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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2020 D-4830/2019

8. Januar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,984 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. August 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4830/2019

Urteil v o m 8 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Tochter C._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. August 2019.

D-4830/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam mit den drei Töchtern beziehungsweise Schwestern D._______, E._______ und F._______ (vorinstanzliche Verfahren N […], N […] und N […]) mit von der Schweizer Botschaft in G._______ ausgestellten humanitären Visa am 22. Dezember 2016 über den Flughafen H._______ in die Schweiz ein. A.b Sie suchten am 23. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 9. Januar 2017 (die Eltern A._______ und B._______ [nachfolgend: A._______ und B._______]) beziehungsweise am 10. Januar 2017 (die minderjährige Tochter C._______ [nachfolgend: C._______]) zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).

A.c Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2017 dem Kanton J._______ zugewiesen. Die gegen den Zuweisungsentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-371/2017 vom 10. April 2018 abgewiesen. A.d Die Beschwerdeführenden wurden am 11. Juli 2018 (A._______) beziehungsweise am 12. Juli 2018 (B._______ und C._______) in Bern-Wabern von einem Mitarbeiter des SEM vertieft angehört.

A.e Anlässlich der BzP und der Anhörungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stammten aus K._______ (Gouvernement L._______).

A._______ habe während (…) Jahren die Schule besucht, später als (…) gearbeitet und von 2007 bis 2012 einen kleinen (…) betrieben. Seit jeher habe er Streit mit seinem älteren Bruder M._______ gehabt, der ihn und seine Familie schikaniert und bedroht habe. Da M._______ ein hoher Militärangehöriger gewesen sei, habe er sich nie gegen ihn wehren können. Früher habe sein in N._______ wohnhafter jüngerer Bruder O._______ zu vermitteln versucht und ihn auch finanziell unterstützt, doch sei nach dessen Tod im Jahr 2012 diese Hilfe weggefallen. Im Jahr 2012 habe er wegen des Krieges mit seiner Familie aus K._______ flüchten müssen. Nach rund zehntägigem Aufenthalt in P._______ (Gouvernement Q._______) sei er

D-4830/2019 nach K._______ zurückgekehrt, um nach seinem Haus zu sehen. Ein Nachbar habe ihn aber davor gewarnt, ins Haus zu gehen, da die syrische Armee in seiner Abwesenheit im Hühnerstall Waffen gefunden und dem Nachbarn mitgeteilt habe, A._______ müsse sich bei der Militärsicherheit melden. In der Folge habe er sich noch zehn bis fünfzehn Tage lang bei Verwandten und Freunden in K._______ versteckt gehalten, bevor er nach P._______ zurückgekehrt sei. Von dort aus habe er einen Chauffeur organisiert, der ihn mit seiner Familie nach R._______ (Gouvernement S._______) gebracht habe, wo er für sich und seine Familie eine Unterkunft gefunden habe; aus Angst vor einer Festnahme durch das Regime habe er das Haus kaum verlassen. In R._______ habe sich das schlechte Verhältnis zu M._______ verschärft, da dessen Söhne V._______ und W._______ die Heirat mit zwei seiner Töchter verlangt und ihm im Falle des Nichtzustandekommens der Ehen mit der Tötung seines einzigen Sohnes gedroht hätten. Aus Angst habe er daher diese beiden Töchter nach T._______ geschickt, sie aber – weil die Drohungen noch zugenommen hätten – wieder nach Syrien zurückgeholt. In R._______ hätten sie auch unter Luftangriffen gelitten. Ihr Hausbesitzer habe ihre schwierige Situation erkannt und ihnen bei der Beschaffung von Pässen geholfen. Ende Dezember 2013 seien sie in den U._______ und im März 2015 in die X._______ weitergereist. V._______ und W._______ hätten sowohl im U._______ als auch in der X._______ ihre Drohungen fortgesetzt.

B._______ gab an, sie habe nur ein halbes Jahr zur Schule gehen können und sich danach um ihre kleineren Geschwister kümmern müssen. Bis zu ihrer Heirat im Jahr (…) habe sie aber ein gutes Leben geführt. Danach habe ihr Schwager M._______ ihr und ihren Töchtern das Leben schwergemacht. Er habe sie beschimpft und geschlagen, wobei sie sich – da er ein hoher Armeeangehöriger gewesen sei – nicht habe wehren können. Einmal, etwa im Jahr 2002, habe M._______ sie sogar angezeigt und festnehmen lassen. Sie sei damals schwanger gewesen und habe nach den Ereignissen ins Spital gebracht werden müssen. Beim Einmarsch syrischer Truppen hätten sie – vor allem aus Angst um ihre Töchter beziehungsweise aus Angst vor Vergewaltigungen durch Armeeangehörige – K._______ verlassen und seien nach P._______ geflüchtet. Ihr Ehemann sei einmal nach K._______ zurückgekehrt, von Nachbarn davor gewarnt worden, das Haus zu betreten, weil die Armee dort Waffen gefunden habe. Als sich die Lage etwas beruhigt habe, sei sie mit ihren Töchtern auch noch einmal zu ihrem Haus in K._______ zurückgekehrt. Auch in R._______, wo sie später gewohnt hätten, sei es sehr schwierig gewesen. Einerseits hätten sie ständig Drohungen von den Söhnen von M._______, die unbedingt zwei ihrer

D-4830/2019 Töchter hätten heiraten wollen, erhalten, andererseits sei die Gegend vom Regime kontrolliert gewesen und sie hätten Angst vor einer Festnahme von A._______ wegen des Waffenfundes gehabt. Überdies hätten ihre Töchter an Demonstrationen teilgenommen, und sie hätten alle unter den Bombardierungen, unter Hunger und Angst gelitten.

C._______ brachte schliesslich vor, sie habe in Syrien (…) und im U._______ zwei Schuljahre und in der X._______ die (…) Klasse besucht. Sie habe mit ihrer Familie Syrien vor allem wegen des Krieges verlassen. Zudem hätten sie Probleme mit zwei Cousins gehabt, die sie und ihre Schwestern früher auf dem Schulweg abgefangen und geschlagen und auch ihren Vater bedrohten hätten; einer dieser Cousins habe einmal sogar um sich geschossen. Sie seien dann nach Q._______ geflüchtet, danach aber wieder in ihr Dorf zurückgekehrt, wo sie gesehen hätten, dass ihr Haus zerstört worden sei. In R._______ hätten sie sich wegen Bombardierungen mehrere Tage im Keller aufhalten müssen und nur Regenwasser trinken können. Ihr Vater werde in Syrien verfolgt, weil man im Haus Waffen gefunden habe, und ihre Schwestern, weil sie an Demonstrationen teilgenommen hätten; sie sei – obwohl damals noch ein Kind – manchmal mit ihren Schwestern an die Kundgebungen mitgegangen, aus Angst aber jeweils schnell wieder nach Hause zurückgekehrt.

A.f Nebst ihren Reisepässen reichten die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens – jeweils im Original – den syrischen Führerausweis von A._______ und drei Registrierungsausweise des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) U._______ sowie drei Arztberichte betreffend A._______ und einen Arztbericht betreffend B._______ in Kopie zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 20. August 2019 – eröffnet am 21. August 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Mit separaten Verfügungen vom 20. August 2019 lehnte das SEM auch die Asylgesuche von D._______ (sowie deren am […] geborenen Sohnes Y._______), E._______ und F._______ ab, ordnete die Wegweisung an, schob aber den Vollzug der Wegweisung ebenfalls wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

D-4830/2019 C. C.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

C.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. September 2019 erhoben auch D._______ (für sich und ihren Sohn Y._______), E._______ und F._______ Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdeverfahren D-4831/2019, D-4833/2019 und D-4835/2019).

D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. September 2019 den Eingang der Beschwerde vom 19. September 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4830/2019 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Über die Beschwerden der drei volljährigen Töchter D._______ (mit ihrem Sohn Y._______), E._______ und F._______ (D-4831/2019, D- 4833/2019 und D-4835/2019) wird mit drei Urteilen vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-4830/2019 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen. 5.1.1 Es hielt in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1. a) vorab fest, es falle insgesamt auf, dass die Entwicklung der immer kritischer und gefährlicher werdenden Lage in Syrien und in der Herkunftsregion um K._______ seit Frühjahr 2011 in den Ausführungen der Beschwerdeführenden kaum abgebildet sei. Ebenso fehle die Schilderung konkreter und bekannter Vorfälle aus ihrer Herkunftsregion zum damaligen Zeitpunkt; die diesbezüglichen Aussagen schienen sich nur auf die Situation der Familie und auf die gezielte Darstellung asylrelevanter Erlebnisse zu stützen und wirkten deshalb auf den ersten Blick konstruiert und aufgesetzt, während andere Teile ihrer Aussagen (etwa betreffend die Lage in R._______) sehr erlebnisnah erschienen.

D-4830/2019 A._______ habe geltend gemacht, aufgrund des Waffenfundes im Hühnerhof hinter seinem Geschäftshaus in K._______ Angst vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden zu haben. Es wirke indessen befremdlich, dass er sich nach den Auskünften des Nachbarn betreffend Waffenfund, betreffend der Aufforderung, sich bei der Militärsicherheit zu melden und betreffend Überwachung des Hauses offenbar nicht weiter nach der tatsächlichen Gefährdungslage erkundigt habe. Zudem erstaune es, dass er sich nach der Information durch den Nachbarn angeblich noch etwa zwei Wochen in K._______ aufgehalten habe, wobei die Erklärung, er habe sich damals bei Freunden und Verwandten versteckt gehalten und sei nur nachts nach draussen gegangen, nicht zu überzeugen vermöge.

B._______ habe überdies vorgebracht, nach der Flucht nach P._______ nochmals ohne ihren Ehemann, aber mit ihren Töchtern nach K._______ zurückgekehrt zu sein. Dabei habe sie nicht nur ungereimte Angaben zur Frage gemacht, ob, wie lange und unter welchen Umständen sie wieder in ihrem Haus in K._______ gelebt hätten, es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie – obwohl sie die Situation dort für sich und ihre Familie als gefährlich eingeschätzt habe – angeblich noch einige Zeit in ihrem Haus verbracht habe.

Es müsse auch daran gezweifelt werden, dass es der ganzen Familie auf ihren Reisen nach R._______ und weiter in den U._______ möglich gewesen wäre, sämtliche Kontrollpunkte ohne Probleme zu passieren, wenn die syrischen Behörden und Sicherheitskräfte tatsächlich wegen verbotenen Waffenbesitzes gegen A._______ hätten vorgehen wollen.

5.1.2 Des Weiteren stellte das SEM in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch M._______ und dessen Söhne V._______ und W._______ fest, es erscheine realitätsfremd, dass sich V._______ und W._______ – wie von A._______ behauptet – während mehrerer Jahre in Syrien und später auch im U._______ sowie in der X._______ immer nur telefonisch – und ohne die dabei ausgesprochenen Drohungen jemals zu realisieren – bei der Familie gemeldet hätten, wenn sie tatsächlich in der geschilderten Art an der Heirat mit den Töchtern von A._______ und B._______ interessiert gewesen wären (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1. b). 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) wird ausgeführt, es dürfte auch dem SEM nicht entgangen sein, dass das syrische Regime gegenüber Per-

D-4830/2019 sonen, bei denen Waffen gefunden worden seien, äusserst brutal und rücksichtslos vorgehe und diese klar als Feinde des Regimes betrachte; von einer rechtsstaatlich legitimen Untersuchung könnte keine Rede sein. Die syrischen Truppen hätten nicht über genügend personelle Ressourcen verfügt, um das Grundstück der Beschwerdeführenden ständig zu überwachen, weshalb sich die Sicherheitskräfte nur rund zehn Tage lang in der Gegend aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführenden seien vorübergehend in ihr Haus zurückgekehrt, weil sie vom Abzug der Truppen erfahren hätten. Es sei aber klar, dass A._______ bei einer (erneuten) Rückkehr als mutmasslicher Helfer der Freien Syrischen Armee sofort verhaftet und inhaftiert oder getötet würde. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer plausibel erklärt, dass sie nach der Flucht aus K._______ bei einem Freund hätten wohnen können, der den Leiter des Passbüros gekannt habe. Mit den über diesen erhaltenen Pässen hätten sie die Kontrollen passieren können, wobei absolut nachvollziehbar erscheine, dass nicht jede einzelne Kontrollstelle über den Waffenfund im Hühnerstall informiert worden sei. Schliesslich seien die Familien der Beschwerdeführenden und von M._______ seit ungefähr 2009 zerstritten, doch hätten die Söhne von M._______ die Töchter von A._______ und B._______ schon vorher belästigt. Ab 2012 seien A._______ und B._______ aufgefordert worden, ihre Töchter den Söhnen von M._______ zur Frau zu geben. Nach der Ausreise der Beschwerdeführenden in den U._______ hätten V._______ und W._______ nicht mehr gewusst, wo sich die Beschwerdeführenden genau aufhielten, und daher ihre Drohungen nicht mehr in Tat umsetzen können. 5.3 Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet, die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe zu beseitigen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.1 In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist in Bezug auf den angeblichen Waffenfund anzumerken, dass es realitätsfremd anmutet, dass die offenbar regimetreue und mit den Beschwerdeführenden zerstrittene Verwandtschaft, die in unmittelbarer Nähe gewohnt habe, die – wenn auch nur kurzfristige – Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter

D-4830/2019 nicht bemerkt hätte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht worden, erscheint das Unterbleiben einer Kontaktnahme nicht sehr wahrscheinlich. 5.3.2 Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen – anders als in ihrer Rechtsmitteleingabe – erklärt hatten, seit jeher ein schlechtes Verhältnis zu M._______ gehabt zu haben; schon vor rund (…) Jahren sei B._______, damals schwanger, von M._______ bedroht, geschlagen und bei der Polizei angezeigt worden (vgl. Akten SEM A25 zu F34–38 sowie B8 Ziff. 7.02 und B24 zu F13, F37–41 und F47). Auch müssen V._______ und W._______ die Aufenthaltshaltsorte der Beschwerdeführenden sehr wohl gekannt haben, wenn sie die Drohungen – wie von A._______, B._______ und C._______ behauptet – auch in der X._______ fortgesetzt haben sollen. Schliesslich scheint es angesichts des seit langer Zeit bestehenden schlechten Verhältnisses nur schwer nachvollziehbar, dass M._______ beziehungsweise dessen Söhne V._______ und W._______ die Heirat mit den Töchtern von A._______ und B._______ hätten erzwingen wollen, wobei die diesbezügliche Erklärung von B._______, V._______ und W._______ hätten damit vor allem ihre Familie erniedrigen wollen, angesichts der geltend gemachten Dauer und Intensität der Drohungen kaum zu überzeugen vermag. 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz befand in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 2.) sodann zu Recht, die Beschwerdeführenden hätten gemäss ihren Angaben nie direkte Probleme im Zusammenhang mit allfälligen Demonstrationsteilnahmen ihrer Töchter beziehungsweise Schwestern gehabt, und D._______, E._______ und F._______ hätten ebenfalls keine eigenständige asylrelevante Verfolgung in Syrien glaubhaft machen können (vgl. Beschwerdeverfahren D-4831/2019, D-4833/2019 und D-4835/2019), weshalb sie in diesem Zusammenhang keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ableiten könnten.

5.4.2 Schliesslich bemerkte das SEM, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 3.).

Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, als Familie sehr unter dem Bürgerkrieg in Syrien gelitten zu haben. Sie hätten ihr Haus fluchtartig

D-4830/2019 verlassen und auf der Flucht zeitweise in einem Versteck tagelang unter Bombardierungen ausharren müssen. Zudem hätten sie ihr Hab und Gut verloren und litten noch heute unter den physischen und psychischen Folgen dieser Erlebnisse. Diese Erlebnisse sowie die mit dem Bürgerkrieg verbundenen Gefahren und Befürchtungen würden indessen die gesamte syrische Bevölkerung in ähnlicher Weise betreffen, weshalb die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden.

Was die staatliche Untersuchung beim Auffinden von Waffen auf eine Privatgelände betreffe, so wäre eine solche im Kern rechtsstaatlich legitim, und es sei auch nicht erkennbar, dass die geltend gemachte Aufforderung, sich deswegen bei den Sicherheitskräften zu melden, aus in Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolgt wäre (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1. a).

5.4.3 Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen. Der blosse Einwand, der Beschwerdeführer und seine Familie würden im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Feinde des Regimes eingestuft und verhaftet werden, weshalb von einem asylrelevanten Fall auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 5 unten), lässt die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz nicht in einem andern Licht erscheinen. Im Übrigen wurde der allgemein schwierigen Lage in Syrien sowie der wohl sehr belastenden Kriegserlebnisse seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen wurde (vgl. nachfolgend E. 6.2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen seitens von M._______ und seiner Söhne V._______ und W._______ um Übergriffe privater Drittpersonen handelt, denen rein familiäre Probleme und damit kein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen. Nachdem es die Beschwerdeführenden überdies unterlassen haben, diese Nachstellungen zur Anzeige zu bringen, kann den Behörden auch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden, zumal auch keine Anzeichen bestehen, dass ihnen im vorliegenden Fall aufgrund der behaupteten Stellung von M._______ (er sei ein hoher Militärangehöriger gewesen) kein Schutz gewährt worden wäre.

D-4830/2019 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. August 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche – wie bereits vorstehend (vgl. E. 5.4.3) festgehalten wurde – durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

D-4830/2019 8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4830/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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