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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2007 D-4861/2007

24. August 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,839 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 7. Juni 2007 i.S. Asyl und Einreiseb...

Volltext

Abtei lung IV D-4861/2007 law/bah {T 0/2} Urteil vom 24. August 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Martin Zoller, Daniel Schmid Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. Juni 2007 i.S. Asyl und Einreisebewilligung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Muslim mit Wohnsitz in A._______, wandte sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 an den Schweizerischen Botschafter in Colombo und teilte diesem mit, seine Familie und er befänden sich in Lebensgefahr. Er arbeite als (...), habe sich seit mehr als zehn Jahren politisch betätigt und sei im Jahre 2000 Mitglied der (...) geworden. (...). Aus diesem Grund sei er von der LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") bedroht worden. Seit dem Jahre 2002 habe die LTTE etwa 300 Personen umgebracht. Auch auf ihn seien mehrere Anschläge verübt worden. Im Jahre 2001 habe die LTTE sein Haus angegriffen, wobei seiner Familie und ihm die Flucht durch die Hintertür gelungen sei. Aufgrund der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka könne er dort nicht mehr in Sicherheit leben; er habe begriffen, dass seine Familie und er sich ins Ausland begeben müssten, da das Leben in ganz Sri Lanka unsicher sei. Er ersuche um Asylgewährung in der Schweiz. Dem Schreiben wurden mehrere Beweismittel beigelegt, welche die politischen und beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie sein Schutzersuchen bei der Polizei belegen. Mit Schreiben vom 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft in Colombo um detaillierte Angaben zu seinen Vorbringen gebeten. Am 13. November 2006 übermittelte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft weitere Angaben zu seinen politischen Zielen und Aktivitäten. Seine Gefährdung durch die LTTE führe er auf seine Ernennung (...) zurück. Mehrere höhere Funktionäre seien bereits ermordet worden. Er fühle sich an Leib und Leben bedroht und leide unter dieser Situation. Zu gewissen Zeiten habe er an verschiedenen Orten übernachten müssen, um sich zu schützen. Er werde immer wieder vor der Gefahr gewarnt, in der er sich befinde. Er ersuche die Botschaft um die Gewährung der Möglichkeit, zusammen mit seiner Familie in der Schweiz leben zu können. Falls er Sri Lanka alleine verlasse, würden seine Ehefrau und seine Kinder Zielscheibe der LTTE werden. Dem Schreiben lagen die Kopien der Identitätskarten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei. B. Am 28. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft in Colombo angehört. Er machte geltend, er arbeite als (...) und sei bei der (...) in Teilzeit beschäftigt. Im Oktober 2006 habe er bei der Botschaft der USA und bei der kanadischen Botschaft um Asyl nachgesucht. Die USA hätten seinen Asylantrag abgewiesen und die kanadische Botschaft habe ihm ein Einreisevisum zwecks Wohnsitznahme in Kanada angeboten. Er habe aber die dazu notwendige Summe von zwei Millionen Rupien nicht aufbringen können. Von 1995 bis 2000 sei er Mitglied der (...) gewesen; im Jahr 2000 sei er der (...) beigetreten, für die er als (...) arbeite. Im Jahr 2006 habe er als Wahlagent für die Bewerber seiner Partei fungiert. Im April 2000 sei er von einem von der LTTE gesandten Motorradfahrer aufgefordert worden, seinen Posten bei der (...) aufzugeben. Dieser habe ihm gesagt, man werde ihn erschiessen, falls er dies nicht tue. Nach diesem Zwischenfall habe man ihm einen bewaffneten Leibwächter zur Verfügung gestellt. Im Novem-

3 ber 2000 seien zwei LTTE-Leute zu ihm gekommen; da die Türe geschlossen gewesen sei, seien sie nicht ins Haus gekommen. Zirka ein Jahr später hätten in einer Nacht vier Männer das Feuer auf sein Haus eröffnet, woraufhin zwei seiner Leibwächter das Feuer erwidert hätten. Zusammen mit seiner Familie habe er das Haus durch die Hintertür verlassen und sei ins Nachbarhaus geflohen. Er habe diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Zudem werde er von extremistischen Moslems bedroht, diese könnten auch in den Angriff vom November 2001 verwickelt gewesen sein. Mit den srilankischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. C. Am 2. März 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM. D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 20. Juni 2007 mit eingeschriebener Post übermittelt. E. Mit Eingabe an das BFM vom 5. Juli 2007 (vorab per Telefax übermittelt) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um eine Überprüfung der Verfügung vom 7. Juni 2007 und die Asylgewährung. Das BFM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2007 diese Eingabe mit den vorinstanzlichen Akten zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handle. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2007 zur Kenntnisnahme mit Replikrecht zugestellt. I. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 5. und 11. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.

4 d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.). 4. 4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, ein Asylgesuchsteller, der sich noch im Heimatland befinde, könne im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt und schutzbedürftig sein. Um jedoch die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, müsse er gemäss den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention das Heimatland verlassen haben. Vor diesem Hintergrund könne das BFM einer Person gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Werde im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland festgestellt, dass die Schutzbedürftigkeit nicht gegeben sei, dass keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprächen und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung des

5 Gesuchs erlaube, werde gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch abgelehnt. Bei der (...) handle es sich um eine legale tamilische Partei, die eine eigenständige Politik vertrete, den Alleinvertretungsanspruch der LTTE nicht anerkenne und zu dieser in offener Opposition stehe. In gewissen Bereichen finde eine enge Kooperation zwischen der (...) und der srilankischen Regierung statt. Die LTTE bekämpfe die (...) mit gezielten, bewaffneten Aktionen. Der srilankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die von der LTTE bedroht würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Insbesondere Mitglieder von Tamilenparteien, die mit der LTTE verfeindet seien, hätten die Möglichkeit, um Schutz nachzusuchen. In Einzelfall könne die Schutzgewährung unterbleiben oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werden. Angesichts der Funktionen des Beschwerdeführers könne das BFM seine Furcht vor zukünftigen Übergriffen seitens der LTTE nachvollziehen, aus den Akten ergäben sich indessen keine Hinweise darauf, dass es nach dem Angriff auf sein Haus im Jahre 2001 noch zu konkreten Bedrohungen gegen seine Person gekommen sei. Dieser Umstand relativiere die Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zukunft Opfer eines Übergriffs der LTTE werde, erheblich. Wesentlich sei, dass der srilankische Staat ihm den erforderlichen Schutz vor der LTTE gewährt habe, indem ihm nach den Bedrohungen im Jahr 2000 zwei Leibwächter zugeteilt worden seien. Sri Lanka habe damit sowohl seine Bereitschaft als auch seine Fähigkeit bewiesen, ihm Schutz vor der LTTE zu gewähren. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 4.2 Die Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 5. Juli 2007 geltend, er sei seit seiner Befragung durch die Schweizerische Botschaft vom 28. Februar 2007 mehrfach bedroht worden. Im April 2007 sei ein Parteigebäude der (...) in B._______ von einem Selbstmordattentäter der LTTE zerstört worden, wobei vier Parteimitglieder und zwei Kinder getötet worden seien. Im Mai 2007 sei ein Parteimitglied von LTTE-Leuten erschossen worden. Am 4. Juli 2007 sei es in C._______ zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der (...) und der (...) gekommen. Dabei seien zwei Mitglieder der (...) ums Leben gekommen, was zu Racheakten gegen (...)-Mitglieder geführt habe. Am Morgen des 5. Juli 2007 seien vier Mitglieder der (...) zu seinem Haus gekommen, um ihn zu töten. Zum Glück hätten seine Mitarbeiter die Leute erkannt und ihn gewarnt, so dass er habe entkommen können. Es sei auf ihn geschossen worden, man habe ihn jedoch verfehlt. Die Angreifer hätten seine Frau und seine Kinder bedroht. Er fühle sich von der LTTE und der (...); die Situation sei sehr gefährlich für ihn, da er ein wichtiges Mitglied der (...) sei. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 aus, bei den in den vergangenen drei Monaten im Raum B._______ gegen Anhänger der (...) verübten Anschlägen handle es sich mit Ausnahme des gravierenden Vorfalls vom 5. Juli 2007 nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe. Ab Mai 2007 sei es in der Region von B._______ wiederholt zu Zusammenstössen zwischen den beiden paramilitärischen Gruppierungen (...) und (...) gekommen. Anfang Juli 2007 sei die Situation eskaliert und die Auseinandersetzungen hätten auf beiden Seiten zu Opfern geführt. Die (...) und die (...) hätten wenige Tage später

6 eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht, in welcher beide Parteien die Vorfälle bedauerten und betonten, sie hätten Schritte eingeleitet, um zukünftige solche Konflikte zu vermeiden. Angesichts dieser Sachlage sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen auf seine Person gegenwärtig objektiv nicht gegeben, zumal die LTTE seit der kürzlich abgeschlossenen Eroberung des Ostens durch die Regierungstruppen ihren Handlungsspielraum und Einfluss in jenem Landesteil wesentlich eingebüsst habe. 4.4 In seinem Schreiben vom 5. August 2007 verweist der Beschwerdeführer auf die Aussagen, welche er bei der Befragung durch die Schweizerische Botschaft machte und die Ausführungen in seiner Eingabe vom 5. Juli 2007. In seiner Eigenschaft als (...) würden seine Familie und er von drei Kräften bedroht: von der (...), der (...) und (...). 4.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 11. August 2007 geltend, er habe am 29. Juli 2007 in A._______ an einem Seminar teilgenommen und seine Vorstellungen einer politischen Lösung der Konfliktsituation dargelegt. Fundamentalistische Moslems hätten ihm vorgeworfen, er verstosse gegen ihre Interessen an einem unabhängigen muslimischen Staat. Am 8. August 2007 seien zwei Fundamentalisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Frau und seinen Kindern gesagt, er werde für seine Ideen mit dem Tod bestraft werden. Sie hätten gesagt, er solle Sri Lanka verlassen, wenn er am Leben bleiben wolle. Am 9. August 2007 sei er zum Hauptquartier seiner Partei gefahren, um über den Vorfall vom Vortag zu berichten. Um 17 Uhr sei er mit seinem Assistenten auf dem Motorrad zurückgekehrt. Als sie sich dem Camp der (...) genähert hätten, sei das Feuer auf sie eröffnet worden; sein Assistent sei leicht verletzt worden. Da sie Schutzhelme getragen hätten, hätten die Angreifer angenommen, er sei der Mitfahrer, weshalb sein Assistent verletzt worden sei. Glücklicherweise habe er das Motorrad selber geführt und so dem Tod entgehen können. 5. 5.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, da aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass sie sich nicht weiterhin in Sri Lanka aufhalten könnten. In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht ausgeführt, dass die srilankischen Behörden schutzwillig und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch schutzfähig sind. Hinsichtlich der zeitlich zurückliegenden Übergriffe seitens der LTTE ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwei Leibwächter zugeteilt erhielt, welche die Angreifer vom November 2001 in die Flucht schlagen konnten. Seit diesem Vorfall erlitt er seitens der LTTE offenbar keine ernsthaften Nachstellungen. Der Beschwerdeführer verweist des Weiteren auf die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der (...) und der (...). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die srilankische Armee eingegriffen hat, um den gewaltsamen Aktionen der beiden Parteien ein Ende zu setzen. Es ist somit davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden auch bereit und fähig sind, im Rahmen ihrer Möglich-

7 keiten Schutz vor Übergriffen durch die (...) zu gewähren. In einem (...) der (...) und der (...) vom _______ wurde denn auch betont, dass man zukünftig Konflikte vermeiden wolle. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf ihn und seinen Assistenten geschossen worden, als er sich am 9. August 2007 auf einem Motorrad dem Camp der (...) genähert habe, bestehen gewichtige Zweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung. Einerseits erscheint es unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der von ihm geäusserten Befürchtungen einem Camp der (...) derart annähert, andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass man ihn vom Camp aus erkannt hätte, soll er sich doch 500 m von diesem entfernt befunden haben und vermummt gewesen sein. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Familie und er würden von islamischen Fundamentalisten bedroht, ist festzuhalten, dass er sich auch diesbezüglich an die srilankischen Behörden wenden und um Schutz nachsuchen kann. Angesichts der obigen Ausführungen und der bisherigen Rechtsprechung erscheint es trotz der schwierigen Situation, in der sich der Beschwerdeführer und seine Familie zurzeit zweifellos befinden, nicht als unzumutbar, dass sie weiterhin in ihrem Heimatland verbleiben. Den Beschwerdeführern steht es angesichts der in Sri Lanka gewährten Niederlassungsfreiheit nämlich offen, dass Gebiet, in dem sie zurzeit wohnen, zu verlassen und sich in einem anderen Teil Sri Lankas niederzulassen, wo die Situation ruhiger ist als im B._______. Das BFM hat jedenfalls in seiner Verfügung vom 7. Juni 2007 den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht verletzt. 5.2 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie im Sinne des AsylG als nicht gegeben erachtet werden muss und auch keine anderen Gründe zwingend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sprechen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung derselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am:

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