erste Inhaftierung sprach der Beschwerdeführer konsequent vom "Luzari Upper" Gefängnis (vgl. A1 S. 7, A19 D-4900/2009 S. 4 und 6, A21 S. 5). Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge heisst dieses Gefängnis jedoch nicht "Luzari" sondern Luzira. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar den korrekten Namen dieses Gefängnisses nicht kennt, deutet darauf hin, dass er entgegen seinen Vorbringen nicht dort inhaftiert war. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt im ersten Gefängnis. Einerseits brachte er vor, er sei von Anfang Juli 2005 bis im Oktober 2005 im "Luzari"-Gefängnis festgehalten worden (vgl. A1 S. 7). Andernorts machte er jedoch im Widerspruch dazu geltend, er habe von Anfang 2005 bis im September 2005 auf dem Markt als Händler gearbeitet (vgl. A1 S. 4). Die Erklärung in der Beschwerde, wonach sein Marktstand durch seine Frau betreut worden sei, während er sich im Gefängnis befunden habe, vermag angesichts der Formulierung seiner Aussage in der Erstbefragung ("Ich handelte mit frischen Sachen [...], das machte ich von Anfang 2005 bis September 2005.") nicht zu überzeugen. Zum Datum der Entlassung aus dem ersten Gefängnis finden sich in den Protokollen ebenfalls widersprüchliche Aussagen. So brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor, er sei am 9. Oktober 2005 – nach Leistung einer Kaution – aus dem Gefängnis entlassen worden (vgl. A1 S. 7). In der Direktanhörung gab er dagegen zu Protokoll, er sei am 14. Oktober 2005 aus dem Gefängnis entlassen worden (vgl. A19 S. 5). Es ist ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch auf Vorhalt hin in überzeugender Weise aufzulösen (vgl. A19 S. 7). In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der als Beweismittel für die Haftentlassung eingereichte "Bail Bond" das Datum des 9. Oktober 2006 trägt und damit in krasser Weise von den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen abweicht. 5.1.2.2 Bezüglich der geltend gemachten zweiten Inhaftierung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er sei von Ende Januar 2006 bis im Juli 2007 im Muluku-Gefängnis in B._________ inhaftiert gewesen (vgl. A1 S. 1). Etwas später erklärte er dagegen, er sei von Dezember 2005 bis im Januar 2007 dort inhaftiert gewesen (vgl. A1 S. 9). Gegen Ende der Befragung brachte er schliesslich wiederum vor, er sei dort bis im Juli 2007 inhaftiert gewesen (vgl. A1 S. 10). Auf Vorhalt hin machte er geltend, die widersprüchlichen Aussagen seien auf Sprachprobleme zurückzuführen (vgl. A19 S. 8); diese Erklärung überzeugt indessen nicht, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen keinerlei Sprachprobleme geltend gemacht hatte, seine Aussagen jeweils rückübersetzt worden waren und er mit seiner D-4900/2009 Unterschrift deren Korrektheit und Vollständigkeit bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer schilderte zudem die Flucht aus dem zweiten Gefängnis in widersprüchlicher Weise: In der Erstbefragung brachte er vor, eines Abends habe ein Gefängniswärter ihn aufgefordert, mit ihm zu kommen. Der Gefängniswärter habe ein Hintertor aufgeschlossen, davor habe ein Auto gewartet (vgl. A1 S. 8 und 9). In der Direktanhörung gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu zu Protokoll, der Gefängnischef habe ihn zu sich gerufen und ihn hinter das Gefängnis mitgenommen. Dort habe er ein kleines Tor geöffnet. Hinter dem Gefängnis befinde sich ein kleiner Wald. Der Gefängnischef habe ihm gesagt, er solle das Wäldchen durchqueren, dahinter würde ein Auto auf ihn warten. Daraufhin sei er durch den Wald zum Auto gegangen (vgl. A21 S. 9). In der Beschwerde bemerkte er dazu, er habe in der Erstbefragung das Wäldchen nicht erwähnt, weil er sich habe kurz fassen müssen. Auch in Bezug auf die Frage, wer ihm die Tür geöffnet habe, bestehe kein Widerspruch, weil nämlich der Gefängnischef auch als Wärter gearbeitet habe. Diese Erklärungsversuche erscheinen indessen nicht plausibel. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers besteht ein deutlicher Unterschied zwischen dem Chef eines Gefängnisses und den gewöhnlichen Gefängnismitarbeitern. Es ist daher kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer undifferenziert von Gefängniswärter spricht, wenn er den Gefängnischef meint. Im Weiteren dürfte es für eine aus einem Gefängnis flüchtende Person von grundlegender (psychologischer und logistischer) Bedeutung sein, ob das Fluchtauto gleich ausserhalb des Gefängnisses wartet oder ob das Auto zunächst nicht sichtbar ist und zuerst ein Wäldchen durchquert werden muss. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er das Wäldchen in der Erstbefragung aus Zeitgründen nicht erwähnt habe, erscheint daher wenig glaubhaft. 5.1.2.3 Obwohl aufgrund der Aktenlage nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einige Zeit in einem Gefängnis verbrachte, so bestehen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen doch ernsthafte und erhebliche Zweifel daran, dass er aus den von ihm geltend gemachten Gründen sowie im angegebenen zeitlichen und örtlichen Kontext in Uganda inhaftiert war. Die geltend gemachten Inhaftierungen sind daher als insgesamt unglaubhaft zu qualifizieren. 5.1.3 Zum Beleg der angeblich bestehenden Verfolgung des Beschwerdeführers in Uganda wurde mit Eingabe vom 2. Juni 2009 ein D-4900/2009 Schreiben von L._________ vom 20. Dezember 2008 sowie ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom 17. Januar 2009 zu den Akten gereicht. Aus nachfolgenden Gründen vermögen jedoch auch diese Dokumente die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen: Im Brief der angeblichen (ehemaligen) Lebenspartnerin des Beschwerdeführers werden Abkürzungen erklärt, welche dem Beschwerdeführer ohne weiteres bekannt sein dürften (beispielsweise DPC – District Police Commander). Dieser Umstand weist darauf hin, dass es sich bei diesem Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches implizit für die Schweizer Asylbehörden verfasst wurde. Eigenartig ist zudem, dass der Brief von einer gewissen L._________ verfasst wurde, während der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angab, seine Lebenspartnerin heisse M.__________ (vgl. A1 S. 3). Bei dieser Sachlage kommt der Aussage im Schreiben, wonach die Polizei mehrmals zuhause nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, kaum Beweiswert zu. Das zusammen mit dem Schreiben der angeblichen Lebenspartnerin eingereichte Protokoll einer Hausdurchsuchung erscheint ebenfalls ungeeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu untermauern. Die im Dokument erwähnte Hausdurchsuchung soll angeblich am 17. Januar 2009 erfolgt sein. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb im Januar 2009 noch eine Hausdurchsuchung hätte gemacht werden sollen, da der Beschwerdeführer sein Heimatland ja bereits im Jahr 2007 verliess. Im Weiteren fällt auf, dass im letzten Absatz des Schreibens der angeblichen Lebenspartnerin vom 20. Dezember 2008 auf einen dem Beschwerdeführer zugeschickten Polizeirapport hingewiesen wird. Der Eingabe vom 2. Juni 2009 (vgl. A49) ist zu entnehmen, dass es sich beim eingereichten Hausdurchsuchungsprotokoll offenbar um diesen im Schreiben der angeblichen Lebenspartnerin erwähnten Rapport handelt. Eigenartigerweise stammt jedoch das Schreiben der Lebenspartnerin vom Dezember 2008, während das Hausdurchsuchungsprotokoll das Ausstellungsdatum des 17. Januar 2009 trägt. Im Übrigen erweckt das fragliche Protokoll nicht den Eindruck, als handle es sich dabei um ein authentisches Dokument: Die Behörde, welche dieses Dokument angeblich ausgestellt hat, wird darin lediglich in vager Weise genannt, ebenso fehlt eine vollständige Adresse des angeblich durchsuchten Objekts. Die Zeugen werden mehrheitlich nicht namentlich genannt, und dem Dokument ist auch nicht zu entnehmen, weshalb die Durchsuchung erfolgte. Wiederum wird die Frau des Beschwerdeführers als L._________ bezeichnet, wogegen er an-lässlich D-4900/2009 der Anhörungen von M.__________ sprach (vgl. A1 S. 3). Schliesslich ist festzustellen, dass die Frau/Lebenspartnerin des Beschwerdeführers kaum das Original des Protokolls erhalten hätte, sondern allenfalls eine Kopie oder ein Durchschlag. 5.1.4 Auch die übrigen Beweismittel, namentlich der undatierte Brief der Mutter des Beschwerdeführers sowie die Quittung von Western Union, vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer in Uganda verfolgt wird. Der Brief der Mutter (eingereicht mit Eingabe vom 21. Januar 2008; vgl. A35 S. 5) enthält keinerlei Aussagen zu einer allfälligen Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Die Wester Union-Quittung belegt lediglich eine Zahlung an eine vom Beschwerdeführer in den Anhörungen nie erwähnte Person (N._________) und enthält damit ebenfalls keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Uganda. 5.1.5 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer politischen Verfolgung ausgesetzt war, von den heimatlichen Behörden gesucht wird und bei einer Rückkehr dorthin wiederum politische Verfolgung zu gewärtigen hätte. 5.2 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er sei homosexuell und habe auch deswegen bei einer Rückkehr nach Uganda eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass Homosexualität in Uganda nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern auch kriminalisiert wird: Praktizierte Homosexualität ist in Uganda illegal und kann mit bis zu 14 Jahren Gefängnis bestraft werden. Zurzeit wird im ugandischen Parlament ausserdem eine Verschärfung dieses Gesetzes diskutiert. Für den vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität nicht glaubhaft ist. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst relativ spät im Asylverfahren, nämlich mit Eingabe vom 2. Juni 2009, erklärte, er sei homosexuell, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aufkommen. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer realitätsfremde Aussagen über seine angebliche Homosexualität machte. So erklärte er in der Beschwerde, er habe erst im Gefängnis gemerkt, dass er homosexuell sei. Dieses Vorbringen muss jedoch als völlig unplausibel quali- D-4900/2009 fiziert werden. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland 26 Jahre alt. Zuvor lebte er den Akten zufolge mit seiner Lebenspartnerin zusammen und hatte mit ihr ein Kind. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt, wenn nicht bereits in der Pubertät, bemerkt hätte, dass er sich sexuell zu Männern hingezogen fühlt. Es erscheint äusserst realitätsfremd, dass er offenbar eine haftbedingte Zwangsgemeinschaft mit Männern, verbunden mit Vergewaltigungserfahrungen, benötigte, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Im Weiteren ist festzustellen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz eine mehrjährige Beziehung zu einem Mann gehabt habe und regelmässig Schwulenlokale frequentiere, um eine gänzlich unbelegte Behauptung handelt, obwohl es ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, beispielsweise ein entsprechendes Bestätigungsschreiben seines angeblichen Ex-Partners einzureichen. Da es nach dem Gesagten insgesamt nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist, ist auch das Vorliegen einer damit verbundenen Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Uganda zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Verfolgung zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die übrigen, bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-4900/2009 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG D-4900/2009 verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Uganda ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Uganda dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Uganda eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Uganda als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Uganda herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen D-4900/2009 ist. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er verfügt über eine gute Ausbildung (zuletzt studierte er Hotelmanagement an der Islamic University in Uganda [IUIU]) und war vor der Ausreise als Markthändler tätig. Bei dieser Sachlage ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Uganda erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nachdem die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität als unglaubhaft zu erachten ist (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen unter E. 5.2) ist auch nicht davon auszugehen, dass er deswegen in Uganda einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszu- D-4900/2009 gehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons D.__________ vom 10. August 2009) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4900/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 24