Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4851/2011/sed Urteil v om 1 3 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren […], Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N […].
D4851/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 8. Februar 2010 verliess und am 8. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Z._______ vom 26. Mai 2011 geltend machte, sie habe für die Ethiopia Hezb Arbenjotch Genbar (EHAG) Flugblätter verteilt, sei im Juni/Juli 2009 vom Sicherheitsdienst dabei erwischt, mitgenommen und von einem Sicherheitsbeamten vergewaltigt worden, dass dieser sie in der Folge wegen der verbotenen Flugblattverteilung immer wieder zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, jedoch auf eine Anzeige verzichtet habe, dass sie aus diesen Gründen ihr Heimatland verlassen habe, dass sie nach ihrer Ausreise wegen dieser Angelegenheit eine Vorladung erhalten habe, dass sie ohne heimatliche Identitätspapiere über Y._______ nach X._______ gereist sei, wo sie sich während einem Jahr und 2 Wochen aufgehalten habe und bei Privatleuten angestellt gewesen sei, dass sie von den […] Behörden keine Papiere erhalten habe, dass sie am 27. März 2011 X._______ verlassen habe und nach W._______ /Italien weitergereist sei, wo sie von den Behörden an einen Ort gebracht und später nach V._______ geflogen worden sei, dass sie dort zusammen mit andern Personen während 27 Tagen in Wohnungen geblieben und krank geworden sei, dann nach U._______ verschwunden und von dort in die Schweiz gereist sei, nachdem sie erfahren habe, dass man ihr Fingerabdrücke nehmen wolle, dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zu Protokoll gab, in der Schweiz bleiben zu wollen, weil hier die Menschenrechte geachtet würden und es sehr ruhig sei, dass das BFM am 21. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG)
D4851/2011 Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stellte (Akte A10/5), dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 29. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton T._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM festhielt, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Aussagen in der Nacht vom 29. März zum 30. März 2011 illegal nach Italien eingereist, bei der Ankunft in W._______ von den Behörden aufgegriffen und in eine Unterkunft gebracht worden, dass sie vier Tage später nach V._______ transferiert worden und dort während eines Monats geblieben sei, indessen aus der Unterkunft nach U._______ weggegangen und von dort in die Schweiz gereist sei, weil sie hätte daktyloskopiert werden sollen, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO die Zuständigkeit für das Asyl und Wegweisungsverfahren am 22. August 2011 an Italien übergegangen sei,
D4851/2011 dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, zumal die Beschwerdeführerin keine Gründe geltend gemacht habe, welche gegen die Zuständigkeit Italiens sprächen, dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens am 22. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. September 2011 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu stoppen, die aufschiebende Wirkung sei zu erteilen, und es sei ihr die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D4851/2011 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vom 29. März 2011 bis am 8. Mai 2011 in Italien aufhielt (Akte A4/12 S. 7 ff. und Akte A10/5 S. 5), dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der Beschwerdeführerin vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem Ersuchen des BFM vom 21. Juni 2011 sei zugestimmt worden (Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darlegte, sie sei infolge der erlittenen Vergewaltigung im Heimatland traumatisiert und benötige eine entsprechende Behandlung, dass es sich bei ihr folglich um eine sehr verletzliche Person handle, welcher das Recht auf ein sorgfältig durchgeführtes Asylverfahren einzuräumen sei, womit indessen gestützt auf die Aktenlage in Italien
D4851/2011 nicht zu rechnen sei, zumal dieser Staat weder gewillt noch fähig sei, ein solches Verfahren durchzuführen, dass zudem auf die schwierigen Verhältnisse für Asylsuchende in Italien im Allgemeinen hingewiesen wurde, dass aus diesen Gründen die Gefahr bestehe, die Beschwerdeführerin gerate in eine existenzielle Notlage, weshalb unter Berücksichtigung der Situation in Italien und der grossen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin der Vollzug nach Italien nicht als zumutbar zu betrachten sei, dass die schweizerischen Asylbehörden vorliegend vielmehr von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätten, dass Italien unter anderem Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt und keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens und Aufnahmerichtlinie verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1), dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde die Beschwerdeführerin in Verletzung der vorgenannten
D4851/2011 völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen, zumal sie gemäss eigenen Angaben nach ihrem Aufgreifen in W._______ in verschiedenen Unterkünften untergebracht worden war (vgl. Akte A4/12 S. 7 ff.), dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in W._______ von den italienischen Behörden aufgegriffen, in eine Unterkunft gebracht und nach einem viertägigen Aufenthalt per Flugzeug zum Festland geflogen und erneut in eine Unterkunft zugewiesen wurde (Akte A4/12 S. 7 ff.), dass den italienischen Behörden unter diesen Umständen jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten ihren Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen, dass das Argument in der Beschwerde, wonach nichts darauf hindeute, Italien wolle für die Beschwerdeführerin sorgfältig ein Asylverfahren durchführen, da sie trotz mehrwöchigem Aufenthalt nicht einmal registriert worden sei und man sie offenbar einfach habe weglaufen lassen, als es darum gegangen sei, Fingerabdrücke zu nehmen, nicht verhält, weil sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen aus eigenem Antrieb ihrer Pflicht, den italienischen Behörden die Fingerabdrücke zu geben, entzogen hat, indem sie die Unterkunft in V._______ in Kenntnis, dass die Fingerabrücke bald genommen würden, verlassen hat und nach U._______ weitergereist ist, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, ihre Personalien seien spätestens anlässlich ihres Aufenthaltes in der Asylbewerberunterkunft in V._______ aufgenommen worden, dass Italien – sollten die Personalien nicht bekannt sein – dies den schweizerischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens mitgeteilt hätten,
D4851/2011 dass Italien aufgrund des eingestandenen Aufenthaltes für das Dublin Verfahren zuständig ist und daran auch eine allfällige Vereitelung der Personalienerhebung nichts ändern könnte, dass auch das Argument, die Beschwerdeführerin dürfe als verletzliche Person nicht nach Italien zurückgeführt werden, weil dies für sie nicht zumutbar sei, nicht zu überzeugen vermag, da nach Kenntnis des Gerichts DublinRückkehrende und verletzliche Personen bezüglich der Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen, dass beispielsweise die Organisation Arci von Fraternità seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass zudem weder von der Beschwerdeführerin selber anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargelegt wurde, ob und inwiefern sich die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Behörden Italiens um Hilfeleistungen beziehungsweise um medizinische oder psychologische/psychiatrische Betreuung bemühte, dass somit eine allfällig in Italien nicht erfolgte Behandlung der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten und von einer allfälligen Behandelbarkeit möglicher medizinischer Schwierigkeiten in diesem Land ausgegangen werden kann, auch wenn Asylsuchende gestützt auf verschiedene Berichte bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin werde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass ihr ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards (und damit auch gegen die Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung) zu wehren,
D4851/2011 dass es folglich vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, aufgrund derer ausgeschlossen werden könnte, ihr drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung oder es sei ihr nicht zumutbar, sich für die Einhaltung der zuvor erwähnten Mindeststandards an in Italien tätige Hilfsorganisationen zu wenden, dass somit kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden allgemein aufgrund der dortigen Aufenthalts und Lebensbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass auch im vorliegenden Fall keine Hinweise dafür bestehen, dass insgesamt auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinn die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
D4851/2011 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4851/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: