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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2008 D-4867/2006

14. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,471 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-4867/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4867/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben erstmals am 19. November 1998 und stellte am 23. November 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragungen machte er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend, tamilischer Abstammung zu sein und aus der Nordprovinz Sri Lankas (Region _______) zu stammen. Dort habe er gravierende Probleme mit dem srilankischen Militär gehabt. So habe er ein Trainingslager der LTTE in der Nähe seines Wohnortes besucht. Nach rund drei Monaten habe er auf Ersuchen seiner Mutter und Bekannter das Lager verlassen dürfen. Im Jahr 1996 sei er von der Armee unter dem Verdacht, bei der LTTE mitzumachen, festgenommen worden. Weil er indessen eine solche Mitgliedschaft kategorisch abgestritten habe, hätten sie ihn bald darauf wieder laufen lassen. Eines Tages sei ein durch die srilankischen Sicherheitskräfte verletztes LTTE-Mitglied durch dessen Kameraden zwecks Pflege zum elterlichen Haus gebracht worden. Etwas später seien auch srilankische Soldaten vor Ort erschienen. Auf Rat seiner Mutter sei der Beschwerdeführer mit den Kämpfern der LTTE geflüchtet. Die Armee habe daraufhin alle im elterlichen Haus befindlichen Personen mitgenommen. Nach der Intervention des Dorfoberhauptes seien zwar seine Angehörigen wieder frei gekommen. Indessen habe sich die Mutter nun täglich bei der Armee melden müssen. Sie sei zudem aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers preiszugeben. In Anbetracht dieser Sachlage sei er schliesslich nach Colombo geflohen. A.b Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2000 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Seine Schilderungen seien in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D-4867/2006 A.c Mit Eingabe vom 19. Juni 2000 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung weiterer Abklärungen beantragen. Es sei eine Rückschiebung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland zu unterlassen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung des Kassationsantrages wurde vorgebracht, dass die wesentlichen Vorbringen glaubhaft ausgefallen seien. Das Bundesamt habe sich auf das blosse Erfragen von Sachverhalten konzentriert und erforderliche Abklärungen nicht vorgenommen. Es gehe deshalb nicht an, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers in pauschaler Weise als unglaubhaft qualifiziere. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Fallumstände bei seiner Rückkehr begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen habe. Die Vorinstanz sei dem Untersuchungsgrundsatz und der Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe sachfremd entschieden. Dadurch liege eine Gehörsverletzung vor. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde eine Erklärung der Polizei von _______ vom 13. Januar 1999 zu den Akten gereicht. A.d Mit Urteil vom 7. Oktober 2002 wies die ARK die Beschwerde vom 19. Juni 2000 als offensichtlich unbegründet ab. Die Beschwerdeinstanz hielt in ihrem Urteil fest, die gerügten Gehörsverletzungen fänden in den Akten keine Stütze. Die eingereichte polizeiliche Erklärung vom 13. Januar 1999 vermöge angesichts der vom Bundesamt in der Vernehmlassung formulierten und von der ARK erkennbaren und nachvollziehbaren Fälschungshinweisen keinen anderen Ausgang des Verfahrens zu bewirken. Das Dokument sei zur Verhinderung weiteren Missbrauchs einzuziehen. Ferner bejahte die ARK hinsichtlich des Beschwerdeführers eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative namentlich im Grossraum Colombo, wo er sich seinen Angaben zufolge schon wiederholt längere Zeit bei Verwandten aufgehalten habe. B. Am 14. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer bei der versuchten illegalen Ausreise aus der Schweiz verhaftet und in der Folge in Aus- D-4867/2006 schaffungshaft genommen. Am 18. Januar 2006 (fremdsprachige Eingabe) beziehungsweise mit Eingabe seines neu bestellten Rechtsvertreters vom 24. Januar 2006 stellte er bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Gleichzeitig beantragte er die Edition von Verfahrensakten im Falle eines beabsichtigten negativen Entscheids und ersuchte um die Möglichkeit, vor Entscheidfällung eine Stellungnahme einzureichen. C. Am 31. Januar 2006 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Kostenauflage Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens. D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2006 ersuchte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers das Bundesamt, die Behandlung des zweiten Asylgesuchs seines Mandanten an Hand zu nehmen. Jegliche Kontaktaufnahme mit den srilankischen Behörden zwecks Papierbeschaffung sei zu vermeiden. E. Am 17. Februar 2006 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach Ablehnung seines ersten Asylgesuchs im April 2003 nach Sri Lanka zurückgereist zu sein. Er habe in _______ Wohnsitz genommen und dort als Rischkafahrer gearbeitet. Wegen drei Fahrgästen, die bei einer Polizeikontrolle geflohen seien, habe ihn die Polizei am 14. Juni 2003 festgenommen. Nach zwei Tagen Haft auf der Polizeistation sei er ins _______-Gefängnis verlegt worden. Er habe Misshandlungen erlitten. Gegen Kaution sei er am 16. September 2003 freigekommen. Er habe sich aber fortan zweimal täglich bei den Behörden in _______ melden müssen. Im Zusammenhang mit Anschlägen sei er wiederholt für zwei Tage festgenommen worden. Mit seinen Angehörigen sei er deshalb am 20. Februar 2004 ins Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei seine Schwester in einem Armeelager vergewaltigt und umgebracht worden. Eine Anzeige gegen die Armee habe nichts genützt. Im Dezember 2004 seien seine Mutter und zwei Brüder durch einen Tsunami ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe fortan allein auf sich gestellt im Dorf gelebt. Wegen medizinischer Probleme D-4867/2006 habe er eine mehrmonatige Spitalpflege in Anspruch nehmen müssen. Anschliessend sei er zu einer in Colombo wohnhaften Tante gezogen. Dort sei er im Juni 2005 verhaftet und auf der Polizeistation _______ festgehalten worden. Durch einen Gerichtsbeschluss sei er nach 14 Tagen freigekommen. Da er nicht mehr in Colombo habe leben wollen, sei er vorerst nach _______ zurückgekehrt und schliesslich am 7. Januar 2006 auf dem Luftweg ausser Landes geflohen. Er habe beabsichtigt, sich in _______ mit einer Cousine zu verheiraten. Als Belege für sein Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens in Telefax-Form zwei Quittungen (Hotelaufenthalt in Sri Lanka), vier Bestätigungsschreiben (Haft in Colombo), ein Arztzeugnis und eine Foto zu den Akten (vgl. dazu die Auflistung der vorinstanzlichen Akte B 16). F. Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 seines damaligen Vertreters beantragte der Beschwerdeführer beim BFM unter anderem eine ärztliche Untersuchung (Folterspuren). Ferner sei eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2006 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Sinne seines Ersuchens vom 24. Januar 2006 Einsicht in die Akten des (aktuellen) Verfahrens. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung darauf hin, dass mit der gewährten Akteneinsicht keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei, da nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe. H. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 2. März 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, nach Ablehnung seines Asylgesuchs tatsächlich in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, sei nicht hinreichend belegt. Im Übrigen habe er sein Asylgesuch erst im Zusammenhang mit einer D-4867/2006 drohenden Ausschaffung gestellt, was nicht der üblichen Verhaltensweise tatsächlich verfolgter Personen entspreche. Hinzu komme, dass die angebliche dreimonatige Inhaftierung des Jahres 2003, welche wegen des blossen Verdachts der LTTE-Unterstützung erfolgt sein soll, gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes in der geltend gemachten Form der (damaligen) Praxis der Behörden vor Ort widerspreche. Die angebliche Haft mute deshalb realitätsfremd an. Die gleiche Feststellung gelte auch für die angebliche Haft vom Juni 2005. Die diesbezüglich eingereichten Bestätigungsschreiben rechtfertigten als einfach manipulierbare Fax-Dokumente, welche überdies in formaler Hinsicht den normalerweise zu diesem Zweck ausgestellten Schreiben in keiner Weise entsprächen, keine andere Einschätzung. Beim Bestätigungsschreiben des Anwalts sei von einem Gefälligkeitsdokument auszugehen, und eine der Bestätigungen für den Hotelaufenthalt in Sri Lanka beziehe sich auf einen Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer erwiesenermassen bereits in der Schweiz gewesen sei. Die nachgereichte korrigierte Version erhärte den Verdacht, dass entsprechende Beweismittel nach Wunsch des Auftraggebers ausgestellt würden. Das Arztzeugnis vermöge offensichtlich keinen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Auch die tragischen Folgen des Tsunami stünden offensichtlich nicht im Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt - namentlich für den Grossraum Colombo - für zulässig, zumutbar und möglich. Dort könne der Beschwerdeführer mit der Unterstützung durch seine Tante rechnen. Auch eine finanzielle Hilfe durch den in der Schweiz lebenden Bruder komme in Betracht. Die im eingereichten srilankischen Arztzeugnis erwähnten Depressionen könnten im Bedarfsfall vor Ort behandelt werden. I. Am 3. März 2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen. J. Mit Eingabe vom 17. März 2006 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Je- D-4867/2006 denfalls sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Die mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2006 erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 61.-- für nicht bestellte Akten sei dem Beschwerdeführer rückzuerstatten. Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich seiner ersten Begegnung mit den Schweizer Behörden am 14. Januar 2006 versucht, ein Asylgesuch zu stellen. Er habe in der Folge auch eine schriftliche Eingabe an eine Behörde verfasst und eine Kopie des Schreibens am 17. Januar 2006 bei der Haftrichterverhandlung vorgelegt. Der Haftrichter habe indes auf die hierfür zuständigen Bundesbehörden verwiesen. Anschliessend sei eine postalische Eingabe des Beschwerdeführers beim BFM und daraufhin die Eingabe des Vertreters beim BFM am 24. Januar 2006 erfolgt. Die Asylbehörden hätten indes die Behandlung des Gesuchs nicht an Hand genommen und stattdessen weiterhin die Ausschaffung vorbereitet. Erst nach nochmaliger Intervention des Vertreters vom 6. Februar 2006 sei die Behandlung des Asylgesuchs in die Wege geleitet worden. Die Behauptung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch verspätet und demnach missbräuchlich gestellt, weshalb die angebliche Gefährdungslage im Heimatland nicht glaubhaft erscheine, könne entsprechend nicht nachvollzogen werden. Ausserdem sei die erlittene Verfolgung durch - mittlerweile im Original beigebrachte - Beweismittel belegt, weshalb die weitere Einschätzung des Bundesamtes, die geltend gemachten Inhaftierungen entsprächen nicht der üblichen Praxis der Behörden vor Ort, ebenfalls nicht geteilt werden könne. Im Übrigen sei auch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Anschluss an das erste Asylverfahren belegt; die diesbezüglichen Zweifel des BFM seien fehl am Platz. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe sodann bereits mit Eingabe vom 20. Februar 2006 beantragt, die Narben des Beschwerdeführers und dessen psychischer Zustand seien medizinisch abzuklären. Diese Anträge seien in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben, was zur Kassation des Entscheids führen müsse. Die weitere Feststellung des Bundesamtes hinsichtlich des Beweiswerts der Dokumente (blosse Faxkopien) sei mittlerweile überholt, da nach dem Gesagten Originaldokumente vorlägen. Diese habe das BFM nicht abgewartet, was wiederum die Kassation des Entscheids rechtfertige. Die pauschale Behauptung des BFM, D-4867/2006 beim Anwaltsschreiben handle es sich erfahrungsgemäss um ein Gefälligkeitsschreiben, könne jedenfalls nicht gehört werden. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, bei Zweifeln weitere Abklärungen vorzunehmen. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen 7 Fotos (Tsunami-Schäden), bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Fax-Kopien eingereichte Dokumente, nämlich ein Anwaltsschreiben vom 13. Februar 2006 mit Originalunterschrift und Stempel, eine Hotelquittung in Kopie, eine Bestätigung des _______- Gefängnisses in Colombo mit Unterschrift und Stempel samt englischsprachiger Übersetzung, ein Arztzeugnis aus Sri Lanka im Original, sowie als neue Beweismittel die Kopie eines Hotel-Meldezettels aus Sri Lanka, ein Zustelldokument hinsichtlich der erwähnten Beweismittel, ein Positionspapier der SFH zur Situation vor Ort und ein Bericht über psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 bestätigte die Instruktionsrichterin der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folterspuren und den gesundheitlichen Problemen wurde dem Beschwerdeführer Frist zwecks Zusendung eines ausführlichen Arztberichts angesetzt. L. Mit Eingabe vom 27. April 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 25. April 2006 zu den Akten. Weitere (ausführlichere) Arztberichte wurden in Aussicht gestellt. Gleichzeitig beantragte er die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). M. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2006 lehnte die ARK das wiederer- D-4867/2006 wägungsweise gestellte Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. N. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2006 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auch in Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Beweismittel sei die geltend gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht belegt. So handle es sich zum einen um nicht amtliche Schreiben, welche vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben worden seien. Zum anderen liege die Bestätigung des _______-Gefängnisses lediglich in Form einer für Manipulationen äusserst anfälligen Fax-Kopie vor. Ferner sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in der Schweiz erst nach einem längeren Aufenthalt gestellt und beabsichtigt habe, in _______ zu heiraten. Die angeblichen Verfolgungsvorbringen müssten deshalb als nachgeschoben bezeichnet werden. Hinsichtlich der angeblichen Traumatisierung des Beschwerdeführers sei eine angemessene Therapie im Bedarfsfall vor Ort möglich. O. Mit Replik vom 4. Oktober 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung müsse als widersprüchlich bezeichnet werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Traumatisierung und der sich in seinem Heimatland zuspitzenden politischen Situation bei der Wiedereinreise besonders gefährdet wäre. P. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 wies der Beschwerdeführer auf die Eskalierung der Konflikte in seinem Heimatland hin. Gleichzeitig ersuchte er die ARK, einen spezialärztlichen Bericht im Zusammenhang mit seiner psychiatrischen Behandlung in der Schweiz, welcher für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von ausschlaggebender Bedeutung sein dürfte, noch abzuwarten. Q. Am 30. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht D-4867/2006 vom 19. Oktober 2006 ________ nach. R. Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen detaillierten Arztbericht vom 4. Januar 2007 _______ ein. Im besagten Bericht wurden unter anderem ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, mittelschwere bis schwere Angstsymptome, ausgeprägte depressive Symptome, eine mässige Somatisierungstendenz sowie mittelschwere dissoziative Symptome erwähnt. Beim Patienten liege eine schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode vor. Des Weiteren wurden Panikanfälle diagnostiziert, welche die Kriterien für eine Panikstörung zwar nicht erfüllten, aber mit hohem Leidensdruck verbunden seien. Ferner wurde dargelegt, dass die diskreten fokalen Vernarbungen an den Oberschenkeln des Beschwerdeführers mit Brandmarken vereinbar seien. Das Krankheitsbild des Patienten spreche für wiederholte Traumatisierungen. Er sei gemäss seinen Angaben in Sri Lanka während fast eines Jahres in stationärer und ambulanter Behandlung gestanden. In der Schweiz sei aufgrund seiner unsicheren (Aufenthalts)situation bisher lediglich eine symptomatische Behandlung erfolgt. Im Bericht wurde sodann festgehalten, dass die therapeutischen Möglichkeiten in Sri Lanka bereits ohne Erfolg in Anspruch genommen worden seien. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland drohe zudem eine erneute Retraumatisierung. S. Am 12. September 2007 zeigte der ehemalige Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsniederlegung an. T. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels beantragte das BFM mit Vernehmlassung vom 19. März 2008 erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage respektive der unglaubhaften und mangelhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner bisherigen Lebenssituation in Sri Lanka sei es nicht möglich, in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Umstän- D-4867/2006 de des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu überprüfen. Für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spreche indes der Umstand, wonach in Colombo eine Tante des Beschwerdeführers - mutmasslich mit ihrer Familie - lebe. Zudem stamme er eigenen Angaben zufolge aus einer vermögenden Familie, und im Ausland lebende Verwandte seien in der Lage, ihn bei der Reintegration vor Ort im Bedarfsfall finanziell zu unterstützen. U. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik eingeräumt. Besagte Verfügung wurde von der Post dem Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2008 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf D-4867/2006 die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Der ehemalige Vertreter des Beschwerdeführers machte geltend, er habe bereits mit Eingabe vom 20. Februar 2006 beantragt, die Narben seines Mandanten und dessen psychischer Zustand seien medizinisch abzuklären. Diese Anträge seien in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben, was (als Verletzung des rechtlichen Gehörs) zur Kassation des Entscheids führen müsse. Die weitere Feststellung des Bundesamtes hinsichtlich des Beweiswerts der Dokumente (blosse Faxkopien) sei mittlerweile überholt, da nach dem Gesagten Originaldokumente vorlägen. Diese habe das BFM nicht abgewartet, was wiederum die Kassation des Entscheids rechtfertige. 3.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/ EMARK 1999 Nr. 20 S. 131 und 1998 Nr. 34 S. 292). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.; 110 Ia 82 E. d). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen. Gemäss Praxis der ARK, welche in diesem Punkt ihre Gültigkeit beibehalten hat, sollte auf eine Kassation indes nur dann verzichtet werden, wenn die Gehörsverletzung für den Betroffenen keinen schweren Nachteil bedeutet beziehungsweise ihn nicht in schwerer Weise trifft. 3.3 Vorliegend ist - auch mangels entsprechender Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung - unbestritten, dass die erwähnten Anträge des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 20. Februar 2006 im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt wurden. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung erscheint unter Würdigung sämtlicher Umstände indes als gerechtfertigt. So hatte der Beschwerdeführer nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids ausführlich Gelegenheit, seine psychische Verfassung und die Narben an seinem D-4867/2006 Körper medizinisch abklären zu lassen. In Würdigung des eingereichten und ausführlichen Arztberichts vom 4. Januar 2007 (Universitätsspital Zürich/Psychiatrische Poliklinik), welcher sich zu den relevanten Fragen schlüssig äussert, ist der Sachverhalt jedenfalls als erstellt zu betrachten, und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde insofern einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Die weitere Rüge, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den Eingang von Originalbeweismitteln abzuwarten, vermag nur bedingt zu überzeugen, zumal ein solcher expliziter Antrag in der erwähnten Eingabe vom 20. Februar 2006 nicht gestellt wurde, die Dokumente aus Sri Lanka am 17. Februar 2006 bereits der Post übergeben gewesen sein sollen und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid immerhin bis zum 2. März 2006 zuwartete (vgl. B 14/24, S. 19). Abgesehen davon erschiene auch diese allfällige Gehörsverletzung in Berücksichtigung der Fallumstände wiederum als heilbar. 3.4 Nach dem Gesagten ist von einer Kassation der angefochtenen Verfügung im aktuellen Zeitpunkt abzusehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4867/2006 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt gehe zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus und verkenne die prekäre Situation in seinem Heimatland. 4.4 Dieser Einschätzung kann im Asylpunkt nicht gefolgt werden. Die Feststellung des Beschwerdeführers, er habe befürchtet, in der Schweiz werde auf sein zweites Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb er hier seine Fluchtgründe vorerst nicht vorgebracht habe, vermag wenig zu überzeugen. So hat sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit der Einreise vom 9. Januar 2006 während mehrerer Tage illegal bei seinem Bruder in der Schweiz aufgehalten, ein Verhalten, das nicht recht zu einer tatsächlich befürchteten Verfolgung in Sri Lanka passt. Im Weiteren mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer nicht erst mit Eingabe seines Vertreters vom 24. Januar 2006 ein (sinngemässes) Asylgesuch stellte. Die oben skizzierte Verhaltensweise lässt die Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht aus den genannten Gründen aus dem Heimatland geflohen sei und eine angebliche asylrelevante Gefährdung erst im Moment einer drohenden Ausschaffung vorgebracht habe, im Ergebnis aber gleichwohl als plausibel erscheinen, zumal tatsächlich Verfolgte in der Tat im Allgemeinen auch aus ihrer Sicht keine unnötigen Risiken eingehen. Einzuräumen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar gewisse Zweifel weckt, für sich alleine besehen aber die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt noch nicht zu begründen vermöchte. Gegen eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise sprechen indes weitere Anhaltspunkte in den Akten. So gab der Beschwerdeführer unter anderem an, aus Furcht vor (erneuten) Problemen mit den srilankischen Behörden eine offizielle Ausschaffung aus der Schweiz nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuches vermieden zu haben (vgl. S. 4 der Eingabe vom 17. März 2006). Andererseits soll er sich aber (angeblich durch Vermittlung eines Schleppers) in der Folge vor Ort um einen Reisepass mit seinen Personalien bemüht und diesen durch die srilankischen Behörden im Juni 2004 auch erhalten haben (vgl. u.a. B 14/24, S. 6). Schliesslich sei er mit diesem Pass auf seinen eigenen Namen im Jahre 2006 auch legal ausgereist (vgl. kantonale Befragung vom 14. Januar 2006, S. 2), was deutlich gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt spricht. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, im Juni 2003 in Trincomalee verhaftet worden zu sein; das Gerichtsverfahren habe jedoch mit einem Freispruch geendet. Wegen lokalen Behelligungen sei die Familie danach wieder in die Heimatregion zurückgekehrt. Dort sei im Jahr 2004 seine Schwester ver- D-4867/2006 mutlich von Armeeangehörigen vergewaltigt und ermordet worden. Bis zur Ausreise im Jahre 2006 habe er selber aber keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt; gegen ihn sei auch kein Strafverfahren eröffnet worden (vgl. B14 S. 14). Als Ausreisegrund wird denn auch in erster Linie vorgebracht, er habe im Heimatstaat keine Angehörigen mehr. Bereits im Brief an die Asylbehörden vom 18. Januar 2006 macht er entsprechende Ereignisse geltend (vgl. B4 S. 2). Selbst wenn der Beschwerdeführer oder seine Familie in Konflikt mit den Sicherheitsbehörden gelangt ist, ist aufgrund dieser Ausführungen nicht auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise zu schliessen. Daran vermögen auch die Vorbringen zur angeblichen Haft im Sommer 2005 nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer dazu ausführt, er sei am 14. Juni 2005 verhaftet worden (vgl. B14, S. 16), während im Anwaltsschreiben vom Juli 2005 die Rede ist. Hinzu kommt, dass eine solche Haft auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu den übrigen Vorbringen passt. So führte der Beschwerdeführer aus, nach dem Tsunami vom 26. Dezember 2004 noch einige Zeit im Dorf verblieben zu sein, sich aber mehr und mehr isoliert zu haben, weshalb die Dorfbewohner ihn schliesslich in eine psychiatrische Klinik gebracht hätten. Dort sei er sieben Monate verblieben und dann von seiner Tante nach Colombo gebracht worden. Wie er unter diesen Umständen bereits am 14. Juni 2005 in Colombo verhaftet worden sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Die beigebrachten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise zu erhärten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machte, im _______-Gefängnis inhaftiert gewesen zu sein, und diese Behauptung mit einem Bestätigungsschreiben der Polizei zu belegen versuchte. Besagtes Dokument wurde indes rechtskräftig für gefälscht erachtet und mit Urteil der ARK vom 7. Oktober 2002 eingezogen. Das im aktuellen Verfahren eingereichte Bestätigungsschreiben bezieht sich aber ohnehin - selbst bei unterstellter Authentizität - auf Ereignisse im Jahre 2003, die für die Ausreise kaum noch relevant gewesen sein dürften. Im Weiteren ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als Bestätigungsschreiben von Drittpersonen mitunter bloss der Beweiswert von Gefälligkeitsschreiben zukommt. Das Anwaltsschreiben vom 13. Februar 2006, welches in sehr allgemein gehaltenen Formulierungen gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, aber auch neue Ungereimtheiten aufbringt, erscheint als typisches Beispiel eines solchen Belegs. Der angeblich über Jahre für den Beschwerdeführer tätig gewesene Anwalt hätte denn auch in der Lage gewesen sein müssen, D-4867/2006 weitere Gerichtsdokumente, zumindest solche von der Haft vom Sommer 2005 - sei doch der Beschwerdeführer vor das Gericht _______ gebracht worden (vgl. A14 S. 16) - einzureichen. Auch die bezüglich Datierung differierenden Bestätigungen für den Hotelaufenthalt in Sri Lanka vor der Ausreise vermögen kaum Beweiswert zu entfalten. Insbesondere aber ergibt sich daraus ohnehin keine Bestätigung einer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise. Im Gegenteil hätte sich der Beschwerdeführer wohl kaum in einer Lodge offiziell registrieren lassen können, wenn – wie im Anwaltsschreiben geltend gemacht – tatsächlich nach ihm gefahndet worden wäre. Insgesamt ergibt sich vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland im Jahre 2006 aufgrund persönlicher Probleme im Zusammenhang mit dem Verlust von Familienangehörigen und mit dem Ziel der Heirat in _______ verlassen. An dieser Einschätzung vermögen die ärztlichen Unterlagen und insbesondere der ausführliche Arztbericht vom 4. Januar 2007 nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die Angaben des Beschwerdeführers bei der Anamnese nur bedingt seinen Darlegungen vor den Asylbehörden entsprechen, kann mit solchen Berichten zwar ein medizinisches Leiden, kaum je aber schlüssig die genaue Ursache einer psychischen Störung glaubhaft gemacht werden. An den gestellten Diagnosen (schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode) ist in Anbetracht des fundierten Berichts hingegen nicht zu zweifeln. Auch mag zutreffen, dass die erwähnten Narben auf Gewalteinwirkung durch Dritte zurückzuführen sind. Dass der Beschwerdeführer unter der zeitweise sehr angespannten Situation in seinem Heimatland gelitten hat beziehungsweise mit den lokalen Sicherheitskräften zeitweise in Konflikt geraten sein könnte und möglicherweise auch im Zusammenhang mit dem Tsunami vom Dezember 2004 Angehörige verloren hat, ist nicht auszuschliessen. Eine zielgerichtete behördliche Verfolgung in der geltend gemachten Form vermochte er aber im Lichte vorstehender Erwägungen nicht hinreichend glaubhaft zu machen. D-4867/2006 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis im Asylpunkt nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Er kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-4867/2006 6.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 bezüglich Sri Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie neu festgelegt. 7.2 Angesichts der im zitierten Urteil dargelegten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die bisherige Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden. 7.3 Im zitierten Urteil wurde dargelegt, dass sich die allgemeine Lage im Grossraum Colombo seit 2006 in einem erheblichen Masse verschlechtert hat. Aufgrund der wiederaufgeflammten Konflikte erweisen sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe als sehr schwierig. Jungen Tamilen wird nicht im gleichen Umfang wie den übrigen Bevölkerungsschichten Schutz vor Verfolgung gewährt. Singhalesen und Tamilen werden unterschiedlich behandelt. Die Unter- D-4867/2006 künfte, in welchen die meisten der sich auf Besuch in der Hauptstadt befindlichen Tamilen logieren, werden von der Polizei regelmässig kontrolliert. Dabei müssen sich die Bewohner der Lodges ausweisen können. Die Zahl der Entführungen nimmt ständig zu. 7.4 Die Frage, inwieweit Tamilen in Colombo oder in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes leben können, hängt sehr von ihrer jeweiligen finanziellen Situation, von einem qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige Freunde oder Verwandte ab. Die meisten der vom Bürgerkrieg nach Colombo vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmlichen Verhältnissen. Zudem kann nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden, da die Tamilen in Sri Lanka keine kulturell oder sozial homogene Gruppe darstellen. Angesichts der Verschärfung der allgemeinen Lage in Sri Lanka, von der auch der Grossraum Colombo stark betroffen ist, ist bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus Sri Lanka eine sorgfältige Prüfung aller oben dargelegten massgeblichen Faktoren vorzunehmen. Es bedarf besonders begünstigender, positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo und Umgebung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung begünstigender Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht namentlich das Vorliegen eines tragfähigen Familien- oder sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebend. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten allgemeinen Lage ist davon auszugehen, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren. 7.5 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nordoder Ostprovinz stammen, ist unter Hinweis auf die Feststellungen unter 7.2 die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asyl- D-4867/2006 behörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylsuchende im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich dort kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können. 7.6 Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7.7 Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise lässt sich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf die bestehenden Akten rechtsgenüglich beantworten. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus der Nordprovinz Sri Lankas (Region _______). Dieses Sachverhaltselement wurde vom BFM nicht angezweifelt und es ergeben sich aus den Akten auch keine Gründe für D-4867/2006 entsprechende Zweifel, weshalb die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Nordprovinz als erstellt zu erachten ist. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo niederzulassen. Dort soll sich gemäss seinen Angaben eine Tante befinden, welche ihn im Rahmen der erforderlichen psychiatrischen Behandlung offenbar unterstützt hat. Die Mitglieder seiner engeren Familie sollen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr am Leben sein. Dass er über eine Tante vor Ort, welche ihn möglicherweise nach wie vor in einem gewissen Ausmass zu unterstützen vermöchte, verfügt, kann indessen nicht ohne weiteres als tragfähiges Beziehungsnetz bezeichnet werden, zumal aus den Akten nicht geschlossen werden kann, der längerfristige Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner Verwandten sei gewährleistet. So müsste die Tante im Falle des Aufenthaltes ihres Neffen unter Umständen mit erheblichen behördlichen Problemen rechnen, zumal die Polizei - auf der Suche nach potenziellen LTTE-Anhängern - offenbar häufig nächtliche Hausdurchsuchungen in Lodges und Häusern von Tamilen durchführt. Hinzu kommt aber vorliegend insbesondere, dass in Anbetracht der erhöhten Gefahr von Anschlägen durch die LTTE in Colombo auch innerhalb der Stadt zahlreiche Checkpoints errichtet wurden, an denen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden. Da der Beschwerdeführer, welcher gemäss den eingereichten Arztberichten - deren Diagnosen zu bezweifeln das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass hat überdies ein gravierendes Krankheitsbild aufweist und medizinische Hilfe benötigt, im Falle seiner Rückschaffung nach Colombo ausserdem kaum eine so genannte "valid reason" für einen längeren dortigen Aufenthalt nachweisen könnte, würde er erhebliche Gefahr laufen, anlässlich einer Checkpoint-Kontrolle verhaftet zu werden. Zumindest eine erneute Retraumatisierung wäre die mutmassliche Folge eines solchen Ereignisses (vgl. dazu auch Arztbericht vom 4. Januar 2007, S. 4). Die alternative Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Colombo ist ihm aufgrund der gesamten Umstände daher nicht zuzumuten. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vollzug der Wegweisung des unbestrittenermas-sen traumatisierten Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, da ihm innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. D-4867/2006 7.8 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine rechtsgenüglichen Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. Die ihm zur Last gelegte Beteiligung an einer Schlägerei vom 24. Dezember 2007 erscheint in der aktenkundigen Form nicht als Delikt im hierfür relevanten Sinne. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dessen Gesuch um Kostenerlass mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 gutgeheissen worden ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der bis zum 12. September 2007 vertreten gewesene Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) sowie der wohl irrtümlichen und kostenpflichtigen Zusendung von Vorakten durch das BFM (vgl. Bst. C vorstehend) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung zuzüglich der rückzuerstattenden Gebühr in der D-4867/2006 Höhe von Fr. 61.-- demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'200.-- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) D-4867/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original, Vernehmlassung vom 19. März 2008 in Kopie) - den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 24

D-4867/2006 — Bundesverwaltungsgericht 14.05.2008 D-4867/2006 — Swissrulings