Abtei lung IV D-4830/2009/dis {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Angola, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4830/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine angolanische Staatsangehörige aus B._______ in der Provinz C._______ – suchte am 26. Mai 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 8. Juni 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 23. Juni 2009 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Angola verlassen müssen, weil sie als Inhaberin eines Mitgliedschaftsausweises der "Frente de Libertação do Enclave de Cabinda" (FLEC) der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Sie habe als (Beruf) ihren Lebensunterhalt verdient und sei deswegen oft zwischen B._______, E._______, C.________ und F._______ hin und her gereist. Im Jahre 2008 habe sie in F._______ einen von dort stammenden Mann kennen gelernt und seither eine Liebesbeziehung mit ihm geführt. Dieser habe für den Sicherheitsdienst der Regierung gearbeitet. Am 9. Mai 2009 sei sie von B._______ nach E._______ geflogen und habe am 12. Mai 2009 ihren Freund anzurufen versucht, jedoch keine Verbindung erhalten. Sie sei am 14. Mai 2009 nach F._______ geflogen, um sich dort – wie mit ihrem Freund vereinbart – mit ihm zu treffen. Am Flughafen sei sie von der Frau eines Pastors abgeholt worden, für den sie auch Waren dabei gehabt habe. Der Pastor habe sie über einen Brief von ihrem Freund informiert, gemäss welchem dieser nach G._______ in Kongo- Brazzaville habe flüchten müssen, da die Regierung herausgefunden habe, dass er neben dem Sicherheitsdienst auch für die FLEC arbeite. Er sei von Arbeitskollegen belauscht und enttarnt worden beziehungsweise sei ein Arbeitskollege, der gleichzeitig für die FLEC gearbeitet habe, verhaftet worden (vgl. Vorakten A1 S.4; A5 S. 6ff. F48). Sie habe zuvor darüber nichts gewusst. Ihr Freund habe sie im Brief sodann gewarnt, dass auch sie Probleme bekommen könnte, da er für sie einen FLEC-Mitgliedschaftsausweis habe ausstellen lassen. Aufgrund dieses Schreibens habe der Pastor für sie die Flucht organisiert. Ein Kirchenbruder habe sie bis zur Grenze gefahren, die sie bei deren Öffnung ab 17 Uhr ohne Kontrolle habe überqueren können und in G._______ habe sie dann ihren Freund getroffen. Dieser habe ihr – nunmehr auch mündlich – mitgeteilt, dass er für sie einen FLEC-Mitgliedschaftsausweis erstellt habe, wofür er – wie sie D-4830/2009 annehme – Geld erhalten habe. Sie müsse deshalb aus Angola ausreisen, da sie ansonsten festgenommen oder sogar getötet werde. Er habe sich dafür entschuldigt und ihr gesagt, dass sie zusammen nach Europa reisen sollten. Am Folgetag sei sie mit ihm nach H._______ gereist, wo sie einen Mann getroffen hätten, der die Reise nach Europa organisiert habe. Ihr Freund habe ihr gesagt, dass die Reise 10'000 Dollar koste; sie habe dem Schlepper 4500 und ihr Freund 7000 Dollar bezahlt (vgl. A5 S.5 F39) beziehungsweise sie habe 10'000 Dollar für die Reise bezahlt und ihr Freund habe 1500 Dollar bei sich gehabt (vgl. A5 S.6 F41) respektive ihr Freund habe dem Mann 7000 Dollar und sie ihm 3000 Dollar ausgehändigt (vgl. A5 S. 5f. F48). Mit Hilfe des Schleppers und einem falschen Pass habe sie H._______ am 24. Mai 2009 verlassen. Ihr Freund sei aber beim Ausreiseversuch verhaftet worden, weil man den falschen Pass bei ihm erkannt habe. Sie selbst sei nicht festgenommen worden, weil der Schlepper sie als seine Frau ausgegeben habe. Sie sei dann schliesslich doch ausgereist, obwohl sie zuerst davon habe absehen wollen, der Schlepper ihr aber versichert habe, bei seiner Rückkehr alles daran zu setzen, ihren Freund wieder frei zu bekommen. Sie sei mit dem Flugzeug über I._______ nach J._______ und von dort im Auto direkt illegal nach D._______ gelangt, wobei sie mit den (...) Behörden nie in Kontakt gekommen sei. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A5). B. B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2009 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten unglaubhaft seien, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So könne die Beschwerdeführerin über die Tätigkeit ihres Freundes so gut wie nichts aussagen, obschon sie mit ihm bereits ein Jahr eine Beziehung geführt und ihn oft besucht habe. Sie behaupte, er habe beim Geheimdienst gearbeitet, sie wisse aber nicht, D-4830/2009 wo genau sein Arbeitsort gewesen sei, seit wann und in welcher Stellung er dort gearbeitet habe und woraus seine Tätigkeit bestanden habe. Derart fehlende Kenntnisse über die Tätigkeit eines Partners seien mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, weshalb Zweifel bestünden, dass der Freund der Beschwerdeführerin bei der Regierung beziehungsweise beim Geheimdienst gearbeitet habe. Auch über dessen Tätigkeit bei der separatistischen FLEC habe sie keinerlei Kenntnisse. Angesichts ihrer Behauptung, dass diese Tätigkeit ihres Freundes sie zur Ausreise gezwungen habe, seien ihre fehlenden Kenntnisse nicht nachvollziehbar, zumal die beiden vor ihrer Ausreise zehn Tage zusammen in Kongo-Brazzaville verbracht hätten und es folglich naheliegend gewesen wäre, sich über seine Tätigkeit, die auch ihr Leben folgenschwer beeinflusst habe, näher zu erkundigen. Sie wisse zudem auch nicht, weshalb ihr Freund einen FLEC- Mitgliedschaftsausweis auf sie habe ausstellen lassen, zumal sich ihre diesbezüglichen Antworten auf reine Spekulationen beschränken würden. So habe sie angegeben, ihr Freund habe vermutlich dafür Geld bekommen, wisse aber nicht, wer ihm dafür Geld gegeben habe und weshalb überhaupt Geld für eine Mitgliedschaft bezahlt werde. Bezeichnenderweise könne sie nicht anschaulich und erlebnisgeprägt schildern, was sie ihrem Freund gegenüber empfunden habe, als sie von dem auf sie ausgestellten Mitgliedschaftsausweis erfahren habe, wodurch er sie nicht nur verraten, sondern auch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt habe. Widersprüchlich äussere sie sich des Weiteren zur Frage, wie die Tätigkeit ihres Freundes bei der FLEC bekannt geworden sei: So habe sie anlässlich der Erstbefragung angegeben, ein Arbeitskollege habe ihren Freund belauscht und entlarvt, demgegenüber aber an der Anhörung davon gesprochen, ein Arbeitskollege, der ebenfalls bei der Regierung und bei der FLEC gearbeitet habe, sei festgenommen worden. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten könne ausgeschlossen werden, dass sie ihren Heimatstaat aus den angegebenen Gründen verlassen habe, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die politische Situation in Angola sei heute stabil, wobei die soziale und humanitäre Lage in verschiedenen Provinzen jedoch angespannt bleibe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, aus B._______ in der Provinz C._______ zu stammen. Ihrer Identitätskarte sei indessen zu entnehmen, dass sie in E._______ wohnhaft gewesen sei. Ihre Erklärung, dass die Ausstellung einer Identitätskarte in B._______ fast unmöglich gewesen sei, weshalb sie sich eine solche in E._______ D-4830/2009 habe ausstellen lassen und dabei die Wohnadresse einer Freundin als ihre eigene angegeben habe, vermöge nicht zu überzeugen. Da die Dokumentenausstellung seit einigen Jahren auch in der Provinz C._______ möglich sei, sei es nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte am 5. November 2007 in E._______ hatte ausstellen lassen. Die Vermutung liege nahe, dass sie sehr wohl in E._______ an der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei. Doch selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei davon auszugehen, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge, zumal sie eigenen Angaben zufolge oft dorthin gereist sei und dort eine Freundin habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in E._______ auf ihr Beziehungsnetz zurückgreifen könne und auch dort ihre langjährige Tätigkeit als (Beruf) ausüben könne. C. C.a Mit Eingabe vom 29. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin sie um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte. C.b Den Ausführungen des BFM hinsichtlich der Tätigkeit ihres Freundes bei der FLEC hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass es der allgemeinen Erfahrung zufolge – mithin genau gegenteilig – eher sonderbar und absolut unglaubwürdig wäre, wenn ihr Freund, den sie lediglich einige Male pro Monat gesehen habe, sie detailliert über seine Geheimdiensttätigkeit informiert hätte. Zudem seien ihre fehlenden Detailkenntnisse in keiner Weise geeignet, den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung anzuzweifeln. Bei einer detaillierten Schilderung der geheimdienstlichen Tätigkeiten würde die Vorinstanz eine Glaubwürdigkeit wiederum verneinen, weil ein Geheimdienstmitarbeiter auf keinen Fall detailliert über seine Arbeit Auskunft geben würde. Sie habe erst im Zusammenhang mit den Informationen über ihre Gefährdung wegen des Mitgliedschaftsausweises der FLEC überhaupt von einer entsprechenden Tätigkeit ihres Freundes erfahren und dieser habe ihr gegenüber keine Einzelheiten genannt. Seine diesbezüglichen Gründe seien ihr nicht bekannt. Allenfalls habe er für D-4830/2009 den Fall ihrer Ergreifung durch die staatlichen Behörden verhindern wollen, dass sie entsprechende Kenntnissen den Behörden hätte weiter geben können, wobei es sich diesbezüglich aber um eine Vermutung ihres Rechtsvertreters handle. Ebenso sei es nur logisch und nicht unglaubwürdig, dass sie über die Gründe für die Ausstellung des Mitgliedschaftsausweises der FLEC lediglich Spekulationen anstellen könne, da sie vor ihrer Ausreise nicht einmal von der Existenz dieses Mitgliedschaftsausweises gewusst habe. Indes sei es einleuchtend, dass ihr Freund allenfalls Geld dafür erhalten habe, beispielsweise wenn er in der Anwerbung von Mitgliedern tätig gewesen sei und somit seinen Erfolg als Anwerber besser darzustellen gewollt habe. Die Tatsache, dass er ihr die Gründe nicht genannt habe, lasse den Schluss zu, dass es sich kaum um einen "ehrenwerten" Grund gehandelt habe, weshalb sie annähme, er habe Geld dafür erhalten. Weiter würden ihre Angaben an der Erstbefragung denjenigen an der Anhörung weder diametral entgegenlaufen noch seien zentrale Asylgründe in der Empfangsstelle nicht ansatzweise erwähnt worden, wie dies die Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) für das Vorliegen der Unglaubwürdigkeit fordere. Sie könne sich nicht mehr erklären, wieso sie anlässlich der Erstbefragung vom Belauschen ihres Freundes durch Arbeitskollegen gesprochen habe (vgl. A1 S.4). Richtig sei die Angabe im Rahmen der Anhörung, wonach sie aufgrund der Verhaftung eines ebenfalls für die Regierung und die FLEC tätigen Arbeitskollegen in akute Gefahr geraten seien (vgl. A5 S. 6ff. F48). Zentraler Fluchtgrund sei das Bestehen eines Mitgliedschaftsausweises der FLEC, von welchem die akute Gefahr ausgehe, dass er in die Hände der Regierungsbehörden geraten könne. Hinsichtlich ihres Wohnortes habe sie nie davon gesprochen, eine Ausstellung der Identitätskarte sei in ihrer Provinz nicht möglich gewesen; sie habe lediglich gesagt, die Dokumentenausstellung sei in E._______ einfacher gewesen, zumal sie sich aus geschäftlichen Gründen regelmässig dorthin begeben habe und dort ausgestellten Dokumenten zudem ein höheres Vertrauen in ihre Echtheit entgegengebracht werde. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht, wie vom BFM angeführt, aus E._______ stamme, dort zwar eine Freundin habe, aber nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, welches ihr im Falle einer Rückschaffung ausreichend Sicherheit böte. Dass ihre Familie noch in ihrer Herkunfts- D-4830/2009 region C._______ lebe, bedeute indessen nicht, dass ihre Rückkehr dorthin zumutbar sei, insbesondere weil sie befürchten müsse, von den staatlichen Behörden verdächtigt zu werden, in enger Beziehung zur FLEC zu stehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 18. August 2009, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der Kostenvorschuss wurde am 12. August 2009 geleistet. F. In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Am 28. August 2009 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4830/2009 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S.4ff.). 4. Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Der Einschätzung D-4830/2009 des BFM, an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründen, wonach aufgrund der Ausstellung eines FLEC- Mitgliedschaftsausweises auf ihren Namen die Gefahr bestehe, dass sie von den staatlichen Behörden verfolgt werden könnte, bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. 4.1 Zwar ist zunächst nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Freund der Beschwerdeführerin gleichzeitig sowohl für die FLEC als auch für die Regierung tätig war und dass er aufgrund des Charakters der geheimdienstlichen Tätigkeit selbst sehr nahe stehende Personen, wie seine Freundin, nicht im Detail über seine diesbezüglichen Aktivi täten informierte. Jedoch erscheint die gänzliche Unkenntnis der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben, wonach sie vor der Ausreise zehn Tage mit ihrem Freund in H._______ verbracht habe, nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt – zumal beide dort auch nicht mehr unmittelbar gefährdet waren – eingehend erkundigt hätte. Aber selbst wenn von einer Tätigkeit ihres Freundes für die FLEC ausgegangen würde, ist nicht erklärbar, weshalb er für die Beschwerdeführerin eine Mitgliedskarte hätte ausstellen lassen sollen. So widerspricht es zunächst der Natur des Anwerbens und der Vorgehensweise von FLEC- Mitgliedern, als Erstes einen Mitgliedschaftsausweis auszustellen und erst im Nachhinein über die (bereits erfolgte) Mitgliedschaft zu informieren. Vielmehr müsste vor der Ausweisausstellung zunächst die Überzeugungsarbeit hinsichtlich der Ideale und des Gedankenguts der FLEC geleistet werden und anschliessend – beispielsweise in Form einer Prüfung – die Geeignetheit der angeworbenen Person festgestellt werden. Weiter erweist sich ihre Vermutung, er habe Geld dafür erhalten, als untauglicher Versuch, den Sachverhalt asylrelevant anzupassen, zumal nicht einzusehen ist, weshalb er seine Freundin in solche Gefahr bringen sollte und ihm zudem zur Geldbeschaffung mit Sicherheit adäquatere Möglichkeiten offen gestanden wären. Ebenso wenig lässt sich die auf Beschwerdeebene formulierte Vermutung ihres Rechtsvertreters – der Freund habe sie wohl nicht aufklären wollen, weil er Angst hatte, sie würde Informationen weiter geben – mit dem ausgestellten Mitgliedschaftsausweis in Einklang bringen, zumal dadurch das Risiko einer Informationsweitergabe lediglich erhöht D-4830/2009 worden wäre. Darüber hinaus erweisen sich die diversen Antwortvarianten hinsichtlich der Reisekosten als ungereimt, da diese jeweils numerisch inkorrekt wiedergegeben worden sind. Angesichts ihrer (erfolgreichen) Tätigkeit als (Beruf) ist jedoch davon auszugehen, dass sie im Rechnen geübt ist. Ferner ist unverständlich, wieso ihr Freund sie anlässlich seiner Flucht nicht angerufen hatte und statt dessen dem Pastor einen Brief sandte. Ihr auf Beschwerdeebene erfolgter Erklärungsversuch, wonach er sie wahrscheinlich nicht erschrecken haben wolle, wirkt realitätsfremd, womit insgesamt der Eindruck entsteht, ihre Darstellungen seien gesucht und entsprächen nicht den tatsächlichen Geschehnissen. 4.2 Die vorgenannten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen erhärten sich, als die Beschwerdeführerin im Übrigen widersprüchliche Aussagen macht; ihre an der Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen, ein Arbeitskollege ihres Freundes sei aufgrund seiner Doppel tätigkeit verhaftet worden, stellen zu ihren Ausführungen an der Anhörung, wonach ihr Freund von einem Arbeitskollegen belauscht worden sei, einen klaren Widerspruch dar. Ihre Argumentation auf Beschwerdeebene, sie könne sich diese Ungereimtheit nicht erklären, vermag die Zweifel nicht auszuräumen. So hatte sie an der Erst befragung angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, und mit ihrer Unterschrift das Protokoll der Erstanhörung und somit die Richtigkeit ihrer Aussagen bestätigt. Des Weiteren muten ihre Ausführungen, wonach sie am Flughafen im Gegensatz zu ihrem Freund nicht erwischt worden sei, weil sie mit dem Reisepass der Ehefrau des Schleppers gereist und anschliessend von diesem bis nach D._______ begleitet worden sei, seltsam an; sie sind jedenfalls kaum nachvollziehbar und tragen den Charakter einer reinen Schutzbehauptung. Insgesamt ist festzuhalten, dass – obwohl ihre Aussagen nicht von eklatanten Widersprüchen geprägt sind – die einzelnen Punkte jeweils ein Glied in einer Kette von nicht in sich stimmigen Ausführungen darstellen, womit der Sachvortrag insgesamt konstruiert wirkt und somit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält. Abschliessend gilt es anzumerken, dass – aufgrund der Aktenlage – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen die alleinige Existenz des FLEC-Mitgliedschaftsausweises keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermöchte, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeiten für die FLEC ausgeführt habe, D-4830/2009 geschweige denn ihr diese Organisation ein Begriff sei und sie über deren Struktur, Aufbau und Zielrichtung keinerlei Angaben zu machen im Stande war. 4.3 Die Beschwerdeführerin konnte mithin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-, oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie in Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30 ). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann D-4830/2009 das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-4830/2009 6.2.1 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Angola nicht bejahen. Indes wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 fest gehaltenen und vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführten Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – da seit Ergehen dieses Urteils keine offensichtlich markante Verbesserung der humanitären Lage eingetreten ist – der Wegweisungsvollzug von Personen, die einer "Risikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, allein stehende Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich weiterhin als unzumutbar erachtet. Ausnahmsweise kann diesen Personen eine Rückkehr nach Angola zugemutet werden, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cuene, Huila, Namibe, Beguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über die finanziellen Mittel zu ihrer Existenzsicherung verfügen. Für Familien mit Kindern unter sechs Jahren und Personen mit schwer wiegenden gesundheitlichen Problemen wird der Wegweisungsvollzug ausnahmslos als unzumutbar erachtet (vgl. zum Ganzen a.a.O.E. 7.3 S. 230 f.). 6.2.2 In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie ist noch relativ jung, (...) und soweit aktenkundig gesund. Eigenen Angaben zufolge hat sich die Beschwerdeführerin des Öfteren in E._______ aufgehalten, weshalb sie ihre Identitätskarte auch dort habe ausstellen lassen, zumal dies einfacher gewesen sei als in C._______. Mithin bestätigt sie mit dem Gesagten in indirekter Weise, in E._______ über ein gut funktionierendes Beziehungsnetz, welches über die eine Freundin – mit welcher sie dort sehr oft Kontakt gepflegt habe – hinausgehen dürfte, zu verfügen. Ebenso lässt der Umstand, dass sie als (Beruf) erfolgreich (insbesondere in E._______) tätig war, auf ein dort vorhandenes Beziehungsnetz schliessen. Ihre bisherige Tätigkeit erfolgte ihren Angaben zufolge selbständig, womit sie wirtschaftlich selbsttragend war. Somit ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Angola in E._______ über die für eine Wiedereingliederung notwendigen Kontakte verfügt und auch beruflich wieder Fuss fassen kann. D-4830/2009 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumut bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4830/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 15