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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2007 D-4829/2007

19. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,300 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 15. Juni 2007 i. S. Vollzug der Wegw...

Volltext

Abtei lung IV D-4829/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Martin Zoller, Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4829/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 28. März 2005 und reiste über Libyen und Italien am 17. April 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag das Asylgesuch einreichte. Am 26. April 2005 wurde er in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum) A._______ summarisch befragt und am 9. Mai 2005 vom BFM direkt angehört. Am 11. Oktober 2005 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ in Nord- Darfur. Er gehöre der arabischstämmigen Ethnie der Zayadiya an und habe sich seit Ende seiner Schulzeit vorwiegend als Kamelhirte betätigt. Zudem habe er zwei Mal während ein paar Monaten in C._______ gearbeitet. Als er Ende März 2005 mit seinem Bruder und einer Kamelherde unterwegs gewesen sei, habe er von Passanten erfahren, dass es in B._______ einen Angriff des Stammes der Zaghawa auf Angehörige seiner Ethnie gegeben habe. Daraufhin sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er von einer Tante erfahren habe, dass seine Mutter getötet worden sei; der Aufenthalt seines Vaters sowie dreier Schwestern sei unbekannt. Da er seinen bei der Kamelherde zurückgebliebenen Bruder nicht mehr gefunden habe, sei er erneut nach B._______ zurückgekehrt und von dort aus nach Libyen weitergereist. Dort habe er Angehörige seines Stammes gefunden, welche ihm die Reise nach Europa bezahlt hätten. Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere ein. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 � eröffnet am 21. Juni 2007 � stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung infolge widersprüchlicher und der Logik widersprechender Angaben nicht genügten. Zudem würden sie den gesicherten Erkennt- D-4829/2007 nissen des BFM widersprechen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich wurde insbesondere dargelegt, dass sich der aus Darfur stammende Beschwerdeführer gestützt auf die im Sudan herrschende Niederlassungsfreiheit in einem andern Landesteil niederlassen könne, da die Rückführung von abgewiesenen Asylbewerbern nach Darfur zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Diesem Schritt würden auch keine individuellen Gründe entgegenstehen, da der Beschwerdeführer bereits zweimal in C._______ gearbeitet habe. Zudem sei aufgrund der unglaubhaften Angaben davon auszugehen, dass er Darfur schon vor längerer Zeit verlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass er über ein Beziehungsnetz verfüge, da ihm nicht geglaubt werden könne, dass seine Angehörigen getötet worden oder verschwunden seien. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Im Weiteren wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung richte und deshalb nur zu prüfen sei, ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Es wurde kein Kostenvorschuss erhoben und das Dossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2007 wurde die D-4829/2007 Vernehmlassung dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007. Die Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. D-4829/2007 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 3 vorstehend), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen- D-4829/2007 dung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16, S. 122 mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Der vorinstanzlichen Argumentation, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen, ist nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zuzustimmen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen. Insbesondere überzeugt das Verhalten des Beschwerdeführers, der gemäss seinen Aussagen nur sehr oberflächlich nach seinen Angehörigen gesucht und sein Land schon kurz nach dem behaupteten Überfall mit der Begründung, er habe seine Angehörigen verloren, verlassen haben will, nicht. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe befürchtet, von den Stammesangehörigen zum Kampf gezwungen zu werden, nicht zu überzeugen, zumal er dieser Gefahr auch mit einem Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb seines Heimatlandes hätte ausweichen können. Im Hinblick darauf, dass es sich um seine nächsten Angehörigen (Vater und Geschwister) gehandelt hat, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich intensiver und länger nach deren Verbleib erkundigt hätte. Zudem ist die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Reise in die Schweiz und den damit verbundenen Umständen � wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte � insbesondere mit der Realität im nordafrikanischen Raum nicht zu vereinbaren. Schliesslich gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu, die Trächtigkeitsdauer einer Kamelstute falsch angegeben zu haben, was indessen mit seiner Tätigkeit als Kamelhirte keinesfalls zu vereinbaren ist. Entgegen dem Einwand in der Beschwerdeschrift vermochte er ausserdem zum Konflikt zwischen den beiden betroffenen Stämmen keine konkreten und D-4829/2007 hinreichenden Angaben zu machen. Seine Ausführungen beschränkten sich vielmehr auf allgemeine und wenig aussagekräftige sowie teilweise mit den Tatsachen nicht zu vereinbarende Vorbringen, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darlegte. Insgesamt haben sich somit die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug in eine ausserhalb Darfurs gelegene Region zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, weshalb der Auszug aus dem Positionspapier des UNHCR (in Bezug auf Sudan) vom Februar 2006 zu keiner anderen Beurteilung führt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668). Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer habe sich � entgegen seinen Angaben � schon lange nicht mehr in der Region Darfur aufgehalten. Die Frage der geografischen Herkunft und allfälliger Aufenthalte des Beschwerdeführers in andern als den von ihm angegebenen Gebieten seines Heimatlandes kann vorliegend indessen offen gelassen werden, zumal seine Angaben über seine ethnische Abstammung, seinen familiären Hintergrund und den Verbleib seiner Angehörigen � wie unter Ziff. 4.2 dieses Urteils bereits dargelegt � nicht geglaubt werden können. Zudem soll er sich gemäss eigenen Angaben zweimal während einigen Monaten zur Arbeit in C._______ aufgehalten haben. Es ist ihm unter diesen Umständen zuzumuten, sich in einen Bundesstaat Sudans ausserhalb Darfurs � wo eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht (vgl. EMARK 2006 Nr. 25) � zu begeben, wo er keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt ist. D-4829/2007 Es sind den Akten auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden Mann mit einer neun- oder zehnjährigen Schulbildung und Arbeitserfahrungen in C._______. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass er in C._______ über ein Beziehungsnetz verfügt und daher in der Lage sein wird, sich dort eine neue Existenz ausserhalb Darfurs aufzubauen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrage von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen erwies sich die Beschwerde als nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und infolgedessen keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4829/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am: Seite 9

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