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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2022 D-4827/2020

24. Februar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,221 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2020 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4827/2020

Urteil v o m 2 4 . Februar 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Honduras, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2020 / N (…).

D-4827/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Dezember 2018 legal mit ihrem eigenen Reisepass und gelangten über Nicaragua nach Costa Rica. Von dort reisten sie auf dem Luftweg nach Zürich und suchten am 6. Dezember 2018 im Transitbereich bei der Flughafenpolizei um Asyl nach. Das SEM verweigerte ihnen gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.b Am 9. Dezember 2018 wurden A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) getrennt im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Beide reichten schriftliche, ins Deutsche übersetzte «Erklärungen zum Asylantrag» vom 5. Dezember 2018 ein. Zudem legte der Beschwerdeführer zahlreiche, teilweise übersetzte, Unterlagen zu seinen Asylgründen vor. Weiter gaben die Beschwerdeführenden je einen abgelaufenen und einen gültigen Reisepass zu den Akten, welche unter anderem Visa für die Einreise in die USA enthielten. A.c Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, dass sie diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen hätten, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in die USA zurückgeführt werden könnten. Den Vollzug der Wegweisung nach Honduras schloss das SEM aus. A.d Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7/2019 vom 30. Januar 2019 gut. Es hob die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. A.e Das SEM gestattete den Beschwerdeführenden am 1. Februar 2019 die Einreise in die Schweiz zur weiteren Prüfung ihrer Asylgesuche. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei reichte er einen Ordner mit verschiedenen

D-4827/2020 Beweismitteln zu seinen Vorbringen ein. Am 11. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls vertieft angehört. B.b Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten seit dem Jahr 2007 in einem eigenen Haus in D._______ gelebt, wo sich auch die von ihnen gegründete und geführte (…) befinde. Neben der Arbeit im (…) Bereich sei der Beschwerdeführer ab 2006 erst als Beauftragter für Menschenrechte und später als Mitglied der Kommission für Menschenrechte tätig gewesen. Im Jahr 2010 sei er schliesslich als (…) der Gemeinde D._______ gewählt worden. Im Rahmen seines Amtes habe er mitbekommen, dass die lokale Polizei eng mit Drogenhändlern zusammengearbeitet habe und viele Politiker Geld von Drogenkartellen erhalten hätten. Er sei dagegen vorgegangen, indem er Anzeigen gegen Polizisten, Politiker – darunter auch solche in höheren Positionen – und Drogenhändler gemacht habe. Zudem habe er sich in den Medien entsprechend geäussert und die betroffenen Personen teilweise bei internationalen Gremien angezeigt. Ab diesem Zeitpunkt habe es Drohungen und Attentate gegen ihn und seine Familie gegeben. Zwischen 2011 und 2013 sei es zu rund fünf Anschlägen gekommen, bei denen auf sie geschossen worden sei. Einmal hätten die Beschwerdeführerin und die Tochter C._______ schwere Verletzungen erlitten und ein Sicherheitsbegleiter sei ums Leben gekommen. Trotz zahlreicher Anzeigen und Hinweisen darauf, dass Polizisten an diesen Anschlägen beteiligt gewesen seien, hätten die Behörden nie etwas unternommen, um diese Vorfälle zu untersuchen und die Familie zu schützen. Erst nach einer Anzeige bei der nationalen Menschenrechtskommission habe das Sicherheitsministerium ihnen Personenschutz gewährt. Es habe jedoch anhaltend Drohungen gegen die Familie, die Mitarbeitenden der (…) und Gemeindeangestellte gegeben. Nachdem der Staat ihnen Anfang 2016 jegliche Unterstützung und den Personenschutz entzogen habe, habe der Beschwerdeführer bei der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte (IACHR) eine Beschwerde eingereicht. Diese habe den Staat Honduras verpflichtet, effektive Schutzmassnahmen zugunsten der Familie zu ergreifen, ihre Anzeigen zu bearbeiten und den Fall zu untersuchen. Bis heute sei der Staat diesen Anweisungen jedoch nicht nachgekommen. Aufgrund massiver Drohungen und einem vereitelten Attentat auf die Person des Beschwerdeführers habe er sich noch während der Wahlkampagne zur Wiederwahl als (…) im Jahr 2017 entschlossen, sich aus der Politik zurückzuziehen. Der Kandidat der Opposition, welcher die Wahl gewonnen habe, sei von den Drogenkartellen finanziert worden und habe den Bruder eines der grössten lokalen Drogenhändler zum Gemeindeverwalter er-

D-4827/2020 nannt. In der Folge sei die Familie ständig von der lokalen Polizei angehalten worden. Zudem habe es weiterhin Drohungen gegen sie und ihre Angestellten gegeben und ihnen sei die Verlängerung der Bewilligung für die (…) verweigert worden, obwohl sie alle Voraussetzungen dafür erfüllt hätten. Im Mai 2018 habe der Beschwerdeführer eine neue Position als Direktor des (...) in E._______ angetreten. Im November desselben Jahres habe ihn der interne Sicherheitsverantwortliche darüber informiert, dass Waffen in einem (…) deponiert worden seien mit dem Ziel, den Direktor umzubringen. Die herbeigerufenen Sicherheitskräfte der Spezialeinheit Fuerza de Seguridad Interinstitucional Nacional (FUSINA) hätten in der Folge tatsächlich Waffen im (…) gefunden. Nach diesem Ereignis hätten die Beschwerdeführenden entschieden, das Land zu verlassen. Trotz des Rückzugs des Beschwerdeführers aus der Politik seien sie weiterhin bedroht worden und der Staat sei weder willens noch in der Lage gewesen, ihre Sicherheit zu garantieren. Sie hätten in ständiger Angst vor neuen Anschlägen gelebt und sich nicht frei bewegen können. Nach ihrer Ausreise seien einmal bewaffnete Männer in die (…) gekommen, hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt und die Tür zu ihrer ehemaligen Wohnung aufgebrochen. B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Ordner ein, welcher sowohl Unterlagen zu seiner Person als auch eine Dokumentation der Ereignisse in Honduras enthält (vgl. A36, Beweismittel 1). Zudem gab er eine Bestätigung der Spezialeinheit FUSINA betreffend den Vorfall vom November 2018 zu den Akten. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden gültige honduranische Reisepässe ein. Zudem befinden sich von allen Beschwerdeführenden abgelaufene Pässe – im Falle der Tochter zwei – und ein Spezialpass des Beschwerdeführers sowie die Identitätskarten der Eltern bei den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. August 2020 – eröffnet am 1. September 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es indessen als unzulässig, weshalb eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. D. Mit Eingabe vom 30. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht

D-4827/2020 Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung – eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht und ein von ihm verfasster Bericht (spanisch mit deutscher Übersetzung), mehrere Medienberichte, ärztliche und schulische Berichte betreffend die Tochter C._______ sowie Auszüge aus dem honduranischen Strafregister betreffend beide Elternteile bei. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 auf, eine Fürsorgebestätigung und eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht nachzureichen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 wurden die verlangten Unterlagen zu den Akten gereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Den Beschwerdeführenden wurde lic.iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. G. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 16. November 2020 zur Beschwerde vom 30. September 2020 vernehmen. Dabei hielt sie vollumfänglich an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 18. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aufgrund des Austritts der ursprünglich zuständigen Instruktionsrichterin aus der Abteilung IV auf Richterin Susanne Bolz übertragen.

D-4827/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-

D-4827/2020 bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Feststellung, dass der Verfolgung kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liege. Es erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden zwar als glaubhaft, jedoch nicht als asylerheblich. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze voraus, dass eine Person aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verfolgt werde respektive begründete Furcht vor einer Verfolgung habe. Vorliegend seien die Beschwerdeführenden ausgereist, nachdem am Arbeitsort des Beschwerdeführers Waffen deponiert worden seien mit dem Ziel, ihn umzubringen. Als er nach dem möglichen Grund für diesen drohenden Angriff gefragt worden sei, habe er ausgeführt, dass er in der Vergangenheit hochrangige korrupte Personen angezeigt habe, welche sich nun rächen wollten. Die Beschwerdeführenden hätten sich somit zur Ausreise entschlossen aufgrund einer Verfolgung durch Kriminelle, deren Motiv Rache gewesen sei. Den Akten lasse sich keines der in Art. 3 Abs. 1 AsyG aufgezählten Verfolgungsmotive entnehmen, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, gerügt. Das SEM begründe seine Verfügung lediglich damit, dass die Beschwerdeführenden Honduras aufgrund einer Verfolgung durch Kriminelle, deren Motiv Rache gewesen sei, verlassen hätten. Es stelle sich auf den Standpunkt, es sei nicht erwiesen, dass im Zeitpunkt der Ausreise eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgelisteten Verfolgungsmotive vorgelegen hätte. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft erschöpfe sich in dieser äusserst vagen Begründung, bestehend aus lediglich zwei Sätzen. Die Vorinstanz sei damit ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflichten nicht nachgekommen. Sie nehme in keiner Weise Bezug auf die ihrer Ansicht nach flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotive und halte lediglich pauschal fest, die "Racheakte von Kriminellen" seien nicht asylrelevant, ohne näher zu umschreiben, wie sie zu dieser Ansicht gelange. Das SEM habe es unterlassen, sich ernsthaft mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich die Bedrohungslage der Familie als asylrelevant erweise. Es bleibe unklar, worauf

D-4827/2020 sich die Ansicht stütze, dass ein Racheakt von mächtigen Akteuren in Honduras nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewerten sei. Der angefochtenen Verfügung fehle es an einer rechtsgenüglichen Begründung, womit das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör in grober Weise verletzt habe. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.4 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat, weil die von ihnen geltend gemachte Verfolgung nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive beruhe. Vielmehr handle es sich um eine Verfolgung durch Kriminelle, welche darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer gegen korrupte Polizisten und die Verbindungen zwischen Politikern und Drogenkartellen vorgegangen sei. Das Motiv für die Verfolgung sei somit Rache. 4.5 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine bestehende oder drohende Verfolgung – unabhängig davon, ob sie von Privaten oder vom Staat ausgeht – nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) erfolgt (vgl. dazu etwa Urteil des http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-4827/2020 BVGer D-3897/2020 vom 30. November 2021 E. 5.2.2.2). Der Begründung der angefochtenen Verfügung lässt sich klar entnehmen, dass aus Sicht des SEM keines dieser Motive vorliegt. Dabei war es nicht erforderlich, dass jedes dieser möglichen Verfolgungsmotive erläutert und darlegt wird, weshalb dieses nicht gegeben sei. Mit der Feststellung, dass Rache respektive kriminelle Motive der Grund für die Verfolgung seien und damit mangels eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in ausreichendem Masse nach. Zwar trifft es zu, dass sie für die Darlegung dieses Kernpunktes der Begründung nur zwei Sätze benötigte. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb es erforderlich gewesen wäre, diesbezüglich umfangreichere Ausführungen zu machen. Aus der Gesamtheit der angefochtenen Verfügung, die keineswegs nur aus einigen wenigen Sätzen besteht, geht klar hervor, dass aufgrund des Fehlens eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt wurde. Damit hatten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufechten und insbesondere darzulegen, inwiefern aus ihrer Sicht ein relevantes Motiv für die geltend gemachte Verfolgung vorliege. Das SEM hat daher weder seine Begründungspflicht noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör wurde genügend Rechnung getragen und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Beschwerdebegehren ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Eine Verfolgung muss, um asylrechtlich relevant zu sein, an eines der fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive respektive an Merkmale anknüpfen, die eine Person als andersartig kennzeichnen und untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden sind. Sie erfolgt aufgrund des "Seins" der betroffenen Person, nicht wegen ihres Tuns. Der Verfolger will gerade die hinter einer bestimmten Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart der entsprechenden Person treffen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). 5.2 Das SEM führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass bei der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgung keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive vorliege. Eine asylrelevante Verfolgung müsse darauf beruhen, wie die Person sei; sie

D-4827/2020 dürfe mithin nicht auf ihre Aktivitäten zurückzuführen sein. Die Beschwerdeführenden seien während mehreren Jahren Tötungsversuchen, Drohungen und Angriffen ausgesetzt gewesen. Schliesslich seien sie ausgereist, weil sie weitere Racheakte von Kriminellen befürchtet hätten, was indessen kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv darstelle. Es bestehe jedoch ein reales Risiko, dass sie bei einer Rückkehr nach Honduras einer Behandlung ausgesetzt wären, die Art. 3 EMRK verletzen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als öffentliche Person bereits in der Vergangenheit Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, sei als erheblicher Risikofaktor bei einer Rückkehr zu werten. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles erweise sich der Vollzug der Wegweisung daher als unzulässig. 5.3 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen (…), der in seinem Heimatstaat entschieden gegen kriminelle Machenschaften und Korruption gekämpft habe. Aus diesem Grund seien er und seine Familie zur Zielscheibe von kriminellen Organisationen geworden. Mehrmals habe er beim Staat um Schutz ersucht und diesen während seiner Amtszeit auch erhalten. Der Personenschutz habe die Angriffe auf die Familie aber nicht verhindern können, weshalb er beschlossen habe, sich aus der Politik zurückzuziehen. Die Verfolgung habe damit aber nicht aufgehört und sie seien erneut zur Zielscheibe geworden. Die Polizei in Honduras sei korrupt und ineffizient und die Behörden seien bei der Strafverfolgung zunehmend auf das Militär angewiesen. Es gebe in der Politik zahlreiche Korruptionsskandale bis in die höchsten Ämter und die Regierung sei nicht gewillt, dagegen vorzugehen. Auf lokaler Ebene bestünden oft parallele Machstrukturen, welche die effektive Kontrolle über bestimmte Gebiete ausübten. Die Vorinstanz habe diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend Rechnung getragen. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Ereignisse in Honduras zu einer Traumatisierung der Beschwerdeführenden geführt hätten und sie in der Schweiz ärztlich behandelt würden. Zudem zeige der eingereichte Auszug aus dem honduranischen Strafregister, dass sie selbst nie in kriminelle Aktivitäten verwickelt gewesen seien. Bei einer Rückkehr müssten sie mit weiteren Anschlägen rechnen und um ihr Leben fürchten. Der honduranische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig, zumal viele der vom Beschwerdeführer angeprangerten Politiker und Polizisten heute hohe Ämter und Positionen innerhalb des Staatsapparates bekleideten. Die Verfolger der Beschwerdeführenden seien derart stark in die Politik verwickelt, dass nicht mehr von einer privaten Verfolgung gesprochen werden könne.

D-4827/2020 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie verschiedenen Anschlägen ausgesetzt gewesen seien und in Honduras um ihr Leben gefürchtet hätten, angesichts der glaubhaften Schilderungen sowie der vorgelegten Beweismittel nicht bezweifelt werden. Wie bereits dargelegt wurde, ist aber sowohl eine erlittene als auch eine drohende zukünftige Verfolgung nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive beruht. Hintergrund der vorliegend geltend gemachten Verfolgung sind die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als (…) von D._______, insbesondere sein Einsatz gegen Korruption sowie Verbindungen zwischen dem Staat respektive seinen Beamten und Drogenkartellen. Auch nachdem er sich aus der Politik zurückgezogen hatte, wollten sich kriminelle Gruppierungen offenbar an ihm rächen für seinen engagierten Kampf gegen Korruption und damit gegen ihre Interessen (vgl. A37, F90 und A39, F57). Das Motiv für die Verfolgung ist somit – wie vom SEM zutreffend dargelegt – in erster Linie Rache. Dies wird denn auch weder in der Beschwerdeschrift noch in der vom Beschwerdeführer verfassten Stellungnahme grundsätzlich bestritten. Es wird jedoch geltend gemacht, dass aufgrund der Verflechtungen zwischen den Drogenkartellen und dem Staat nicht von einer privaten Verfolgung beziehungsweise einem privaten Rachefeldzug ausgegangen werden könne. Im Prinzip wird damit vorgebracht, es handle sich um eine staatliche Verfolgung. Diese Argumentation verkennt jedoch, dass das Verfolgungsmotiv unabhängig von der Frage vorliegen muss, ob es sich um eine staatliche oder eine private Verfolgung handelt. Die Beschwerdeführenden wurden offensichtlich weder aufgrund ihrer Rasse noch ihrer Religion oder Nationalität verfolgt. Inwiefern sie einer bestimmten sozialen Gruppe angehören könnten und aus diesem Grund von korrupten Beamten oder Drogenkartellen bedroht und angegriffen worden sein sollen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sodann ist festzuhalten, dass die Verfolgung zwar auf die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) zurückgeht. Indessen gründen die Angriffe auf seine Person nicht darin, dass er eine bestimmte politische Anschauung vertritt, Mitglied einer bestimmten Partei war oder auf andere Weise den staatlichen Organen missliebig gewesen wäre. Es wurde denn auch nicht geltend gemacht, dass andere Angehörige seiner Partei oder Personen mit seinen politischen Ansichten ebenfalls einer Verfolgung durch Drogenkartelle ausgesetzt gewesen wären. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer als (…) von D._______ in seiner Stadt gegen den Einfluss der Drogenkartelle vorzugehen, welche darauf mit Drohungen und Angriffen auf ihn und seine Familie reagierten. Aus den Akten

D-4827/2020 geht nicht hervor, dass in diesem Zusammenhang seine politischen Anschauungen von Bedeutung gewesen wären; massgebend waren seine Handlungen als (…). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive vorliegt. Angesichts dessen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage ob der honduranische Staat schutzfähig und schutzwillig wäre. Zwar kann sich die Asylrelevanz grundsätzlich auch daraus ergeben, dass der Staat aufgrund eines asylrelevanten Motivs nicht schutzwillig ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Indessen liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der honduranische Staat den Beschwerdeführenden den ihnen zustehenden Schutz aufgrund ihrer politischen Anschauungen oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verweigert hätte. Die anderen drei möglichen Motive – Rasse, Religion, Nationalität – für eine allenfalls fehlende Schutzwilligkeit fallen ebenfalls nicht in Betracht. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat drohende Verfolgung nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zurückzuführen ist. Das SEM hat daher ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Vor diesem Hintergrund ist auf die weiteren Beschwerdevorbringen wie etwa den tragischen Tod der Nichten des Beschwerdeführers oder Drohungen gegen Angestellte der (…) nach der Ausreise nicht weiter einzugehen, da sich auch daraus keine Hinweise auf ein relevantes Verfolgungsmotiv ergeben. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Die Beschwerdeführenden wurden vom SEM mit Verfügung vom 28. August 2020 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat – wie bereits vor der Ausreise – erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnten. Nachdem die drei

D-4827/2020 Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug alternativer Natur sind (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1), erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 2. November 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden lic.iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb dessen Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar des amtlichen Rechtsvertreters auf Fr. 800.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4827/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Okan Manav wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz Regula Aeschimann

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