Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4881/2011; D4955/2011; D4981/2011/sed Urteil v om 1 7 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien 1. A.________ geboren am (…) dessen Ehefrau B.______ geboren am (…), und deren Kinder C._______ geboren am (…), und D.______ geboren am (…) (D4881/2011; N 562 857), 2. E._______, geboren am (…) und dessen Ehefrau F._______ geboren am (…) (D4955/2011; N 562 899), 3. G.______ geboren am (…) (D4981/2011; N 562 856), Serbien, alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 30. August 2011 / N_______ und vom 2. September 2011 / N_______ und N_______
D4881/2011; D4955/2011; D4981/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Roma aus Serbien – ihren Heimatstaat gemeinsam verliessen und am 2. August 2011 im H.________ um Asyl nachsuchten, dass sie im I._______ am 18. August 2011 in einer Kurzbefragung (Befragung zur Person) und am 30. August 2011 in einer Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden A._____ und B._______ (D4881/2011) dabei im Wesentlichen geltend machten, im Juli 2011 seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen, hätten dem Beschwerdeführer das aus dem Verkauf seines Autos stammende Geld geraubt und die Beschwerdeführerin vergewaltigt, dass der Beschwerdeführer den Überfall bei der Polizei angezeigt habe, welche Ermittlungen aufgenommen habe, die bei ihrer Ausreise noch nicht abgeschlossen gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall physisch und psychisch derart angeschlagen gewesen sei, dass sie sich für einige Tage in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen, dass sie sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise entschlossen hätten, dass im Übrigen ihre Kinder in der Schule immer wieder von serbischen Mitschülern schikaniert worden seien, dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen eine Identitätskarte des Beschwerdeführers, Geburtsscheine, medizinische Dokumente und einen Polizeibericht einreichten, dass der Beschwerdeführer E._____ (Sohn von A._____ und B.______) und dessen Lebenspartnerin F._______ (D4955/2011) im Wesentlichen geltend machten, wegen Belästigungen durch serbische Mitschüler die Schule frühzeitig abgebrochen zu haben und im Dorf von serbischen Mitbewohnern schikaniert worden zu sein,
D4881/2011; D4955/2011; D4981/2011 dass der Beschwerdeführer G._______ (D4981/2011), Vater von A.______, zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei vor zwei Jahren von einem Ungarn angegriffen und verletzt worden, dass die örtliche Polizei trotz Anzeige untätig geblieben sei, worüber er sich in Belgrad beschwert habe, dass der Fall in der Folge gerichtlich beurteilt und der Angreifer zu drei Monaten Haft mit Bewährung verurteilt worden sei, dass er als Roma gegenüber der serbischen Gesellschaft in vielen Bereichen benachteiligt werde und er wegen des Überfalls auf seinen Sohn und dessen Ehefrau mit diesen zusammen das Land verlassen habe, dass das BFM mit Verfügungen vom 30. August und 2. September 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete und mit der Eröffnung der Verfügungen Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 6. September 2011 (D4881/2011) und 8. September 2011 (D4955/2011 und D4981/2011) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem in materieller Hinsicht jeweils beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen, eventualiter seien die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 16. September 2011 – mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden – jeweils auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das weitere Gesuch um Gewährung
D4881/2011; D4955/2011; D4981/2011 der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abwies, dass im Weiteren festgehalten wurde, die Verfahren D4881/2011, D4955/2011 und D4981/2011 würden koordiniert behandelt, dass das BFM in seinen Vernehmlassungen vom 13. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerden beantragte, welche dem Rechtsvertreter am 1. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Verfahren D4881/2011, D4955/2011 und D4981/2011 aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
D4881/2011; D4955/2011; D4981/2011 dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Countries) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 Serbien zum Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
D4881/2011; D4955/2011; D4981/2011 dass dabei ein im Vergleich zum bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass die Beschwerdeführenden A.______ und B.________ (D 4881/2011) geltend machten, im Juli 2011 seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen, hätten dem Beschwerdeführer das aus dem Verkauf seines Autos stammende Geld geraubt und die Beschwerdeführerin vergewaltigt, dass der Beschwerdeführer G._______ (D4981/2011), Vater von A.______, zur Begründung seines Asylgesuches unter anderem angab, als Roma werde er seitens der serbischen Gesellschaft in vielen Bereichen benachteiligt und er habe wegen des Überfalls auf seinen Sohn und dessen Ehefrau mit diesen das Land verlassen, dass schliesslich der Beschwerdeführer E.______ (Sohn von A._____ und B._______) und dessen Lebenspartnerin F._______ (D4955/2011) im Wesentlichen geltend machten, wegen Belästigungen durch serbische Mitschüler die Schule frühzeitig abgebrochen zu haben und im Dorf von serbischen Mitbewohnern schikaniert worden zu sein, dass sich das BFM weder in den angefochtenen Verfügungen noch in den Vernehmlassungen vom 13. Oktober 2011 zur Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen äusserte, was den Schluss zulässt, dass es diese grundsätzlich nicht in Zweifel zog, dass es vielmehr mit dem alleinigen Hinweis auf die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist, dass die Vorbringen mangels offensichtlich widersprüchlicher beziehungsweise unsubstanziierter Aussagen nicht auf den ersten Blick unglaubhaft sind, dass bei dieser Sachlage die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen aufgrund einer PrimafaciePrüfung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG als Hinweise auf eine Verfolgung (im
D4881/2011; D4955/2011; D4981/2011 obengenannten Sinn) zu werten sind, weshalb die Frage, ob sie bei übergeordneten Behörden des Heimatstaates allenfalls um Schutz vor weiteren Übergriffen ersuchen und solchen auch erhalten könnten, materiell im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.), dass das BFM demnach zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage auf die übrigen Argumente in den Beschwerden nicht einzugehen ist, dass die Beschwerden somit gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2011 aufzuheben und die rubrizierten Verfahren an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden erweisen, das die Beschwerdeführenden als obsiegende Parteien Anspruch auf Entschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteienschädigung (Art. 8 ff. VGKE) aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 1600. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
D4881/2011; D4955/2011; D4981/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D4881/2011; D4955/2011; D4981/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 30. August 2011 sowie die beiden Verfügungen vom 2. September 2011 werden aufgehoben und die rubrizierten Verfahren werden zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1600. zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: