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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2015 D-489/2015

17. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,256 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-489/2015

Urteil v o m 1 7 . März 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, alias B._______, geboren (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / (…).

D-489/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2011 auf dem Landweg in Richtung C._______. Nach einem Aufenthalt von (…) reiste er am (…) 2011 auf dem (…), mit einem Zwischenstopp, an einen ihm nicht bekannten Ort, von wo er auf dem Landweg am 12. September 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2011 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 22. Januar 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus der Ortschaft F._______, Bezirk G._______, Provinz H._______, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe. Am (…) 2011 habe er mit einigen Freunden politisiert und die chinesische Flagge in G._______ verbrannt. Am (…) 2011 sei I._______, ein (…), festgenommen worden. Über einen D._______, welcher für die chinesischen Behörden arbeite, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er in Gefahr sei und fliehen soll. Am (…) 2011 habe er seine Ehefrau und seine Mutter in den Bergen getroffen. Diese hätten ihm erzählt, dass sie von den chinesischen Sicherheitskräften aufgesucht worden seien. Am (…) 2011 sei er über J._______, wo sein D._______(…) wohne, nach C._______ ausgereist. Er habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen beziehungsweise diese befinde sich zuhause. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 – eröffnet am 30. Dezember 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs nach China – und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Datum des Poststempels; Eingabe datiert vom 19. Januar 2105) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfü-

D-489/2015 gung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gleichzeitig reichte er (…) ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Januar 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde nicht eingetreten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 12. Februar 2015 eingeladen. E. E.a In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-489/2015 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.5 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

D-489/2015 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Namentlich werde auch die geltend gemachte Herkunft bezweifelt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erklärt, er spreche kein Chinesisch; er habe einzig für (…) die tibetische Schule in F._______ besucht, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Demgegenüber – so das BFM – vermittle seine Unterschrift bei der BzP den Eindruck, dass er den Schulunterricht während mehr als einem Jahr besucht habe. Als er aufgefordert worden sei, etwas über seine Heimat zu erzählen und ihm diesbezüglich konkrete Fragen gestellt worden seien, habe er stereotype und vage Aussagen gemacht, wobei er insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zu den Gemeinden im Kreis G._______ zu machen. Dies, weitere oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben zu seiner Region sowie seine Ausführungen zum Nomadenleben im Autonomen Gebiet Tibet und zu seiner Tätigkeit als K._______ liessen darauf schliessen, dass er nie in der angegebenen Region gewohnt habe. Diese Einschätzung werde dadurch erhärtet, dass er auf die Frage, wie er genau gewohnt habe, ausweichend geantwortet habe und nicht in der Lage gewesen sei, Angaben betreffend die Behörden in seiner Umgebung zu machen. Schliesslich habe er trotz entsprechender Aufforderung während seines dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz nichts unternommen, um seine Asylvorbringen mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften zu untermauern. Dadurch erhärte sich der Eindruck, dass Ausweispapiere, welche er mutmasslich besitze, seine Herkunft in ein anderes Licht stellen könnten. Insgesamt vermöchten seine länderspezifischen Antworten nicht zu überzeugen und dränge sich der Verdacht auf, dass er rein geografische Aussagen wie die Situierung seines angeblichen

D-489/2015 Heimatdorfs oder die Nennung von Nachbardörfern gelernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht habe, um so den Anschein zu erwecken, dass er aus der entsprechenden Gegend stamme. Indessen hätten seine Ausführungen auf spezifische Nachfragen hin nicht zu überzeugen vermocht. Mithin sei es ihm nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China überzeugend darzulegen. Sodann habe er seine Asylvorbringen widersprüchlich, unsubstanziiert, vage und stereotyp geschildert, weshalb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. So habe er anlässlich der BzP erklärt, er sei in Gefahr, weil er eine chinesische Flagge verbrannt habe und in diesem Zusammenhang ein Tag später (…) festgenommen worden sei, während er dieses Vorbringen anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage hin erwähnt und als Grund für seine Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden eine Demonstration genannt habe, anlässlich welcher er eine tibetische Nationalfahne in der Hand gehalten habe. Auch habe er sich zum Ort seines Verstecks, den Vorfällen zuhause während seiner Abwesenheit und zu den Umständen, wie er von der Verhaftung (…) erfahren habe, widersprüchlich geäussert. Schliesslich habe er seine politische Tätigkeit und seine plötzliche Flucht sehr oberflächlich, stereotyp und detailarm geschildert. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er chinesischer Staatsbürger aus F._______ sei und illegal aus China ausgereist sei. Dasselbe gelte für sein Vorbringen, von den chinesischen Behörden wegen einer politischen Aktion gesucht worden zu sein. Vielmehr sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen, welcher nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr sei mit überzeugender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe für eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.

D-489/2015 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen an der Wahrheit seiner Vorbringen fest und wandte insbesondre ein, dass es zu einem Übersetzungsfehler gekommen sei, indem er auf die Frage, wie er gewohnt habe, geantwortet habe, wie sein Tagesablauf ausgesehen habe, zumal ihm die Frage so auf Tibetisch übersetzt worden sei, und nicht auf die Frage nach der Behausung (…). Sodann sei er – unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.1 – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit BVGE 2009/29 (Urteil vom 7. Oktober 2009) die Praxis der ARK bestätigt und zudem erkannt, dass für die Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen keine längere Aufenthaltsdauer ausserhalb Tibets erforderlich sei (…). 3.3 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG müssen Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungsplicht ihre Identität offen legen und im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf seine Identität zu ziehen. Zwar wiederholte er in diesem Zusammenhang in der Beschwerde, er habe seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt und könnte sie im Tibet nur unter grosser Gefahr kontaktieren, weil er in den Augen der chinesischen Regierung ein Staatsfeind sei und seine Familie diesfalls verdächtigt würde, Kontakte mit Separatisten zu pflegen (…). Aus diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer indessen angesichts seiner als unglaubhaft zu qualifizierenden Verfolgungsvorbringen (vgl. E. 3.3.3. unten) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mutmasslich Identitäts- oder Reisepapiere besitzt, welche seine Herkunft in ein anderes Licht stellen könnten. Damit hat er es unterlassen, die ihm obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb er die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat.

D-489/2015 3.3.2 Die vom Beschwerdeführer zitierte Protokollstelle vermag den von ihm geltend gemachten Übersetzungsfehler nicht zu belegen. Vielmehr ist gestützt auf die Protokolle des vorinstanzlichen Verfahrens in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er auf die Frage, wie genau er gewohnt habe, ausweichend geantwortet hat und auch nicht in der Lage war, Angaben zu den Behörden in seiner Umgebung zu machen, weshalb diese Angaben zusammen mit weiteren diesbezüglichen oberflächlichen und allgemein gehaltenen Aussagen darauf schliessen lassen, dass er nie in seiner angeblichen Heimatregion gelebt hat. Diese Feststellung erfährt zudem dadurch an Gewicht, dass weder den Protokollen Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehler zu entnehmen sind noch die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der Möglichkeit von Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer abschliessend auf dem Beiblatt entsprechende Beobachtungen festhielt. 3.3.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So vermag der Beschwerdeführer den Erwägungen bezüglich seiner mangelhaften geographischen Kenntnisse, seiner gänzlich fehlenden Chinesischkenntnisse, seiner widersprüchlichen Schilderung der Verfolgungsvorbringen sowie seiner stereotypen und detailarmen Angaben zur Flucht nichts beziehungsweise nichts Substantielles entgegenzuhalten. 3.3.4 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E–2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 (BVGE 2014/12) zu verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Angesichts der eklatanten Wissenslücken betreffend die angebliche Herkunftsregion (Geografie, Landwirtschaft, Lebensalltag usw. sowie absolut keine Kenntnisse der chinesischen Sprache) sind in casu die Voraussetzungen für eine An-

D-489/2015 wendung des genannten Urteils gegeben, weshalb es sich für die Vorinstanz in diesem Kontext erübrigte, vorliegend zusätzlich noch eine Linguaanalyse durchzuführen. Mithin erübrigen sich Erörterungen im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag, die Sache sei neu zu beurteilen, ist abzuweisen. 3.3.5 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ist das Gericht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht

D-489/2015 die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, dass bei einer asylsuchenden Person unbestrittener tibetischer Ethnie die Möglichkeit, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht auszuschliessen sei, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China auszuschliessen sei. Dies entspricht der Praxis der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12 vorzitiert E. 6). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 5.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 3.3.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 23. Dezember 2014, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur

D-489/2015 in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-489/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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