Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.09.2016 D-4827/2015

28. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,006 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4827/2015 pjn

Urteil v o m 2 8 . September 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], und D._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015

D-4827/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stammen aus Idlib in der gleichnamigen Provinz, wobei sie ihren letzten Wohnsitz in Damaskus hatten. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 2. Januar 2013 auf dem Luftweg von Damaskus in Richtung Ägypten, von wo sie nach Libyen gelangten. Am 13. Dezember 2013 reisten sie von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso Asylgesuche. Am 20. Dezember 2013 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 18. November 2014 jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Im November oder Dezember 2012 sei ihr Wohnhaus in einem Vorort von Damaskus von einer Bombe getroffen und zerstört worden. Nur durch grosses Glück sei niemand von ihnen verletzt worden, ihre damals wenige Monate alte Tochter C._______ habe jedoch einen Schock erlitten. Im Rahmen der eingehenden Anhörung machte der Beschwerdeführer (Ehemann) des Weiteren geltend, in der Zwischenzeit ‒ etwa sieben Monate vor dem Termin der Anhörung ‒ habe er erfahren, dass an die Adresse seiner Eltern in Idlib durch den dortigen Quartiervorsteher ein militärisches Aufgebot an ihn ergangen sei. Er habe seinen obligatorischen Militärdienst zwar bereits zwischen den Jahren 2003 und 2005 abgeleistet, sei nun jedoch als Reservist wieder zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee aufgeboten worden. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft.

D-4827/2015 D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. August 2015 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich des Einreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 31. August 2015 gut. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2015 wurde das SEM zu einer Vernehmlassung aufgefordert. H. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.

D-4827/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die hauptsächlichen Beschwerdeanträge lauten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe sinngemäss ausschliesslich gegen die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von

D-4827/2015 Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche zum einen aus, soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, ihr Wohnhaus in Damaskus sei durch ein Bombardement zerstört worden und sie hätten in Syrien allgemein keine Lebenssicherheit mehr gehabt, so seien diese Schwierigkeiten auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Mit den genannten Vorbringen machen die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, die gegen sie selbst als individuelle Personen gerichtet wäre. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden es infolge der Kriegssituation und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben nicht mehr als zumutbar erachteten, weiterhin in Damaskus oder allenfalls in ihrer Heimatregion Idlib wohnhaft zu bleiben. Diesem Umstand kann jedoch unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz keine Bedeutung zukommen. 5.2 5.2.1 Zum anderen gelangte die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers als Reservist zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee zur folgenden Einschätzung: Beim in diesem Zusammenhang als Beweismittel abgegebenen Dokument handle es

D-4827/2015 sich um einen Einteilungsschein für Reservisten, auf welchem die Zuteilung der betreffenden Person und deren Pflichten aufgeführt seien. Es liege demnach kein Marschbefehl oder anderweitiges Aufgebot vor. Vielmehr lege der Zuteilungsschein lediglich fest, wie der Reservist vorzugehen habe, falls er eines Tages einberufen würde. 5.2.2 In diesem Zusammenhang wurde das SEM mit Zwischenverfügung vom 8. September 2015 dazu aufgefordert, sich im Rahmen der Vernehmlassung dazu zu äussern, wie es zu der Einschätzung gelangt sei, bei dem vom Beschwerdeführer als syrischer militärischer Marschbefehl bezeichneten Beweismittel handle es sich um einen blossen Einteilungsschein für Reservisten. Mit der Vernehmlassung vom 10. September 2015 führte die Vorinstanz diesbezüglich aus, in einem internen Gutachten zum Thema „Ausweise der syrischen Streitkräfte“ sei das betreffende Dokument abgebildet und beschrieben. Daraus ergebe sich, dass es sich um eine sogenannte „Reservistenkarte“ beziehungsweise um einen „Einteilungsschein für Reservisten“ handle. Angesichts dessen sei auf eine detaillierte Übersetzung des Dokuments verzichtet worden. 5.2.3 Bezüglich dieser Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 das Replikrecht erteilt. Diese Gelegenheit zur Äusserung wurde durch die Beschwerdeführenden nicht genutzt. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, es handle sich beim erwähnten Beweismittel um einen Marschbefehl. 5.2.4 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die durch das SEM mit der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vorgenommene Einschätzung zur Bedeutung des fraglichen Beweismittels zutreffend. Es handelt sich bei diesem schriftlichen Dokument um eine ‒ im vorliegenden Fall vom 1. Mai 2013 datierende ‒ Mitteilung an Reservisten der staatlichen syrischen Armee, mit welcher ihnen die militärische Zuteilung im Falle ihrer tatsächlichen Einberufung in den aktiven Reservedienst übermittelt wird. Zudem wird dabei ein Code mitgeteilt, dessen Veröffentlichung durch die militärischen Behörden die Einberufung der betreffenden Einheiten und der zugeteilten Reservisten auslöst. Mit anderen Worten bildet das fragliche Dokument keinen militärischen Marschbefehl, sondern dient lediglich dazu, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, in welcher Einheit und unter welchen Voraussetzungen er allenfalls künftig zum aktiven Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee befohlen würde. Die blosse Möglichkeit, künftig gegebenenfalls als Reservist aufgeboten zu werden,

D-4827/2015 ist nicht geeignet, zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung als Dienstverweigerer oder Deserteur (vgl. zur entsprechenden Situation in Syrien BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu begründen. 5.3 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht haben. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien in ihrem Heimatstaat Syrien angesichts der dort herrschenden Situation zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juli 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-

D-4827/2015 che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4827/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-4827/2015 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2016 D-4827/2015 — Swissrulings