Abtei lung IV D-4821/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren X._______, B._______, geboren Y._______, C._______, geboren Z._______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4821/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer, ethnische Albaner, eigenen Angaben zufolge den Kosovo im März 2009 von D._______ aus verliessen und am 3. Mai 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 6. Mai 2009 (Befragung zur Person) sowie der Anhörung vom 23. Juni 2009 (direkte Bundesanhörung) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei im Februar 2009 von vier Männern angesprochen worden, welche von ihm verlangt hätten, Mitglied der F._______ zu werden, dass die Männer seinen Ausweis und seine Unterschrift verlangt hätten, er sich aber eine Frist von einem Monat habe ausbedingen können, dass die Männer ihm gesagt hätten, wenn er nicht innerhalb eines Monats unterschreibe, habe er „hier keinen Platz mehr“, dass der Beschwerdeführer während des Krieges für die G._______ gekämpft habe und dies wohl der Grund sei, weshalb die Männer ihn für die F._______ hätten gewinnen wollen, dass die F._______ sich aber gegen das Gesetz richte, weshalb er damit nichts zu tun haben möchte, dass die Beschwerdeführer daraufhin, um Schwierigkeiten zu vermeiden, nach D._______ gezogen seien, dass im März 2009 drei unbekannte Männer während der Abwesenheit des Beschwerdeführers in ihre Wohnung in D._______ eingedrungen seien und die Beschwerdeführerin vergewaltigt sowie den gemeinsamen Sohn zusammengeschlagen hätten, dass sie keine Anzeige erstattet hätten, da die Männer ihnen gedroht hätten, sie umzubringen, wenn jemand davon erfahre, dass die Täter den Beschwerdeführer dann angerufen hätten und gedroht hätten, sie hätten 24 Stunden Zeit, um D._______ zu verlassen, D-4821/2009 dass man sich unter Umständen an ihm habe rächen wollen, weil er für die G._______ gekämpft habe, dass sie zudem eine Fehde mit Nachbarn in H._______ gehabt hätten, da einer der Brüder des Beschwerdeführers von einem der Nachbarn mit dem Messer verletzt worden sei, dass sie nach dem erwähnten Vorfall D._______ verlassen hätten und nach I._______ geflohen und von dort nach J._______, zur Schwester des Beschwerdeführers gegangen seien, wo sie sich etwa einen Monat aufgehalten hätten, bevor sie in die Schweiz geflohen seien, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht sicher wären, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Beschwerdeführer dem BFM lediglich Fotokopien von Dokumenten abgegeben hätten, namentlich handle es sich auch bei jenen zwei Ausweisen, die eine Fotografie der Inhaber aufweisen würden (...), um Fotokopien, dass den betreffenden Urkunden kein rechtsgenüglicher Beweiswert zugemessen werden könne, da bei der Erstellung derartiger Kopien jegliche Fälschungsmanipulationen vorgenommen worden sein könnten, ohne Spuren hinterlassen zu haben, dass die Beschwerdeführer am 3. Mai 2009 vom BFM schriftlich aufgefordert worden seien, binnen 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsbzw. Reisepapiere einzureichen, dass sie anlässlich der Befragung zur Person am 6. Mai 2009 ausgesagt hätten, sie hätten die Originale ihrer (...) bei der Schwester des Beschwerdeführers zurückgelassen, da ihnen der Schlepper geraten habe, keine Identitätspapiere mitzunehmen, D-4821/2009 dass diese Erklärungen nicht zu überzeugen vermöchten, da den Beschwerdeführern sehr wohl habe bewusst sein müssen, dass sie sich in jedem Gast- bzw. Asylland rechtsgenüglich ausweisen müssten, dass die Beschwerdeführer bis am 6. Juni (recte: Mai) 2009 bezeichnenderweise auch keine Anstrengungen unternommen hätten, der Aufforderung vom 3. Mai 2009 Folge zu leisten, dass sie mit ihrem Verhalten die Mitwirkungspflicht verletzt hätten, und der Beschwerdeführer zur Erklärung lediglich vorgegeben habe, nicht zu wissen, wie er sich seine (...) hätte in die Schweiz nachsenden lassen können, zumal er die Telefonnummer seiner Schwester nicht kenne, dass auch aus diesem Umstand hervorgehe, dass die Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht gezielt und bewusst verletzt hätten, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es den Beschwerdeführern verunmöglicht hätten, dem BFM innert Frist rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der geschilderten Verfolgungssituation im Heimatstaat und namentlich auch hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung unglaubhaft seien, dass das Verhalten der Beschwerdeführer insgesamt nicht demjenigen von Personen entspreche, die in der Schweiz tatsächlich Schutz vor Verfolgung suchten, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsver- D-4821/2009 treterin Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, in prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass in der Beschwerdeschrift angeführt wird, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente vor, dass die Beschwerdeführer nämlich im Besitz von Kopien all ihrer Dokumente gewesen seien, diese anlässlich der Befragung zur Person am 6. Mai 2009 abgegeben hätten und sie demnach nicht davon ausgegangen seien, dass dies nicht genüge, dass es seltsam sei, den Beschwerdeführern vorzuwerfen, sie hätten innerhalb von drei Tagen nicht reagiert, dass sie erst anlässlich der Befragung zur Person dazu aufgefordert worden seien, die Originale kommen zu lassen, was sie auch versprochen hätten, dass sie in der Folge versucht hätten, die Originale ihrer (...) und die anderen Dokumente kommen zu lassen, dass die Schwester des Beschwerdeführers die Sendung eine Woche vor der direkten Bundesanhörung zur Post gebracht habe, sie aber leider zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht eingetroffen gewesen sei, dass die Beschwerdeführer sich seit Beginn des Asylverfahrens bemüht hätten, ihre Identität offen zu legen, indem sie diverse Kopien abgegeben und sich um die Originale gekümmert hätten, dass aus diesen Gründen ein Nichteintretensentscheid aufgrund von Papierlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht gerechtfertigt sei, dass die Beschwerdeführer ihrer Rechtsmitteleingabe ihre (...) sowie weitere Dokumente im Original beilegten, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-4821/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma- D-4821/2009 teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 200 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführer es unterliessen, im Moment der Einreichung der Asylgesuche im E._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes am 3. Mai 2009 ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, D-4821/2009 dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung von blossen Kopien der (...) von ihm und seiner Ehefrau und anderer Dokumente am 6. Mai 2009 innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs jedenfalls kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben hat (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe Originaldokumente nachreichten, nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermag, da sie keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnten und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die für die vorliegende Konstellation nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, sie habe nie einen Pass und auch keinen (...) besessen und ihre Identitätskarte sei bei ihrer Schwägerin in J._______, dass der Beschwerdeführer angab, sein Pass sei verbrannt, sein (...) sei verloren und seine (...) befinde sich bei seiner Schwester in J._______, dass die Beschwerdeführer als Grund für die Nichtabgabe angab, der Schlepper habe ihnen gesagt, sie bräuchten keine Ausweise, dass die Beschwerdeführer somit keinen entschuldbaren Grund für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokumentes (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorzubringen vermögen, dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien im Kosovo in Gefahr, da sie von Unbekannten bedroht worden seien (vgl. A 1/12 S. 8 f.) und die Be- D-4821/2009 schwerdeführerin von drei Männern vergewaltigt worden sei (vgl. A 2/14 S. 6), dass es sich dabei wohl um Mitglieder der F._______ handle (vgl. A 20/12 S. 3 ff.), dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht sicher wären, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung zur Person vom 6. Mai 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 23. Juni 2009 sowie auf die Verfügung vom 17. Juli 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der geschilderten Verfolgungssituation unglaubhaft sind, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen die Beschwerdeführer keine substanziellen Gegenargumente entgegenhalten, zumal sie in ihren Ausführungen mit keinem Wort auf ihre Asylgründe eingehen, dass vor diesem Hintergrund und ohne weitere Erörterungen und Abklärungen festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-4821/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführer – ethnische Albaner – jung, den Akten zufolge gesund sind und der Beschwerdeführer über einige Berufserfah- D-4821/2009 rung als Q._______ verfügt (vgl. hierzu A 1/12 S. 3), weshalb es ihnen möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4821/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - R._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 12