Abtei lung IV D-4861/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Gesuchstellerin, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. Asyl und Wegweisung vom 16. Juni 2008 / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-4861/2008 Sachverhalt: A. Am 5. Mai 2004 stellte die Gesuchstellerin ein Asylgesuch in der Schweiz. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe an Aktivitäten der HADEP teilgenommen, sei aber nicht Parteimitglied gewesen. Im Jahre 1994 sei sie 15 Tage lang auf dem Gendarmerieposten von B.______ inhaftiert gewesen, nachdem sie zwei als Guerilla getarnten Männern zu essen gegeben habe. Während ihrer Haft habe sie schwere Misshandlungen erlitten. In der Folge leide sie heute unter gesundheitlichen Schwierigkeiten (Beckenprobleme). Im Jahre 2003 sei sie anlässlich des Newrozfestes erneut festgenommen worden. Die Behörden hätten von ihr erfahren wollen, ob sie immer noch den Terroristen helfe. In C.______ sei es ein Jahr später im Zusammenhang mit der Newrozfeier zu Ausschreitungen gekommen. Die Sicherheitskräfte hätten mehrere Personen festgenommen, unter anderem auch Leute aus dem Bekanntenkreis der Gesuchstellerin. Diese hätten die Gesuchstellerin denunziert, woraufhin die Fahndung nach ihr eingeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund habe sie die Türkei verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 stellte das Bundesamt fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete deren Wegweisung an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten; den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 23. Juni 2005 erhob die Gesuchstellerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. D. Mit Urteil vom 16. Juni 2008 wies das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. In Bestätigung der vorinstanzlichen Einschätzung erachtete es die wesentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin, seit dem Jahre 1994 unter dem Verdacht, die PKK zu unterstützen, behelligt worden zu D-4861/2008 sein, als nicht glaubhaft. Es erachtete unter anderem die geltend gemachte Tatsache, dass man gegen die Gesuchstellerin, obwohl sie unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, angeblich fünfzehn Tage inhaftiert und dabei misshandelt und vergewaltigt worden sei, kein Strafverfahren gegen sie eröffnet habe, als realitätsfremd. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einige Jahre an der gleichen Adresse wohnhaft und zwei Jahre lang im gleichen Betrieb erwerbstätig gewesen und habe am 11. August 2003 in B._____ legal eine Identitätskarte erhalten, was nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche und auch nicht auf ein Verfolgungsinteresse der Behörden schliessen lasse. Schliesslich seien die im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte, in denen neben körperlichen Beschwerden (Hüft-Dysplasie) auch psychische Erkrankungen diagnostiziert worden seien (posttraumatische Belastungsstörung), nicht geeignet, die von der Gesuchstellerin geschilderte Verfolgung glaubhaft zu machen. Ebensowenig sei die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Furcht der Gesuchstellerin vor Reflexverfolgung als glaubhaft zu erachten. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 beantragte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin unter Einreichung mehrerer Beweismittel in Kopie die Revision des Urteils vom 16. Juni 2008. Er stellte die Einreichung der Beweismittel im Original in Aussicht und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. F. Mit Telefax-Schreiben vom 24. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2008 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus, verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und forderte die Gesuchstellerin auf, die in Aussicht gestellten Originalbeweismittel innert dreissig Tagen einzureichen. H. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit seiner Eingabe vom D-4861/2008 4. September 2008 nach. Er reichte ein Bestätigungsschreiben des türkischen Rechtsanwaltes der Gesuchstellerin vom 11. Juli 2008, eine Anklageschrift der D._______, einen Haftbefehl des E._______ und eine Verfügung des E._________,alle im Original samt Übersetzung, und im Weiteren einen ärztlichen Bericht der F.______vom 1. September 2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 VGG). 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die D-4861/2008 Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für dessen Entdeckung behaupteten Zeitpunkt auf, dass sowohl die 90tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe vom 23. Juli 2008 gewahrt sind, somit die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens feststeht. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfah- D-4861/2008 ren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 3.3 In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, mit den revisionsweise eingereichten Beweismitteln könne sowohl die neu erfahrene erhebliche Tatsache, dass gegen die Gesuchstellerin 1996 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, als auch die zwar im Beschwerdeverfahren bekannt gewesene, aber unbewiesen gebliebene erhebliche Tatsache der Festnahme im Jahre 1994 belegt werden. Es wird ausgeführt, die Gesuchstellerin habe bereits während des Asylverfahrens und Beschwerdeverfahrens immer wieder versucht, aus der Türkei Beweismittel zu erhalten, welche die gegen sie eingeleitete Strafverfolgung aus politischen Gründen dokumentieren sollten, wobei sie sich nach dem Empfang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2008 an den in der Türkei bereits im Jahr 1993 beauftragten Rechtsanwalt erinnert und diesen zur Aufnahme entsprechender Nachforschungen beauftragt habe; dieser sei am 11. Juli 2008 D-4861/2008 fündig geworden und habe ihr die genannten Beweismittel vorab per Telefax zugestellt. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die Gesuchstellerin bereits im Jahre 1996 wegen zurückliegenden Vorfällen in ein politisches Strafverfahren verwickelt worden sei; weil die Gesuchstellerin trotz des ausgestellten Haftbefehls nicht verhaftet worden sei, habe sie auch nicht mit einem gerichtlichen Verfahren gerechnet. Mit den eingereichten Dokumenten könne nun belegt werden, dass entgegen der Einschätzung im zu revidierenden Urteil die Asylvorbringen der Gesuchstellerin in zentralen Punkten den Tatsachen entsprechen würden und die Gesuchstellerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund des offenbar noch bestehenden Haftbefehls mit einer Verhaftung rechnen müsste. Bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Dokumente sei im Rahmen einer Botschaftsanfrage festzustellen, ob beim Gericht in G.______ tatsächlich ein entsprechendes Verfahren bestehe. 3.4 Hierzu ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin die nun auf Revisionsebene geltend gemachten Tatsachen des bereits im Jahre 1996 gegen sie angestrengten Verfahrens und der mit Haftbefehl erfolgten behördlichen Suche nach ihr bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können beziehungsweise die Gesuchstellerin durchaus in der Lage gewesen wäre, die nun aufgefundenen Beweismittel - falls echt - im früheren Verfahren beizubringen. Zum Einen konnte die Gesuchstellerin nach erfolgter Haft und weiteren Befragungen nicht vorbehaltslos darauf vertrauen, dass kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei, auch wenn sie angeblich bei diesen Kontrollen nicht verhaftet worden war. Zum Anderen hätte die Gesuchstellerin auch zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit gehabt, den angeblich bereits im Jahre 1993 erstmals mandatierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und diesen mit entsprechenden Nachforschungen zu beauftragen; die Erklärung im Revisionsgesuch, wonach sich die Gesuchstellerin erst nach Kenntnisnahme des ablehnenden Entscheides an den Rechtsanwalt erinnert gehabt habe, stellt keinen entschuldbaren Grund für die offensichtliche Untätigkeit der Gesuchstellerin dar und muss daher als Ausdruck einer unsorgfältigen Prozessführung betrachtet werden. An dieser Einschätzung vermag die unsubstanziierte Behauptung im Revisionsgesuch, die Gesuchstellerin habe sich stets um Beibringung von Beweismitteln, welche die gegen sie eingeleitete Strafverfolgung aus politischen Gründen dokumentieren sollten, bemüht, nichts zu ändern, zumal diese im Widerspruch zu einer weiteren, ebenfalls nicht überzeugenden Behauptung steht, D-4861/2008 wonach der Gesuchstellerin nicht bewusst gewesen sei, dass tatsächlich ein gerichtliches Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Im Weiteren erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin trotz angeblichen Bemühungen erst im Juli 2008 auf das angeblich bereits 1996 eingeleitete Strafverfahren gestossen sein soll. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die geltend gemachte Tatsache der Einleitung eines Strafverfahrens und - sofern zutreffend - der behördlichen Suche nach ihr bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Beschwerdeverfahren hätte kennen können beziehungsweise bereits früher in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Beweismittel beizubringen. 3.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel ohnehin nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinn zu erachten sind. Zum Einen erscheint das Verhalten der Behörden, trotz angeblich bereits im Jahre 1996 eingeleiteten Verfahren und behördlicher Suche nach der Gesuchstellerin per Haftbefehl bei den Befragungen in den Jahren 2003 und 2004 die Gesuchstellerin nicht festgenommen zu haben, als offenkundig realitätsfremd, zumal die Gesuchstellerin, wie im Beschwerdeverfahren festgestellt, nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise einige Jahre an der gleichen Adresse wohnhaft und zwei Jahre lang im gleichen Betrieb erwerbstätig gewesen sein will und im übrigen am 11. August 2003 in B.______ legal eine Identitätskarte erhalten habe. Im Weiteren erscheint, wie bereits vorstehend erörtert, nicht nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin trotz geltend gemachten Bemühungen erst im Juli 2008 auf das angeblich bereits 1996 eingeleitete Strafverfahren gestossen sein soll. Es werden denn auch im Revisionsgesuch keinerlei nähere Angaben zur Herkunft der eingereichten Beweismittel gemacht. Auch im Bestätigungsschreiben des Anwalts der Gesuchstellerin in der Türkei vom 11. Juli 2008 wird bloss allgemein festgehalten, seit 1993 seien gegen seine Mandantin 'aus politischen Gründen Ermittlungen und Prozesse geführt worden'. Im übrigen ist ein solches Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistauglich zu erachten. Somit ist der Beweiswert der eingereichten Beweismittel angesichts der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der fraglichen Herkunft als derart gering einzuschätzen, dass der Eventualantrag im Revisionsgesuch, bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Dokumente sei im Rahmen einer Botschaftsanfrage festzustellen, ob beim Gericht D-4861/2008 in G._______ tatsächlich ein entsprechendes Verfahren bestehe, im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung mangels Notwendigkeit abzulehnen. 3.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Erörterung der Frage, ob sich aufgrund der diagnostizierten psychischen Schwierigkeiten der Gesuchstellerin der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erweist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Revisionsgesuch vom 23. Juli 2008 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4861/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 10