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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2012 D-4847/2011

2. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,666 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4847/2011/sed

Urteil v o m 2 . M a i 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Carlo Häfeli, Rechtsanwalt, Wyss & Häfeli Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (…).

D-4847/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. Februar 2007 (…) in Richtung B._______, wo er sich bis zum (…) aufhielt. Daraufhin reiste er nach C._______ weiter, wo er sich (…) bis zum (…) aufhielt. Am (…) nach D._______. Von dort gelangte er am 10. August 2010 auf dem Luftweg in die Schweiz. Tags darauf suchte er im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom 11. August 2010 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des Asylverfahrens, maximal 60 Tage, der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde er am 13. Mai 2010 befragt und, in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters, am 25. August 2010 durch das Bundesamt angehört. Am 26. August 2010 wurde ihm die Einreise zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. Der Beschwerdeführer – der auch handschriftliche Notizen auf sich trug (vgl. dazu nachstehend Bst. B. und E. 5.1.2.) – machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus E._______ im Distrikt Jaffna. Seine Familie habe im Zeitraum von (…) in F._______ gelebt und sei anschliessend nach G._______ gezogen. Seine Mutter sei im Jahr (…) festgenommen und während (…) in Haft gehalten worden, bevor man sie auf gerichtlichen Beschluss hin freigelassen habe. Er sei zirka (…) Jahre lang zur Schule gegangen, bevor er den Schulbesuch im Jahr (…) abgebrochen habe. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten nämlich zu Hause eine Durchsuchung vorgenommen, wobei sie ihn und H._______ geschlagen hätten. Während H._______ auf Geheiss seiner Mutter nach Malaysia ausgereist sei, sei er weiterhin in N._______ zur Schule gegangen. Auf dem Rückweg sei er einmal von Soldaten angehalten und geschlagen worden. Seine Mutter habe beschlossen, auch ihn ausreisen zu lassen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, inhaftiert zu werden. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 11. August 2011 – eröffnet am 13. August 2011 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug.

D-4847/2011 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und den Vorfall auf dem Rückweg von der Schule widersprüchlich. Zudem hätte er gemäss seinen handschriftlichen Notizen – entgegen seinen Aussagen und den Einträgen in dem von ihm verwendeten (…) Reisepass, wonach er Sri Lanka am 13. Februar 2007 verlassen und sich in der Folge bis zur Einreise in die Schweiz in B._______, C._______ und D._______ aufgehalten habe – im Zeitraum von (…) in einem (…) in I._______ gearbeitet, wäre am (…) nach J._______ gegangen und hätte sich ab dem (…) dort im von der Armee kontrollierten Gebiet und daraufhin in G._______ in (…) aufgehalten, wo er geschlagen worden sei. Sein Vorbringen anlässlich der Befragung im Flughafen, er müsse befürchten, von den sri-lankischen Behörden inhaftiert zu werden, weil diese ihn verdächtigt hätten, den Liberation Tiger of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, habe er im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht mehr geltend gemacht; abgesehen davon würde dieses keinen Sinn ergeben, zumal er seinen Angaben zufolge im Jahr (…) auf der Reise nach K._______ (…) unter Vorweisung von (…) kontrolliert und ihm dort anschliessend ein (…) ausgestellt worden sei, mit welchem er in der Folge über den Flughafen von K._______ (…) aus seinem Heimatstaat ausgereist sei; dies wäre aber nicht möglich gewesen, wenn er von den Behörden tatsächlich verdächtigt worden wäre, den LTTE anzugehören oder diese zu unterstützen, zumal in Sri Lanka gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent behördlicherseits vorgegangen würde. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich stamme der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna und habe mehrere Jahre in G._______ im gleichnamigen Distrikt gelebt; er verfüge in seinem Heimatstaat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und sei angeblich sowohl dort als auch im Ausland in den Genuss einer guten Ausbildung gekommen. C. Mit Eingabe vom 2. September 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle; eventualiter sei für den Fall, dass ihm kein Asyl gewährt werde, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der

D-4847/2011 Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung auf Ende des Jahres 2011 zu verschieben, damit der Beschwerdeführer bei einem allfälligen negativen Entscheid seine nächsten Schritte möglichst sorgfältig planen könne. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und setzte ihm Frist bis zum 23. September 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Dieser wurde am (…) bezahlt.

E. E.a. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. E.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2012 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-4847/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.

D-4847/2011 5.1. In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. 5.1.1. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Asylverfahren keine widersprüchlichen Aussagen betreffend Hausdurchsuchung und physische Gewalt gemacht, zumal sowohl am (…) als auch im (…) eine Hausdurchsuchung vorgenommen und der Beschwerdeführer und H._______ geschlagen worden seien; auch sei der Beschwerdeführer sowohl am (…) als auch am (…) auf dem Weg nach Hause von Soldaten geschlagen worden; H._______ sei nach der ersten Hausdurchsuchung nach C._______ ausgereist, während der Beschwerdeführer weiterhin zur Schule gegangen sei, aber nach der erneuten Hausdurchsuchung und den physischen Angriffen auf Geheiss seiner Mutter Sri Lanka am 13. Februar 2007 verlassen habe. Somit sei die Widersprüchlichkeit der Aussagen relativiert und die Chronologie der Daten in sich kohärent; dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Flughafen und der einlässlichen Anhörung jeweils nur zwei Daten genannt habe, könne mit seiner Verunsicherung erklärt werden, zumal er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er alle Vorkommnisse erwähnen müsse (...). Diese Einwände in der Beschwerde erweisen sich als unbehelflich. So verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Flughafen, nachdem er die Hausdurchsuchung vom (…) und den Vorfall vom (…) auf dem Schulweg geschildert hatte, die Frage nach weiteren Gründen, welche ihn zur Ausreise aus seinem Heimatstaat veranlasst hätten beziehungsweise gab zu Protokoll, dass er gerne seine Schulausbildung in Sri Lanka fortgesetzt hätte, ihm jedoch von seiner Mutter vorgeschlagen worden sei, in die Schweiz zu gehen (…); auch anlässlich der Anhörung vom 25. August 2010 verneinte er nach der Erwähnung der Hausdurchsuchung von (…) und des Vorfalls vom (…) auf dem Schulweg die Frage nach weiteren Vorfällen, wobei er versuchte, die beiden von ihm anlässlich der Befragung im Flughafen auf das Jahr (…) datierten Ereignisse auf das Jahr (…) zu verschieben (...). Mithin kann keine Rede davon sein, dass in den beiden Jahren jeweils eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sich ein Vorfall auf dem Schulweg zugetragen hätte. 5.1.2. Im Zusammenhang mit den in Widerspruch zu den protokollierten Aussagen stehenden handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, dieser habe – auf der Flucht darauf angewiesen, jegliche Hilfe annehmend – von seinem

D-4847/2011 Schlepper vor der Einreise in die Schweiz per E-Mail einen verfälschten Lebenslauf erhalten, und diese Notizen nicht beseitigt, weil er Angst davor gehabt habe, zu gestehen, einen gefälschten Lebenslauf auf sich zu tragen und diesen eventuell zu verwenden; zudem habe er diese Notizen nicht verwendet, hätte also nichts zu verbergen gehabt und keine falschen Angaben zu seiner Vergangenheit und den obgenannten Vorfällen gemacht (…). Auch aus diesen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So bleibt seine angebliche Furcht vor negativen Konsequenzen für den Fall, dass er die Falschheit der Notizen nicht aus dem Weg räume, nicht nachvollziehbar beziehungsweise ist nicht schlüssig, weshalb er die angeblich auch Falschinformationen zu seinen Verfolgungsvorbringen enthaltenden Notizen nicht vernichtete, wenn er auf diese im Zusammenhang mit der Darlegung seiner Asylvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht angewiesen gewesen wäre und dort wahrheitsgetreue Angaben gemacht hätte. Vielmehr stellt das Vorhandensein von handschriftlichen Notizen, welche auch in Bezug auf die Verfolgungsvorbringen in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stehen, ein Indiz dafür dar, dass es sich bei diesen um ein Konstrukt handelt und der Beschwerdeführer mangels eigener plausibler Ausreisegründen darauf angewiesen war, sich solche bei einer "sachkundigen" Drittperson zu beschaffen. 5.1.3. Schliesslich ergibt die Überprüfung der Akten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu den LTTE durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurde (vgl. vorstehend Bst. B.), und vermögen die Ausführungen in der Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzusetzen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 5.2. Im Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. 5.2.1. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist

D-4847/2011 es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahestehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten. 5.2.2. Wie oben (vgl. vorstehend E. 5. 1.) aufgezeigt wurde, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, von den srilankischen Behörden zu Unrecht der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtig und behelligt worden zu sein. Es bestehen daher – entgegen der in der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4 ff.) vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste. 5.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als überwiegend nicht glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht

D-4847/2011 möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach

D-4847/2011 Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter E. 5.1. festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. 7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 7.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass

D-4847/2011 der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 und 13.3). 7.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz und war im Zeitraum von (…) bis zu seiner Ausreise im Jahr Februar 2007 in der Nähe von G._______ wohnhaft, wo sich (…) weiterhin aufhalten. Er hat die Schulen während insgesamt (…) Jahren besucht, (…). Von G._______ konnte er problemlos nach K._______ reisen. Während seines Aufenthalts in B._______ absolvierte er (…). L._______ besitzt (…); im Ausland wurde der Beschwerdeführer von M._______ finanziell unterstützt (...), was es ihm erlaubte, sich nach der Ausreise aus dem Heimatstaat während mehr als drei Jahren ohne Erwerbstätigkeit in B._______, C._______ und D._______ aufzuhalten, bevor er in die Schweiz gelangte. In den Distrikt Jaffna ist der Wegweisungsvollzug gemäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 7.2.2.) grundsätzlich zumutbar. Im nahe gelegenen Distrikt G.______ verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem leidet der noch junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

D-4847/2011 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am (…) in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4847/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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