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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2017 D-4821/2015

11. Juli 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,496 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4821/2015

Urteil v o m 11 . Juli 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Eritrea, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; Zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) mit ihrer Tochter B._________, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N________

D-4821/2015 Sachverhalt: A. Am 18. April 2011 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zu ihrer Person vom 4. Mai 2011 gab sie unter anderem an, der Vater ihrer in Eritrea lebenden Tochter heisse C._____ und habe sie nicht mehr heiraten wollen, nachdem sie schwanger geworden sei. Ihre Tochter B._______ lebe bei ihren Eltern und zwei ihrer Schwestern in D.______ bei E._______. Im Jahre 2007 habe sie einen anderen Mann nach Brauch geheiratet, den sie zuletzt im Jahre 2008 vor ihrer Flucht aus Eritrea gesehen habe. B. Mit Verfügung vom 9. September 2011 hiess das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. April 2011 gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. C. Mit Eingabe vom 17. April 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrer (bei den Grosseltern) in Eritrea lebenden Tochter B._______ D. Am 25. September 2012, 13. März 2013 und 26. April 2013 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und reichte ergänzende Angaben zu den Lebensumständen der in Eritrea bei ihren Grosseltern lebenden Tochter B._______ ein. E. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 wies die Vorinstanz auf die grosse Arbeitslast hin und entschuldigte sich für die daraus entstandene Verzögerung bei der Bearbeitung des Gesuches um Familienzusammenführung. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass das Abstammungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ nicht eindeutig feststehe und schlug unter Angabe der konkreten Vorgehensweise die Vornahme eines diesbezüglichen DNA-Tests vor. Auch forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einreichung von entsprechenden Dokumenten auf (u.a. Passfotos von B.________, Angaben zum biologischen Vater und dessen Einwilligungserklärung zum Wegzug der Tochter).

D-4821/2015 F. In ihrer Eingabe vom 27. Mai 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach den Chancen ihrer Tochter, bei positivem DNA-Test eine Einreisebewilligung zu erhalten, da es sehr schwierig sei, diese zur Vornahme eines solchen Testes über die Grenze nach Äthiopien zu bringen. Zur Organisation einer solchen Reise benötige sie mehr Zeit, weshalb sie darum ersuche, auf die Einhaltung einer bestimmten Frist zur Einreichung eines DNA- Tests zu verzichten. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass der Vater C.______., mit dem sie zusammen, aber nicht verheiratet gewesen sei, auch Kontakt zur Tochter B.______ gehabt habe, indessen ungefähr im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea im Jahre 2008 verstorben sei. G. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 forderte das BFM die Einreichung von Belegen u.a. hinsichtlich Ableben des Vaters von B._______ und verlängerte die Frist zur Einreichung eines DNA-Tests bis zum 10. November 2014. H. Mit Eingabe vom 11. November 2014 machte die Beschwerdeführerin – ohne Einreichung entsprechender Dokumente – genauere Angaben zum Vater ihrer Tochter. Sie habe diesen im Jahre 2003 kennengelernt, sich aber nach acht Monaten Beziehung wieder von ihm getrennt, weil er verheiratet gewesen sei, aber er habe sich trotzdem um die im Juni 2004 geborene L. gekümmert, sie bei ihren Grosseltern besucht, wo B.______ aufgewachsen sei. Später habe sie erfahren, dass er 2008 im Krieg gefallen sei, er habe seine Ehefrau und sechs Kinder hinterlassen. I. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wies das SEM die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die erforderlichen Unterlagen noch nicht eingereicht habe und setzte hierzu nochmalige Frist bis zum 20. Juni 2015. J. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen Taufschein im Original, Fotografien und Kopien (u.a. eine Verfügung eines Gerichts betreffend eine Erbschaft, ohne Übersetzung) ein. Im Weiteren gab sie an, sie habe erfahren, dass der Kindsvater zwischen 2008 und 2009 bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei.

D-4821/2015 K. Mit – am 6. Juli 2015 eröffnetem – Entscheid vom 29. Juni 2015 verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. L. Mit Eingabe vom 5. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihrer Tochter B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. M. Mit Eingabe vom 7. August 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erbracht. N. Am 12. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 25. August 2015 wurde die Übersetzung des im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Kopie eingereichten Gerichtsdokumentes und im Weiteren ein ärztliches Zeugnis eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. P. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. R. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 21. Oktober 2015 Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.

D-4821/2015 S. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Todesurkunde des Vaters von B._______ in Kopie samt Übersetzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne

D-4821/2015 von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. 3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Als „conditio sine qua non" muss zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung lebten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. So habe die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente mit Beweiskraft eingereicht, mit denen insbesondere die Elternschaft betreffend B.______ sowie die Identität und das Ableben des angeblichen Kindsvaters belegt oder zumindest glaubhaft gemacht werden könnten (u.a. Zivilregisterauszug über die Geburt und die Eltern von B._______., Todesurkunde). Sie habe lediglich eine Geburtsurkunde und Fotos von B.______, ein kaum erkennbares Foto des Kindsvaters und eine nicht leserliche Kopie eines beschädigten Ausweises von C._______ und eine Verfügung eines Gerichts betreffend einer Erbschaft eingereicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin

D-4821/2015 in der Stellungnahme vom 18. Juni 2015, wonach sie ohne Einzahlung einer Summe von 2% ihres Einkommens den Geburtsregisterauszug betreffend L. nicht erhalten würde, entspreche nicht den Tatsachen und sei als nachgeschobene Schutzbehauptung zu betrachten. Es sei weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin näher erläutert worden, weshalb sie die Auszüge aus dem Zivilstandsregister nicht über ihre Kontakte zu den beiden Familien in Eritrea habe einholen und übermitteln lassen können. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie in ihrer Eingabe vom 11. November 2014 angegeben, C._______ sei ungefähr 2008 im Krieg gefallen, indessen in einer weiteren Stellungnahme vom 18. Juni 2015 geltend gemacht, C.______. sei zwischen 2008 und 2009 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Im Weiteren sei fraglich, ob überhaupt von einer schützenswerten Mutter- Kind-Beziehung ausgegangen werden könne, welche bereits in Eritrea gelebt und durch Flucht getrennt worden sei, welche auch nach der Flucht im Rahmen der Möglichkeiten aufrechterhalten worden sei und welche in gegenseitigem Einvernehmen hätte fortgeführt werden sollen. So sei nach den Angaben der Beschwerdeführerin B______. nicht bei der Beschwerdeführerin in (…) , sondern von Geburt an bis heute bei ihren Grosseltern in (…) aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen, trotz der räumlichen Distanz in den ersten vier Lebensjahren ihrer Tochter zwischen 2004 bis zur Flucht im Jahre 2008 eine Beziehung zu ihr gepflegt zu haben, weder hinreichend geschildert noch in irgendeiner Weise, beispielsweise durch Fotografien, belegt. Im Weiteren sei zu bezweifeln, ob die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht nach ihrer Flucht aus Eritrea im Jahre 2008 überhaupt noch Kontakt mit ihrer Tochter gehabt habe. Gemäss dem Schreiben vom 11. November 2014 habe C.______, so lange er gelebt habe, B.______ bei ihren Grosseltern besucht und Geld für den Lebensunterhalt von B.______ gesendet. Somit hätten die Grosseltern von B._______ bereits 2009 vom Ableben von C.________ erfahren haben müssen. Indessen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2015 angegeben, erst im Jahre 2012 über ihre Eltern von dessen Tod Kenntnis erlangt zu haben. Daraus könne geschlossen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht im Jahre 2008 bis 2012 überhaupt keinen Kontakt zu ihren Eltern und ihrer Tochter gehabt habe. Fraglich erscheine auch, ob das Gesuch um Familiennachzug für B.______ überhaupt je dem Willen der Beschwerdeführerin beziehungsweise angesichts der Entwicklung ihrer Lebenssituation in der Schweiz immer noch ihrem

D-4821/2015 Willen entspreche, habe diese doch die notwendigen Informationen und Belege nur schleppend und unvollständig oder gar nicht erbracht. 4.2 Auf Beschwerdeebene entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie mit Eingabe vom 18. Juni 2015 den Taufschein ihrer Tochter B.______ – worin sie als Mutter und C._______ als Vater von B._______ aufgeführt seien – im Original nachgereicht habe, dieser indessen, wie auch die Kopie des eingereichten Gerichtsdokumentes, vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt worden seien. Der Notwendigkeit einer Übersetzung der Dokumente sei sie sich nicht bewusst gewesen. Da sie selber kaum lesen könne, kenne sie den vollständigen Inhalt des Gerichtsdokumentes nicht. Sie wisse nur, dass darin bestätigt werde, dass L. gleich wie die anderen, ehelichen Kinder von G.G. erbberechtigt seien, womit der Tod von C._______ feststehe. Ihre Angabe, wonach C._______ im Krieg gestorben sei, sei auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen, sie habe gemeint, C._______ sei Militärangehöriger gewesen, als er gestorben sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie auch nach ihrer Flucht den Kontakt zu ihren Eltern und zu B.______ aufrechterhalten, sich jedoch nie nach C._______ erkundigt. Im Weiteren habe sie sehr wohl in den ersten vier Lebensjahren ihrer Tochter eine innige Beziehung mit dieser gehabt, sei jedoch aufgrund ihrer beruflichen Situation gezwungen gewesen, B._______ bei ihren Eltern aufwachsen zu lassen. Auch habe sie entgegen der Vermutung der Vorinstanz stets ein Interesse an einer Einreise ihrer Tochter in die Schweiz gehabt und habe dieses weiterhin, auch wenn sie sich als alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern in der Schweiz in einer schwierigen Situation befinde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das SEM nur mit Verzögerung und nur unvollständig Einsicht in ihre Asylakten gewährt habe. Daher seien ihre Möglichkeiten, sich fachkundig beraten zu lassen und ihre Beschwerde hinreichend zu begründen, eingeschränkt gewesen. Sie behalte sich daher vor, ihre Beschwerde zu ergänzen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich der Rüge der verzögerten und unvollständigen Akteneinsicht fest, die am 16. Juli 2015 beim SEM beantragte Akteneinsicht sei mit nur geringer zeitlicher Verzögerung am 23. Juli 2015 erfolgt. Die Zustellung weiterer Unterlagen am 3. August 2015 per Telefax habe nur Aktenstücke betroffen, welche der Beschwerdeführerin beziehungsweise der F._______ bereits bekannt gewesen seien und ohne Weiteres selbst und früher der G.______ hätten zugestellt werden können beziehungsweise welche letztere bereits zwischen dem

D-4821/2015 24. und 27. Juli 2015 und damit mindestens eine Woche früher erneut beim SEM hätte anfordern können. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass Taufurkunden der eritreisch-orthodoxen Kirchen wie auch andere Dokumente aus Eritrea mangels Fälschungssicherheit nur ein eingeschränkter Beweiswert zukomme. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin betreffend Identität ihrer Tochter und des Kindsvaters und dessen Ablebens keine Dokumente mit der nötigen Beweiskraft eingereicht hätten, impliziere, dass auch der Beweiswert der eingereichten Taufurkunde gering sei, zumal es sich mit Blick auf den offensichtlich gedruckten Stempel tatsächlich nicht um ein authentisches Dokument handle. Auch sei zu vermuten, dass das Original des richterlichen Beschlusses nicht echt sei, da beispielsweise zwar ID-Nummern der genannten Zeugen aufgeführt seien, jedoch zum Erblasser jegliche Angaben fehlen würden und das Datum auf Seite 1 oben rechts auf „13. Februar 2009“ laute, obwohl der Beschluss gemäss Angabe auf Seite 2 am 24. Februar 2009 gefasst worden sei. Im Weiteren sei die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach trotz angeblich regelmässigen Kontakten zu ihren Eltern und ihrer Tochter zwischen 2008 und 2012 über den Kindsvater, der sich bis zu seinem Tod in persönlicher und finanzieller Hinsicht um seine Tochter gekümmert habe, nie gesprochen worden sei, klar realitätsfremd. Ohnehin sei zu bezweifeln, dass ein Nachzug in die Schweiz mit den damit verbundenen Anpassungsschwierigkeiten nach einer Trennungsdauer von mindestens sieben Jahren und aufgrund der aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführerin (alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern, psychische und physische Schwierigkeiten, sozialhilfeabhängig) dem Wohl des heute elfjährigen Kindes zuträglich wäre. 4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die verschiedenen Daten auf dem Gerichtsdokument wohl Ausdruck verschiedener Verfahrensschritte seien. In der Zwischenzeit habe ihr Cousin von der Witwe von C.______. eine Kopie des Todesscheines erhalten, wobei diese das Original nicht herausgeben wolle. Sie telefoniere regelmässig mit ihrer Tochter und selbstverständlich wolle auch diese mit ihrer Mutter zusammen sein, daran ändere auch die lange unfreiwillige Trennung nichts. Schliesslich sei das Kriterium der besonderen Umstände, welche gegen das Familienasyl sprechen würden (Art. 51 Abs. 1 AsylG) und das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte Urteil E-7057/2015 auf ihren Fall nicht übertragbar, weil in ihrem Fall nicht beide anspruchsberechtigte Personen in der Schweiz leben würden.

D-4821/2015 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 5.2 Als erstes ist festzuhalten, dass das SEM, wenn auch mit geringer Verzögerung, der Beschwerdeführerin vollumfänglich Einsicht in ihre Asylakten gewährt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der geringen zeitlichen Verzögerung, wie in der Beschwerde behauptet, die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich fachkundig beraten zu lassen und ihre Beschwerde hinreichend zu begründen, eingeschränkt gewesen sein sollten, zumal die fristgerecht eingereichte Beschwerde hinreichend und umfassend begründet ist und nach Ablauf der Beschwerdefrist keine inhaltliche Ergänzung der Beschwerde erfolgte. Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen der Behauptung in der Beschwerde sowohl den Taufschein ihrer Tochter B. ______– vom SEM als Geburtsurkunde bezeichnet – als auch das in Kopie eingereichte Gerichtsdokument erwähnt und insofern gewürdigt, als es zum Schluss kam, dass die eingereichten Dokumente nicht beweistauglich seien. 5.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt ohne plausiblen Grund keine beweistauglichen Dokumente eingereicht hat, welche das Abstammungsverhältnis mit B._______ und den Tod des Kindsvaters C._______ hinreichend belegen würden. Wie das SEM zutreffend erläutert hat, handelt es sich bei den eingereichten Beweismitteln lediglich um Kopien von Dokumenten von teils fragwürdigem Inhalt (u.a. Gerichtsdokument). Dies trifft auch auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichte Todesurkunde zu. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu den Todesumständen von C._______ gemacht. So hat sie in ihrer Eingabe vom 11. November 2014 angegeben, C.______ sei ungefähr 2008 im Krieg gefallen, indessen in einer weiteren Stellungnahme vom 18. Juni 2015 geltend gemacht, C.______ sei zwischen 2008 und 2009 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Diesen offensichtlichen Widerspruch vermochte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit ihrem nicht überzeugenden

D-4821/2015 Erklärungsversuch, wonach ihre Angabe, C.______. sei im Krieg gestorben, auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen sei, sie habe gemeint, C._______ sei Militärangehöriger gewesen, als er gestorben sei, nicht zu beseitigen. 5.4 Im Weiteren ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass ihre Beziehung zu B.______ bereits in Eritrea gelebt, durch die Flucht getrennt und auch nach der Flucht ihm Rahmen der Möglichkeiten aufrechterhalten wurde. Zwar gibt sie an, ihre Tochter habe wegen ihrem weit entfernten Arbeitsort bei ihren Eltern aufwachsen müssen und sie habe trotz der räumlichen Entfernung eine innige Beziehung mit B._______ gehabt, jedoch ohne diese Behauptung zu konkretisieren oder mit entsprechenden Fotografien zu belegen. Zudem ist mit der Vorinstanz zu bezweifeln, ob die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht nach ihrer Flucht aus Eritrea im Jahre 2008 überhaupt noch Kontakt mit ihrer Tochter gehabt hat. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 18. Juni 2015, wonach sie erst im Jahre 2012 über ihre Eltern – welche von C.________ wegen L. regelmässig besucht worden seien – Kenntnis vom Tod von C._______ erlangt habe, erscheint ein reger Kontakt mit ihren Eltern und ihrer Tochter zumindest wenig wahrscheinlich. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Eltern nie nach C.______ gefragt habe, vermag nicht zu überzeugen. 5.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Voraussetzungen einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. Ob der Beschwerdeführerin die Familienzusammenführung mit ihrer Tochter allenfalls nach Massgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen – und im Lichte von Art. 8 EMRK – bewilligt werden kann, ist nicht im Asylverfahren zu prüfen, sondern von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2). 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 7. Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin

D-4821/2015 grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 gutgeheissen wurde und von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-4821/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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