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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2015 D-4881/2015

2. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,859 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4881/2015 law/bah

Urteil v o m 2 . September 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).

D-4881/2015 Sachverhalt: A. A.a Am 25. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer für sich und "seine Familie" bei der Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) schriftlich um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. A.b Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer am 31. August 2010 zur Beantwortung einiger Fragen und zur Einreichung von allfällig vorhandenen Beweismitteln auf. A.c Der Beschwerdeführer wandte sich am 22. September 2010 mit demselben Schreiben, das er bereits am 25. August 2010 an die Botschaft übermittelt hatte, nochmals an dieselbe. A.d Die Botschaft setzte das SEM mit Schreiben vom 5. Januar 2011 vom Gesuch des Beschwerdeführers in Kenntnis und teilte mit, sie sei infolge knapper Personalressourcen nicht in der Lage, bei jedem Einreisegesuch eine Anhörung durchzuführen. A.e Mit Schreiben vom 9. September 2013 setzte das SEM den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass er in den kommenden Monaten eine Einladung zu einer Befragung erhalten werde. Sollte er über Beweismittel verfügen, werde er gebeten, diese der Botschaft zuzustellen. A.f Die Botschaft befragte die Beschwerdeführenden am 27. Februar 2015 zu ihren Asylgründen. Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, er gehöre der tamilischen Ethnie an und lebe derzeit zusammen mit seiner Ehefrau in C._______ (Vanni-Gebiet), wo er als (…) arbeite. Er ersuche die Schweiz um Schutz, weil er vom Criminal Investigation Department (CID) zu seiner Vergangenheit und zu Waffenverstecken befragt werde. Während der Kriegszeit sei er bei der Bewegung gewesen und nun würden andere Leute Informationen über ihn weitergeben. Von 1996 bis 2009 habe er bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Dienst getan. Nach seinem Beitritt habe er ein militärisches Training erhalten, anschliessend habe er in der (…) Brigade an Kampfeinsätzen teilgenommen. Er habe den Rang eines (…) gehabt und (…) Leute befehligt. Nach einem Jahr sei er zur (…) Brigade versetzt worden, wo er (…) Leute unter sich gehabt und an mehreren Operationen teilgenommen habe. Während den Friedensgesprächen sei

D-4881/2015 er im politischen Flügel der LTTE gewesen. Nach dem Ende der Friedengespräche sei er "(…)" gewesen. Dabei habe er indessen auch als Agent Informationen über die Armee gesammelt. Ab dem Jahr 2008 habe er wieder im Vanni-Gebiet gekämpft. Zusammen mit seinem Team habe er mehrmals den LTTE-Führer getroffen. Während den Kampfeinsätzen habe er viele Leute getötet und verletzt. Am 16. Mai 2009 habe er sich der Armee ergeben. Bis zum 22. Mai 2010 sei er in Rehabilitationszentren gewesen. Nach seiner Freilassung habe er Probleme mit Eltern gehabt, deren Kinder im Krieg umgekommen seien. Diese gingen zum CID und sagten diesem, er habe ihnen ihre Kinder weggenommen. Die meisten Eltern hätten die Situation erfasst, aber er werde immer noch von drei Elternpaaren verantwortlich für den Tod ihrer Kinder gemacht. Vor einem Jahr habe ein Verwandter einer dieser Familien versucht, ihn mit einem Van umzufahren, als er mit einem Motorrad unterwegs gewesen sei. Vor zwei Wochen sei er von einem Mann, der dem CID angehöre und im Krieg einen Angehörigen verloren habe, geschlagen worden. In den letzten zwei Jahren sei er vom CID zwei- bis dreimal monatlich befragt worden. Weil seine Frau zu weinen begonnen habe, hätten die CID-Leute zweimal versucht, sie zu schlagen. Während des letzten Jahres sei er vom CID fünfmal telefonisch bedroht worden. Der Beschwerdeführer gab folgende Beweismittel ab: Geburtsund Heiratsurkunde, Dokumente zu seiner Rehabilitation und Haftbestätigung durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Ehemann habe Probleme mit dem CID und Angehörigen von im Krieg ums Leben gekommenen Personen. Sie begleite ihn zu den Befragungen und man habe ihr gesagt, sie könne nicht mitkommen. Man habe zweimal versucht, sie zu schlagen; als sie geschrien habe, habe man darauf verzichtet. Die Angehörigen der Verstorbenen würden ihren Mann für Zwangsrekrutierungen verantwortlich machen. Nach Kriegsende habe sie fünf Monate lang in einem IDP-Camp gelebt; anschliessend habe sie bei einem Cousin gelebt, bis ihr Ehemann aus den Rehabilitationscamps entlassen worden sei. Sie sei vom CID mehrmals über die Aktivitäten ihres Ehemannes befragt worden. Ihr Ehemann sei öfters befragt und auch dreimal telefonisch bedroht worden. A.g Die Botschaft übermittelte die Akten zusammen mit ihrem Bericht am 18. März 2015 an das SEM. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 – von der Botschaft am 7. Juli 2015 an

D-4881/2015 die Beschwerdeführenden weitergeleitet – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. C. Die Beschwerdeführenden wandten sich mit an die Botschaft gesendeter Eingabe vom 22. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang Botschaft: 4. August 2015, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 13. August 2015) und ersuchten dieses, die Verfügung vom 19. Juni 2015 zu überprüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) wurde die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-

D-4881/2015 und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung (aAsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1). 4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG). 4.3 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-4881/2015 4.4 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1 5.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Verfolgung sei als objektiv nicht begründet einzustufen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner Haft in absehbarer Zukunft erneut staatlicher Verfolgung ausgesetzt werde. Aus der Rehabilitationshaft könne nicht abgeleitet werden, dass er heute noch von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass er nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung gestanden habe und deshalb von den Behörden aufgesucht und befragt worden sei. Solche Massnahmen seien im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen und es komme ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wäre er aus Sicht der sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die Sicherheit des Landes, wäre er auch nach seiner Freilassung im Jahr 2010 erneut inhaftiert worden. Er habe einmal monatlich auf dem Büro des CID erscheinen müssen. Dies sei für ihn zwar unangenehm gewesen, eine Einreisebewilligung könne indessen nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung auszugehen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, zukünftig solchen ausgesetzt zu werden, seien nur dann für die Erteilung einer Einreisebewilligung relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Grundsätzlich würden Übergriffe durch die sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden geahndet und könnten zur Anzeige gebracht werden. Dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, sich an die Behörden zu wenden. Unabhängig davon handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit Familienangehörigen von im Krieg Verstorbenen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Massnahmen ableiteten. Seinen Angaben gemäss sei er im Jahr 2012 nach C._______ gezogen, wo es seither lediglich zu einem Zwischenfall gekommen sei. Es sei demnach

D-4881/2015 davon auszugehen, dass er sich durch den Wegzug von D._______ weiteren Verfolgungsmassnahmen habe entziehen können. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.1.2 Den Befragungen der Beschwerdeführerin durch Angehörige des CID komme aufgrund fehlender Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn bei einem Verbleib der betroffenen Person von einer akuten Gefährdung auszugehen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. 5.1.3 Überdies sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – würde er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen – angesichts seiner Funktion und der Tätigkeit für die LTTE gestützt auf Art. 53 AsylG ohnehin von dieser ausgeschlossen werden müsste. Ein Gesuchsteller werde von der Asylgewährung ausgeschlossen, wenn er aufgrund verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sei. Darunter würden auch Handlungen fallen, die im Ausland begangen worden seien. Unter den Begriff "verwerfliche Handlungen" fielen Delikte, die dem absoluten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 2 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprächen. Als Verbrechen sei dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat definiert worden. Nach der am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Teilrevision des StGB würden nach Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen definiert, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsentzug bedroht seien. Asylunwürdigkeit könne unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch bei Handlungen angenommen werden, die als Vergehen zu qualifizieren seien. Ob die kriminellen Handlungen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hätten oder als politisches Delikt einzustufen seien, sei irrelevant. Anders als die Flüchtlingskonvention unterscheide Art. 53 AsylG vom abstrakten Verbrechensbegriff ausgehend nicht zwischen gemeinrechtlichen und politischen Delikten. Die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten setze keinen förmlichen Beweis dafür voraus, dass die asylsuchende Person strafbare Handlungen begangen habe. Es genüge das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass sie sich einer Straftat im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht habe. Bei der Prüfung der Frage des Asylausschlusses sei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen. Zu diesem seien nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe zu zählen. Auch die Beurteilung der Verhältnismässigkeit sei im Einzelfall zu prüfen. Die Anwendung von Art. 53 AsylG müsse im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein.

D-4881/2015 Der Beschwerdeführer sei 13 Jahre lang Mitglied der LTTE gewesen und habe Kämpfer geführt. Er habe an mehreren erfolgreichen Operationen teilgenommen. Seine Aussagen zu seiner Rolle in der LTTE seien zweifelhaft. Auf gezielte Fragen habe er ausweichende Antworten gegeben. So habe er gesagt, bei Kampfhandlungen viele Personen getötet zu haben, auf weitergehende Fragen habe er lediglich vage geantwortet. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass er seinen tatsächlichen Tatbeitrag zu vertuschen versuche und effektiv stärker daran beteiligt gewesen sei, als er es eingestehe. Da er in seinem schriftlichen Gesuch vom Jahr 2010 andere Angaben als bei seiner Befragung vom Februar 2015 gemacht habe, sei davon auszugehen, er versuche, seinen Tatbeitrag herunterzuspielen. Er habe nie gesagt, dass er Zwangsrekrutierungen durchgeführt habe, seine Aussagen wiesen indessen darauf hin, dass dies auch zu seinen Aufgaben gehört habe. Er habe angegeben, er werde von Eltern, deren Kinder im Krieg gestorben seien, für deren Tod verantwortlich gemacht. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, die Eltern würden ihn kennen, weil sie ihm damals ihre Kinder übergeben hätten. Die meisten Eltern hätten die damalige Situation verstanden, einige würden ihn aber zur Verantwortung ziehen wollen. Mit diesen Aussagen gebe er indirekt zu, massgeblich an Zwangsrekrutierungen von Kindern beteiligt gewesen zu sein, habe er doch ausgeführt, die Kinder seien ihm abgegeben worden, wobei die meisten Eltern die Situation – mutmasslich die zwangsweise Rekrutierung infolge des Krieges – verstanden hätten. Sein individueller Tatbeitrag sei aufgrund der Aktenlage somit erstellt. Praxisgemäss sei der Zeitablauf zwischen der Straftat und dem Entscheid des SEM in Betracht zu ziehen. Es werde dabei sinngemäss auf die strafrechtliche Verjährung abgestellt. Bis 2009 sei der Beschwerdeführer als Leiter von an Kampfhandlungen beteiligten Truppen tätig gewesen. Zudem dürften auch die Zwangsrekrutierungen lediglich einige Jahre zurückliegen. Insgesamt lägen die Ereignisse zweifellos unter der zehnjährigen Verjährungsfrist, die das schweizerische Strafgesetzbuch nenne, zumal er über 13 Jahre lang LTTE-Mitglied gewesen sei. Somit sei die Anwendung von Art. 53 AsylG gerechtfertigt. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an Zwangsrekrutierungen und an weiteren Verbrechen der LTTE sei als verwerfliche Handlung gemäss Art. 53 AsylG zu werten. Damit wäre der Beschwerdeführer auch asylunwürdig, weshalb ihm die Asylgewährung verweigert würde, falls er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt hätte. Asylunwürdigen Asylsuchenden, die sich im Ausland befänden, sei die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ohnehin zu

D-4881/2015 verweigern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 [BVGE 2011/10; Anmerkung des Gerichts]). 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien in ihrer Heimat ernsthaft an Leib und Leben bedroht. Wenn der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei, werde seine Ehefrau zur Zielscheibe der Sicherheitskräfte, wenn diese zu ihm nach Hause kämen. Am 17. Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin von ihnen bedroht worden. Man habe sich nach ihm erkundigt und gesagt, er solle umgehend nach seiner Rückkehr zur Befragung in das nächstgelegene Camp kommen. Er habe dies getan und sei einen Tag lang festgehalten und unter der Androhung von Inhaftnahme befragt worden. Man habe ihn unter der Auflage, seinen Wohnort nicht zu wechseln und erneut zur Befragung zu erscheinen, wenn dies erwünscht sei, freigelassen. Er habe sich bemüht, bei der Befragung durch die Botschaft die Wahrheit zu sagen. Er denke nicht, dass es Widersprüche gebe, er sei aber möglicherweise missverstanden worden. Obwohl er seit 2010 nicht mehr inhaftiert worden sei, werde er ernsthaft bedroht. Die Armee und das CID erhielten regelmässig Informationen über ihn. Einige Personen, die in der Bewegung gewesen seien, arbeiteten heute mit der Armee zusammen. Während seiner Zeit bei der Bewegung habe er Befehlen gehorchen müssen, er habe selbst wenig Spielraum gehabt. Er habe der LTTE nicht entkommen können. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach es sich bei den von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnissen nicht um Vorfälle handelt, die geeignet sind, eine objektiv begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG hervorzurufen.

D-4881/2015 6.2.1 Die Befragungen des Beschwerdeführers und in vermindertem Mass der Beschwerdeführerin durch den CID beruhen auf der Befürchtung der Sicherheitsbehörden, die LTTE könnte sich erneut konstituieren und noch über Waffenverstecke verfügen. Zudem scheinen die Behörden Informationen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern und von Angehörigen von im Kampf gefallenen Kindersoldaten zu erhalten, denen sie nachgehen müssen. Der Beschwerdeführer wurde indessen bisher nach den Befragungen, die an seinem Wohnort oder in den Räumlichkeiten des CID durchgeführt worden seien, jeweils wieder freigelassen und konnte weiterhin seiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Den Akten sind keine überzeugenden Hinweise dafür zu entnehmen, dass er zukünftig in vermehrtem Ausmass und in anderer Weise behördlich behelligt werden wird als bisher. Die Abklärungen des CID haben bislang kein Ausmass erreicht, das als asylrechtlich relevant zu werten wäre, wenn auch die Befragungen und Verdächtigungen für die Beschwerdeführenden zweifellos belastend sind. 6.2.2 Insofern der Beschwerdeführer vorbrachte, er werde von Angehörigen von zwangsrekrutierten Kindern, die ihm übergeben worden seien, für deren Schicksal verantwortlich gemacht, ist festzuhalten, dass er sich diesbezüglich an die grundsätzlich schutzbereiten und -fähigen sri-lankischen Sicherheitskräfte wenden kann, sollte es zu konkreten Drohungen beziehungsweise Übergriffen kommen. Seinen Angaben bei der Befragung durch die Botschaft ist zudem zu entnehmen, dass die diesbezügliche Situation sich nach dem im Jahr 2012 erfolgten Wohnortswechsel beruhigt hat. Dem Beschwerdeführer kann auch in diesem Zusammenhang keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. 6.3 Zudem hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten wäre, sollten die Massnahmen des CID sich verschärfen und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen. 6.3.1 Der Beschwerdeführer räumte anlässlich seiner Befragung durch die Botschaft ein, er habe als LTTE-Kämpfer ab 1996 bis 2009 aktiv an Gefechten teilgenommen und dabei zahlreiche Menschen getötet und verletzt. Zudem habe er während längerer Zeit eine unterschiedliche Anzahl an Kämpfern befehligt. Post mortem wäre ihm der Rang eines (…) verliehen worden. Die vom SEM vertretene Auffassung, er habe auch an Zwangsrekrutierungen von Kindern teilgenommen, erscheint auch dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend. Auch wenn der Beschwerdefüh-

D-4881/2015 rer in der Beschwerde behauptet, er habe keinen grossen Spielraum gehabt und Befehle befolgen müssen, steht fest, dass er an militärischen Aktionen teilgenommen hat, die zum Ziel hatten, Regierungssoldaten ausser Gefecht zu setzen, und mit denen auch die Tötung und Verletzung von Zivilpersonen in Kauf genommen wurden. Der Umstand, dass er befördert wurde und post mortem den Rang eines (…) erhalten hätte, deutet darauf hin, dass er eine nicht unwichtige Rolle spielte. Seine Aktivitäten belegen sein Einverständnis mit den Zielen der LTTE, auch mit den militärischen. Die Annahme der Asylunwürdigkeit erweist sich, wie vom SEM zutreffend erwogen, als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat sich der LTTE zwar in jungem Alter angeschlossen und seine Teilnahme an aktiven Kampfhandlungen liegt sechs und mehr Jahre zurück, nach seinem Beitritt war er jedoch während über 13 Jahren in der Bewegung aktiv. Er hat sich – soweit erkennbar – weder während dieser Zeit noch nachher grundsätzlich von den Gewaltakten der LTTE distanziert oder diese verurteilt. 6.3.2 Der Beschwerdeführer wäre somit selbst bei ihm zukünftig drohenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG. Befände er sich als Asylsuchender in der Schweiz, würde ihm deswegen das Asyl verweigert und er würde aus der Schweiz weggewiesen. Es entspräche nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden und deren Asylunwürdigkeit feststeht, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen. Asylunwürdigen Asylsuchenden, die sich im Ausland befinden – ungeachtet ob in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat –, ist die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes demnach nie zu bewilligen (vgl. BVGE 2011/10). 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Zudem wäre der Beschwerdeführer als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten, sollten sich die behördlichen Massnahmen gegen ihn wider Erwarten verstärken und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen. Das SEM hat den Beschwerdeführenden demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-4881/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4881/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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