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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 D-4823/2009

30. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,431 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-4823/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Martin Scheyli. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4823/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung: des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 ohne Abgabe von Identitätsdokumenten in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er durch das BFM am 3. Juli 2009 summarisch und am 16. Juli 2009 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde, dass er dabei zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, er sei ein Igbo aus dem Gliedstaat X._______ und sei in seinem Heimatdorf Mitglied der Dorfwache gewesen, dass im März 2009 die Dorfwache einen Jungen aus dem Nachbardorf festgenommen und, als er sich zur Wehr gesetzt habe, derart massiv geschlagen habe, dass er starb, D-4823/2009 dass später Verwandte des verstorbenen Jungen zusammen mit Polizisten aus der Hauptstadt ins Dorf gekommen seien und mehrere Dorfwächter festgenommen hätten, dass der Beschwerdeführer - der in die tätliche Auseinandersetzung mit dem verstorbenen Burschen an sich nicht involviert gewesen sei daraufhin zusammen mit einem weiteren Dorfwächter die Flucht ergriffen und sich zunächst nach Y._______ begeben habe, von wo er im Mai 2009 aus Nigeria ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin zu Protokoll gab, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen zu haben, dass er in diesem Zusammenhang ferner ausführte, er habe die Reise zwischen Nigeria und der Schweiz ohne Reisedokument zurückgelegt, und es hätten unterwegs keine Kontrollen stattgefunden, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 27. Juli 2009 (Postaufgabe: 28. Juli 2009) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und dieses sei zu erneuter Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, D-4823/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, endgültig entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeentscheid vorliegend nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), D-4823/2009 dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass diesbezüglich ausserdem festzustellen ist, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf seines Reisewegs in die Schweiz und die dabei verwendeten Identitätsdokumente realitätsfremd sind, dass der Beschwerdeführer des Weiteren bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, worin er einerseits bloss die bereits vom Bundesamt zu Recht als unglaubhaft erkannte Behauptung wiederholt, er habe nie Identitätsdokumente besessen, und andererseits in Aussicht stellt, sich bei der nigerianischen Botschaft Dokumente beschaffen, als Rechtfertigung des erwähnten Versäumnisses untauglich sind, dass im Weiteren die Vorinstanz ebenfalls zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien weder hierzu noch zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen weitere Abklärungen erforderlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als widersprüchlich und realitätsfremd erkannt wurden, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass überdies - selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgetragene Geschichte sich tatsächlich so abgespielt haben sollte - diesem Sachverhalt keine Asylrelevanz zukäme, wäre doch das Vorgehen der Polizei gegen einen tätlichen Übergriff oder Amtsmissbrauch von Nachtwächtern als legitime Strafverfolgungshandlung und nicht als Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs zu betrachten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen somit weder als glaubhaft noch als asylrechtlich relevant zu erachten sind, D-4823/2009 dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift – die sich im Wesentlichen auf Wiederholungen der bei den durchgeführten Anhörungen gemachten Aussagen beschränken – offensichtlich ungeeignet sind, eine andere Einschätzung herbeizuführen, dass angesichts des Gesagten auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nötig erscheinen, dass das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG erachtet hat, dass diesbezüglich weder angesichts der allgemeinen Lage in Nigeria noch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers irgendwelche Anhaltspunkte gegeben sind, die zu einer anderen als der von der Vorinstanz getroffenen Einschätzung zu führen vermögen, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), somit zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen ist, D-4823/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4823/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 8

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