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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2011 D-4894/2008

23. September 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,323 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008

Volltext

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4894/2008/sed

Urteil v o m 2 3 . September 2 0 11 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N (…).

D-4894/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 4. Mai 2005 und gelangte über unbekannte Länder am 10. Mai 2005 in die Schweiz, wo er zehn Tage später um Asyl nachsuchte. Am 24. Mai 2005 fand in B._______ die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum statt und am 26. Mai 2005 hörte ihn das BFM direkt an. Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei ehemals türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______ und habe zuletzt in E._______ gelebt. Wegen seiner politischen Gesinnung und als Folge entsprechender Aktivitäten sei er mehrmals festgenommen, inhaftiert und vor Gericht gestellt worden. Schon als Schüler habe er sich für Politik interessiert und mit der Türkiye Halk Kurtulus Ordusu (THKO) oder der Emigin Birligi sympathisiert. Im Jahr 1978 sei er zu Unrecht wegen des Besitzes von Waffen und der Verletzung von Personen mit Waffen zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und im Jahr 1979 in einem weiteren Verfahren zunächst zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, danach freigesprochen und schliesslich zu einer Haftstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Er habe sich während der Haft mit der Ideologie der TEKOSIN beschäftigt und sei nach seiner Entlassung deren Mitglied geworden. Zusammen mit andern Mitgliedern habe er einige Monate in den Bergen verbracht, da es in den Städten infolge der Machtübernahme durch das Militär zu gefährlich gewesen sei. Nachdem er in die Stadt F._______, wo seine Familie gelebt habe, zurückgekehrt sei, habe man ihn im Jahr 1981 zusammen mit seinem Freund erneut festgenommen und bei der Abteilung der politischen Sektion inhaftiert. Während drei Monaten sei er dort festgehalten und misshandelt worden. Danach habe man ihn in verschiedene Gefängnisse verlegt. Auch viele andere Mitglieder der TEKOSIN seien in Haft gekommen und einige ihrer Führer – abtrünnige Mitglieder der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) – von der PKK umgebracht worden. Die TEKOSIN sei deshalb anfangs der Achtzigerjahre aufgelöst worden. Im Jahr 1981 sei ein Massenprozess gegen Mitglieder der TEKOSIN, darunter auch gegen den Beschwerdeführer, in Gang gesetzt worden. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, die türkische Regierung stürzen und die Türkei in einen türkischen und einen kurdischen, marxistisch-leninistisch orientierten Teil trennen zu wollen. Gemäss dem Urteilsspruch, der im Jahr 1984 respektive 1986 (durch

D-4894/2008 den Kassationshof) gefällt worden sei, habe man ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt, wobei das Strafmass dank der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung verringert worden und er noch zwischen 1981 und 1988 in Haft gewesen sei. Dann habe man ihn bedingt unter der Auflage, seine Anwesenheit täglich auf dem Polizeiposten mit seiner Unterschrift zu bestätigen, entlassen und zur Militärsektion von G._______ gebracht, weil er den Militärdienst noch nicht absolviert habe. Nachdem seine bei der Freilassung anwesenden Eltern vom Militärkommandanten Urlaub für ihren Sohn verlangt hätten, sei ihm ein fünfzehntägiger Urlaub gewährt worden. Da er die Absolvierung des Militärdienstes weder mit seiner politischen Gesinnung noch mit seinem Gewissen habe vereinbaren können, sei er der Meldepflicht nicht nachgekommen und habe sich auch bei den Militärbehörden nicht gemeldet, sondern habe sich in den nächsten 17 Jahren mit der Identitätskarte seines Bruders ausgewiesen und immer wieder seinen Wohnort gewechselt. Die ersten eineinhalb Jahre nach der Haftentlassung habe er in H._______ als Hirte verbracht, anschliessend habe er sich in D._______, E._______, I._______ und J._______ bei Freunden aufgehalten und dort auch seinen Lebensunterhalt verdient. Seine früheren politischen Freunde habe er ab und zu kontaktiert. Ende 2003 oder anfangs 2004 habe er von seiner Familie erfahren, dass ihm infolge des nicht geleisteten Militärdienstes die türkische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweismittel über die von ihm dargelegten Gerichtsverfahren, ärztliche Schreiben und Dokumente zum Entzug der türkischen Staatsangehörigkeit sowie ein Schulzeugnis und Kopien von Auszügen aus dem Personenstandsregister zu den Akten. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2005 in K._______ bei einer Kontrolle angehalten worden war, ersuchten die K._______ Behörden die Schweiz um Rückübernahme, worauf er am 31. Januar 2006 in die Schweiz zurückreiste. Das BFM gewährte ihm zu diesem Sachverhalt am 9. März 2007 das rechtliche Gehör und er reichte am 19. März 2007 eine Stellungnahme ein. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2008 – eröffnet am 24. Juni 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es

D-4894/2008 begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Indem sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung noch während siebzehn Jahren in der Türkei aufgehalten habe, sei der zwischen Verfolgung und Flucht bestehende Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als unterbrochen zu betrachten. Zudem diene die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern werde demjenigen gewährt, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Da die Türkei die allgemeine Wehrpflicht kenne, gehöre es zu den legitimen Rechten dieses Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen, sofern der Wehrpflichtige wegen seiner Weigerung, den Militärdienst zu leisten, nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, auch wenn der Beschwerdeführer infolge der Nichtleistung des Militärdienstes ausgebürgert worden sei. Die Ausbürgerung sei in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, in der türkischen Gesetzgebung vorgesehene strafrechtliche Sanktion für Refraktion. Vorliegend könnten den Akten zudem keine Hinweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beim Innenministerium oder bei einer diplomatischen Vertretung im Ausland nicht das Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen könnte. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet. Zudem obliege es ihm, sich für die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente um die Wiedereinbürgerung zu bemühen. C. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er ein Foto zu den Akten geben könne, das seine Verbindungen zur TEKOSIN nach der Haftentlassung belege. Bei zwei der abgebildeten Personen handle es sich um in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge. Das BFM bezweifle zudem die vom

D-4894/2008 Beschwerdeführer vorgetragene Verfolgung und Verurteilung nicht, sondern sei der Meinung, dass die geltend gemachten Fluchtgründe mangels erforderlichem Kausalzusammenhang und infolge der legitimen Strafverfolgung des Beschwerdeführers als Militärdienstflüchtiger nicht asylerheblich seien. Indessen seien Desertion und Refraktion für die Asylgewährung dann relevant, wenn eine unverhältnismässig schwere Strafe drohe, wenn die Einziehung zum Militärdienst bewusst eingesetzt werde, um unliebsame Gruppen während des Militärdienstes zu disziplinieren, einzuschüchtern, politisch umzuerziehen oder mit Zwang zu assimilieren, wenn aufgrund asylrelevanter Motive während der Dienstzeit mit schwersten Übergriffen und Misshandlungen zu rechnen sei und wenn Soldaten gezwungen würden, gegen ihr eigenes Volk oder ihre eigene Minderheit zu kämpfen, was eine Gewissensnot auslöse. Gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) werde ein Dienstverweigerer aus Gewissensgründen wie ein Refraktär oder Deserteur behandelt und nach der Verbüssung der an sich rechtmässigen Freiheitsstrafe den Militärbehörden überstellt. Eine allfällige weitere Dienst- oder Befehlsverweigerung führe zu einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung. Diese Art der Bestrafung sei unverhältnismässig, um den Zweck der Absolvierung des Militärdienstes zu befolgen und stelle eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. Der Beschwerdeführer als Kurde müsste als türkischer Armeeangehöriger gegen sein eigenes Volk kämpfen, was einer der Gründe sei, warum er den Militärdienst verweigere. Zudem käme er in eine Gewissensnot, weil das Militär in seinen Augen eine ihm widerstrebende, undemokratische Vereinigung sei, welche das gerechtfertigte Streben nach einem eigenständigen, demokratischen Kurdistan bekämpfe. Ferner habe er sich stets für den gewaltfreien Kampf eingesetzt und in der Anhörung dargelegt, dass er die Tötung eines Menschen mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne. Aus Gewissensgründen würde er Befehle, welche Gewaltanwendung verlangten, verweigern. Als Folge seiner kurdischen Herkunft und aufgrund der mehrfachen Verurteilungen müsste er zudem mit schwersten Übergriffen und Misshandlungen während der Dienstzeit rechnen. Seine Furcht sei objektiv gerechtfertigt, nachdem seine Freunde nach der Haftentlassung in den Militärdienst eingerückt und von dort nicht mehr zurückgekommen seien. Da er anlässlich seiner Inhaftierungen Folter und Misshandlungen erlitten habe, sei die Furcht überdies auch subjektiv nachvollziehbar. Infolge seiner politischen Überzeugung drohe ihm zudem eine „politische Umerziehung“, welche auch mit Folter und Tötung einhergehen könne. Er habe während Jahren im

D-4894/2008 Untergrund unter einer falschen Identität gelebt, was ihn – nebst der erlittenen Folter – schwer belastet habe. Als er nach Jahren vom Entzug der Staatsbürgerschaft erfahren habe, sei der psychische Druck unerträglich geworden und habe ihn zur Ausreise veranlasst. Da er den Militärdienst unter keinen Umständen absolvieren wolle, müsse er im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit einer beliebigen Wiederholung von Haftstrafe und Überstellung an die Armee rechnen, was in keinem Verhältnis zum staatlichen Verfolgungsinteresse stehe. Zudem würde das Leben als nicht existente Person gegen Art. 3 EMRK verstossen. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach er sich um die Wiedereinbürgerung bemühen könne, sei nicht zuzustimmen, weil er dann, einmal den türkischen Behörden übergeben, eine bis zu drei Jahren dauernde Haftstrafe verbüssen und den Militärdienst zu leisten habe, was ihm nicht zugemutet werden könne. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Militärdienstpflicht gemäss der türkischen Gesetzgebung nur bis zum 41. Altersjahr dauere. Faktisch könne er deshalb die türkische Staatsbürgerschaft nicht wieder erlangen. Unter diesen Umständen stelle der Entzug der Staatsbürgerschaft vorliegend eine asylrelevante Massnahme dar. Es handle sich um eine unverhältnismässige Strafe mit dem Zweck, die politische und ideologische Einstellung des Beschwerdeführers sowie seine Flucht vor den türkischen Behörden zu sanktionieren. Von einer Ersatzmassnahme – wie die Vorinstanz meine – könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Auch die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich des fehlenden Kausalzusammenhangs vermöge nicht zu überzeugen, weil einerseits die letzte Verfolgungshandlung die Ausbürgerung darstelle und andererseits dem Beschwerdeführer infolge der nicht erfüllten Meldepflicht die Verbüssung der Reststrafe drohe. Damit bestehe ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Da er zudem die Bewährungsauflage verletzt habe, sei die Furcht, die ihm erlassene Strafe wegen nicht erfüllter Auflage verbüssen zu müssen, objektiv begründet. Infolge der erlittenen Folter erscheine dies auch subjektiv nachvollziehbar. Die drohende Verfolgung sei zielgerichtet und von grosser Intensität. Zudem stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft müsse ihm auch gestützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zuerkannt werden, weil seine Rückkehr in die Türkei aus zwingenden, auf die geltend gemachte Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei. Gemäss Aktenlage leide der Beschwerdeführer seit Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), welche auf Folterungen in der Türkei zurückzuführen sei. Seine Rückkehr in die Machtsphäre jener Behörden, die

D-4894/2008 seine traumatischen Erlebnisse zu verantworten hätten, würde zu einer gravierenden Verschlechterung der Situation führen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen aktuellen Arztbericht sowie eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, ansonsten werde auf den Kostenvorschussverzicht zurückgekommen. E. Mit Eingabe vom 12. August 2008 wurde eine Bestätigung über die Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht. Für die Einreichung des verlangten Arztberichtes wurde infolge Abwesenheit des Arztes eine Fristerstreckung beantragt, welche mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 gewährt wurde. F. Mit Eingabe vom 29. August 2008 wurde der eingeforderte Arztbericht zu den Akten gegeben. G. Am 3. September 2008 wurde die Schweizerische Botschaft in L._______ um weitere Abklärungen vor Ort ersucht. Mit Antwort vom 11. Dezember 2008 reichte die Botschaft die Resultate der Abklärungen ans Bundesverwaltungsgericht ein. H. Am 7. April 2009 wurden die M._______, N._______ und K._______ Behörden um einen daktyloskopischen Vergleich gebeten. Die Ergebnisse mit M._______ und N._______ haben sich als negativ erwiesen, während sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Antworten der K._______ Behörden vom 9. Juni 2009, 3. Juli 2009 und 1. Februar 2010 in den Jahren 1989 und 2005/6 in K._______ zwecks Einreichung eines Asylgesuchs aufhielt.

D-4894/2008 I. In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2009 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt habe, weshalb Art. 1C Ziff. 5 Abs. 1 FK nicht zur Anwendung gelangen könne. Zudem seien die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in seinem Heimatland behandelbar. Es sei ferner nichts Aussergewöhnliches, wenn Ausländer, deren Asylgesuch abgewiesen worden sei, Zukunftsängste und Depressionen entwickelten, zumal mit diesem Entscheid ihr Traum des Aufbaus einer Existenz in der Schweiz beendet sei. Dem Vollzug der Wegweisung stehe zudem ein – im Vergleich zur Schweiz – allfällig schlechterer medizinischer Standard im Heimatland nicht als völkerrechtliches Vollzugshindernis entgegen. Ausserdem seien keine Hinweise ersichtlich, gemäss welchen der Beschwerdeführer infolge seiner Refraktion eine unverhältnismässig hohe Strafe zu erwarten habe oder Opfer eines Politmalus werden könne, da er gemäss den Abklärungen vor Ort nicht behördlich gesucht werde, keinem Passverbot unterliege, gestützt auf eine Amnestie aus der Haft entlassen worden sei und da man über ihn kein Datenblatt angelegt habe. Zudem sei er offensichtlich nicht auf deren Schutz angewiesen, weil er die Schweiz während des hängigen Asylverfahrens verlassen habe. Schliesslich sei – im Hinblick auf eine allfällige Überprüfung der Glaubhaftigkeit – auch festzuhalten, dass er den schweizerischen Behörden gegenüber die Stellung eines Asylgesuchs in K._______ verschwiegen habe. J. In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2009 legte der Beschwerdeführer dar, dass – entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Meinung – die Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK gemäss der Richtlinie des UNHCR das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht nicht bedinge. Infolge des „Untertauchens“ des Beschwerdeführers zwischen 1998 und 2005 und seines Aufenthaltes in seinem Heimatland unter falscher Identität sei der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Weil sich die Verhältnisse in der Türkei nicht grundlegend geändert hätten, sei der Beschwerdeführer auch inskünftig in seinem Heimatland bedroht. Ihm drohten zudem im Fall einer Rückkehr in die Türkei Strafverfolgung wegen Militärdienstverweigerung und wegen des Verstosses gegen die Bewährungsauflagen, was für die Behandlung der PTBS ein denkbar ungünstiges Klima darstelle. Ferner sei zu bezweifeln, dass er

D-4894/2008 nach einem 17-jährigen versteckten Aufenthalt in seinem Heimatland ohne Registrierung seinen Lebensunterhalt selber bestreiten könne. Die Reise in K._______ stelle zudem eine Kurzschlusshandlung dar, welche mit seinem schlechten psychischen Zustand erklärt werden könne. Es handle sich dabei um einen einmaligen Ausrutscher. Der Beschwerdeführer habe auf Anraten seines Anwaltes in K._______ anlässlich seiner Festnahme am Tag der Einreise dort ein Asylgesuch eingereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung, zu den Abklärungen der Botschaft vor Ort und zum Resultat des Fingerabdruckvergleichs gewährt. Ausserdem wurde ihm ein Replikrecht eingeräumt. L. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und weitere Beweismittel ein. Er führte aus, dass er die erforderlichen Bedingungen für eine Wiedereinbürgerung in der Türkei nicht erfülle, da er aus Gewissensgründen niemals Militärdienst leisten werde und ihm die Möglichkeit, als Ersatz für den nicht geleisteten Militärdienst 7'400 Euro zu bezahlen, verwehrt sei, weil er weder über diesen Betrag verfüge noch eine dreijährige Arbeitsbewilligung im Ausland nachweisen könne. Entgegen der Abklärungen vor Ort lebten seine Eltern in F._______, wie die beigelegten Beweismittel über den Kauf eines Hauses, eine Wohnsitzbestätigung seiner Eltern und Fotos der Eltern vor dem Hauseingang zeigten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung eine davon abweichende Adresse angegeben, weil er in seiner Jugendzeit bei den Eltern an einer andern Adresse gelebt habe und nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis untergetaucht sei und nicht bei seinen Eltern an der neuen Adresse gelebt habe. Die Angaben in der Botschaftsantwort würden deshalb auf einer falschen sachlichen Grundlage beruhen. Hinsichtlich des Restaurants in E._______, das gemäss Botschaftsabklärung nicht habe gefunden werden können, legte er dar, er habe aus Sicherheitsgründen eine falsche Angabe zu Protokoll gegeben. Das erwähnte Restaurant liege in D._______. Aus Angst vor einer Gefahr für seine Freunde habe er auch einen falschen Namen eines Freundes angegeben, weshalb dessen angegebene Adresse nicht habe ausfindig gemacht werden können. Da sich der Beschwerdeführer auf der Flucht befunden habe, sei es ihm ein Anliegen gewesen, immer wieder alle Spuren zu verwischen, damit er möglichst nicht habe aufgespürt werden können. Die Überprüfung seiner Angaben sei naturgemäss schwierig und es

D-4894/2008 werde darum gebeten, die Angaben zum erwähnten Restaurant und zu seinem Freund mit höchster Diskretion zu behandeln. Dass gegen ihn weder ein Datenblatt noch ein Passverbot bestehe, sage wenig über seine Verfolgungsgefahr in der Türkei aus. Einerseits sei er ausgebürgert worden und andererseits könne er auch in einem andern Registrierungssystem erfasst sein. Im Übrigen seien die eingereichten Beweismittel und Angaben des Beschwerdeführers gemäss Botschaftsauskunft authentisch, womit seine Aussagen bestätigt würden. Er habe nur in wenigen nicht zentralen Punkten unwahre Angaben zu Protokoll gegeben. M. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 wurden die M._______ Übersetzungen der der Eingabe vom 15. Dezember 2010 beigelegten türkischen Beweismittel nachgereicht. Ausserdem wurde das Versandcouvert, mit welchem die Beweismittel vom jüngeren Bruder des Beschwerdeführers in die Schweiz geschickt worden seien, zu den Akten gegeben. Der Eingabe lagen zudem verschiedene Ausweiskopien von Personen, welche mit dem Beschwerdeführer für die THKO oder die TEKOSIN aktiv gewesen seien, bei. Darüber hinaus nannte der Beschwerdeführer weitere frühere Mitglieder der THKO, die sich in der Schweiz aufhalten würden und mit dem Beschwerdeführer bekannt seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-4894/2008 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Vorliegend ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, welche in den nachfolgenden Punkten als glaubhaft zu erachten sind, was

D-4894/2008 auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde, gestützt auf die von ihm eingereichten Beweismittel sowie die getätigten Abklärungen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde infolge seiner politischen Einstellung und seiner diesbezüglichen Aktivitäten für die THKO und die TEKOSIN in den Siebziger- und Achtzigerjahren von den türkischen Behörden verfolgt. 1978, damals noch Schüler des Gymnasiums, wurde er wegen des Besitzes von Waffen und der Verletzung von Personen mit Waffen von einem Zivilgericht angeklagt, während zehn Monaten inhaftiert und im Jahr 1984 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fast neun Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. 1981 wurde er unter dem Vorwurf, das türkische Land in zwei Teile trennen zu wollen und an bewaffneten Aktionen teilgenommen zu haben, festgenommen und inhaftiert. Im Rahmen eines Massenprozesses gegen verschiedene Mitglieder der TEKOSIN verurteilte ihn das damals zuständige Militärgericht im Jahr 1985 zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe, welche infolge des zwischenzeitlich eingeführten Amnestiegesetzes vom Kassationshof soweit verkürzt wurde, dass er am 6. Juli 1988 aus der Haft entlassen werden konnte. Nach seiner Freilassung hätte der Beschwerdeführer den Militärdienst absolvieren müssen, dem er sich indessen entzog. Am 29. September 2000 wurde er gestützt auf Art. 25 Bst. ç des Gesetzes über die türkische Nationalität ausgebürgert. 5.2. Unklar geblieben beziehungsweise näher zu prüfen ist indessen der folgende, vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Sachverhalt: So will er in einem weiteren Verfahren, das im Jahr 1979 gegen ihn eröffnet worden war, ebenfalls verurteilt worden sein. Dieser Sachverhalt konnte jedoch durch die Abklärungen vor Ort nicht bestätigt werden. Entsprechende Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Infolgedessen bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Teils des Sachverhalts. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, er habe seit seiner Freilassung im Jahr 1988 bis zur Reise in die Schweiz unter falscher Identität versteckt in der Türkei gelebt. Weil er sich der ihm auferlegten Meldepflicht und dem obligatorischen Militärdienst entzogen habe, sei er ständig in Angst gewesen, bei einer Kontrolle festgenommen und einerseits in den Militärdienst geschickt zu werden sowie andererseits infolge der Verletzung der Meldepflicht die Reststrafe verbüssen zu müssen, da er nur auf Bewährung aus der Haft entlassen worden sei. Auch dies konnte von den Vertrauensanwälten der schweizerischen Vertretung in L._______ nur teilweise bestätigt werden. So steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer – da die türkischen Behörden davon ausgingen, er befinde sich im Ausland – wegen der Nichtleistung des Militärdienstes ausgebürgert wur-

D-4894/2008 de. Indessen konnten weder eine Verurteilung aus militärrechtlichen Gründen noch sein letzter Aufenthalt in der Türkei oder die von ihm angegebenen Orte und Personen, an beziehungsweise bei welchen er sich in der Türkei unter falscher Identität aufgehalten haben soll, bestätigt werden. Vielmehr ergab der Fingerabdruckvergleich mit K._______, dass er dort Mitte 1989 ein Asylgesuch einreichte und Ende Dezember 1990 untertauchte, was er den schweizerischen Behörden gegenüber verschwieg. Damit erscheinen ernsthafte Zweifel angebracht an der Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis während etwa 17 Jahren in der Türkei versteckt aufgehalten und befürchtet, wegen der Verletzung der Meldepflicht eine Reststrafe und wegen der Militärdienstverweigerung eine zusätzliche Haftstrafe verbüssen zu müssen. Auf diese Ungereimtheiten ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung der angefochtenen Verfügung und der in der Beschwerde sowie in den weiteren Eingaben vorgebrachten Einwänden näher einzugehen. 6. 6.1. Die Vorinstanz stellt zwar in der angefochtenen Verfügung (Ziff. I/1) ausdrücklich nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer in den Siebziger- und Achtzigerjahren politisch verfolgt worden ist. Dagegen legt sie dar, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahmen, Inhaftierungen und damit verbundenen Massnahmen seien im Einzelnen zwar bedauerlich, vermöchten indessen keine Asylrelevanz zu entfalten, da der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Flucht in die Schweiz weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht als genügend eng zu betrachten sei, nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge noch während siebzehn Jahren in der Türkei aufgehalten habe. Die Asylgewährung diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts; vielmehr diene sie dazu, denjenigen Schutz zu gewähren, welche diesen aktuell benötigten. 6.2. Demgegenüber wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die türkischen Behörden mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft ein immer noch bestehendes und aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gezeigt hätten. Damit sei der Kausalzusammenhang in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht zu bejahen. Zudem sei er der ihm auferlegten Meldepflicht nach der Entlassung im Jahr 1988 nicht nachgekommen, indem er untergetaucht sei. Da er unter falscher Identität versteckt in der Türkei gelebt habe, sei von einem nach wie vor bestehenden Verfolgungsinteresse

D-4894/2008 der türkischen Behörden auszugehen. Verfolgungshandlungen hätten sich nur deshalb nicht manifestieren können, weil der Beschwerdeführer versteckt gelebt habe. Es drohe ihm bis heute eine politisch motivierte Verfolgung, und er werde wegen der Verletzung der Meldepflicht gesucht. 6.3. Praxisgemäss wird verlangt, dass zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise eine Kausalität besteht. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 187 mit Hinweisen auf die Praxis). 6.3.1. Vorliegend steht nicht fest, wann der Beschwerdeführer sein Heimatland effektiv verlassen hat, weil seine Aussagen über den Verbleib zwischen seiner Entlassung im Juli 1988 und der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz im Mai 2005 nicht als glaubhaft zu erachten sind. 6.3.2. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm behauptet – zwischen seiner Entlassung im Jahr 1988 und der Reise in die Schweiz im Mai 2005 in der Türkei war. Vielmehr hielt er sich gestützt auf den Fingerabdruckvergleich mit K._______ zwischen August 1989 und Ende 1990 nachgewiesenermassen als Asylbewerber dort auf; wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2005 war, ist nicht erurierbar. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu dieser offenen Frage nahm er nicht Stellung und brachte damit keine Klarheit in diesen Teil des Sachverhalts, was den Eindruck entstehen lässt, er wolle die tatsächlichen Gegebenheiten im Dunkeln lassen. Aufgrund dieser lückenhaften Angaben ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen über seinen Verbleib zwischen 1988 und 2005 zu bezweifeln. 6.3.3. Unglaubhaft sind indessen auch seine Angaben zu den Örtlichkeiten in der Türkei, wo er sich versteckt haben und zu den Personen, mit welchen er in Kontakt gewesen sein will, da seine diesbezüglichen Aussagen gestützt auf die Abklärungen vor Ort nicht verifiziert werden konnten. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Botschaftsantwort gab er zu, dass er im Zeitpunkt der Befragung die Angaben über seinen Verbleib in der Türkei unzutreffend dargestellt habe, weil er keine Parteifreunde habe in Gefahr bringen wollen. Angesichts der sonst un-

D-4894/2008 glaubhaften Aussagen über seinen Verbleib zwischen 1989 und 2005 vermögen diese Erklärungen jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheinen sie als Schutzbehauptungen. 6.3.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist folglich davon auszugehen, er habe sein Heimatland spätestens im Sommer 1989 – mithin einige Monate nach der Entlassung aus dem Gefängnis – verlassen, zumal er im Sommer 1989 in K._______ ein Asylgesuch eingereicht hat. Gestützt auf die bestehende Aktenlage ergeben sich keine substanziierten Hinweise, wonach er danach in die Türkei zurückgekehrt wäre. Für diese Sachverhaltsvariante spricht zudem die im Jahr 2000 zufolge Nichtleisten des Militärdienstes erfolgte Ausbürgerung. Es ist anzunehmen, dass er in diesem Zeitpunkt begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte, da er erst wenige Monate zuvor nach Verbüssung einer langjährigen, aus politischen Gründen ausgesprochenen Gefängnisstrafe aus der Haft entlassen wurde und sogleich den obligatorischen Militärdienst hätte absolvieren müssen, dem er sich gemäss eigenen Angaben jedoch entzog. Auch wenn die Absolvierung des Militärdienstes gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden für sich betrachtet nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt, so ist diese Tatsache bei der gesamthaften Beurteilung miteinzubeziehen. Vorliegend erscheint es plausibel, dass sich der Beschwerdeführer als ehemaliger politisch Verfolgter, der eine mehrjährige Gefängnisstrafe zu verbüssen hatte, aus Angst, während des Militärdienstes wegen seiner politischen Gesinnung weitere Nachteile zu erleiden, ins Ausland absetzen wollte, was er mit seiner Flucht in K._______ letztendlich auch tat. Im Zeitpunkt der Ausreise hatte er somit begründete Furcht vor weiteren asylerheblichen Nachteilen. Da er in K._______ im Sommer 1989 – mithin gut 12 Monate nach der Entlassung aus der Haft – um Asyl nachsuchte, ist in seinem Fall der Kausalzusammenhang nicht als unterbrochen zu betrachten. Es ist deshalb – entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung – vom Bestehen eines genügend engen Kausalzusammenhangs zwischen den aus den Siebziger- und Achtzigerjahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen (Inhaftierung beziehungsweise Verurteilung aus politischen Gründen und damit verbundene weitere Nachteile während der Haft), welche mit der Entlassung aus der Haft im Sommer 1988 ein vorläufiges Ende nahmen, und der Ausreise aus der Türkei, die spätestens im Sommer 1989 stattfand, auszugehen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern.

D-4894/2008 6.4. Indessen ist zu prüfen, ob sich die Situation seit der mutmasslichen Ausreise des Beschwerdeführers in der ersten Hälfte des Jahres 1989 und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz am 10. Mai 2005 zu seinen Gunsten verändert hat. 6.4.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich, wobei die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis). Der Beschwerdeführer muss darlegen können, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise persönlich von einer konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hatte, Opfer einer solchen zu werden. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn der Beschwerdeführer als Individuum wegen seiner politischen Anschauung, seiner Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 153 E. 4c und bb). 6.4.2. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im mutmasslichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 1989 begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte (vgl. Ziff. 6.3.5). Im heutigen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Verurteilungen in den Siebzigerund Achtzigerjahren immer noch eine begründete Furcht vor erneuten Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden zu befürchten hat. Wie die Abklärungen vor Ort ergeben haben, wird er in der Türkei nicht gesucht. Zudem hat er seine Strafe verbüsst und ist in der Türkei wohl seit 1988 nicht mehr negativ aufgefallen. Sein Vorbringen, er werde infolge der nicht geleisteten Meldepflicht gesucht, vermag nicht zu überzeugen. Gestützt auf die bestehende Aktenlage und insbesondere auf die eingereichten Beweismittel und deren Übersetzung ist keine dem Beschwerdeführer obliegende Meldepflicht nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1988 ersichtlich. Ebenso wenig kann den Akten entnommen werden, dass ein allfälliger Verstoss gegen die erwähnte Auflage auch im heutigen Zeitpunkt noch Verfolgungsmassnahmen der Behörden beziehungsweise die Verbüssung der Reststrafe nach sich ziehen

D-4894/2008 würde. Allein aufgrund seiner Verurteilung kann nicht der Schluss gezogen werden, ihm sei eine Meldepflicht auferlegt worden, deren Verletzung behördliche Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes zur Folge hätten. Dagegen spricht auch, dass gestützt auf die vor Ort getätigten Abklärungen gegen ihn in der Türkei kein Verfahren hängig ist und er nicht gesucht wird. Müsste er – wie behauptet – im Fall einer Rückkehr in die Türkei in der Tat wegen des Verstosses gegen eine allfällige Meldepflicht aus dem Jahr 1988 auch heute noch mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen, hätte dies in einer erneuten Verfahrenseröffnung gegen ihn oder in einer Suche nach seiner Person durch die türkischen Behörden zum Ausdruck kommen müssen, was jedoch gemäss Botschaftsantwort nicht der Fall ist. Zudem kann die Behauptung, er sei nur auf Bewährung entlassen worden und müsste im Fall einer erneuten Verfolgung seiner Person durch die türkischen Behörden die Reststrafe noch verbüssen, gestützt auf die eingereichten Beweismittel nicht geteilt werden. Aus den Abklärungen vor Ort resultiert vielmehr, dass er infolge einer 1988/1989 eingeführten Amnestie entlassen worden ist, was nicht gleichzusetzen ist mit einer Entlassung auf Bewährung. Aus bloss objektiver Sicht betrachtet ist es somit fraglich, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch asylerhebliche Massnahmen zu befürchten hätte, wenn er in sein Heimatland zurückkehrte. 6.4.3. Indessen ist im Hinblick auf die nachgewiesenermassen erfolgte politische Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob er im Zeitpunkt des Asylentscheides weitere Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat, nebst objektiven Gründen auch sein subjektives Empfinden in die Beurteilung miteinzubeziehen. Gemäss Praxis (BVGE 2010/9 E. 5.2; vgl. EMARK 2004 Nr. 1) ist bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern auch das von ihr bereits Erlebte in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer während der Haft geltend gemachten Misshandlungen als glaubhaft zu betrachten sind, was ihn geprägt haben dürfte. Seine auch heute noch bestehenden psychischen Probleme stellen, wie den Arztberichten entnommen werden kann, eine Folge der erlittenen Folter dar und bedürfen nach wie vor der Therapie. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt noch befürchtet, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland asylerheblichen Nachteilen ausgeliefert zu sein. Dies ist umso mehr der Fall, als die Frage des nicht absolvierten Militärdienstes bis heute nicht gelöst ist, da dem

D-4894/2008 Beschwerdeführer – wie im Beschwerdeverfahren zu Recht argumentiert wurde – der käufliche Weg zur Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft mangels regulärer Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsausübung im Ausland nicht offen steht und er zur Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft allenfalls den obligatorischen Militärdienst nachholen müsste, was indessen aufgrund der vorliegenden Erwägungen nicht näher zu prüfen ist. Dass er als ehemals politisch Verfolgter und aus diesem Grund während Jahren Inhaftierter befürchtet, während des Militärdienstes erneut asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, erscheint nachvollziehbar. Somit ist insgesamt der für den Beschwerdeführer bestehende psychische Druck für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland auch im heutigen Zeitpunkt als unerträglich zu betrachten. Aus dem Blickwinkel des subjektiven Empfindens hat sich folglich die Situation für den Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 1989 nicht zu seinen Gunsten verändert. 6.5. Im Sinne einer gesamthaften Beurteilung ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im aktuellen Zeitpunkt noch eine begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) erneut behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. An dieser Einschätzung vermag die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Falschangaben respektive Verschweigen gegenüber den schweizerischen Asylbehörden über seine Aufenthalte zwischen der Entlassung aus dem Gefängnis im Sommer 1988 und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz am 10. Mai 2005 nichts zu ändern. 6.6. Da von einer landesinternen Fluchtalternative nicht auszugehen ist, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu entnehmen, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2008 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden keine Kosten auferlegt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist.

D-4894/2008 7.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Art. 64 Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu. Indem er die Asylbehörden über seine Aufenthaltsorte seit der Entlassung aus dem Gefängnis im Sommer 1988 mit falschen Angaben zu täuschen versuchte, hat er die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wesentlich erschwert und dazu beigetragen, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Juli 2011 Parteikosten von insgesamt Fr. 3'710.25 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ausging und insgesamt 16,55 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 138.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 262.05 verrechnete. Die infolge der unwahren Angaben verursachten und nicht notwendigen zusätzlichen Kosten sind nicht zu entschädigen. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Kürzung um die Hälfte als angemessen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG: "…notwendigen…Kosten"; Art. 8 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist vom BFM folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'855.-- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4894/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'855.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-4894/2008 — Bundesverwaltungsgericht 23.09.2011 D-4894/2008 — Swissrulings