Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D485/2012 law/joc/sed Urteil v om 3 1 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (..), Syrien, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / N (…).
D485/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2012 – eröffnet am 23. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. Oktober 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
D485/2012 beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) zu erfolgen hat,
D485/2012 dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO), dass, wenn aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den in Art. 18 Abs. 3 DublinIIVO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, wobei diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes endet (vgl. Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO), dass den Akten entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ am 24. September 2011 in F._______ (Italien) aufhielten, wo sie in der EURODACDatenbank daktyloskopisch erfasst worden sind (vgl. act. A5/1, act. A6/1, act. A7/1, act. A8/1), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum erklärte, sie seien von Syrien aus in die Türkei und von dort mit dem Schiff illegal nach Italien gelangt, wo sie erwischt worden und ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. act. A12/11 S. 7, act. A14/10 S. 6 f.), dass demnach das BFM am 14. November 2011 zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO die italienischen Behörden um Rücküber nahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A22/6 S. 2 und 4,
D485/2012 act. 24/6 S. 4) und diese Anfragen zudem fristgerecht erfolgten (vgl. Art. 17 Abs. 1 DublinIIVO), dass sich die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 DublinIIVO vorgesehenen Frist nicht vernehmen liessen (vgl. act. A26/1, act. A29/1), weshalb angesichts der Verfristung eine still schweigende Zusage zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aus Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO vorliegt, dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Einwände, dass es in Italien nichts gebe und sie dort auf der Strasse gelebt hätten (vgl. act. A12/11, S. 8, act. A14/10 S. 1), an der Zumutbarkeit der Wegweisung und damit an der Zuständigkeit Italien nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanz lichen Verfahrens noch in ihrer Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit Italiens explizit bestreiten, sondern sich erneut darauf berufen, bei einer Rücküberstellung nach Italien auf der Strasse leben zu müssen sowie nicht genügend zu Essen zu erhalten, dass diese Einwände jedoch unbegründet erscheinen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die sich daraus resultierenden Verpflich tungen halten, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem – wie vom BFM erwähnt – gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
D485/2012 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den italie nischen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage ge raten, dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des
D485/2012 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der mit Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2012 belegten Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D485/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: