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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2008 D-4868/2006

23. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,948 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asylwiderruf | Asylwiderruf

Volltext

Abtei lung IV D-4868/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, und B._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei, _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 24. August 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4868/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus _______ (Nordirak) stammende Kurdin, stellte am 28. Oktober 2002 - nachdem ihr die Einreise zwecks Familienvereinigung mit Verfügung des BFM vom 24. Mai 2002 bewilligt worden war - in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung führte sie an, wegen ihres Mannes in die Schweiz gereist zu sein. Sie selbst habe im Irak keine Probleme gehabt. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 verneinte das Bundesamt ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG wurde sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Gatten einbezogen und ihr Asyl gewährt. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 wurde auch die in der Schweiz geborene Tochter der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt. B. Im Asylverfahren hatte der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen glaubhaft dargelegt, im Heimatland als Kämpfer der Peshmerga für die PUK Verfolgungshandlungen erlitten zu haben. Im Jahre 1996 sei er festgenommen worden. Nach mehr als zwei Jahren Haft und Folter sei ihm die Flucht ins Ausland geglückt. Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 hiess die Vorinstanz das Asylgesuch vom 28. Dezember 1998 gut, stellte die Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte ihm Asyl. C. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, es beabsichtige, ihr und ihrer Tochter gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Begründung wurde angeführt, eine Überprüfung ihres Reiseausweises habe ergeben, dass sich darin ein irakischer Ausreisestempel vom 21. Juli 2004 befinde. Zudem gehe aus dem Dokument hervor, dass sie in Begleitung ihrer Tochter gereist sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besässen, gestellt hätten. D-4868/2006 D. Im Rahmen der eingeräumten Frist zur Stellungnahme ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 11. Juli 2006 um Akteneinsicht. Gleichzeitig stellte er ein Fristerstreckungsgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 entsprach das Bundesamt den gestellten Begehren. E. Mit Eingabe vom 7. August 2006 räumte die Beschwerdeführerin ein, im Jahre 2004 die syrisch-irakische Grenze überschritten und sich für kurze Zeit im irakischen Grenzort _______ aufgehalten zu haben. Sie habe sich im Haus einer befreundeten irakischen Familie mit ihrer im Irak verbliebenen Tochter _______ getroffen. Sie habe keinerlei Kontakte zu irakischen Behörden gehabt und das Haus nie verlassen. Sie habe den irakischen Staat weder um Schutz ersucht noch solchen erhalten. Ihr Gatte müsse nach wie vor mit asylrelevanter Verfolgung vor Ort rechnen. Die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen hinsichtlich eines allfälligen Asylwiderrufs seien demnach nicht erfüllt. F. Mit Verfügung vom 24. August 2006 widerrief die Vorinstanz das den Beschwerdeführerinnen am 17. Dezember 2002 beziehungsweise 13. Oktober 2003 gewährte Asyl und erkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft ab. Sie stützte sich dabei auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Zur Begründung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt. Der Umstand, wonach offenbar eine Tochter vor Ort lebe, lasse die Heimreise zwar als nachvollziehbar erscheinen. Ein schützenswertes Privatinteresse im Sinne einer eigentlichen Zwangslage sei aber nicht vorgelegen, da ein entsprechendes Treffen auch in der Schweiz hätte stattfinden können. Im Ergebnis habe sie eine Urlaubsreise angetreten und so die Unterschutzstellung durch den Heimatstaat in Kauf genommen. Der Umstand, wonach sie an der Grenze kontrolliert worden sei, belege sodann die tatsächlich erfolgte Schutzgewährung. Schliesslich sei zweifelhaft, ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich nur in _______ (Zentralirak) aufgehalten habe, zumal die erwähnte Tochter gemäss den Aussagen ihrer Mutter anlässlich des Asylverfahrens bei den Schwiegereltern in _______ (Nordirak) lebe. D-4868/2006 G. Mit Eingabe vom 19. September 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf sei abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und Einsicht in weitere Verfahrensakten zu gewähren. Zur Begründung wurde vorab auf die Stellungnahme vom 7. August 2006 hingewiesen. Die Vorinstanz habe vorliegend der zu beachtenden Praxis der ARK in vergleichbaren Fällen nicht gebührend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerinnen hätten durch die aus familiären Gründen erfolgte Einreise und die Anwesenheit auf irakischem Staatsgebiet in keiner Weise die Absicht bekundet, den Schutz des früheren Verfolgerstaates zu erlangen. Der Hinweis der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte sich um ein Einreisevisum bezüglich der Tochter _______ bemühen können, mute im Übrigen realitätsfremd an, zumal die diesbezügliche Praxis der Behörden äusserst restriktiv sei. Bezüglich Schutzgewährung sei fraglich, ob es sich beim Irak zur Zeit um ein schutzfähiges Staatsgebilde handle. Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführerinnen lediglich kurz in _______ und nicht in ihrer Herkunftsregion aufgehalten. Es habe kein Behördenkontakt stattgefunden, weshalb die Beschwerdeführerinnen den völkerrechtlichen Schutz des Iraks auch in tatsächlicher Hinsicht nicht erlangt hätten. H. Am 25. September 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Bestätigung für ihre Bedürftigkeit nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Dem Gesuch um Akteneinsicht wurde unter Fristansetzung zwecks allfälliger Beschwerdevervollständigung entsprochen. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 legte die Beschwerdeführerin dar, im D-4868/2006 Frühjahr 2004 wegen des Todes ihres Vaters in den Irak zurückgekehrt zu sein. Dieser sei am 10. März 2004 verstorben. Die Beschwerdeführerin sei unverzüglich nach erfolgter telefonischer Benachrichtigung ins Heimatland gereist. Sie habe sich einen Tag lang in _______ aufgehalten. Anschliessend sei sie für einige Zeit - wie erwähnt - bei Bekannten in _______ gewesen. Sie habe den wahren Grund für die Reise ins Heimatland aus Angst, dieser würde umso eher zu einem Asylwiderruf führen, bisher nicht genannt. Der Eingabe lagen eine Todesbescheinigung samt Übersetzung bei. K. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin erst jetzt den angeblich wahren Grund für die Heimreise angebe, zumal einem solchen Todesfall im Familienverband durchaus grosse Bedeutung zukomme. Es wäre entsprechend davon auszugehen gewesen, dass sie sich beim Bundesamt um die Möglichkeit einer allfälligen vorübergehenden Rückkehr erkundigt hätte. Da dies offenbar unterblieben sei, bestünden Zweifel daran, dass sie aus dem jetzt genannten Grund in den Irak gereist sei beziehungsweise das eingereichte Dokument ihren Vater betreffe. Dies auch deshalb, weil das darin erwähnte Geburtsdatum nicht dem von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vaters angegebenen entspreche. L. Mit Replik vom 6. Dezember 2006 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren bisherigen Darlegungen fest. Es möge zwar seltsam anmuten, dass die Beschwerdeführerin erst jetzt den wahren Grund für die Reise ins Heimatland angegeben habe. Der Grund dafür liege in der Tatsache, dass der Rechtsvertreter bisher lediglich mit dem Gatten der Beschwerdeführerin kommuniziert und dieser den Tod seines Schwiegervaters zunächst nicht erwähnt habe. Die Beschwerdeführerin bemühe sich, weitere Beweismittel aus dem Irak für ihre Vorbringen zu beschaffen. Mit dem Entscheid sei entsprechend noch zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. D-4868/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 3.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein, sich im Frühjahr 2004 in den Irak begeben zu haben. Zu prüfen ist mithin, ob die genannte Reise eine Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK bedeutet. D-4868/2006 Dies erfordert - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die Beschwerdeführerinnen müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die diesbezüglich immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Gemäss dem soeben Ausgeführten müssen die Beschwerdeführerinnen - als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls - mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontaktaufnahme die vom Bundesamt erwähnte Heimatreise der Beschwerdeführerinnen in Betracht. Das BFM geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Stempelung in ihrem Reisedokument am 21. Juli 2004 bei der Wiederausreise durch die irakischen Behörden kontrolliert wurde. Dieses Sachverhaltselement ist nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin legte auf Rekursebene dar, ihr Vater sei am 10. März 2004 verstorben. Unverzüglich nach erfolgter telefonischer Benachrichtigung sei sie ins Heimatland gereist. Sie habe sich zuerst in _______ und danach für einige Zeit in _______ aufgehalten. Die Heimatreise hat demnach erwiesenermassen stattgefunden. Zwar wurde noch im Jahr 2002 festgehalten, aufgrund der speziellen politischen Situation im Nordirak stelle eine Reise dorthin keine Kontaktnahme mit dem Heimatstaat dar, die Situation nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stellt sich jedoch insofern verändert dar, als im Rahmen der Bildung einer neuen irakischen Regierung den kurdischen Nordprovinzen zwar weitgehende Autonomie zugestanden wurde, jedoch unter dem Dach des irakischen Gesamtstaates (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Mit einer Reise in den Nordirak fand damit auch ein Kontakt mit dem Heimatstaat statt. 3.4 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Die Beschwerdeführerin anerkennt vorliegend, grundsätzlich freiwillig D-4868/2006 in den Irak gereist zu sein (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz hielt bezüglich des vorerst genannten Rückreisgrundes (ein Treffen mit der Tochter _______) sodann zutreffenderweise fest, dieser stelle in Anbetracht der Aktenlage kein schützenswertes Privatinteresse (im Sinne einer eigentlichen Zwangslage) dar. Bei dem erst auf Beschwerdeebene genannten Rückreisegrund (Grabbesuch des kürzlich verstorbenen Vaters) könnte unter Umständen eine moralische Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen respektive nahen Angehörigen erblickt werden, welcher die Freiwilligkeit der Reise zu relativieren vermöchte. Absgesehen davon, dass die Glaubhaftigkeit dieser Begründung im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise und mangels stichhaltiger Beschwerdeargumente in Frage gestellt ist, kommt die Bejahung einer eigentlichen Zwangslage jedoch auch insofern nicht in Betracht, als die Beschwerdeführerin offenbar kurz nach dem Tod des Vaters und demnach im Frühjahr 2004 in den Irak einreiste, diesen aber erst Monate später wieder verliess. Diese lange Aufenthaltsdauer allein aufgrund eines (angeblichen) Todesfalls kann mithin ebenfalls nicht als schützenswertes Privatinteresse gewertet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sind. 3.5 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motivation für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin möglichereise unter einem gewissen psychischem Druck im Irak weilte. Dieser Druck war aber gemäss Aktenlage (vgl. wiederum S. 3 der Beschwerdeschrift) nicht derart, dass er die Freiwilligkeit der Rückkehr entscheidend zu beeinträchtigen vermochte. Die Vermutung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen hätten sich nicht nur für einen Tag, sondern für längere Zeit bei Angehörigen in _______ aufgehalten, erscheint zudem als gerechtfertigt. So gab die Beschwerdeführerin vorerst an, ausschliesslich in _______ bei Freunden gewohnt zu haben. Später räumte sie ein, doch in _______ D-4868/2006 gewesen zu sein und dort einen Tag verbracht zu haben. Dass dieser Aufenthalt wesentlich länger als einen Tag dauerte, liegt indes auf der Hand, zumal nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdeführerin, deren Glaubwürdigkeit nach dem Gesagten ohnehin beeinträchtigt ist, hauptsächlich bei Freunden fernab der in _______ wohnhaften Familie geweilt haben sollte. Im Ergebnis handelte sich somit um einen Aufenthalt, welcher in seiner Dauer nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks zustande kam. Die Beschwerdeführerin hat somit durch ihre Reise und das damit verbundene Verhalten (zumindest regulär erfolgte und mit entsprechender Grenzkontrolle verbundene Ausreise im Einverständnis irakischer Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Dies nachdem sich wie erwähnt die Sondersituation im Nordirak schon damals insofern verändert darstellte, als der Zentralstaat wieder über einen umfassenden Machtbereich verfügte. 3.6 Als drittes Kriterium muss den Beschwerdeführern durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). In diesem Zusammenhang kann zunächst auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 hingewiesen werden. Darin wurde festgehalten, dass die Behörden der drei nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung dürfte sich auch bereits im Frühjahr und Sommer 2004 als berechtigt erwiesen haben. Jedenfalls bestehen dadurch, dass die Beschwerdeführerinnen offenbar problemlos in den Irak einreisen, sich dort für längere Zeit (mutmasslich in _______) aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnten, objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie im Irak bereits damals nicht mehr gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt waren. Den Beschwerdeführerinnen wurde somit durch den Irak effektiver Schutz gewährt, und zwar nicht nur im Rahmen der nordirakischen Behörden, sondern im Ergebnis durch den Zentralstaat, da sich dessen Machtbereich - wie erwähnt - bereits im damaligen Zeitpunkt grundsätzlich auch auf die nordirakischen Provinzen erstreckte und die nordirakischen Behörden insoweit nicht mehr in einer Sondersituation D-4868/2006 im Sinne der Lage vor dem Machtwechsel, sondern als handelnde Organe des Gesamtstaates anzusehen waren. 3.7 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht und standen entgegen den Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit der zu beachtenden Praxis. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie gemäss Aktenlage nach wie vor als bedürftig anzusehen sind und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu beurteilen war, wird in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-4868/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen durch Vermittlung ihrer Vertretung (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier, in Kopie; Ref-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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