Abtei lung IV D-4845/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], Pakistan, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4845/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – aus B._______ stammend – eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2007 Pakistan verliess und am 23. April 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 24. April 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 1. Mai 2007 sowie der direkten Anhörung vom 27. Mai 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 1997 aktiv bei den „Moslem Student Federation Nawaz Sharif“ und habe sich seit dem Jahre 2000 bei der „Anti-Narcotic Welfare Group“ engagiert, dass es am 27. Oktober 2001 zu einer Auseinandersetzung zwischen Anhängern der Studentengruppe und der gegnerischen Partei von „Islami Jamiat Tulba“ gekommen sei, dass dabei einer von dieser Gruppe (N.B.) getötet und in der Folge der Beschwerdeführer als Tatbeteiligter angezeigt worden sei, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von dieser Anzeige erfahren habe, B._______ verlassen und sich zu Verwandten nach D._______ beziehungsweise D._______ begeben habe, dass daraufhin die Polizei mehrere Razzien beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführt habe, dass er Ende Dezember 2001 nach Hause zurückgekehrt und zusammen mit seinem Vater auf den Polizeiposten gegangen sei, dass der Beschwerdeführer dort verhaftet und später im Gefängnis von B._______ und E._______ inhaftiert worden sei, dass er am 3. Oktober 2003 durch das Sessionsgericht in B._______ zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt, auf Gesuch hin jedoch im Mai 2004 gegen Kaution freigelassen worden sei, dass sein Rekurs beim Obergericht noch hängig sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung weiterhin bei der „Moslem Student Federation Nawaz Sharif“ gearbeitet habe, D-4845/2008 dass er sich teilweise bei seinem Verwandten in D._______ versteckt habe, dass Ende Dezember 2005 mehrere Verwandte des getöteten N.B. auf sein Haus geschossen hätten, er jedoch nicht verletzt worden sei, dass er eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe, die Täter anschliessend festgenommen, allerdings im Januar 2006 gegen Kaution wieder freigelassen worden seien, dass dieses Strafverfahren noch hängig sei, dass er im Februar 2006 einige Tage bei der CIA in B._______ festgehalten worden sei, da seine Gruppe beabsichtigt habe, eine Demonstration gegen den Besuch des Bruders von Nawaz Sharif durchzuführen, dass er aus Angst vor weiteren Inhaftierungen und Nachteilen seitens der Familie des getöteten Mannes am 1. Januar 2007 über Iran, Russland und weitere unbekannte Länder in die Schweiz geflüchtet sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juni 2008 – eröffnet am 24. Juni 2008 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich beim angestrebten Strafverfahren, welches beim Obergericht noch hängig sei, um ein legitimes rechtsstaatliches Verfahren zur Abklärung einer Straftat, dass der Beschwerdeführer sich durch einen Anwalt habe vertreten lassen können beziehungsweise auf Kaution freigelassen worden sei und auch ein Rechtsmittel habe einlegen können, dass die Festnahme vom Februar 2006 legitim gewesen sei, zumal diese Massnahme im Vorfeld der befürchteten Auseinandersetzungen zwischen politischen Gegnern zur Vermeidung einer strafbaren Handlung erfolgt sei, dass die Partei von Nawaz Sharif, welcher der Beschwerdeführer angehöre, nach den letzten Wahlen vom Februar 2008 zu den Gewinnern D-4845/2008 gehöre, weshalb beim noch hängigen Verfahren mit keinem Politmalus zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer zudem bereits in der Zeit der Militärherrschaft von Perez Musharaf als unschuldig erklärt und auf Kaution freigelassen worden sei, weshalb nicht von einer erneuten Verurteilung durch das Obergericht auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Pakistan habe problemlos verlassen können, dass die Behörden zudem ihre Schutzpflicht wahrgenommen hätten, die Anzeige des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Angriff auf das Haus Ende Dezember 2005 nämlich entgegengenommen worden sei und die Täter daraufhin festgenommen worden seien, dass davon auszugehen sei, die Behörden handelten auch bei weiteren Behelligungen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers daher unbegründet sei und die Vorbringen nicht asylrelevant seien, dass die eingereichten Unterlagen in Bezug auf das Strafverfahren lediglich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt bestätige und am Ergebnis nichts ändere, dass weiter die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten dürftig ausgefallen seien, dass er seine Tätigkeiten als Generalsekretär beziehungsweise Bezirkspräsident der „Moslem Student Federation von Nawaz Sharif“ nicht habe konkretisieren können, dass der Beschwerdeführer keine Angaben über das angeblich noch laufende Verfahren vor dem Obergericht habe machen können, was zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, dass die Asylvorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG standhielten, D-4845/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zudem je eine Faxkopie der Bestätigung der politischen Aktivitäten und des Verfahrensstandes in Pakistan einreichte, dass er weiter um Gewährung einer Nachfrist zum Einreichen der diesbezüglichen Originale ersuchte, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. August 2008 sowohl das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zum Nachreichen der in Aussicht gestellten Originale als auch dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2008 (Poststempel: 18. August 2008) je die Originale der Bestätigung der politischen Aktivitäten beziehungsweise des Verfahrensstandes in Pakistan einreichte, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- D-4845/2008 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, D-4845/2008 dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2004 auf Kaution freigelassen worden sei, da das Gericht festgestellt habe, er sei zu „100% unschuldig“ (Akte A1 S. 10, A17 S. 19), dass er einen Rekurs gegen die Verurteilung von 25 Jahren Gefängnis eingereicht habe (Akte A17 S. 19), wobei dieses Verfahren nach wie vor hängig sei (Akte A17 S. 20), er jedoch davon ausgehe, das Obergericht werde ihn für unschuldig erklären (Akte A17 S. 24), dass dem BFM zuzustimmen ist, die Behörden hätten ein legitimes Interesse an der Abklärung einer Straftat (vorliegend die Tötung von N.B.) und aufgrund der oben dargelegten Aussagen des Beschwerdeführers das eingeleitete Strafverfahren gegen ihn als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer ferner die Identitätskarte und den Reisepass eigenen Angaben zufolge nach seiner Freilassung legal von den pakistanischen Behörden erhalten hat (Akte A17 S. 10), dass er sodann sein Heimatland Anfang 2007 mit seinem eigenen Reisepass problemlos verlassen konnte (Akte A1 S. 13), dass das Obergericht somit trotz der Freilassung auf Kaution offenbar keine Ausreisesperre gegen den Beschwerdeführer erlassen hat (Akte A17 S. 24), dass daher aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte in seinem Heimatland im Zusammenhang mit dem Strafverfahren mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen, dass in der undatierten, mit der Beschwerde eingereichten Bestätigung der "Pakistan Muslim League (N)“ angegeben wird, der Beschwerdeführer sei bis Juni 2007 Bezirkspräsident der „Moslem Student Federation (MSF)“ gewesen, obwohl er zu jenem Zeitpunkt bereits aus seinem Heimatland ausgereist war, D-4845/2008 dass weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, da er eigenen Angaben zufolge von 1997 bis zum 27. Oktober 2001 Pressesekretär/stellvertretender Generalsekretär der MSF gewesen sein will (vgl. Akte A1 S. 10), obwohl diese Tätigkeiten in der vorgenannten Bestätigung nicht erwähnt werden, dass es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, dass im Weiteren anstelle einer Wiederholung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass demzufolge die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch korrekterweise abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-4845/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wobei aktenkundig vier Brüder und drei Schwestern in B._______ wohnen, zu welchen er bis zu seiner Ausreise regelmässigen Kontakt pflegte (Akte A1 S. 4), dass diese nahen Verwandten den Beschwerdeführer zumindest in der Anfangsphase der Reintegration finanziell unterstützen können, was sie im Übrigen auch bis zur Ausreise gemacht haben (Akte A17 S. 4 und 5), dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist beziehungsweise über eine gute Schulbildung verfügt (Akte A1 S. 2), dass somit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die Reintegration gelingen und er würde nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten, dass sich diesen Erwägungen entsprechend keine Anhaltspunkte ergeben, wonach aufgrund individueller Umstände der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten wäre, D-4845/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4845/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 11