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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2018 D-4823/2017

18. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,440 Wörter·~22 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4823/2017 lan

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (…).

D-4823/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Afghanistans der Ethnie Hazara – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Herbst 2014 beziehungsweise 2015 und reiste unter anderem über den Iran, die Türkei, Griechenland und Deutschland am 10. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 15. Oktober 2015 statt. Am 23. Mai 2016 führte das SEM die Anhörung durch. Der Beschwerdeführer brachte vor, in der Provinz B._______ und in Kabul gelebt zu haben. Wegen der Bedrohung durch die Taliban sei er zusammen mit den Angehörigen 2005 nach Pakistan geflüchtet. Dort habe er Sprachen gelernt, eine Ausbildung zum Lehrer durchlaufen und als Teppichknüpfer gearbeitet. Er habe die Schule – auch nach der Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2006 – verschiedenenorts absolviert, immer wieder Sprachen gelernt und schon sehr früh andere Kinder unterrichtet. Die Familie sei nach der Rückkehr in Afghanistan erneut unter dem Druck der Taliban gestanden. Im Rahmen seiner Lehrtätigkeit sei er mit einem bei den Amerikanern tätigen (… [Fachmann]) in Kontakt gekommen. Durch dessen Vermittlung sei er 2013 bei den Amerikanern in Kabul als (… [Hilfskraft]) beschäftigt worden. Diese hätten ihn für (… [Hilfsdienste]) auch in anderen Provinzen aufbieten wollen, was er aber wegen der dortigen unsicheren Lage verweigert habe. Aufgrund seines Engagements für die Amerikaner seien er und die Familie noch vermehrt im Fokus der Bewegung gestanden. Sein Vater sei unter Drohungen brieflich aufgefordert worden, einen seiner Söhne der Bewegung als Kämpfer zu überlassen. In Anbetracht der geschilderten Situation seien seine Angehörigen wieder nach Kabul gezogen. Er selber sei – auch aus Angst vor Repressalien seitens der Amerikaner – noch vor ihnen aus Afghanistan geflüchtet. Inzwischen halte sich der Rest der Familie erneut in Pakistan auf. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 – eröffnet am 29. Juli 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht

D-4823/2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Dem Gericht wurden Beweismittel übermittelt. Gemäss Auflistung handelte es sich dabei im Wesentlichen um die Belege (…) Certificate of Appreciation, (…) Certificate of Appreciation, (…) Certificate of Appreciation, Diploma in Computer Hardware Maintenance und eine Taufurkunde vom 19. Juni 2016. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2017 zur Kenntnis gebracht. F. Am 6. September 2017 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-4823/2017 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-4823/2017 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung nicht in der Lage gewesen, seine Anstellung und seine Arbeit bei den amerikanischen Sicherheitskräften substanziiert und plausibel zu schildern. Auf eine Vielzahl von Fragen habe er meist vage und ausweichend geantwortet. Auch nach wiederholten Nachfragen sei es ihm nicht gelungen, ein überzeugendes Bild der Umstände der getroffenen Vereinbarung mit den Amerikanern zu vermitteln. Die Aussagen zur Arbeit als (… [Hilfskraft]) beziehungsweise zum ersten Arbeitstag seien ebenfalls substanzlos ausgefallen. Die weiteren Antworten zu Belangen der geltend gemachten Arbeit für die Amerikaner seien wiederum als wenig konkret zu bezeichnen und wiesen kaum Realkennzeichen auf. Realitätsfremd mute an, dass er vorgebracht habe, bereits beim ersten Interview einen Einjahresvertrag erhalten zu haben, wäre doch in Anbetracht der Lage vor Ort bei tatsächlich erfolgter Anstellung eine vertieftere vorgängige Überprüfung seiner Person durch den Arbeitgeber zu erwarten gewesen. Zudem sei es ihm nicht gelungen, die Arbeit als (… [Hilfskraft]) mit den zu erwartenden Beweismitteln zu untermauern. Die Behauptung, die Unterlagen seien im Wasser verloren gegangen, wirke in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags stereotyp. Ferner habe er angegeben, im Jahr (…) geboren worden zu sein. Somit wäre er im angegebenen Zeitpunkt der Arbeit für die Amerikaner in den Jahren 2013/14 ein (…)-jähriger Jugendlicher und damit noch minderjährig gewesen. Es könne indes nicht nachvollzogen werden, dass die Amerikaner für (… [schwierige Hilfsdienste]) eine besonders schutzbedürftige Person beigezogen hätten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Vorinstanz hielt fest, eine Rückkehr nach Kabul könne beim Vorliegen begünstigender Umstände praxisgemäss als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände seien vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, aus Kabul, wo auch die Eltern und Geschwister lebten, zu stammen. Gemäss seinem Vorbringen im Rahmen der Anhörung sei die Familie wegen der Verfolgungssituation mittlerweile zwar ebenfalls aus Kabul weggezogen. Wie festgestellt, könne ihm aber nicht geglaubt werden, dass er wegen Bedrohungen durch die Taliban habe flüchten müssen. Somit sei von der in der BzP dargestellten familiären Situation auszugehen. Demnach verfüge er in Kabul über ein Beziehungsnetz. Ausserdem habe er eine gute Schulbildung und sei als (…

D-4823/2017 [Facharbeiter]) ausgebildet worden. Gesundheitliche Probleme würden nicht geltend gemacht. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtschrift – nach einer umfassenden Schilderung der aus seiner Sicht relevanten Sachverhaltselemente – im Wesentlichen, das SEM habe die Vorbringen zu Unrecht für unglaubhaft erachtet. Bei der Anhörung sei es wohl zu Ungenauigkeiten gekommen. Offenbar habe der Übersetzer die Antworten nicht korrekt übersetzt und wieder rückübersetzt. Zudem sei es für ihn (den Beschwerdeführer) schwierig gewesen, das Geschehene in den genauen zeitlichen Kontext zu stellen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei er im Übrigen in der Lage gewesen, auf Nachfragen die Umstände seiner Anstellung als (…[Hilfskraft]) substanziiert darzulegen. Auch die in der Folge aufgenommene Tätigkeit habe er detailreich zu Protokoll gegeben. Zudem sei es offenbar insofern zu Missverständnissen gekommen, als er die Fragen zum ersten Arbeitstag als generelle Fragen zu seiner Arbeit als (…[Hilfskraft]) als solchen verstanden habe. Im Zusammenhang mit den Zweifeln des SEM an der sofortigen Ausstellung eines Einjahresvertrages müsse berücksichtigt werden, dass dieser auf Empfehlung einer für die Amerikaner vertrauenswürden Person zustande gekommen sei. Die weiteren Argumente der Vorinstanz zur fehlenden Substanz der Antworten im Hinblick auf den nachgefragten Arbeitsalltag vermöchten ebenfalls nicht zu überzeugen. Es werde ihm fälschlicherweise unterstellt, gewissen Fragen ausgewichen zu sein und andere nicht konkret beantwortet zu haben. Insgesamt sei er sehr wohl in der Lage gewesen, ein stimmiges Bild seiner Tätigkeiten für die Amerikaner zu vermitteln. Sodann sei der Verlust der erwähnten Originaldokumente auf dem Meer durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der Rüge im angefochtenen Entscheid habe er seinen E-Mail-Account auf Jahre zurück durchforstet in der Hoffnung, relevante Dokumente zu finden. Er habe nicht mehr gewusst, dass Zertifikate für seine Tätigkeit als (…[Hilfskraft]) darauf abgespeichert seien. Er habe sie nun gefunden und könne sie einreichen. Es handle sich um Anerkennungsschreiben (Certificates of Appreciation) der Organisationen und Projekte, für welche er als (…[Hilfskraft]) engagiert gewesen sei. Aus diesen gehe hervor, dass er vom (…) 2006 bis zum (…) 2007 für C._______ und vom (…) 2012 bis zum (…) 2012 für D._______ ausgezeichnete und sehr geschätzte (… [Arbeit]) geleistet habe. Er sei auch für die E._______ tätig gewesen. Besagte Urkunden belegten seine (…[Arbeit]) für die Amerikaner. Die Vorinstanz glaube zwar nicht, dass die amerikanische Armee eine minderjährige Person für (… [entsprechende Hilfsdienste]) engagiert hätte. Bei seiner Rek-

D-4823/2017 rutierung seien aber die Vertrauenswürdigkeit und nicht das Alter im Vordergrund gestanden. Was die Bedrohung durch die Taliban anbelange, sei er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu machen. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine (… [Arbeit]) bei den Amerikanern und die resultierenden Drohungen durch die Taliban glaubhaft zu machen. In Afghanistan drohe ihm begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch die Taliban. Hinzukomme seine Konversion zum Christentum, die – sollten die Taliban davon erfahren – sein Gefährdungspotenzial akzentuiere. Die Behörden seien nicht schutzfähig. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten nicht als Flüchtling anerkannt werden, müsse vom Vollzug der Wegweisung abgesehen werden. Die Lage in Kabul habe sich noch verschlechtert, weshalb der Vollzug in dieses Land als generell unzumutbar qualifiziert werden müsse. Begünstigende Umstände im Sinne der bisherigen Rechtsprechung lägen für ihn in Kabul ohnehin nicht vor. So lebe seine Familie nun in Pakistan. Die Mutter arbeite als Haushaltshilfe; der Vater verkaufe Gemüse. Sie verfügten über keinen geregelten Aufenthalt. Ausserdem sei er gesundheitlich angeschlagen. 5. Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Bemängelt werden vom Beschwerdeführer insbesondere die Umstände der Anhörung vom 23. Mai 2016. Er gab jedoch bereits zu Beginn der Anhörung an, den Dolmetscher gut zu verstehen. Am Schluss bestätigte er unterschriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls. Auch die Hilfswerkvertretung sah sich gemäss Beiblatt nicht veranlasst, Einwände zu formulieren (vgl. A 17/25 Antworten S. 1 und S. 24 f.). Die Auffassung des Beschwerdeführers, Ungenauigkeiten bei der Übersetzung beziehungsweise Missverständnisse seien für die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen mitverantwortlich, kann somit nicht geteilt werden. Ferner bestand für die Vorinstanz aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kein Anlass, im Vollzugspunkt weitere Abklärungen zum Aufenthalt seiner Angehörigen vorzunehmen. So findet die Untersuchungsmaxime ihre Grenze praxisgemäss in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Da der Beschwerdeführer bei der BzP klar zu verstehen gab, seit 2005 mit der Familie auch immer wieder in Kabul gelebt zu haben (vgl. A 5/11 S. 4), durfte sich das SEM grundsätzlich auf diese Angaben abstützen. Das Vorbringen anlässlich der Anhörung, die

D-4823/2017 Familie sei mittlerweile wegen der insbesondere seinetwegen erfolgten Bedrohung durch die Taliban ausgereist, erachtete die Vorinstanz aufgrund der von ihr festgestellten Unglaubhaftigkeit der angeblich gegen seine Person gerichteten Bedrohung für ebenfalls nicht glaubhaft, weshalb sie in zulässiger Weise auf weitere Nachforschungen im Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs verzichten konnte. Solche Abklärungen drängen sich auch jetzt nicht auf. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht. 6. 6.1 Das SEM hat in ausführlichen Erwägungen das Engagement des Beschwerdeführers als (…[Hilfskraft]) für die Amerikaner verbunden mit einer zielgerichteten Bedrohung durch die Taliban verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Auch nach Auffassung des Gerichts war der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht in der Lage, seine Anstellung und seine Arbeit bei den amerikanischen Sicherheitskräften substanziiert und plausibel zu schildern. Bereits die Spontanschilderung der Fluchtmotive lässt nicht den Eindruck einer ausweglosen Lage, der nur durch Flucht ins Ausland zu entkommen war, erkennen. Auch die Schilderungen seiner Tätigkeiten bei den Amerikanern wirken überwiegend sehr stereotyp, vage und weisen nur sehr bedingt Realkennzeichen auf (vgl. A 17/25 Antworten 79 und 82 ff.). Es mag zwar im Sinne der Beschwerdevorbringen zutreffen, dass er teilweise auch etwas konkretere Angaben namentlich zu seiner sprachlichen Ausbildung machte und Namen nannte. Seine Sprachkompetenz wurde aber im angefochtenen Entscheid nicht in Frage gestellt, und gewisse Kontakte auch zu Vermittlungspersonen der amerikanischen Streitkräfte haben möglicherweise bestanden. Eine Anstellung als (…[Hilfskraft]) vermögen diese Kenntnisse aber in Anbetracht einer Gesamtwürdigung der wie erwähnt insbesondere unsubstanziierten und stereotypen Kernvorbringen nicht glaubhaft zu machen. Dies umso weniger, als die geltend gemachte Anstellung auch in Anbetracht seines jugendlichen Alters als blosses Konstrukt erscheint. So gab er an, im Jahr (…) geboren worden zu sein. Somit wäre er im angegebenen Zeitpunkt der Arbeit für die Amerikaner in den Jahren 2013/14 (vgl. a.a.O. Antwort 46) ein (…)-jähriger Jugendlicher und damit noch minderjährig gewesen. Das SEM hält dazu – entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen – zurecht fest, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Amerikaner für (… [schwierige Hilfsdienste]) einen Jugendlichen als besonders schutzbedürftige Person beigezogen hätten. Hinzukommt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt

D-4823/2017 der Anhörung geltend machte, erst 2014/15 für die Amerikaner tätig gewesen zu sein (vgl. a.a.O. Antwort 146) und somit nicht in der Lage war, in zeitlicher Hinsicht übereinstimmende Angaben zu machen. Die nun angeblich aus dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers beschafften Dokumente führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie bescheinigen ihm schon für das Jahr 2006 (… [Hilfsdienste]) für die Sicherheitskräfte. Dass er bereits als etwa (…)-jähriger für eine solche Aufgabe beigezogen worden wäre, erscheint indes auch in Anbetracht der geltend gemachten sprachlichen Begabung als ausgesprochen realitätsfremd, zumal das SEM wie erwähnt zu Recht auf die Problematik der Anstellung von Minderjährigen bei der amerikanischen Armee hinweist. Abgesehen davon wirken die vorgebrachten Beschaffungsumstände der Dokumente reichlich konstruiert. Schliesslich wäre er gemäss einem weiteren Dokument bereits 2012 in diesem Sinne (erneut) tätig gewesen, was – abgesehen vom nach wie vor sehr jungen Alter – wiederum mit seinen Angaben anlässlich der Anhörung nicht übereinstimmt. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Engagements für die Amerikaner fehlt den angeblich konkret gegen den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie ergangenen Drohungen der Taliban die geltend gemachte Grundlage. Ohnehin war er entgegen der nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen nicht in der Lage diese angeblichen Drohungen angemessen zu substanziieren (vgl. a.a.O. Antworten 80 f. und 149 f.). 6.2 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz zum Christentum konvertiert zu sein und auch deshalb – sollten die Taliban davon erfahren – in Afghanistan eine zielgerichtete Verfolgung befürchten zu müssen. Eine solche Verfolgungsgefahr wäre in Anbetracht der Lage vor Ort möglicherweise tatsächlich zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Kenntnisnahme eines Glaubenswechsels bestünden. Solche sind aber zu verneinen. So wird im eingereichten Taufversprechen vom 19. Juni 2016 lediglich bescheinigt, der Beschwerdeführer habe sich dem entsprechenden sakralen Akt unterzogen. In den vorinstanzlichen Akten hatte der Beschwerdeführer sich noch als Schiite bezeichnet. In der Beschwerde wird in keiner Weise ausgeführt, ob, inwiefern und inwieweit der Beschwerdeführer nach der Rückkehr beabsichtige, den allenfalls neu angenommenen Glauben tatsächlich zu leben. Anzufügen bleibt, dass die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte, bereits erfolgte Gefährdung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Insgesamt be-

D-4823/2017 stehen keine konkreten Hinweise dafür, er werde aufgrund seines allfälligen neuen Glaubens vor Ort einer konkreten Gefahr im Sinne subjektiver Nachtfluchtgründe ausgesetzt. 6.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban auch unter Berücksichtigung des Beweismassstabs der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG sowie der Umstände in Afghanistan als überwiegend unglaubhaft. Es erübrigt sich, auf die Beweismittel und weitere Beschwerdevorbringen vertiefter einzugehen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-4823/2017 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-4823/2017 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 9.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. 9.5.2 Solche besonders begünstigende Faktoren können nach dem vorgenannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Urteil

D-4823/2017 des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1 [als Referenzurteil publiziert]). 9.5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist. 9.6 9.6.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP. Dort vermittelte er in der Tat das Bild von Lebensumständen in Kabul, die als begünstigend interpretiert werden können. Gemäss Angaben bei der Anhörung und in der Beschwerdeschrift sind seine Angehörigen aber insbesondere wegen der von ihm evozierten Bedrohungslage ebenfalls ausgereist und halten sich in Pakistan auf. In diesem Zusammenhang werden weitere Abklärungen beantragt. Das SEM hielt fest, der Umzug der Familie nach Pakistan sei nicht glaubhaft. 9.6.2 Die Aufenthaltsumstände des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr sind gemäss Aktenlage unklar. Hervorzuheben ist, dass nebst der – gemäss obenstehenden Erwägungen zu bejahenden – Zulässigkeit auch die Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen sind, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet. Diesem gelang es vorliegend nicht, das Erfordernis der Flucht seiner Angehörigen wegen der angeblich von ihm evozierten Taliban-Gefährdung glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei unglaubhaftem Aussageverhalten nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen unter hypothetischen Umständen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Da er mit seinem Aussageverhalten allfälligen genaueren Einschätzungen die erforderliche Grundlage entzieht, kann es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulationen zur Situation des Beschwerdeführers nach der Rückkehr zu ergehen. In der Beschwerde werden zwar die Aufenthaltsdaten der Eltern des Beschwerdeführers in Pakistan präzisiert und weitere Abklärungen beantragt.

D-4823/2017 Diese sind jedoch nicht vorzunehmen. Denn selbst wenn sich die Familie des Beschwerdeführers aktuell tatsächlich erneut in Pakistan aufhalten sollte, bliebe unklar, ob es sich wieder um einen vorübergehenden Aufenthalt – aus welchen Motiven auch immer – handeln würde und ob so die begünstigenden Umstände für den Beschwerdeführer in Kabul definitiv weggefallen wären. Es obläge ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht, diese Sachlage zu verdeutlichen. Nicht auszuschliessen wäre ferner bei einem dauerhaften Aufenthalt der Familie in Pakistan, dass dem Beschwerdeführer – nachdem seine Eltern ihren Status falls erforderlich noch legalisiert hätten – über eine Aufenthaltsalternative in einem Drittstaat verfügen würde. 9.7 Ferner obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Verfügung vom 31. August 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung als Rechtsbeiständin zugeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 6. September 2018 eine Kostennote zu den Akten, in welcher ein Honorar von Fr. 2‘130.– gefordert wird, was als angemessen erscheint. Demzufolge ist

D-4823/2017 der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der erwähnten Höhe zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4823/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2‘130.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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