Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4854/2014 law/bah
Urteil v o m 1 6 . März 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2014 / N (…)
D-4854/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben gemäss eine Tibeterin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk C._______, Region D._______), verliess ihren Aussagen zufolge China am 13. Juli 2010 und reiste nach Nepal. Am 25. April 2011 verliess sie Nepal auf dem Luftweg, gelangte gleichentags in die Schweiz und suchte hier am 26. April 2011 um Asyl nach. A.b Bei der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 17. Mai 2011 sagte sie aus, sie habe zusammen mit anderen Leuten Tiere gehütet. Dabei hätten sie über den Dalai Lama, die Situation der Tibeter und die Chinesen gesprochen. Sie hätten einander vertraut und deshalb über alles gesprochen, was ihnen in den Sinn gekommen sei. Eines Tages habe sie von ihrer Freundin E._______ ein Bild des Dalai Lama erhalten und es nach Hause mitgenommen. Von einem Onkel habe sie von der Festnahme dieser Freundin erfahren; diese habe ausgesagt, sie habe ein Bild des Dalai Lama von ihr – der Beschwerdeführerin – erhalten. Der Onkel habe gesagt, es sei besser, wenn sie weggehe. Ihr Vater habe daraufhin rasch ihre Ausreise in die Wege geleitet. A.c Am 23. August 2013 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, ihre Freundin aus F._______ habe ihr ein Bild des Dalai Lama verschafft. Sie habe zwar gewusst, dass sie deshalb Schwierigkeiten haben könnte, habe das Bild aber trotzdem gewollt. Sie habe das Bild ihren Eltern gebracht. Ihre Freundin sei während drei oder vier Tagen nicht auf die Weide gekommen. Dann hätten Angehörige ihrer Freundin ihrem Vater gesagt, was geschehen sei. Die Freundin sei von der Polizei verhaftet worden und habe sie denunziert. Danach sei sie geflohen. Von ihrem in Nepal lebenden Onkel habe sie erfahren, dass ihre Freundin aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Sie sei sehr schwach gewesen und später verstorben. A.d Eine vom SEM beauftragte Expertin führte am 11. November 2013 mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, aufgrund dessen ein anderer Experte einen Bericht über ihre Herkunft (LINGUA-Analyse) verfasste. In seinem Bericht vom 8. Mai 2014 gelangte der Experte zur Ansicht, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden.
D-4854/2014 A.e Die Beschwerdeführerin wandte sich am 12. März 2014 an das SEM und teilte diesem mit, das lange Warten auf den Entscheid belaste sie. Einem Arztzeugnis vom 12. März 2014 gemäss litt sie unter einer leichten depressiven Episode und einer Anpassungsstörung (ICD-10 F32.0 und F43.20). Sie werde mit pflanzlichen Antidepressiva behandelt. A.f Das SEM setzte die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2014 vom Ergebnis der LINGUA-Analyse in Kenntnis und gewährte ihr die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Aufgrund einer telefonischen Anmeldung vom 21. Mai 2014 lud das SEM die Beschwerdeführerin für die "Einsicht" in das aufgezeichnete Gespräch mit der Expertin für den 10. Juni 2014 in die Räumlichkeiten des Amtes vor. Am 24. Juni 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur LINGUA-Analyse. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. C. Mit Eingabe vom 28. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
D-4854/2014 E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. G. Mit Schreiben an das SEM vom 22. Juli 2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie habe sich in der Schweiz integriert, habe indessen aufgrund ihres ungesicherten Aufenthaltsstatus Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration. Der Eingabe lagen mehrere Arbeitszeugnisse sowie Ausbildungs- und Kursbestätigungen bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-4854/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, es habe aufgrund erheblicher Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft die Fachstelle LINGUA beauftragt, ein Sprach- und Herkunftsgutachten zu erstellen. Der Experte sei zum Schluss gekommen, sie sei sehr wahrscheinlich nicht im Autonomen Gebiet Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in der Exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. Die linguistische Analyse habe ergeben, dass ihr Tibetisch phonologisch, morphologisch und lexikalisch stark vom Exiltibetischen beeinflusst sei. Sie weise einen eingeschränkten Wortschatz auf
D-4854/2014 und verwende Lexeme, die im Autonomen Gebiet Tibet unüblich seien. Zudem verfüge sie über keine Chinesisch-Kenntnisse. Aufgrund der linguistischen Analyse könne nicht festgestellt werden, ob ihre Hauptsozialisation innerhalb oder ausserhalb Chinas stattgefunden habe. Es seien aber auch die Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu den Bereichen Geographie, Landwirtschaft/Viehzucht, Schulwesen und Einkommen/Einkaufen evaluiert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sie teilweise ungenaue und falsche Angaben zu ihrer Heimatregion gemachte habe. Ihre Angaben zur Viehzucht entsprächen nicht denjenigen, die eine Person, die Nomadin und Bäuerin sei, machen können müsste. Auch zum Schulwesen habe sie falsche Angaben gemacht und zu Geldangelegenheiten habe sie keine Angaben machen können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie der Analyse des Experten nichts entgegenhalten können, was dessen Einschätzung in Frage stellen könnte. Es sei festzuhalten, dass Frauen in Tibet ein relativ grosses Mitbestimmungsrecht in der Familie und im Haushalt hätten. Es erscheine nicht plausibel, dass sie noch nie eingekauft habe und ihr Vater alle Geldangelegenheiten und Formalitäten übernommen habe. Aufgrund der LINGUA-Analyse und mangels Erklärungen ihrerseits, die ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten erklären könnten, sei davon auszugehen, sie habe nicht im Autonomen Gebiet Tibet gelebt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation wirke konstruiert und sei widersprüchlich. Sie beschränke sich in weiten Teilen auf Wiederholungen von bereits gemachten Aussagen. Bei der Kurzbefragung habe sie gesagt, ihre Freundin habe ihr ein Bild des Dalai Lama gegeben, das sie versteckt nach Hause mitgenommen habe. Bei der Anhörung habe sie vorerst erklärt, ihre Freundin habe das Bild zu ihr nach Hause gebracht; später habe sie geltend gemacht, sie habe ihr das Bild auf die Weide gebracht. Auf Nachfrage habe sie nur gesagt, die Freundin habe ihr das Bild nicht nach Hause gebracht. Bei der Kurzbefragung habe sie vorgebracht, ihr Onkel habe ihren Vater informiert, dass ihre Freundin verhaftet worden sei; sie denke er habe dies von deren Familie erfahren. Anlässlich der Anhörung habe sie angegeben, der Onkel ihrer Freundin habe ihren Vater über die Verhaftung informiert. Auch diesen Widerspruch habe sie nicht aufklären können. Ausserdem habe sie bei der Kurzbefragung gesagt, ihre Freundin sei zwei Tage lang nicht auf die Weide gekommen, während sie bei der Anhörung von drei bis vier Tagen gesprochen habe. Auch dieser Widerspruch trage dazu bei, dass ihr nicht geglaubt werden könne.
D-4854/2014 Die Beschwerdeführerin habe auch zu ihrer Ausreise aus China widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Kurzbefragung habe sie gesagt, sie sei nach G._______ gefahren und nach dieser Ortschaft ausgestiegen. Sie sei zu Fuss weiter gegangen und habe in der Nacht einen Fluss überqueren müssen. Danach habe sie über einen Berg gehen müssen und am folgenden Morgen habe man ihr gesagt, sie hätten die Grenzen hinter sich. Anlässlich der Anhörung habe sie geltend gemacht, sie seien mit einem LKW bis zu einem Grenzort gefahren, der H._______ heisse. Nachdem sie ausgestiegen sei, sei sie zirka 20 Minuten zu Fuss gegangen. Auf die Widersprüche angesprochen, habe sie geltend gemacht, sie sei von ihrem Heimatdorf bis nach I._______ zu Fuss und mit dem Pferd unterwegs gewesen. Von J._______ bis Nepal sei sie mit einem LKW gefahren. Aufgrund dieser massiven Widersprüche könne ihre Ausreise nicht geglaubt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2981/2012 festgehalten, dass für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung, eine Duldung oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise im effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie dies indessen durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Da bei einer asylsuchenden Person, die tibetischer Ethnie sei, die chinesische Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, sei ein Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen, da ihr dort allenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei auf ihrer Ausreise aus China mit einem Pferd von B._______ nach
D-4854/2014 K._______ geritten. Danach sei sie mit dem Auto während dreier Tage nach J._______ unterwegs gewesen und nach Nepal weitergereist. Den Grenzort G._______ habe sie in einem LKW versteckt passiert. Kurz nach der Grenze habe sie etwa 40 Minuten zu Fuss gehen müssen. Von einem unbekannten Ort aus habe sie einen Bus nach H._______ genommen, von wo aus sie ihren Onkel besucht habe. Die Beschwerdeführerin sei in der Gegend von B._______ aufgewachsen und sozialisiert worden. Sie spreche einen Dialekt, den nur Leute aus Osttibet sprächen. Sowohl bei der Anhörung als auch beim LINGUA-Gutachten habe sie wegen Verständnisschwierigkeiten ins Zentraltibetisch wechseln müssen. Der Dolmetscher bei der Anhörung habe grosse Schwierigkeiten gehabt, sie zu verstehen, da sie zwischen Ost- und Zentraltibetisch gewechselt habe. Die Anhörung sei trotzdem weitergeführt worden, obwohl sie hätte abgebrochen werden müssen. Es sei von grosser Bedeutung, dass die Vorbringen unverfälscht wiedergegeben würden, weshalb es unerlässlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache verständigen könne und ihre Aussagen von einem kompetenten Dolmetscher übersetzt würden. Zudem liege es ebenso in der Verantwortung des Befragers, Unklarheiten aufzuklären und Schilderungen zum Reiseweg unmissverständlich aufzunehmen. Auch wenn sie der Weiterführung der Anhörung zugestimmt habe, dürfe nicht allein auf ihr Einverständnis abgestellt werden. Sie habe während der Anhörung unter Druck gestanden und sei nervös gewesen. Sie habe lange auf diese warten müssen und eine Verzögerung des Verfahrens nicht riskieren wollen. Da es von Seiten des Dolmetschers Verständnisprobleme gegeben habe, seien die Vorbringen weder vollständig noch korrekt erfasst worden. Die Aussagen, die undeutlich ausgefallen seien, seien nicht geklärt worden. Es sei nicht zulässig, dass die Vorinstanz den Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt abgestützt habe. Die Anhörung sei unter Mithilfe eines geeigneten Dolmetschers erneut durchzuführen. Das SEM stütze sich bei der Aussage bezüglich des Erhalts des Bildes des Dalai Lama auf die Aussage, die kurz vor dem Vermerk, es gebe Verständigungsschwierigkeiten, stehe. Es müsste heissen, sie habe das Bild nach Hause gebracht und nicht ihre Freundin. Die Widersprüchlichkeit bei der Schilderung der Ausreise dürfe nicht leichthin angenommen werden. Auf Nachfrage hätte bei der Kurzbefragung geklärt werden können, dass G._______ der Grenzort zu Nepal sei und sie etwas weiter versteckt in einem LKW gereist sei. Danach sei sie einige Minuten zu Fuss in ein Dorf gegangen, von wo aus sie mit dem Bus weitergereist sei. Aufgrund der
D-4854/2014 Mängel bei der Erhebung des Sachverhalts könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausführungen bezüglich ihres Onkels, der die Nachricht über die Festnahme ihrer Freundin gebracht habe, ungenau übersetzt worden seien. Es sei gut möglich, dass ihre Ausführungen falsch verstanden und übersetzt worden seien. Tatsächlich habe der Onkel ihrer Freundin die Nachricht überbracht. Da ihr der Übersetzungsfehler nicht bekannt gewesen sei, habe sie bezüglich dieser Unklarheit nicht angemessen Stellung beziehen können. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, nach den anfänglichen Verständigungsschwierigkeiten seien im Protokoll keine weiteren zu finden. Auch die Hilfswerkvertretung habe vermerkt, dass die "anfänglichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher und der Gesuchstellerin" hätten geklärt werden können. Im Übrigen sei im Rahmen der Anhörung ein Dolmetscher eingesetzt worden, der auf die angebliche Herkunftsregion der Beschwerdeführerin spezialisiert sei. Aus dem LIN- GUA-Gutachten gingen keine Verständigungsschwierigkeiten zwischen der befragenden Person und der Beschwerdeführerin hervor. Aufgrund der linguistischen Analyse lasse sich nicht feststellen, ob sie innerhalb oder ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich kurzzeitig in einer D._______-tibetischen Region aufgehalten habe. In Kombination mit der Evaluation des landeskundlich-kulturellen Wissens könne jedoch festgehalten werden, dass ihre Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich ausserhalb Chinas stattgefunden habe. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, aus dem Protokoll der Anhörung gehe hervor, dass die Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher schlecht gewesen sei. Ein solches Problem könne nicht mittels einer Vereinbarung gelöst werden. Auch wenn sie sich arrangiert hätten, bedeute dies nicht, dass die sprachlichen Differenzen völlig bereinigt gewesen seien. Sowohl der Dolmetscher als auch sie stammten aus Osttibet, hätten aber nicht den gleichen Dialekt. Das Verwenden von Zentraltibetischen Ausdrücken habe zu Unklarheiten in der Verständigung geführt. Auch wenn sie übereingekommen seien, Osttibetisch zu sprechen, habe der Dolmetscher die beiden Dialekte vermischt. Da das SEM sich bei der Begründung der Verfügung auf Details in ihren Aussagen gestützt habe, müsste gewährleistet sein, dass diese bis ins Detail korrekt übersetzt worden seien. Beim Telefongespräch, das für die LINGUA-Analyse verwendet worden sei, habe die Gesprächspartnerin mit zentraltibetischem Dialekt gesprochen. Da die Frau immer wieder habe nachfragen müssen, habe sie zwischen den Dialekten gewechselt. Da sie Unklarheiten auf
D-4854/2014 Rückfragen habe klären können, sei es gut möglich, dass die Verständigungsschwierigkeiten im Gutachten nicht festgehalten worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM davon ausgehe, sie habe eine kurze Zeit in einer D._______-tibetischen Region Chinas gelebt. Ein kurzer Aufenthalt hätte keinen so enormen Einfluss auf die Linguistik, um den Ort ihrer Hauptsozialisierung in Frage zu stellen. Es wäre auch unlogisch, dass sie vom sicheren Exil nach Tibet gegangen und dort kurze Zeit gelebt hätte. Die Beschwerdeführerin könne die Telefonnummer ihrer in Tibet lebenden Schwester angeben. Würde man diese Nummer überprüfen oder einen Anruf tätigen, ohne Fragen zu stellen, könnte ihre Herkunft nachgewiesen werden. Das SEM habe nicht mit überwiegender Sicherheit ausschliessen können, dass sie hauptsächlich innerhalb Chinas sozialisiert worden sei. Es bestünden somit gewichtige Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Angaben zu ihrer Herkunft glaubhaft seien. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge, es habe bei der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten gegeben, weil der Dolmetscher ihr Osttibetisch nicht verstanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie nach der Einleitung angab, sie verstehe meistens, was der Dolmetscher sage. Die Frage, ob sie die Anhörung mit diesem Dolmetscher fortführen könne, bejahte sie (vgl. act. A12/14 S. 1). Der Dolmetscher wies später darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwischen den Dialekten Osttibetisch und Zentraltibetisch hin- und herwechsle, weshalb er Nachfragen stellen müsse. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe die Dialekte vermischt, weil sie gedacht habe, man verstehe ihren Dialekt nicht. Sie fragte den Dolmetscher, ob er sie verstehe, wenn sie reines Osttibetisch spreche. Beschwerdeführerin und Dolmetscher erklärten übereinstimmend, sie seien in der Lage, mit der Anhörung fortzufahren (vgl. act. A12/14 S. 5). Am Ende der Anhörung bestätigte sie unterschriftlich, das Protokoll sei ihr in eine verständliche Sprache zurückübersetzt worden, sei vollständig und entspreche ihren freien Äusserungen (vgl. act. A12/14 S. 13).
D-4854/2014 Angesichts dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher ihre Vorbringen nicht hinreichend darlegen können. Nach anfänglichen Verständigungsschwierigkeiten, die bei ihr den Eindruck erweckten, sie müsse zwischen zwei Dialekten wechseln, konnte dies geklärt werden. Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass im weiteren Verlauf der Anhörung Probleme bei der Verständigung beziehungsweise der Übersetzung auftraten. Dies wurde auch von der Hilfswerkvertretung bestätigt. Die entsprechende Rüge überzeugt somit nicht und es ist keine erneute Anhörung mit einem anderen Dolmetscher notwendig. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt zudem, der Übersetzungsfehler hinsichtlich der Person, die die Nachricht von der Verhaftung ihrer Freundin überbracht habe, sei nicht aufgefallen beziehungsweise bekannt gewesen, womit sie nicht angemessen habe dazu Stellung nehmen können. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Kurzbefragung angab, ihr Onkel habe ihren Vater über die Inhaftierung von E._______ in Kenntnis gesetzt. Sie glaube, er habe das von deren Familie erfahren. Bei der Kurzbefragung sagte sie zweimal, sie verstehe den Dolmetscher gut beziehungsweise, sie habe ihn gut verstanden (vgl. act. A5/13 S. 2 und 10). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es sei gut möglich, dass der Übersetzungsfehler nicht aufgefallen sei, kann nicht geteilt werden, da sie bei der Kurzbefragung zweimal bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen und die Korrektheit des Protokolls nach dessen Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte. Der Beschwerdeführerin wurde auch ausreichend Gelegenheit gegeben, zum Widerspruch hinsichtlich des Überbringers der Nachricht von der Festnahme ihrer Freundin Stellung zu nehmen (vgl. act. A12/14 S. 11); ihr diesbezüglicher Einwand überzeugt somit nicht. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM weder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 2 der Beschwerdebegehren) ist abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
D-4854/2014 und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für Bemühungen ihrerseits zur Beibringung von Identitätspapieren zu entnehmen. Ihre Angaben bei der Kurzbefragung, sie habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte noch einen Geburtsschein gehabt, erscheinen zweifelhaft. 6.3 6.3.1 Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt ist weder komplex noch schwierig zu schildern, weshalb erwartet werden kann, dass er in sich stimmig wiedergegeben und mehrmals übereinstimmend erzählt werden kann. 6.3.2 Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es hinsichtlich der Frage, wohin ihre Freundin das Bild des Dalai Lama gebracht habe, bei der Anhörung zu einem Missverständnis gekommen sein könnte. Gemäss Protokoll sagte die Beschwerdeführerin, die Freundin habe ihr das Bild nach Hause gebracht. Kurz darauf gab sie an, sie habe es dann zu ihren Eltern gebracht (vgl. act. A12/14 S. 5), was keinen Sinn ergibt, da sie ja bei ihren Eltern gewohnt haben soll. Auf Nachfrage gab sie an, die Freundin habe ihr das Bild dorthin gebracht, wo sie das Vieh gehütet habe (vgl. act. A12/14 S. 7). Bei der Kurzbefragung brachte sie vor, die Freundin habe ihr das Bild gebracht und sie habe es versteckt nach Hause gebracht (vgl.
D-4854/2014 act. A5/13 S. 5); diese Version machte mehr Sinn und steht in Übereinstimmung mit ihrer Erklärung bei der Anhörung. Dass die Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls keine Einwände anbrachte, erstaunt indessen. 6.3.3 Bei der Kurzbefragung gab die Beschwerdeführerin zweimal mit Bestimmtheit an, ihre Freundin sei zwei Tage nicht auf die Weide gekommen (vgl. act. A5/13 S. 5 f.), während sie bei der Anhörung vorbrachte, sie sei drei bis vier Tage nicht dorthin gekommen (vgl. act. A12/14 S. 5). Darauf angesprochen antwortete sie, sie denke, es seien etwa drei Tage gewesen (vgl. act. A12/14 S.11). Dieser Widerspruch in den Aussagen ist für sich allein nicht gravierend. 6.3.4 Zur Frage, wie die Beschwerdeführerin von der Festnahme ihrer Freundin erfahren habe, bestehen indessen erhebliche Unterschiede in ihren Aussagen. Bei der Kurzbefragung sagte sie, sie habe in F._______ einen Onkel, der die Nachricht zu ihr nach Hause geschickt habe, wonach ihre Freundin gefangen genommen worden sei. Diese habe gesagt, sie habe ein Dalai Lama-Bild von der Beschwerdeführerin erhalten. Der Onkel habe gesagt, sie – die Beschwerdeführerin – solle weggehen (vgl. act A5/13 S. 5). Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, ihr Onkel sei zu ihrem Vater gekommen und habe ihn über die Festnahme unterrichtet. Sie glaube, ihr Onkel habe von der Familie ihrer Freundin erfahren, dass diese sie denunziert habe (vgl. act. A5/13 S. 6). Bereits bei der Kurzbefragung machte die Beschwerdeführerin somit voneinander abweichende Angaben, wie ihr Vater vom Onkel von der Festnahme ihrer Freundin erfahren habe. Angesichts der diversen Aussagen der Beschwerdeführerin und der ihr gestellten Nachfragen ist auszuschliessen, dass es bei der Kurzbefragung bezüglich der Frage, ob es sich um einen Onkel der Beschwerdeführerin oder ihrer Freundin handelte, zu einem Missverständnis kam. Bei der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe gewusst, dass etwas geschehen sei, als ihre Freundin einige Tage nicht auf die Weide gekommen sei. Später habe ihrem Vater jemand gesagt, was vorgefallen sei. Jemand habe ihrem Vater gesagt, dass ihre Freundin von der Polizei verhaftet worden sei. Ihre Freundin habe gesagt, sie habe ein Dalai Lama-Bild von ihr erhalten. Auf die Frage, wer ihrem Vater dies gesagt habe, antwortete sie, er habe dies von Familienmitgliedern ihrer Freundin erfahren. Auf nochmalige Nachfrage sagte sie, ein Onkel ihrer Freundin habe die Informationen gegeben (vgl. act. A12/14 S. 5 f.). In der Beschwerde wird wiederholt, dass die Beschwerdeführerin vom Onkel ihrer
D-4854/2014 Freundin von deren Festnahme erfahren habe. Ein Missverständnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem bei der Anhörung eingesetzten Dolmetscher liegt somit offensichtlich nicht vor. Auffallend ist indessen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin vorerst vage blieben und sie erst nach zweimaliger Nachfrage den Onkel ihrer Freundin als Person benannte, die ihren Vater unterrichtet habe. Nach vorstehend Gesagtem wird zudem klar, dass die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, der Befrager habe Unklarheiten nicht durch Nachfragen zu klären versucht, unberechtigt ist. Angesichts der klar widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur Frage, wie und von wem sie von der Inhaftierung ihrer Freundin erfahren habe, bestehen erhebliche Zweifel am von ihr geltend gemachten Ausreisegrund. 6.4 6.4.1 Relevant für die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch die Schilderung ihrer Ausreise aus China. 6.4.2 Bei der Kurzbefragung machte sie diesbezüglich geltend, sie sei am 5. Juli 2010 einen Tag lang mit dem Pferd geritten (von B._______ nach K._______). Von dort aus sei sie mit einem Personenwagen nach I._______ gefahren, wo sie das Auto gewechselt habe. Während dreier Tage sei sie über L._______ und M._______ nach J._______ gefahren, wo sie am 10. Juli 2010 angekommen sei. Am 13. Juli 2010 sei sie in einem Lastwagen bis nach G._______ gefahren. Sie glaube, sie sei nach G._______ ausgestiegen. Sie habe in der Nacht über einen Fluss und danach über einen Berg gehen müssen. In Nepal sei sie am 15. Juli 2010 angekommen; um 8 Uhr morgens habe man ihr gesagt, sie hätten die Grenze überschritten. Um 11 Uhr seien sie weiter bis zu einer ihr unbekannten Stadt gefahren. Von dort aus sei sie zu ihrem Onkel gegangen. Im Rahmen der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin, sie sei am 5. Juli 2010 von zu Hause aufgebrochen und nach I._______ gegangen. Später sei sie nach J._______ gelangt. Von dort aus sei sie in einem Personenwagen nach Nepal gefahren. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei an jenem Abend einige Stunden mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen; danach sei sie in einem Lastwagen versteckt weitergefahren. Mit diesem sei sie bis zum Grenzort gefahren, wo sie ausgestiegen und zum Hauptort des Grenzorts gegangen sei, der H._______ heisse. Nachdem sie aus dem Lastwagen ausgestiegen sei, habe sie etwa 20 Minuten gehen müssen.
D-4854/2014 Dann habe es geheissen, sie habe die grüne Grenze passiert; sie habe einen Bus bestiegen und sei bis zur Hauptstadt von Nepal gefahren. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sagte sie, sie sei von ihrem Heimatort nach I._______ zu Pferd und zu Fuss unterwegs gewesen, dieser Teil der Reise sei beschwerlich gewesen. Von J._______ bis nach Nepal sei sie aber in einem Fahrzeug versteckt gewesen. Die Grenze habe sie in diesem Fahrzeug überquert. 6.4.3 Wie bereits das SEM zutreffend feststellte, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich überstürzten Ausreise aus China in mehreren Punkte widersprüchlich; diesbezüglich ist auf die vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin und die angefochtene Verfügung zu verweisen. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Widersprüche zwischen ihren Angaben bei der Kurzbefragung und der Anhörung aufzulösen. Die Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geschilderten Verfolgungssituation werden durch die Ungereimtheiten betreffend die Ausreisemodalitäten bekräftigt. 6.5 6.5.1 Gemäss der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen LINGUA-Analyse ist die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China (vgl. A19/12 S 11 f.). 6.5.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass LINGUA-Analysen des SEM keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) sind, sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 6.5.3 Mit einer von der Fachstelle LINGUA erstellten Herkunftsanalyse lässt sich die Staatsangehörigkeit einer Person nicht feststellen, jedoch erlauben die Abklärungen eine Aussage darüber, welchem Land beziehungs-
D-4854/2014 weise welcher Region jemand von ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist. In diesem Sinne ist die Aussage der vom SEM vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis, dass sehr wahrscheinlich weder Tibet noch ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum sein dürfte, der die Beschwerdeführerin am meisten geprägt hat. 6.5.4 Dem vorliegenden LINGUA-Bericht ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an den fachlichen Qualifikationen der Interviewerin und des Analysten keine Zweifel bestehen. 6.5.5 Der Experte zweifelte in seinem LINGUA-Bericht vom 8. Mai 2014 nicht daran, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit D._______ Tibetisch gesprochen hat, das sie sich aber auch in ihrem familiären Umfeld erworben haben könne. Ihre Sprechweise sei jedoch stark vom Exiltibetischen beeinflusst. Da sie sich indessen zum Zeitpunkt der Aufzeichnung des Gesprächs bereits seit zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten habe, könne der exiltibetische Einfluss auf ihre Sprechweise auch hierin seine Ursache haben. Hingegen gelangte der Experte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin teilweise ungenaue und falsche Angaben zu ihrer Heimatregion gemacht habe. Sowohl zur Viehzucht als auch zum Schulwesen in der Autonomen Region Tibet habe sie falsche Angaben gemacht. Zu Geldangelegenheiten habe sie keine Angaben machen können. Insgesamt gesehen bestehen somit erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin bis zum geltend gemachten Ausreisedatum im von ihr genannten Gebiet lebte. 6.5.6 In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom SEM getätigten Abklärungen keine Mängel auszumachen, die überwiegende Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und das Ergebnis in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin hat sowohl zur vorgebrachten Verfolgung als auch zu den Ausreisemodalitäten widersprüchliche und somit unglaubhafte Aussagen gemacht. Die Schlussfolgerung des LINGUA-Experten, sie sei sehr wahrscheinlich nicht innerhalb der Volksrepublik China hauptsächlich sozialisiert worden, steht somit mit der übrigen Aktenlage in Übereinstimmung. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der LINGUA- Analyse tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes
D-4854/2014 ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. 6.7 6.7.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat. 6.7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. 6.7.3 Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits vorstehend erwogen – keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über ihre Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt ihrer Identität) zuliessen. Da sie auch keinerlei Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat sie die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien oder Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.8 Insofern die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 und ihrer Eingabe vom 22. Juli 2015 vorschlägt, man solle ihre in Tibet lebende Schwester anrufen, ohne dieser Fragen zu stellen, oder die angegebene Telefonnummer überprüfen, womit ihre Herkunft nachgewiesen werden könnte, ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Die Überprüfung einer Telefonnummer oder ein Anruf auf dieselbe würde es den schweizerischen Asylbehörden angesichts die-
D-4854/2014 ser Ausgangslage nicht erlauben, zuverlässige Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdeführerin zu ziehen. Der sinngemässe Antrag, es sei ein Anruf auf die angegebene Nummer zu tätigen, ist somit abzuweisen. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-4854/2014 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 die unentgeltliche Rechtspflege
D-4854/2014 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4854/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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