Abtei lung IV D-4855/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______ geboren [...], Syrien, alias B._______, geboren [...], Syrien, alias C._______, geboren [...], Irak, vertreten durch Caritas Suisse - EPER - BCJ Bureau de consultations juridiques pour requérants d'asile, rue de l'Industrie 21, case postale 11, 1705 Fribourg, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2006 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4855/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 1998 unter der Identität des irakischen Staatsangehörigen C._______, geboren am [...], ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches vom Bundesamt mit Verfügung vom 13. April 2000 abgelehnt wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Juli 2002 ab. Seit dem 1. April 2003 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. B. B.a Am 14. Februar 2005 reiste der Beschwerdeführer von Frankreich her kommend erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags unter der Identität von A._______, syrischer Staatsangehöriger, geboren am [...], ein zweites Asylgesuch stellte. B.b Im Rahmen der Kurzbefragung vom 16. Februar 2005 im Transitzentrum (TZ) Altstätten und der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Januar 2006 gab der Beschwerdeführer an, während des ersten Asylverfahrens nicht die Wahrheit erzählt zu haben, weil ein Schlepper ihm davon abgeraten habe. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Kurde aus Z._______, Provinz Y._______ und habe sich 1994 im Alter von 14 bis 15 Jahren der PKK angeschlossen. Er habe neun bis elf Monate in einem Camp der PKK in den Bergen verbracht, wo er Kurierdienste geleistet habe und "über die PKK-Politik und -Partei ausgebildet" worden sei. An bewaffneten Aktionen habe er nie teilgenommen. Nach drei Monaten habe er zurück nach Hause gehen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei. Mit Hilfe seines Vaters sei ihm schliesslich die Flucht gelungen. Er und sein Vater seien jedoch daraufhin ständig von der PKK bedroht und zur Entrichtung von Geldbeiträgen (Vater) beziehungsweise zur Aushändigung von Kleidern (Beschwerdeführer) aus dem familieneigenen Geschäft gezwungen worden. Der Inhaber eines benachbarten Geschäftes, der sich geweigert habe, der PKK Schutzgeld zu bezahlen, sei mit drei Axtschlägen hingerichtet worden. Da die Drohungen nicht aufgehört hätten, habe er sich im Jahr 1998 schliesslich zur Ausreise entschlossen und sei am 4. September 1998 in die Schweiz gelangt. D-4855/2006 Ende Januar 2003 (knapp ein halbes Jahr nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens) habe er die Schweiz verlassen und sich zwei Jahre in Deutschland aufgehalten, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Während seines Aufenthaltes in Deutschland sei er im Auftrag der syrischen "Yekiti"-Partei, deren Mitglied er sei, dreimal illegal nach Schweden gereist, wo er jedoch kein Asylgesuch gestellt habe. In Finnland habe er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt; er sei jedoch nach Deutschland zurückgeschafft worden. Im März 2004 habe er an einer Demonstration vor der syrischen Vertretung in Brüssel teilgenommen, wo er höchstwahrscheinlich von syrischen Geheimdienstagenten fotografiert worden sei. Die syrischen Behörden hätten sich einen Monat nach dieser Protestaktion bei seinem Vater nach ihm erkundigt und seine Identitätskarte sowie Schulzeugnisse konfisziert. Sein Bruder sei drei Tage später von den syrischen Sicherheitskräften verhaftet und gegen Bestechung wieder freigelassen worden. Von seinem Bruder hätten die syrischen Behörden erfahren, dass er – der Beschwerdeführer – sich in Deutschland aufhalte. Aus diesem Grund habe er schliesslich Deutschland verlassen. Er habe von diesem Vorfall noch während des hängigen Asylverfahrens in Deutschland erfahren; den deutschen Behörden habe er davon jedoch nichts erzählt. In Deutschland sei er zudem einmal von PKK-Mitgliedern bedroht worden, weil er die Wahrheit über die PKK gesagt habe und dies den PKK-Leuten nicht gepasst hätte. Deshalb sei er im Februar 2005 nach Frankreich gefahren und eine Woche später erneut in die Schweiz eingereist. Er sei seit seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz nicht mehr in seinem Heimatland gewesen und befürchte, bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden wegen seiner kurdischen Herkunft, den Aktivitäten bei der PKK (1994-1995) und der Teilnahme an der Demonstration in Brüssel (März 2004) verhaftet und für einige Jahre ins Gefängnis gesteckt zu werden. C. Eine länderkundliche und sprachliche Herkunftsanalyse (LINGUA) vom 4. März 2005 bestätigte die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers. D. Der Beschwerdeführer gab keine Ausweispapiere zu den Akten. Er gab an, Syrien mit einem gefälschten Pass verlassen zu haben und D-4855/2006 damit über Jordanien bis nach Ägypten gereist zu sein. Von Ägypten bis in die Schweiz habe er dann seinen echten Pass benützt. Diesen habe ihm der Schlepper im Flugzeug weggenommen. Die Identitätskarte sei von den syrischen Behörden nach der Demonstration in Brüssel in seinem Elternhaus in Syrien konfisziert worden. E. Abklärungen des BFM bei den deutschen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2003 nach Deutschland eingereist war, wo er unter den Personalien B._______ aus Z._______, unbekannter Staatsangehörigkeit, geboren am [...], ein Asylgesuch gestellt hatte. F. Das BFM ersuchte die deutschen Asylbehörden am 25. August 2005 und am 2. November 2005 um Einsicht in die deutschen Asylakten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 gewährten die deutschen Behörden teilweise Einsicht in einen "Bescheid" des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in X._______ vom 11. November 2004 sowie in einen "Beschluss" des W._______ Verwaltungsgerichts V._______ vom 18. April 2005. Im Entscheid des deutschen Bundesamtes vom 11. November 2004 ist unter anderem ersichtlich, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 28. April 2003 unanfechtbar abgelehnt worden war. Gemäss dem als Beweismittel eingereichten Faxschreiben des deutschen Rechtsvertreters an die Schweizer Rechtsvertreterin vom 6. März 2006 stellte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2004 in Deutschland einen "Folgeantrag" (erneutes Asylgesuch), welchen das Bundesamt am 11. November 2004 ablehnte. In diesem Entscheid lehnte das Amt gleichzeitig auch den Antrag auf Abänderung eines Bescheids vom 2. April 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) ab. Zur Begründung führte das Bundesamt an, der Beschwerdeführer habe bereits einmal in Deutschland Asyl beantragt. Dieser Antrag sei am 28. April 2003 unanfechtbar abgelehnt worden, wobei auch festgestellt worden sei, dass keine Abschiebungshindernisse gemäss § 53 AuslG vorlägen. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 18. April 2005 das Asylfolgeverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befand. D-4855/2006 G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 – eröffnet am 7. Februar 2006 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei führte das Bundesamt aus, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei. Gleichzeitig lägen keine Hinweise auf in der Zeit zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland und der erneuten Gesuchseinreichung in der Schweiz eingetretene Ereignisse vor, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Als massgebenden Zeitpunkt für den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland betrachtete die Vorinstanz dabei den 18. April 2005 (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2006). Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als zulässig, zumutbar und möglich. Auf weitere Aspekte der Begründung der angefochtenen Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 13. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid bei der ARK Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, und die Wegweisung nach Syrien sei nicht zu vollziehen. Er wies darauf hin, dass das BFM den Sachverhalt in seinem Entscheid nicht richtig wiedergegeben habe, weil der (erste) Asylantrag in Deutschland nicht am 18. April 2005 abgelehnt worden sei, sondern bereits am 28. April 2003. Die Ereignisse anlässlich der Demonstration vor der syrischen Vertretung in Brüssel im März 2004 hätten somit nach dem ersten ablehnenden deutschen Asylentscheid stattgefunden, und die Demonstrationsteilnahme sei gar nie Gegenstand eines Asylverfahrens in Deutschland gewesen, weshalb das BFM bezüglich des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz vom 14. Februar 2005 keinen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG hätte fällen dürfen. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-4855/2006 I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2006 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 1. März 2006 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2006 zur Replik zugestellt. Die neu mandatierte Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom 17. März 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Mit der Eingabe reichte sie die Kopie eines an sie gerichteten Faxschreibens des deutschen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 16. März 2006 zu den Akten. Auf den Inhalt der Vernehmlassung und der Replik sowie des eingereichten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 lud der neu zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Das BFM hielt in der Stellungnahme vom 30. Mai 2007 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BFM zur Replik zu. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Auf den Inhalt des zweiten Schriftenwechsels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- D-4855/2006 verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob das Bundesamt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erschöpft sich somit darin, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Demgegenüber kommt dem Gericht hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs die volle Kognition zu, da diese Punkte durch das BFM materiell geprüft worden sind. D-4855/2006 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2 und E. 5.4). 5. 5.1 Wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt, Bst. F ), lehnte die zuständige Behörde ein in Deutschland vom Beschwerdeführer gestelltes Asylgesuch mit Entscheid vom 28. April 2003 unanfechtbar ab. Den am 29. Oktober 2004 gestellten Folgeantrag (erneutes Asylgesuch) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in X._______ mit Entscheid vom 11. November 2004 ab. Das W._______ Verwaltungsgericht V._______ stellte mit Beschluss vom 18. April 2005 das (offenbar mittels eines Rechtsvertreters eingeleitete) Beschwerdeverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ein. 5.2 Dass es sich bei der "unanfechtbaren Ablehnung" des ersten Asylgesuchs vom 28. April 2003 um einen materiellen Entscheid der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG handelt, ist vorliegend nicht bestritten. Der Beschwerdeführer selbst weigerte sich in der Anhörung, Angaben zu den im deutschen Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen zu machen (vgl. Akte B20 S. 7). Weder in der Beschwerdeschrift noch beim Schriftenwechsel wurde geltend gemacht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei im deutschen Asylverfahren nicht geprüft worden. 5.3 Kontrovers werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage nach dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Asylver- D-4855/2006 fahrens in Deutschland sowie damit verbunden die Frage beurteilt, ob die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in Brüssel und deren Folgeereignisse in Syrien im deutschen Asylverfahren geprüft worden seien. Die Vorinstanz war gestützt auf eine unrichtige Information der deutschen Bundespolizei vom 1. August 2005 ursprünglich vom 18. April 2005 ausgegangen, anerkannte dann aber in der Vernehmlassung vom 1. März 2006 den 28. April 2003 als massgeblichen Zeitpunkt der Fällung des ablehnenden deutschen Asylentscheids. Der Kritik des Beschwerdeführers, das BFM habe fälschlicherweise aus der falschen Terminierung des ablehnenden deutschen Asylentscheids geschlossen, die Demonstrationsteilnahme im März 2004 und die Folgeereignisse in Syrien seien im deutschen Asylverfahren bereits geprüft worden, begegnet die Vorinstanz ihrerseits mit der Argumentation, hätten sich diese behaupteten Ereignisse tatsächlich ereignet, hätte der Beschwerdeführer sie wohl mit Erfolg im Folgeantrag in Deutschland eingebracht. 5.4 Der Mangel der falschen Terminierung des Abschlusses des rechtskräftigen Asylverfahrens in Deutschland durch die Vorinstanz konnte daher während des Schriftenwechsels geheilt werden. Die Prüfung der ab dem Jahr 2004 geltend gemachten neuen Asylvorbringen ist im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 6). 5.5 Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ein rechtskräftiger ablehnender Asylentscheid eines EU-Staats im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vorliegt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen der Abweisung seines Asylantrags in Deutschland am 28. April 2003 und der Einreichung eines erneuten Asylgesuchs in der Schweiz am 14. Februar 2005 seien Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG eingetreten. Bei den Befragungen gab er zu Protokoll, im März 2004 nach Unruhen in Z._______ an einer Demonstration vor der syrischen Vertretung in Brüssel teilgenommen zu haben und dabei gefilmt und registriert worden zu sein. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Demonstrationsteilnehmenden habe er selber das Gebäude der syrischen Vertretung in Brüssel nicht betreten und keine Gegenstände demoliert. Er habe sich versteckt, als die Behörden gekommen seien, sei D-4855/2006 aber trotzdem von einer Überwachungskamera gefilmt worden. Einen Monat später hätten die syrischen Behörden in seinem Elternhaus seine Identitätskarte sowie zwei Schulzeugnisse konfisziert und drei Tage später sei sein jüngerer Bruder festgenommen worden. Sein Bruder sei geschlagen worden und habe den syrischen Behörden alles über ihn erzählt, auch dass er sich in Deutschland aufhalte. Deshalb habe er Deutschland verlassen müssen. 6.2 In ihrer Verfügung vom 6. Februar 2006 bezeichnet es die Vorinstanz als ausgeschlossen, dass die syrischen Behörden Kundgebungsteilnehmende rein aufgrund von Filmmaterial identifizieren würden. Der Beschwerdeführer habe zudem nach eigenen Angaben das Botschaftsgebäude nicht einmal betreten und sei von den belgischen Behörden nicht kontrolliert worden. Das BFM zieht daher die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration vor der syrischen Botschaft in Brüssel in Zweifel. 6.3 Das Bundesamt stellte in der Verfügung vom 6. Februar 2006 zu Recht fest, die geltend gemachten Folgeereignisse der Demonstrationsteilnahme in Syrien – die Beschlagnahme von Dokumenten des Beschwerdeführers in dessen Elternhaus sowie die Festnahme und Inhaftierung eines Bruders – seien widersprüchlich dargestellt worden, so dass sie nicht geglaubt werden könnten. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sagte, sein Bruder sei sechs oder sieben Monate lang inhaftiert gewesen (Akte B1 S. 6), gab er in der Direktanhörung an, der Bruder sei "nach 20 Tagen oder einem Monat" gegen die Zahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden (Akte B20 S. 11). In der Erstbefragung am 16. Februar 2005 stellte er in Aussicht, als Beleg für seine Identität Schulzeugnisse beschaffen zu können (Akte B1 S. 5), gab in der Direktanhörung vom 31. Januar 2006 dann aber an, seine Schulunterlagen seien bereits im März 2004 zusammen mit der Identitätskarte beschlagnahmt worden, weshalb er seine Identität nicht belegen könne (Akte B20 S. 6). Die Frage des Sachbearbeiters in der Erstbefragung, weshalb er die Identitätskarte nicht in der Zeit seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz (1998 bis 2003) beschafft habe, liess der Beschwerdeführer unbeantwortet (Akte B1 S. 4). 6.4 In der Direktanhörung sagte der Beschwerdeführer, die Festnahme seines Bruders und die Beschlagnahme von Dokumenten habe er D-4855/2006 im deutschen Asylverfahren nicht erwähnt, weil dies nicht so wichtig gewesen sei (Akte B20 S. 7). Dass die deutschen Asylbehörden von der Demonstrationsteilnahme in Brüssel und den Folgeereignissen in Syrien nichts wussten und darüber im Asylverfahren nicht entscheiden konnten, hat der Beschwerdeführer mithin sich selbst zuzuschreiben. Zwar sollen diese geltend gemachten Ereignisse zeitlich nach der Ablehnung des ersten Asylantrags erfolgt sein, doch hätte der Beschwerdeführer sie im Asylfolgeverfahren in Deutschland einbringen können, wenn er innerhalb von drei Monaten nach den Ereignissen (März bis April 2004) einen Folgeantrag gestellt hätte und nicht erst Ende Oktober 2004 (vgl. Faxschreiben des deutschen Rechtsvertreters vom 16. März 2006, gemäss welchem Asylfolgeanträge nur auf Informationen und Tatsachen gestützt werden können, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine allfällig asylrelevante Verfolgungssituation im Verfahren in Deutschland verschweigt und sie erst fast ein Jahr später in einem neuen Verfahren in der Schweiz vorbringt. Die geltend gemachte Inhaftierung eines Bruders nach der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in Brüssel und die Beschlagnahme von Dokumenten in seinem Elternhaus sind daher – und vor dem Hintergrund der vorgenannten Widersprüche (E. 6.3) – als nicht glaubhaft und nachgeschoben zu bezeichnen. Die in der Replik vom 17. März 2006 vorgebrachte Begründung, der Beschwerdeführer habe den deutschen Behörden nichts von den Ereignissen erzählt, weil sie "ihm dies sowieso nicht abgenommen" hätten und weil er dann ja auch hätte sagen müssen, dass er in Belgien gewesen sei, was ihm zusätzliche Schwierigkeiten eingebracht hätte, trägt nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bei. 6.5 Zur Stützung seiner Asylvorbringen vermag der Beschwerdeführer kein einziges Beweismittel vorzulegen. Auch die bereits anlässlich der Erstbefragung im Februar 2005 in Aussicht gestellte Bestätigung der Mitgliedschaft und Aktivitäten für die syrische "Yeketi"-Partei fand nie Eingang in die Akten. 6.6 Auf die Frage des Sachbearbeiters nach weiteren politischen Aktivitäten antwortete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, in den letzten zwei Jahren (2003 bis 2004) habe er "ziemlich viele politische Aktivitäten gehabt", und in Zukunft werde er sich "weiterhin mit der Politik beschäftigen". Zur Präzisierung dieser politischen Aktivitäten aufgefordert, vermochte er lediglich drei "politisch ausgerichtete" Reisen D-4855/2006 nach Schweden für die syrische "Yeketi"-Partei zu nennen, deren Mitglied er seit eineinhalb Jahren sei (Akte B1 S. 8). Auch dieses Vorbringen wird mit keinerlei Beweismitteln untermauert. 6.7 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG – Demonstrationsteilnahme, Inhaftierung eines Bruders sowie Beschlagnahme von Dokumenten – kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund von eklatanten Widersprüchen und unsubstanziierten Aussagen in zentralen Vorbringen sowie der persönlichen Unglaubwürdigkeit des unter mehreren Identitäten in zahlreichen Asylverfahren in verschienden Ländern Europas auftretenden Beschwerdeführers keine hinreichenden Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vorliegen, um eine einlässliche Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft oder der Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 3 AsylG und somit seines Asylgesuchs durch die schweizerischen Asylbehörden zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, hinreichende Hinweise auf Ereignisse glaubhaft zu machen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehende Schutzes relevant sind. 6.8 Die Vorinstanz hat demnach das Vorliegen von Hinweisen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG im Ergebnis zu Recht verneint. 7. 7.1 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gegeben sind, ist zu berücksichtigen, dass die auf einem ablehnenden Asylentscheid in einem Staat der EU oder des EWR beruhende Vermutung, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht erfüllt, nicht unumstösslich ist. Die vormalige ARK hat diesbezüglich in einem Grundsatzentscheid (EMARK 2006 Nr. 33) – der als Ausdruck der wesentlichen Praxis auch für das Bundesverwaltungsgericht beachtlich bleibt – festgestellt, der Gesetzgeber habe mit Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht beabsichtigt, auch Personen von einer materiellen Prüfung ihres Asylgesuchs auszuschliessen, die trotz eines ablehnenden Asylentscheids eines EU- oder EWR-Staates in jenem Zeitpunkt tatsächlich Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG waren (a.a.O., E. 6.3 S. 371). Der Wortlaut der genannten Norm sei vielmehr zweckgerichtet dahingehend zu konkretisieren, dass auf Asylgesuche von Personen, die einen ablehnenden D-4855/2006 Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates erhalten haben und die darauf beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen, nicht umstossen können, nicht einzutreten ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dabei ist die Stichhaltigkeit der Argumente, die von einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren vorgebracht werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates basierende Vermutung aufzuheben, nicht nach dem betreffenden ausländischen Asylrecht, sondern ausschliesslich nach Art. 3 AsylG zu beurteilen. Mit anderen Worten ist unerheblich, ob der fragliche ausländische Entscheid fehlerhaft war oder nicht. Massgeblich ist einzig, ob im heutigen Zeitpunkt substanzielle Argumente vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt des ausländischen Entscheids die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt hat (a.a.O., E. 6.6). Auf das Asylgesuch einer Person, die einen ablehnenden Asylentscheid eines Staates der EU oder des EWR im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erhalten hat, aber die darauf beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt, umstossen kann, ist daher einzutreten, auch wenn sie keine in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse anführen kann (EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.6). 7.2 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden zweiten Asylverfahren in der Schweiz keinerlei Argumente vorgebracht, die dafür sprechen würden, dass er im Zeitpunkt des ablehnenden deutschen Asylentscheids am 28. April 2003 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt hätte. In den Anhörungen hat er es unterlassen, Fragen des Sachbearbeiters nach den im deutschen Verfahren vorgebrachten Asylvorbringen zu beantworten (Akte B20 S. 7). Er hat sich weder in der Beschwerde noch beim Schriftenwechsel zur Vermutung der Richtigkeit des ablehnenden deutschen Asylentscheides vom 28. April 2003 je geäussert, sondern sich vielmehr darauf konzentriert zu beanstanden, die nach dem ablehnenden Asylentscheid erfolgten Ereignisse im März 2004 in Brüssel und deren Folgeereignisse in Syrien wären im deutschen Asylverfahren nie geprüft worden, weshalb das D-4855/2006 BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Die nach dem ablehnenden deutschen Asylentscheid vom 28. April 2003 geltend gemachten Ereignisse in Brüssel und in Syrien wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen der Prüfung von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG oben (E. 6) behandelt. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer es unterliess, ernsthafte und gewichtige Argumente vorzubringen, um eine einlässliche Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und somit seines Asylgesuchs durch die schweizerischen Asylbehörden zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, die auf der Existenz eines ablehnenden Asylentscheides aus einem EU-Staat beruhende Vermutung, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle, umzustossen. 7.3 Das BFM hat daher zu Recht einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gefällt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-4855/2006 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der D-4855/2006 Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahre 1998 legal einen syrischen Reisepass ausstellen liess. Diese Tatsache weist darauf hin, dass er seine Heimat legal verlassen hat, weshalb auch anzunehmen ist, dass die heimatlichen Behörden ihn als unbescholtenen Bürger einschätzen. 9.2.4 Angesichts der Unglaubhaftigkeit einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Syrien ist nicht ersichtlich, weshalb er im Falle der Rückkehr nach Syrien einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein soll. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non- Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008 Nr. 5). Weder die allgemeine Lage in Syrien noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in Syrien kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. D-4855/2006 Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung und hat ca. fünf Jahre lang in der Boutique seiner Familie in Z._______ gearbeitet, wo auch seine Eltern sowie drei Brüder leben. Er verfügt zudem über gute Kenntnisse mehrerer Sprachen. Während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz war er in verschiedenen Bereichen arbeitstätig. Relevante gesundheitliche Probleme können den Akten nicht entnommen werden. Somit ist davon auszugehen, dass er sich in Syrien eine tragfähige Existenz aufbauen kann. Der Vollzug der Wegweisung kann daher ohne weiteres als zumutbar bezeichnet werden. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie obenstehend aufgezeigt (E. 5.4), litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Beschwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- D-4855/2006 richt (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). 12.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seiner Rechtsvertreterin und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4855/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 19