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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2008 D-490/2008

30. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,562 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Volltext

Abtei lung IV D-490/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2008 Einzelrichter Richter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Nepal, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 18. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-490/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nepal im siebten Monat des Jahres 2064 gemäss dem nepalesischen Birkam- Sambat-Kalender (Oktober/November 2007) auf dem Landweg nach Indien verliess, von dort am 26. Dezember 2007 auf dem Luftweg nach (Ausland) weiterreiste, am 30. Dezember 2007 in (Ort) einen Flug nach Zürich antrat und am 1. Januar 2008 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Januar 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, längstens bis zum 29. Februar 2008, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich am 2. Januar 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 11. Januar 2008 erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nepalesischer Staatsangehöriger aus (Ort) im (Distrikt), dass sein Grossvater Leiter der (Partei) gewesen sei und auch sein Vater diese unterstützt habe, weswegen die Familie den Maoisten ein Dorn im Auge gewesen sei, welche nach dem Tod des Grossvaters im Jahr 2056 (1999/2000) in einem der beiden Häuser der Familie, welche in (Ort) auch einen Laden geführt habe, eine Bombe hättenhochgehen lassen, dass der Vater am 15.11.2058 (27. Februar 2002) von der Armeeführung zu einer Pressekonferenz eingeladen worden sei, wo man diesen beschuldigt habe, die Maoisten zu unterstützen, welche Anschuldigungen auch in einem Zeitungsbericht veröffentlicht worden seien, woraufhin die Maoisten am 2.2.2059 (15. Mai 2002) in das Haus der Familie eingedrungen seien und den Vater erschossen hätten, dass sich der Beschwerdeführer damals nicht zu Hause befunden habe, da er in einem Internat in (Ort) untergebracht gewesen sei, D-490/2008 dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Folge Drohungen und Einschüchterungen seitens der Maoisten ausgesetzt gewesen sei, weshalb sie am 13.5.2059 (29. August 2002) den Laden aufgegeben habe und zu ihrem Sohn nach (Ort) gezogen sei, dass am 9.12.2061 (22. März 2005) in (Ort) ein grosser Anschlag verübt worden sei, bei welchem etwa 500 Angehörige der Armee sowie mehrere Zivilpersonen ums Leben gekommen seien und während der bis zum folgenden Tag anhaltenden Gefechte zwischen der Armee und den Maoisten diese in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen seien und diesen mitgenommen hätten, dass er in ein Zeltcamp gebracht worden sei, wo er zusammen mit mehreren Hundert Mitgefangenen habe Ideologieunterricht besuchen und Putz- und Aufräumarbeiten erledigen müssen, dass er nach einem Monat zusammen mit zwei Kollegen aus der Camp-Gefangenschaft entlassen worden sei, wobei sie sich in der Folge einmal pro Monat im Büro der Maoisten in der Nähe von (Ort) hätten melden und dabei jeweils eine Karte abstempeln lassen müssen, dass der Beschwerdeführer etwa am 9./10.5.2062 (25./26. August 2005) von Armeeangehörigen angehalten und kontrolliert worden sei, wobei diese die Karte der Maoisten, welche er auf sich getragen habe, gefunden hätten, weshalb er festgenommen und dabei auch geschlagen worden sei, dass er erst nach zwei Tagen auf Intervention seiner Mutter und des Rektors der Schule hin freigelassen worden sei, wobei er sich habe verpflichten müssen, während einer Woche an einem Checkpoint Personen zu beobachten und allfällige Maoisten der Armee zu melden, dass er sich anschliessend noch während eines Monats zweimal pro Tag, später noch einmal pro Woche habe melden müssen, welcher Auflage er bis zum Sturz des Königs im Jahr 2063 (2006/2007) nachgekommen sei, dass er die Zeit von der Freilassung aus der Armeehaft bis Anfang des Jahres 2007 ohne zu arbeiten und ohne anderweitige Beschäftigung in (Ort) verbracht habe, wo er von dem vom Vater hinterlassenen Geld D-490/2008 gelebt und damit auch einen Reisepass beschafft habe, welchen er am 19.6.2062 (5. Oktober 2005) erhalten habe, dass er in jenem Zeitraum in einigen Briefen und vor allem durch Mitteilungen Dritter von Drohungen der Maoisten gegen ihn und seine Familie vernommen habe, ansonsten aber unbehelligt geblieben sei, dass er (Ort) Anfang des Jahres 2007 verlassen habe und sich nach (Ort) begeben habe, wo er etwa zehn Monate in einem Hotel verbracht habe, dass er (Ort) aus Angst vor den Maoisten und weil er dort keine Arbeit gefunden habe im siebten Monat 2064 (Oktober/November 2007) verlassen, sich von (Ort) aus zusammen mit seiner von (Ort) zugereisten Mutter nach (Ausland) begeben habe und dort in einer Klosteranlage untergekommen sei, wo ein Bekannter aus (Ort) als Priester gearbeitet habe, dass er am 26. Dezember 2007 mit Hilfe eines Schleppers und im Besitz seines eigenen Reisepasses an Bord eines Fluges der (Fluggesellschaft) nach (Ort) gereist sei, wo er am 30. Dezember 2007, nach dem er seinen Reisepass vor dem Einchecken dem Schlepper habe abgeben müssen, ein Flugzeug nach Zürich bestiegen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer weder Ausweis- noch Reisepapiere zu den Akten reichte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 18. Januar 2008 - eröffnet am 21. Januar 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 1. Januar 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass sich der Beschwerdeführer nach den Ereignissen, mit denen er seine Flucht begründet habe, noch während mehr als zweier Jahre in D-490/2008 (Ort) und in der Folge während zehn Monaten in (Ort) aufgehalten habe, ohne dass es zu Übergriffen durch die Maoisten gekommen sei, weshalb der in zeitlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht unterbrochen sei, dass er, wenn er tatsächlich von den Maoisten verfolgt worden wäre, Nepal viel früher hätte verlassen können, zumal er ohne Probleme aus seinem Heimatstaat hätte ausreisen können und über grössere finanzielle Mittel verfügt habe, dass zudem seine Aussagen zur Pressekonferenz der Armee mit seinem Vater, bei welchem es sich um eine politisch nicht bedeutsame Person gehandelt habe, nicht zu überzeugen vermöchten, dass er zentrale Ereignisse, wie beispielsweise den Bombenanschlag auf das Haus der Familie oder den Sturz des nepalesischen Königs, nur auf ein Jahr hin datieren könne, wogegen er sich an andere Ereignisse auf den Tag genau erinnern wolle (Pressekonferenz der Armee, Anschlag in [Ort]), wobei er sich bezüglich des Anschlags in (Ort) um ein ganzes Jahr täusche, und dementsprechend auch die Festnahme durch die Armee ein Jahr früher erfolgt wäre, dass schliesslich die Drohungen seitens der Maoisten infolge des unfreiwilligen Engagements des Beschwerdeführers für die Armee vage geblieben und überdies erst auf Nachfrage hin erwähnt worden seien, dass die passiv anmutende Haltung des Beschwerdeführers in der fast dreijährigen Zeitspanne von der Haftentlassung bis zur Ausreise sowie dessen Hinweise auf die schwierige Arbeitssituation in Nepal und Indien vermuten liessen, dass erwerbswirtschaftliche Überlegungen beim Entscheid zum Verlassen des Heimatstaats eine Rolle gespielt hätten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. Januar 2008 (Empfang Telefax) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten beantragt, D-490/2008 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-490/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die Maoisten, welche in Nepal an der Macht seien, würden den Beschwerdeführer überall suchen, um ihn umzubringen, weil sie annehmen würden, er sei ein Spion des Militärs, dass der Grossvater des Beschwerdeführers in dessen Heimatdorf als Anhänger des Königs sehr bekannt gewesen sei, immer wieder Parteimitglieder nach Hause gebracht habe und die Maoisten glauben würden, bei der Familie des Beschwerdeführers handle es sich um Spione, dass das Leben des Beschwerdeführers auch während der beiden Jahre in (Ort) und der folgenden zehn Monate in (Ort) stets in Gefahr gewesen sei, es jedoch damals ruhig gewesen sei, weil die Maoisten nicht dort gewesen seien, was sich nun geändert hätte, dass das Militär erfahren habe, dass der Vater des Beschwerdeführers die Maoisten finanziell unterstützt und dies in der Zeitung (Name) veröffentlicht hätte, dass der Umstand, dass dies von der Vorinstanz nicht geglaubt würde, jedoch mit der Dolmetscherin zusammenhänge, welche den Beschwerdeführer nicht verstanden habe, D-490/2008 dass zusammen mit der Beschwerde ein fremdsprachiger Ausweis in Kopie zu den Akten gereicht wurde, dass mit der Vorinstanz der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu verneinen ist, woran der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, damals sei es ruhig gewesen, was sich nun geändert hätte, nichts zu ändern vermag, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die flüchtlingsrechtliche Relevanz und den Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass sich der Einwand, die Dolmetscherin habe den Beschwerdeführer nicht verstanden, als unbegründet erweist, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Befragungen ergeben und beide Protokolle dem Beschwerdeführer wörtlich rückübersetzt wurden, woraufhin dieser bestätigte, dass sie seinen Ausführungen entsprechen würden (A7/23, S. 3 und 17; A11/18, S. 3, 16 und 17), dass auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Faxkopie eines fremdsprachigen Ausweises keine andere Beurteilung herbeizuführen vermag, dass schliesslich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, D-490/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer den Schulunterricht während zehn Jahren besuchte, noch jung, und soweit aktenkundig, gesund ist, und teilzeitlich als Verkäufer tätig war, D-490/2008 dass er sein ganzes Leben bis zur Ausreise in seinem Heimatstaat verbrachte, weshalb ihm in Berücksichtigung der gesamten Umstände zuzumuten ist, dorthin zurückzukehren, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als erweist, weshalb das sinngemässe Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-490/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, KOF (per Telefax zu den Akten Ref-Nr. N_______) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per Telefax) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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