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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2009 D-4891/2006

25. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,574 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-4891/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______ Kongo (Kinshasa), vertreten durch Caritas Neuchâtel, Marianne Burger, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2006 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4891/2006 Sachverhalt: A. Die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin mukongischer Ethnie verliess nach eigenen Angaben Kongo (Kinshasa) am 7. Juni 1999 und gelangte am 10. Juni 1999 über Italien illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung im B.________ wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem C.______ zugewiesen und in der Folge am 16. Juli und 18. August 1999 zu den Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, als langjähriges, insbesondere während der Studienzeit sehr aktives Mitglied der MPR (Mouvement Populaire de la Révolution), im Dezember 1997 von Soldaten bei ihrem Onkel - einem Regierungsbeamten, bei welchem sie seit dem Tod ihrer Eltern gelebt habe - verhaftet und während der nachfolgenden einmonatigen Haft im Camp D.______ verhört worden zu sein. Nach ihrer Haftentlassung im Januar 1998, welche offensichtlich durch die Unterstützung eines Unbekannten, welcher sich als Berater des Generalsekretärs der E.______ ausgegeben habe, zustande gekommen sei, habe dieser als intimer Freund bei ihr Zuhause gewohnt. Im Juni 1998 sei er verreist, habe einen Koffer sowie Geld zurückgelassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Anfangs Dezember 1998 sei sie von Militärangehörigen erneut verhaftet, unter Misshandlung (Elektroschocks) über den Aufenthalt ihres Freundes und dessen Koffer befragt und eines Nachts von zwei Soldaten vergewaltigt worden. Nach ihrer Haftentlassung am 29. Januar 1999 habe sie sich bis April 1999 bei ihrer Grossmutter in der Region Bas Kongo aufgehalten und sei bei ihrer Rückkehr nach Kinshasa unter dem Verdacht, mit den Rebellen in Bas Kongo kooperiert und dort auch ihren Freund getroffen zu haben, ein drittes Mal verhaftet und erst durch Bestechung eines Kommandanten wieder freigelassen worden. B. Mit Verfügung vom 22. März 2001 lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommision (ARK) D-4891/2006 hiess mit Urteil vom 21. März 2005 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurück. Als Begründung führte die Beschwerdeinstanz unter anderem aus, zum Einen wäre aufgrund der nicht offenkundigen Widersprüchlichkeit der Vorbringen zur Erlangung einer genügend abgestützten Entscheidgrundlage eine zur kantonalen Anhörung ergänzende Befragung durch das BFM notwendig gewesen. Zum Anderen hätten die sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 20. Dezember 1999, 1. Februar 2001, 10. April 2001, 24. April 2001, 3. Dezember 2002 und 18. März 2003 Anlass zur genaueren Abklärungen durch die Vorinstanz, so zur Einholung eines Gutachtens, bieten müssen. D. Am 19. Mai 2006 heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen kongolesischen Staatsangehörigen. E. Am 23. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen ergänzend angehört. F. Mit Verfügung vom 18. September 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Beschwerdeeingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Oktober 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission wurde - unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 8. Oktober 2006 die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren könne. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Verfügung vom 7. November 2006 verzichtete der zuständige In- D-4891/2006 struktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die Vorinstanz hielt in einer ersten Stellungnahme vom 2. Februar 2009 fest, aufgrund der fehlenden Angaben zur aktuellen notwendigen medizinischen Behandlung sei sie nicht in der Lage, sich zu einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin zu äussern. J. Nach Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Juni 2009 einen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes vom 10. Juni 2009 ein. K. Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 25. September 2009 seinen Entscheid vom 18. September 2006 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. L. Auf Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters vom 30. September 2009 erklärte die Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2009, ihre Mandantin halte an ihrer Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4891/2006 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge- D-4891/2006 macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als teils unsubstanziiert, teils widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft erachtet. So habe die Beschwerdeführerin, obwohl zur Zeit ihrer ersten Haft zahlreiche Mitglieder der MPR verhaftet worden seien, nicht angeben können, ob auch Verhaftungen anderer Frauen der Sektion erfolgt seien. Auch die Beschreibung des Camp D.______, in dem sie sich angeblich einen Monat aufgehalten habe, sei auffallend unbestimmt ausgefallen. Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben zu ihrem familiären Umfeld und dem angeblichen Berater des Generalsekretärs der E._____, mit dem sie ein halbes Jahr zusammen gewohnt habe, zu machen. Auch die Beschreibungen der geltend gemachten Vergewaltigung, der Begleitumstände der angegebenen Flucht aus der Haft und des Fluchthelfers seien klar unsubstanziiert ausgefallen. Im Weiteren würden die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer geltend gemachten Haft mehrere Widersprüche aufweisen. So habe die Beschwerdeführerin abweichend von ihrer Aussage anlässlich der kantonalen Anhörung, während ihrer zweiten Haft zweimal befragt worden zu sein (vgl. A3, S. 14), im Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung angegeben, nur einmal befragt worden zu sein (vgl. A19, S. 5). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin einmal angegeben, im Januar 1999 ohne weitere Auflage aus ihrer zweiten Haft entlassen worden zu sein (vgl. A3, S. 14), ein anderes Mal, sie sei bei ihrer Haftentlassung im Januar 1999 unter Aufsicht gestellt worden (vgl. A1, S. 5). Schliesslich erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich mit dem Hinweis, die eingereichten ärztlichen Zeugnisse, worin festgehalten werde, die Beschwerdeführerin leide an Persönlichkeitsstörungen und Schlafproblemen, stammten nicht von ausgewiesenen Fachärzten. D-4891/2006 3.2 In der Rechtsmitteleingabe rügte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Entgegen der Behauptung des BFM in der angefochtenen Verfügung stammten die zahlreich eingereichten ärztlichen Berichte nachweislich von ausgewiesenen Fachärzten, welche von der Vorinstanz nicht oder nur unvollständig gewürdigt worden seien. So habe das BFM lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an Persönlichkeitsstörungen und Schlafproblemen, obwohl in den ärztlichen Zeugnissen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsänderung diagnostiziert worden und die Fortführung einer entsprechenden Therapie als notwendig erachtet worden sei. Im Weiteren wurde von der Rechtsvertreterin ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin F._____vom 8. Oktober 2006 eingereicht, worin unter anderem das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) mit Persönlichkeitsänderung diagnostiziert wird. Schliesslich wurde mit Eingabe vom 17. Juni 2009 ein aktuelles ärztliches Zeugnis von G.______vom 10. Juni 2009 eingereicht. Darin wird unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit längerer Zeit an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung sowie an vorübergehenden psychotischen Störungen und werde deswegen unter Abgabe von entsprechenden Medikamenten psychotherapeutisch behandelt. 3.3 Was die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung betrifft, ist vorderhand festzuhalten, dass das BFM, obwohl von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil vom 21. März 2005 als notwendig erachtet, zur abschliessenden Prüfung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin keine entsprechenden näheren Abklärungen vorgenommen hat. Im Weiteren würdigte das BFM in der angefochtenen Verfügung, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die eingereichten ärztlichen Zeugnisse unzutreffend und unvollständig. Zum Einen stammen die ärztlichen Zeugnisse entgegen der Behauptung des BFM von ausgewiesenen Fachärzten, zum Anderen leidet die Beschwerdeführerin nach diesen unter anderem an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD), was in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben ist. Die Vorinstanz hat somit hinsichtlich der psychischen Situation der Beschwerdeführerin den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Indessen ist einer im Rahmen der zweiten Vernehmlas- D-4891/2006 sung abgefassten internen Aktennotiz des BFM vom 24. September 2009 zu entnehmen, dass das BFM die im ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2009 festgestellte Diagnose, wonach die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung sowie an vorübergehenden psychotischen Störungen leide, als gegeben erachtet und damit die geltend gemachten medizinischen Befunde im Ergebnis nachträglich anerkannt hat. In Würdigung der genannten medizinischen Schwierigkeiten hat die Vorinstanz in der Folge den Wegweisungsvollzug schliesslich als unzumutbar erachtet und in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Aus diesen Gründen erwächst der Beschwerdeführerin aus den festgestellten Mängeln kein Rechtsnachteil mehr, und auf eine erneute Rückweisung an die Vornstanz kann daher verzichtet werden. 3.4 Wie vorstehend erwähnt, wird der Beschwerdeführerin in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen eine posttraumatische Belastungsstörung, eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung sowie vorübergehende psychotische Störungen attestiert. Im Weiteren werden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlebnisse als auslösend für die Traumatisierung der Beschwerdeführerin angenommen, ohne indessen näher zu erörtern, aus welchen Gründen von einer solchen Kausalität auszugehen sei. Daher sind die vorliegenden Gutachten nicht geeignet, die Frage der Ursachen der festgestellten psychischen Erkrankung schlüssig zu beantworten. 3.5 Somit bleibt, die behaupteteten Ursachen der festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Hierzu ist vorderhand festzustellen, dass das BFM, wie mit Urteil der ARK vom 21. März 2005 zur abschliessenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen als notwendig erachtet, am 23. August 2006 eine ergänzende Bundesanhörung durchgeführt hat. Im Weiteren hat es in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender und zutreffender Begründung die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet. So sind, wie von der Vorinstanz ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Sachverhaltselementen (familiäres Umfeld, Gefängnis, Flucht) teils auffallend unsubsztanziiert, teils widersprüchlich ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung D-4891/2006 verwiesen werden. In der Beschwerde wird, ohne konkret auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen, darauf hingewiesen, dass Aussagen von Folteropfern oft Erinnerungslücken und widersprüchliche Aussagen aufwiesen, weshalb eine Wertung solcher Aussagen mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch zu Punkten, welche nicht unmittelbaren Bezug zur geltend gemachten Misshandlung aufweisen, unsubstanziierte Angaben gemacht hat. So sind insbesondere die Beschreibungen ihrer Fluchthelfer (Berater des Generalsekretärs der E.____/Kommandant) auffallend rudimentär ausgefallen. 3.6 Zusammenfassend folgt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Angaben, als aktives Mitglied der MPR im Dezember 1997 und 1998 verhaftet worden zu sein, glaubhaft zu machen. Damit fällt auch eine in der Haft unter den geschilderten Umständen angeblich erlittene Misshandlung und Vergewaltigung als mögliche Ursachen für eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Auf welche Ursache die der Beschwerdeführerin in den medizinischen Berichten attestierten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zurückzuführen sind, lässt sich anhand der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eruieren. Der Beschwerdeführerin ist damit der Glaubhaftigkeitsnachweis für das Vorliegen von allenfalls für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Tatsachen nicht gelungen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und kann auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Hingegen hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens den angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Die gegen den Wegweisungsvollzug gerichteten (Eventual-) Begehren sind damit gegenstandslos geworden. D-4891/2006 5. Weil die Beschwerdeführerin teilweise unterlegen ist, hätte diese einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Der Beschwerdeführerin ist schliesslich zufolge teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteienschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist unter Berücksichtigung der Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Oktober 2009 und entsprechend dem Grad des Durchdringens auf Fr. 1'265.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4891/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'265.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 11

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