Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4831/2019
Urteil v o m 8 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), und das Kind B._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. August 2019.
D-4831/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ reiste gemeinsam mit ihren Eltern C._______ und D._______ und ihrer damals minderjährigen Schwester E._______ (vorinstanzliches Verfahren N […]) sowie ihren beiden volljährigen Schwestern F._______ und G._______ (vorinstanzliche Verfahren N […] und N […]) mit von der Schweizer Botschaft in H._______ ausgestellten humanitären Visa am 22. Dezember 2016 über den Flughafen I._______ in die Schweiz ein. A.b Sie suchte, damals noch kinderlos und unverheiratet, am 23. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 9. Januar 2017 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton K._______ zugewiesen. Am 15. März 2018 wurde sie in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. A.c Anlässlich der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stamme aus L._______ (Gouvernement […]). Sie habe die Ausbildung zur (…) abgeschlossen, wegen ihrer sunnitischen Glaubenszugehörigkeit aber in Syrien keine Anstellung gefunden.
Sie habe ihre Heimat in erster Linie wegen des dort herrschenden Bürgerkriegs verlassen. Zudem habe ihre Familie seit Langem Streit mit der Familie eines Onkels väterlicherseits gehabt. Zwei der Söhne dieses Onkels, (…) und (…), hätten unbedingt sie beziehungsweise zwei ihrer Schwestern gegen ihren Willen heiraten wollen. Da sich ihr Vater geweigert habe, eine seiner Töchter (…) oder (…) zur Frau zu geben, sei er während vieler Jahre massiv telefonisch bedroht worden. Ihre Familie habe sich aber nicht dagegen wehren können, da einer der Cousins bei den syrischen Sicherheitsbehörden angestellt gewesen sei. Einmal, als sie etwa (…) Jahre alt gewesen sei, habe einer der Cousins sie auch persönlich bedroht.
Im Jahr 2011 habe sie zusammen mit ihren Schwestern respektive hätten ihre Schwestern an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Unbekannte Leute hätten dies dem Regime verraten, weshalb sie nun von den syrischen Behörden gesucht würden. Ihr einziger Bruder, der ebenfalls an Kundgebungen teilgenommen habe, lebe mittlerweile in Schweden.
D-4831/2019 Ebenfalls im Jahr 2011 habe sie mit ihrer Familie vor den aufkommenden Gefechten aus L._______ flüchten müssen. In der Folge hätten sie sich etwa zehn Tage lang im Dorf M._______ (Gouvernement […]) versteckt gehalten. Als ihr Vater vom Ende der Gefechte in L._______ erfahren habe, sei er dorthin zurückgekehrt. Vor der Ankunft in seinem Haus habe er von einem Nachbarn erfahren, dass die syrischen Sicherheitskräfte auf einem seiner Grundstücke Waffen und Munition gefunden hätten. Aus Angst vor einer Festnahme sei er nicht mehr zum Haus gegangen. Ihre Mutter sei dann aber mit ihr und ihren Schwestern in das (zerstörte) Haus zurückgekehrt; ihr Vater habe sie dort heimlich besucht. Bei der zweiten Stürmung von L._______ durch syrische Truppen sei die ganze Familie nach N._______ (Gouvernement Rif […]) geflüchtet. Im letzten Monat ihres Aufenthalts in N._______ hätten sie wegen schwerer Gefechte unter schwierigsten Bedingungen im Keller eines Hauses ausharren müssen. Nach der Einnahme von N._______ durch das syrische Regime hätten sie nicht länger dort bleiben können. Ihr Vater habe für die Reise in den O._______ einen Chauffeur organisiert und bezahlt, welcher stellvertretend für die ganze Familie bei den syrischen Checkpoints und Kontrollstellen die zuvor besorgten Pässe habe vorweisen und abstempeln lassen. Im O._______ hätten sie als Flüchtlinge gelebt. Nachdem (…) und (…) ihre Drohungen auch im O._______ fortgesetzt hätten, seien sie in die P._______ gezogen. Während rund eines Jahres habe sie in Q._______ Flüchtlingskinder unterrichtet. Nachdem während ihrer Abwesenheit das von ihnen in Q._______ bewohnte Haus vermutlich durch die Cousins verwüstet worden sei, hätten sie sich um ihre Weiterreise in die Schweiz bemüht.
A.d Nebst ihrem Reisepass reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine beglaubigte Geburtsurkunde und einen beglaubigten syrischen Zivilregisterauszug zu den Akten. Der Registrierungsausweis des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) O._______ befindet sich im vorinstanzlichen Dossier der Eltern und der jüngsten Schwester (N […]). A.e Die Beschwerdeführerin verheiratete sich am 14. Juni 2018 mit dem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann R._______. Am (…) brachte sie ihren Sohn B._______ zur Welt. B. B.a Mit Verfügung vom 20. August 2019 – eröffnet am 21. August 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
D-4831/2019 genschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Mit separaten Verfügungen vom 20. August 2019 lehnte das SEM auch die Asylgesuche von C._______, D._______ und E._______, F._______ sowie G._______ ab, ordnete die Wegweisung an, schob aber den Vollzug der Wegweisung ebenfalls wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. C.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2019 erhoben auch C._______, D._______ und E._______, F._______ sowie G._______ Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdeverfahren D-4830/2019, D-4833/2019 und D- 4835/2019).
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. September 2019 den Eingang der Beschwerde vom 19. September 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-4831/2019 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Über die Beschwerden der Eltern C._______ und D._______ und der jüngsten Schwester E._______ sowie der beiden Schwestern F._______ und G._______ (D-4830/2019, D-4833/2019 und D-4835/2019) wird mit drei Urteilen vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-4831/2019 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen.
D-4831/2019 5.1.1 Es hielt in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1. a) vorab fest, es falle insgesamt auf, dass die Entwicklung der immer kritischer und gefährlicher werdenden Lage in Syrien und in der Herkunftsregion um L._______ seit Frühjahr 2011 in den Ausführungen der Beschwerdeführerin kaum abgebildet sei. Ebenso fehle die Schilderung konkreter und bekannter Vorfälle aus ihrer Herkunftsregion zum damaligen Zeitpunkt; die diesbezüglichen Aussagen schienen sich nur auf die Situation der Familie und auf die gezielte Darstellung asylrelevanter Erlebnisse zu stützen und wirkten deshalb auf den ersten Blick konstruiert und aufgesetzt, während andere Teile ihrer Aussagen (etwa betreffend die Lage in N._______) sehr erlebnisnah erschienen.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Asylbegründung unter anderem geltend gemacht, im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen das Regime im Jahr 2011 Probleme mit den syrischen Behörden zu haben. Dabei habe sie in der BzP die Frage, ob sie in Syrien politisch aktiv gewesen sei, zuerst spontan verneint, dann aber angegeben, selbst zweimal an solchen Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. Akten SEM A7 Ziff. 7.02 S. 7 unten und S. 8 oben). In der Anhörung habe sie dagegen ausgeführt, im Unterschied zu ihren Schwestern nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. A28 zu F127–131). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe sie erklärt, die Aussagen in der Anhörung nur gemacht zu haben, weil sie wegen einer Verwechslung wie ihre Schwestern vom syrischen Regime wegen Demonstrationsteilnahmen registriert und gesucht zu sein (vgl. A28 zu F147–150), welche Darstellung die besagten Ungereimtheiten nicht überzeugend auflösen könne. Die Zweifel würden zusätzlich dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte und nachvollziehbare Angaben dazu zu machen, von wem sie erfahren habe, dass sie und ihre Schwester angeblich namentlich vom syrischen Regime gesucht würden (vgl. A28 zu F142–145).
Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblicher Informationen über ihre Suche durch die syrischen Behörden nach der Flucht nach M._______ wieder in ihr Haus in L._______ zurückgekehrt sein solle. Ihre Erklärung beziehungsweise Einschätzung, dass das Regime dort damals keinen Einfluss mehr gehabt habe, sei indessen von ihrem Vater, der sich offenbar nicht mehr beziehungsweise nur noch heimlich ins Haus zurückgewagt habe, nicht geteilt worden.
D-4831/2019 Schliesslich erstaune es, dass die Beschwerdeführerin und ihre ebenfalls vom syrischen Regime gesuchten Angehörigen nicht nur neue syrische Pässe erhalten hätten, sondern es ihnen auch möglich gewesen sei, von L._______ über N._______ nach S._______ und weiter in den O._______ zu reisen und dabei sämtliche Kontrollpunkte ohne Probleme zu passieren. Auch wenn die Familie der Beschwerdeführerin entsprechende Kontaktpersonen gehabt und Bestechungsgelder bezahlt hätte, so müsse diese Reise angesichts der geschilderten Anzahl der angeblichen Kontakte mit den syrischen Behörden und Sicherheitskräften als unwahrscheinlich eingestuft werden. Gestützt auf diese Darlegungen könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen in Syrien aus den von ihr geltend gemachten Gründen gesucht würden.
5.1.2 Des Weiteren stellte das SEM in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schikanen und Bedrohungen durch ihren Onkel väterlicherseits und dessen Söhne (…) und (…) fest, es erscheine realitätsfremd, dass sich (…) und (…) während mehrerer Jahre immer nur telefonisch – und ohne die dabei ausgesprochenen Drohungen jemals zu realisieren – bei der Familie gemeldet hätten, wenn sie tatsächlich in der geschilderten Art an der Heirat mit den Töchtern von (…). und (…) interessiert gewesen wären. Zwar habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die beiden Cousins hätten sich sogar auf den Weg in die P._______ gemacht und dort in ihrer Abwesenheit die Wohnung der Familie durchsucht und verwüstet, doch handle es sich dabei nur eine Vermutung ohne Belege oder Zeugen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1. b). Somit könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf die geltend gemachte Art und Weise während Jahren unter dem Druck der beiden Cousins gestanden haben sollen. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) wird geltend gemacht, in der Schilderung der Beschwerdeführerin fänden sich nicht so viele Widersprüchlichkeiten wie vom SEM behauptet. Die Familie habe sich weiter in Syrien aufgehalten, weil sie erfahren habe, dass die Behörden des syrischen Regimes nicht mehr in der Nachbarschaft seien. Die Cousins hätten ihre Drohungen nicht in Tat umsetzen können, weil sie die Beschwerdeführerin in der P._______ nicht gefunden hätten. 5.3 Diese äusserst knappen Darlegungen sind indessen nicht geeignet, die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe zu beseitigen. Zur
D-4831/2019 Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Suche der Behörden wegen Demonstrationsteilnahmen kam die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zum Schluss, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Dem wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. 5.3.2 Die Vorinstanz befand in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 2.) sodann zu Recht, die Beschwerdeführerin habe nie geltend gemacht, sie beziehungsweise ihre Familie habe wegen der Flucht des einzigen Bruders konkrete Probleme gehabt, weshalb sie in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ableiten könne.
5.3.3 Im Weiteren bemerkte das SEM, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, als Familie sehr unter dem Bürgerkrieg in Syrien gelitten zu haben. Sie hätten ihr Haus fluchtartig verlassen und auf der Flucht tagelang in einem Versteck unter Bombardierungen ausharren müssen. Zudem hätten sie ihr Hab und Gut verloren. Diese Erlebnisse sowie die mit dem Bürgerkrieg verbundenen Gefahren und Befürchtungen würden indessen die gesamte syrische Bevölkerung in ähnlicher Weise betreffen, weshalb die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 3.).
Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen. Der blosse Einwand, bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden verhaftet (vgl. Beschwerde S. 3), lässt ihre Vorbringen auch unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz nicht in einem andern Licht erscheinen. Im Übrigen wurde der allgemein schwierigen Lage in Syrien und den wohl sehr belastenden Erlebnissen aufgrund des Bürgerkrieges im Heimatland seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.2).
D-4831/2019 5.3.4 Schliesslich stellte die Vorinstanz in Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, als Sunnitin keine Anstellung als (…) gefunden zu haben, da in Syrien Aleviten auf dem Stellenmarkt bevorzugt würden, fest, eine allgemeine und vor allem asylrelevante Benachteiligung der Sunniten in Syrien sei nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin habe denn auch nicht geltend gemacht, im Laufe ihres Lebens wegen ihrer sunnitischen Glaubenszugehörigkeit in Syrien Probleme gehabt zu haben, wobei der Umstand, dass allenfalls Aleviten bei der Übernahme von Arbeitsstellen vom Staat bevorzugt würden, noch keine asylrelevante Verfolgung darstelle (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 4.). Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls anschliessen, es ist im Übrigen festzuhalten, dass rund drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitische Muslime sind. 5.3.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen seitens der Cousins A. und S. um Übergriffe privater Drittpersonen handelt, denen rein familiäre Probleme und damit kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen. Nachdem es die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen überdies unterlassen haben, diese Nachstellungen im Heimatland zur Anzeige zu bringen, kann den Behörden auch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden, zumal auch keine Anzeichen bestehen, dass ihr im vorliegenden Fall aufgrund der behaupteten Stellung einer der Cousins (dieser arbeite beim Militär; vgl. A28 zu F121) kein Schutz gewährt worden wäre. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4831/2019 6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. August 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche – wie bereits vorstehend (vgl. E. 5.3.3) festgehalten wurde – durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles (Konnexität) werden den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten erlassen.
D-4831/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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