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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2020 D-4820/2018

14. August 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,069 Wörter·~40 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4820/2018

Urteil v o m 1 4 . August 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).

D-4820/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten eigenen Angaben zufolge am 4. November 2015 in die Schweiz, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchten. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 16. November 2015 zu ihrer Person befragt (BzP). Am 30. August 2017 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei kurdischer Ethnie, in G._______ zur Welt gekommen und in H._______ aufgewachsen. Er habe bis zur Matura die Schule besucht und anschliessend (…) studiert. Etwa im Alter von (…) Jahren habe er (…) Jahre lang den regulären Militärdienst geleistet und sei direkt anschliessend für (…) Monate zum Reservedienst aufgeboten worden. Als er noch ledig gewesen sei, habe er ein weiteres Aufgebot für den Reservedienst erhalten, dem er nicht Folge geleistet habe. Im (…) habe er die Beschwerdeführerin in I._______ geheiratet. In der Folge hätten sie abwechslungsweise in H._______, J._______ und I._______ gelebt. Zuletzt hätten sie im Quartier K._______ in H._______ gewohnt, wo er die Leitung eines (…) übernommen habe. Im Jahr (…) sei er der P._______ beigetreten und habe (…)- beziehungsweise (…)mal Flugblätter gegen die Al Bath-Partei verteilt. Anschliessend sei er von politischen Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden, weil er von einer Person mit Kontakten zur Regierung verraten worden sei. Er sei jedoch von einem Freund gewarnt worden und habe sich zum Zeitpunkt der Suche bei seinen Eltern aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe ihn (Beschwerdeführer) telefonisch auf dem Laufenden gehalten. Als die Luft rein gewesen sei, habe er seine Familie geholt und sie seien geflüchtet. Ausserdem sei die allgemeine Lage in Syrien schlecht. Der Bürgerkrieg wirke sich auf die Zivilbevölkerung aus. Seine Familie habe grosse Angst gehabt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus I._______. Sie habe nie eine arabische Schule besucht, sondern lediglich von (…) bis (…) kurdisch gelernt. In dieser Zeit sei sie auch heimlich politisch aktiv gewesen. Sie habe sich mit Frauen getroffen und diese über ihre Rechte informiert. Weil sie Angst vor einer Verfolgung durch die Regierung gehabt habe, habe sie danach bis zu ihrer Heirat als (…) gearbeitet. In Syrien sei sie in G._______ in der Provinz I._______ gemeldet gewesen. Tatsächlich habe sie zuletzt in K._______ in H._______ gewohnt. Sie habe Syrien verlassen, weil sie und der Beschwerdeführer von

D-4820/2018 den syrischen Behörden gesucht worden seien. Sie sei nach wie vor wegen ihrer früheren Aktivitäten als Mitglied der Q._______ gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise seine politischen Tätigkeiten aufgenommen. Deswegen seien zwei Personen von den Behörden zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Ausserdem hätten sie (Beschwerdeführende) Syrien wegen der allgemeinen Lage und des Bürgerkriegs verlassen. Im Zuge der allgemein herrschenden Gewalt hätten sie viel erlitten. Sie sei in der Schweiz für die Partei (…) aktiv. An Kundgebungen dieser Partei nehme auch der Beschwerdeführer teil. Es wurden (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten gereicht. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Juli 2018 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Ausserdem seien die zuständigen Vollzugsbehörden anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen und es sei gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Der Beschwerde beigelegt waren (Nennung Beweismittel). D. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 27. August 2018 (Nen-

D-4820/2018 nung Beweismittel) zu den Akten. Sie machte geltend, darauf sei die offizielle Aufnahme eines Interviews von ihr für (Nennung Sender) zu sehen, welches ebenfalls auf (Nennung Sender) mehrfach ausgestrahlt worden sei. Die syrischen Geheimdienste hätten jedenfalls Kenntnis von diesem regimekritischen Interview. E. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das SEM liess sich am 12. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Eingabe vom «1. Oktober 2018» (recte: 17. Oktober 2018) replizierten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist unter Beilage der Originale der (Nennung Beweismittel) inklusive Zustellcouvert. H. Mit Eingabe vom «1. Oktober 2018» (recte: 21. Februar 2019) reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. Dabei wurde vorgebracht, auf den Fotos und insbesondere den Videoaufnahmen sehe man eine Rede der Beschwerdeführerin an einer politischen Veranstaltung, wobei sie (Nennung Inhalt der Rede). Diese Rede sei im (Nennung Sender) ausgestrahlt worden. Das hängige Verfahren belaste die ganze Familie. Der Beschwerdeführer sei am (…) am (…) operiert worden. Der Sohn F._______ leide unter (Nennung Leiden). Damit sich die Situation der Familie verbessern könne, sei erforderlich, dass Gewissheit über ihren Aufenthaltsstatus herrsche. I. Mit Eingabe vom «1. Oktober 2018» (recte: 23. Februar 2019) teilte die Beschwerdeführerin einen Internetlink mit, welcher zu einem Videoclip einer am (...) auf (Nennung Sender) ausgestrahlten politischen Sendung führe, in dem sie während (…) Minuten zu Wort komme. J. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischen-

D-4820/2018 verfügung vom 27. Februar 2019 auf, innert Frist entsprechende Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel beziehungswiese betreffend die Videos eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts zu den Akten zu reichen. K. Mit Eingabe vom «1. Oktober 2018» (recte: 21. März 2019) wurde eine Übersetzung der Rede der Beschwerdeführerin anlässlich der am (...) von (Nennung Sender) ausgestrahlten Sendung zu den Akten gereicht. L. Mit Eingabe vom 9. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen der (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Dabei teilten sie mit, die (Nennung Beweismittel) seien von der (Nennung Behörde) von H._______ ausgestellt und vom (Nennung Person) unterschrieben worden. Die Beschwerdeführerin werde demnach beschuldigt, die kurdische Partei zu unterstützen, den Staat zu bekämpfen und die Sicherheit des Staates zu gefährden. Ebenfalls werde sie der Rebellion beschuldigt, deren Ziel es sei, den kurdischen Teil vom Rest des Landes abzuspalten. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, Flugblätter gegen den Staat verteilt zu haben. M. Das SEM reichte am 29. April 2019 eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten. N. Nach zweimaliger Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Juni 2019 dazu Stellung. O. Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine aktualisierte Honorarnote des Rechtsvertreters zu den Akten.

D-4820/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt von E. 2 – einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Instruktionsrichterin hat den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 14. September 2018 und 1. Mai 2019 zu den Vernehmlassungen des SEM je das Replikrecht eingeräumt, weshalb ihr entsprechender Verfahrensantrag gegenstandslos geworden ist. 2. Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb – in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses – auf den Antrag nicht einzutreten ist. Zudem wird die durch das SEM angeordnete vorläufige Aufnahme durch die erhobene Beschwerde nicht berührt. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Soweit in der Beschwerde (vgl. dort S. 5 Ziff. 3.3) – ohne entsprechenden Antrag – darauf hingewiesen wird, die Geburtsdaten der Kinder seien vom

D-4820/2018 SEM falsch erfasst worden, wird Vormerk davon genommen, dass das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die Geburtsdaten von C._______ und D._______ im ZEMIS entsprechend den syrischen Reisepässen anpasste. Die Geburtsdaten werden dementsprechend im Rubrum geführt. Im Übrigen liegt es an den Beschwerdeführenden, beim SEM ein entsprechendes Gesuch um Änderung der Daten im ZEMIS zu stellen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1043). 5.3 In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten auf Beschwerdeebene Beweismittel eingereicht, von denen das SEM keine Kenntnis habe nehmen können, die aber entscheidrelevant seien, ist festzuhalten, dass das SEM die Beschwerdeführenden in den BzP (vgl. SEM act. A8, S. 2; A9, S. 2) darauf hingewiesen hat, dass sie Beweismittel, die sich in ihrem Besitz befänden, unverzüglich abzugeben hätten. Auch bei den Anhörungen wurden sie auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung ihrer Gesuche zu berücksichtigen seien (vgl. SEM act. A27, S. 14; A28, S.14). Diese Hinweise haben gerade zum Ziel, dass der erstinstanzliche Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktueller Vorkommnisse getroffen wird. Den Akten sind keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden diese klaren Hinweise nicht verstanden hätten. Die behördli-

D-4820/2018 che Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen in der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführenden reichten aber im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine weiteren Beweismittel ein. Das SEM hat damit den Sachverhalt nicht unvollständig festgestellt, vielmehr sind die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 5.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die BzP habe am 16. November 2015 und die Anhörung erst am 30. August 2017 stattgefunden, was einem Verschleppen des Asylverfahrens durch das SEM gleichkomme. Dies dürfe nicht zur Folge haben, dass dieses nun Zweifel an den Asylvorbringen geltend mache. Es ist der Einschätzung des SEM zu folgen, dass die in der angefochtenen Verfügung genannten Widersprüche zentrale Elemente des Geschehens betreffen. Es darf indes erwartet werden, dass dahingehend konsistente Angaben getätigt werden könnten. Im Übrigen hätte die dargelegte lange Verfahrensdauer allenfalls in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können. Da dies seitens der Beschwerdeführenden unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. 5.5 Entgegen der anderslautenden Einschätzung der Beschwerdeführenden sind den Protokollen keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen zu entnehmen. 5.5.1 Trotz des behaupteten anderen Dialekts des Dolmetschers gaben die Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP je zweimal an, sie würden ihn gut respektive sehr gut verstehen (vgl. SEM act. A8 Bst. h, Ziff. 9.02; SEM act. A9 Bst. h, Ziff. 9.02). Den Protokollen sind sodann keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, die Beschwerdeführenden zu verstehen und ihre Aussagen korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Schliesslich bestätigten die Beschwerdeführenden die Richtigkeit ihrer Angaben im Anschluss an die Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift. 5.5.2 Im Zusammenhang mit der behaupteten Voreingenommenheit der Dolmetscher bei der BzP und der Anhörung aufgrund ihrer eigenen politischen Haltung ist festzuhalten, dass die eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung vom SEM sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörde geniessen.

D-4820/2018 Sie sind angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Dass der Dolmetscher in der BzP ein (…) sei und dass sich der Dolmetscher der Anhörung in der Pause als (…)- Sympathisant ausgegeben habe, er aber in Wirklichkeit ein (…)-Sympathisant sei, ist eine unbelegte Parteibehauptung. Eine Voreingenommenheit der Dolmetscher ist nicht erkennbar. 5.5.3 Dass die Rückübersetzung der BzP zu schnell gegangen sei, findet sodann keine Stütze in den entsprechenden Protokollen, zumal bei den Rückübersetzungen noch Korrekturen vorgenommen worden sind (vgl. SEM act. A8 Ziff. 2.04, 3.04; SEM act. A9 3.04). Dies weist darauf hin, dass die Beschwerdeführenden den Rückübersetzungen grundsätzlich folgen und ansonsten beziehungsweise bei Fehlern intervenieren konnten. Es ist darauf hinzuweisen, dass von den Beschwerdeführenden nicht ausgeführt wird, wo aufgrund von Übersetzungsproblemen Falsches protokolliert worden wäre. Vor diesem Hintergrund überzeugt der pauschale Einwand einer möglicherweise fehlerhaften Übersetzung nicht. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich verkennt, dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann, ist aus den dargelegten Gründen hier nicht davon auszugehen. 5.5.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie seien in einer schlechten psychischen oder geistigen Verfassung gestanden, vermutlich durch eine Traumatisierung, weswegen sie in den Befragungen nicht klar hätten denken können. Anlässlich der BzP gaben beide zu Protokoll, unter (Nennung Leiden) zu leiden. Der Beschwerdeführer führte aus, sich Anfang (…) im N._______ bei (Nennung Umstände) verletzt zu haben und dass dieser ihm noch weh tue, wenn er ihn bewege (vgl. SEM act. A8 Ziff. 8.02, SEM act. A9 8.02). In der Anhörung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie eine (…) und (…) habe (vgl. SEM act. A28 F4). Trotz entsprechenden Hinweises des SEM verlangte sie diesbezüglich im Verlauf der Befragung nie eine Pause oder andere Hilfestellung. Weiter sagte sie aus, sie vergesse mit der Zeit vieles, weil sie in Europa unter psychischem Druck leide, sie habe viel erlebt und viel Stress, deswegen könne sie sich nicht an die Daten der Todestage ihrer (Nennung Verwandte) erinnern (vgl. SEM act. A28 F33, F51). Der Beschwerdeführer sagte in der Anhörung aus, weil er immer wieder wegen seiner Kinder besorgt sei, könne er sich nicht konzentrieren (vgl. SEM act. A27 F102). Aus diesen Aussagen kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass es ihnen nicht mehr möglich ge-

D-4820/2018 wesen wäre, sich auf die Fragen der Anhörung zu konzentrieren. So entsteht aus den Protokollen denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass sie der ausführlichen Anhörung nicht hätten folgen können. Sie führen sodann auch nicht aus, wo aufgrund von Konzentrationsproblemen Falsches protokolliert worden wäre. 5.5.5 Der Verlauf und die Umstände der Anhörung lassen somit insgesamt nicht den Schluss zu, das SEM habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführenden nicht ausreichend Rechnung getragen. 5.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4820/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 7. 7.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel anzubringen seien, da ihre Angaben widersprüchlich, stereotyp und insgesamt wenig plausibel ausgefallen seien. So habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts und wie oft er Flugblätter verteilt habe, sowie wann er Syrien erstmalig verlassen habe, widersprochen. Auf Vorhalt habe er nicht nachvollziehbar erklären können, warum seine Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt seiner angeblichen politischen Aktivitäten und der Suche nach ihm sowie hinsichtlich der Anzahl ausgeübter Tätigkeiten widersprüchlich ausgefallen seien. Vielmehr habe er sich erneut widersprüchlich über die Art und den Zeitpunkt der angeblichen Tätigkeiten, wegen derer er von den syrischen Behörden gesucht worden sei, geäussert. Auch seien seine Angaben bezüglich des vorgebrachten Engagements und der nachfolgenden Suche nach ihm stereotyp und unstubstanziiert ausgefallen. Insgesamt sei es ihm daher nicht gelungen, eine Verfolgung aufgrund seines angeblichen politischen Engagements glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen politischen Tätigkeiten in Syrien seien wenig konkret und wenig substanziiert ausgefallen. Vielmehr sei sie bei ihren Schilderungen auffällig auf die allgemeine Situation der Kurden in Syrien ausgewichen. Ihr angebliches früheres politisches Engagement sei daher erheblich in Zweifel zu ziehen. Eine Identifikation als Regimegegnerin durch die syrischen Behörden und eine nachfolgende Suche nach ihr erscheine ausserdem zweifelhaft. Insgesamt erscheine die von ihr vorgebrachte Verfolgung aufgrund ihrer angeblichen früheren politischen Aktivitäten unglaubhaft. Im Übrigen seien ihre Angaben inkonsistent ausgefallen. Abgesehen von der in Zweifel gezogenen Glaubhaftigkeit des Vorbringens weise die geltend gemachte lange zurück-

D-4820/2018 liegende Tätigkeit für die Q._______ auch keinen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang mit ihrer Ausreise aus Syrien auf. Ihren Angaben seien zudem keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie und ihre Familie aufgrund der angeblichen Aktivitäten ihres (…) und ihres (…) konkrete Nachteile zu befürchten hätten. Es sei unbestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. Die dadurch erlittenen Nachteile würden keine gezielte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die vorgebrachten Tätigkeiten könnten nicht als exponiert bezeichnet werden. Es würden somit keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie durch ihre vergleichsweise niederschwelligen Aktivitäten das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hätten. Auch den eingereichten Dokumenten würden sich keine Hinweise auf eine bedeutende Rolle in der exilpolitischen Gemeinde entnehmen lassen. Dieses Vorbringen halte demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat im Jahr (…) keinen Kontakt mehr zu den Militärbehörden gehabt habe. Insbesondere habe er nicht geltend gemacht, nach dem Ausbruch der Unruhen im Jahr (…) erneut für den Reservedienst aufgeboten oder gesucht worden zu sein. Demnach würden keine Hinweise darauf bestehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit seiner Dienstpflicht asylrelevante Nachteile zu erfahren hätte. 7.2 In der Rechtsmittelschrift wurde entgegnet, der Beschwerdeführer sei in Syrien aus politischen Gründen zur Verhaftung ausgeschrieben. Er sei ein aktives Mitglied der (…) gewesen. Unter anderem habe er Flyer gegen das syrische Regime verteilt und an Versammlungen für kurdische Rechte teilgenommen. Er könne sich nicht erklären, warum im Anhörungsprotokoll stehe, er habe zweimal Flugblätter verteilt. Er habe ausgesagt, dass sie sich zweimal getroffen hätten. Beim ersten Mal vor dem Newroz-Fest hätten sie die Flugblätter vorbereitet, beim zweiten Mal hätten sie sie verteilt. Er habe sie somit nur einmal verteilt. Entscheidend seien nun aber nicht angeblich widersprüchliche, stereotype oder unsubstanziierte Aussagen, sondern allein die Frage, ob er verfolgt werde oder nicht. Sein Haus sei

D-4820/2018 von Personen in Zivilkleidung und mit Waffen – somit von Geheimdienstleuten – durchsucht worden. Die zuständige syrische Behörde habe einen (Nennung Beweismittel) gegen ihn erlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat werde er daher sofort festgenommen. Auch die Beschwerdeführerin sei in Syrien zur Verhaftung ausgeschrieben. Sie sei von (…) bis (…) Mitglied der Q._______ gewesen. In dieser Zeit habe sie für die Partei Versammlungen organisiert, Videokassetten verteilt und sie habe Frauen über ihre Rechte und die Rechte der Kurden unterrichtet. Ab (…) habe sie als (…) gearbeitet, sei aber immer noch – wenn auch weniger – politisch aktiv gewesen. Unter dem Regime des vorherigen Diktators habe man Beamte bestechen können. Ihr Vater sei reich gewesen und habe durch Bestechungen verhindern können, dass sie verhaftet worden sei. So habe sie trotz ihres politischen Engagements heiraten und einen Reisepass erhältlich machen können. Der jetzige Diktator habe das Verwaltungswesen modernisiert und neue Beamte eingesetzt, Bestechungen seien nicht mehr möglich. Im Jahr (…) seien viele politische Gefangene aus der Haft entlassen worden mit der Auflage, ihre früheren politischen Kollegen zu denunzieren. Wäre sie in der Heimat geblieben, wäre sie verhaftet worden. Es bestehe auch ein (Nennung Beweismittel) gegen sie. 7.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführenden die (Nennung Beweismittel) weder in der BzP noch in der Anhörung je erwähnt hätten. Der Beschwerdeschrift seien keine Angaben darüber zu entnehmen, warum und unter welchen Umständen sie erst nachträglich von den Dokumenten Kenntnis erhalten hätten. Es lasse sich zudem nicht nachvollziehen, wem und unter welchen Umständen die Dokumente ausgehändigt worden seien. Das nachträgliche Auftauchen dieser Dokumente rufe daher erhebliches Erstaunen hervor. Die bis dato lediglich als Kopien vorliegenden Dokumente könnten nicht auf ihre Echtheit untersucht werden und würden keinen Beweiswert entfalten. Die eingereichten Fotos und Videoaufnahmen der Beschwerdeführerin würden kein exponiertes exilpolitisches Profil belegen. Die Fotos würden sie in kleinem Rahmen bei Veranstaltungen der (…) zeigen. Den Bildern seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie in der Organisation eine herausragende Rolle spiele. Es lägen ausserdem keine Hinweise darauf vor, dass die Bilder veröffentlicht worden seien. Zum Interview am Rande einer Kundgebung in L._______ sei festzuhalten, dass sie lediglich eine von mehreren befragten Personen sei und ansonsten nicht aus der Gruppe heraussteche. Ihren Äusserungen sei nichts zu entnehmen, dass auf ihre Personalien oder eine

D-4820/2018 allfällige Führungsrolle in der exilpolitischen Bewegung schliessen lasse. Vielmehr werde sie als einfache Demonstrationsteilnehmerin gezeigt. Auch wenn das Video wie angegeben mehrere Tage lang ausgestrahlt worden wäre, sei nicht anzunehmen, dass sie aufgrund dessen von den syrischen Behörden identifiziert worden sei oder deren Interesse geweckt hätte. 7.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der BzP noch nichts vom (Nennung Beweismittel) gewusst hätten. Zum Zeitpunkt der Anhörung, als sie davon in Kenntnis gewesen seien, hätten sie gesagt, dass sie zu Hause, also in Syrien, Beweismittel hätten. Der Mitarbeiter des SEM habe gesagt, wenn weitere Beweismittel gebraucht würden, werde er ihnen das mitteilen. Sie seien aber nie zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert worden und seien als rechtsunkundige Asylsuchende davon ausgegangen, dass damit alles in Ordnung sei. Sie seien ohne Dokumente aus Syrien geflohen. Es sei nicht geplant gewesen, dass sie irgendwann in die Schweiz einreisen und im Rahmen eines Asylverfahrens irgendwelche Beweismittel vorweisen müssten. Ein (Nennung Behörde) in H._______ habe den (Nennung Beweismittel) ihren Nachbarn übergeben, da sie nicht zu Hause gewesen seien. Die Nachbarin habe sie an den (Nennung Verwandter) weitergegeben. Dieser habe ihnen Fotoaufnahmen via Whatsapp geschickt. Da die Post in Syrien vom Geheimdienst kontrolliert werde, habe ein Bote die Originale über die (…) Grenze bringen müssen. Dort halte sich die Mutter des Beschwerdeführers auf. Diese habe die beiden (Nennung Beweismittel) dann bei der Post aufgegeben. Mit den (Nennung Beweismittel) sei nachgewiesen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Entgegen der Auffassung des SEM habe niemand an der Demonstration in den Videoaufnahmen eine herausstechende Erscheinung. Für den Geheimdienst sei es ohnehin egal, wer welche Kleidung oder welches Erscheinungsbild trage. Entscheidend sei ein Offenbaren als Regimegegnerin und ein Engagement gegen das Regime. Da die beiden Sender (…) und (…) tagein tagaus vom syrischen Geheimdienst überwacht würden, sei die Beschwerdeführerin als Oppositionelle identifiziert worden und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 7.5 Das SEM führte in seiner ergänzenden Vernehmlassung aus, bei den nachträglich eingereichten angeblichen Originalen handle es sich offensichtlich nicht um die gleichen Dokumente, wie bei den zuerst in Kopie eingereichten (Nennung Beweismittel). Diese Einschätzung ergebe sich aus

D-4820/2018 einem Vergleich der Stempel und Unterschriften sowie deren Positionierungen. Es sei demnach erheblich in Zweifel zu ziehen, dass es sich um authentische Dokumente handle. Im Übrigen würden die Schriftstücke keine Sicherheitsmerkmale aufweisen. Sie seien leicht fälschbar und könnten einfach käuflich erworben werden. Den nachgereichten (Nennung Beweismittel) komme daher kein Beweiswert zu. Aus den Protokollen der Anhörungen sei nicht ersichtlich, dass der Befrager drauf verzichtet habe, weitere Beweismittel einzufordern. Vielmehr sei der Beschwerdeführer explizit gefragt worden, ob er weitere Beweismittel einreichen wolle. Es sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich der syrische Geheimdienst auf die Erfassung von Personen konzentriere, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Vor diesem Hintergrund vermöge das nachgereichte Bildmaterial, sowie die Links zu einer Sendung auf (…) und einen Beitrag auf der Homepage der Partei die Einschätzung des politischen Profils der Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten Vernehmlassung nicht umzustossen. Die Beweismittel würden nicht aufzeigen, dass sie aufgrund von besonders exponierten exilpolitischen Tätigkeiten das Interesse der syrischen Behörden geweckt habe oder identifiziert worden sein könnte. 7.6 In der Stellungnahme vom 18. Juni 2019 brachten die Beschwerdeführenden zu den (Nennung Beweismittel) vor, dass es auch in der Schweiz üblich sei, bestimmte Urteile, Verfügungen oder sonstige Urkunden im Doppel auszustellen. Nur weil ein Dokument zweimal ausgestellt worden sei, heisse das nicht, dass es nicht echt sei. Die Nachbarin habe die Beschwerdeführenden informiert, dass Sicherheitsbeamte nach ihnen gesucht hätten. Daraufhin hätten sie diese (Nennung Beweismittel) erhalten. Es handle sich um Originale. Aufgrund der zahlreichen Auftritte vor einem grossen Publikum und der Exponiertheit bei den Auftritten sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ins Visier der syrischen Geheimdienste geraten sei.

D-4820/2018 8. 8.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM unter Verweis auf die jeweiligen Textstellen in den Protokollen mehrere zu Zweifeln Anlass gebende Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorfluchtgründe an. Die vom SEM erörterten Vorbehalte sind durchaus von erheblicher Relevanz. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 8.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich mehrfach widersprüchlich über die Art und den Zeitpunkt der angeblichen politischen Tätigkeiten, wegen derer er von den syrischen Behörden gesucht worden sei. So sagte er anlässlich der Anhörung zuerst aus, er habe abends Flugblätter verteilt, wobei er sich sogleich widersprach und angab, diese Tätigkeit am frühen Morgen ausgeübt zu haben (vgl. SEM act. A27 F46 und F48). Weiter gab er an, dass er nach seiner Ausreise, deren Auslöser die Verteilung der Flugblätter gewesen sei, nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei und die Gründe seiner ersten Ausreise aus Syrien finanzieller Natur gewesen seien (vgl. SEM act. A27 F60 und F64). Wenig später führte er jedoch abweichend aus, dass er vor seinen beiden Ausreisen aus Syrien für seine Partei aktiv gewesen sei (vgl. SEM act. A27 F70 f.), womit er zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Ausreise aus politischen Gründen noch einmal in sein Heimatland zurückkehrte. Ein weiterer Widerspruch liegt darin, dass er mehrfach angab, er habe zweimal Flugblätter verteilt, sodann aber behauptete, einmal die Flugblätter vorbereitet und sie darauf einmal verteilt zu haben (vgl. SEM act. A27 F72 und F89). Durch diese vielfältigen Unstimmigkeiten entsteht der Eindruck, dass es sich bei den vorgebrachten politischen Aktivitäten um konstruierte Vorbringen handelt und er das Geschilderte nicht in der vorgebrachten Art und Weise erlebt hat. Mit der Behauptung in der Beschwerdeschrift, entscheidend seien nicht angeblich widersprüchliche, stereotype oder unsubstanziierte Aussagen, sondern allein die Tatsache, ob er verfolgt werde, verkennen die Beschwerdeführenden die Relevanz von Art. 7 AsylG: Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen. Unglaubhaft sind unter anderem Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Aktivitäten sind aus den vom SEM dargelegten und den oben festgehaltenen Gründen unglaubhaft, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er deswegen von den politischen Sicherheitskräften zu Hause gesucht respektive verfolgt worden sei.

D-4820/2018 8.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend politische Tätigkeiten in Syrien sind wenig substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen. Sie brachte in der Anhörung vor, sich in den Jahren (…) bis (…) mit kurdischen Frauen getroffen und diese über ihre Rechte informiert zu haben (vgl. SEM act. A28 F11 f., F17). Ausserdem habe sie sich, als sie als (…) gearbeitet habe, im (…) heimlich mit Frauen getroffen (vgl. SEM act. A28 F20). Auf konkrete Nachfragen betreffend ihre Tätigkeiten und die Probleme, welche sie deswegen allenfalls seitens der syrischen Behörden erhalten habe, wich sie aus und erzählte von der allgemeinen Lage der Kurden, insbesondere der kurdischen Frauen und was anderen Personen passiert sei (vgl. SEM act. A28 F13, F17 f., F21). Aufgrund dieser unsubstanziierten und ausweichenden Angaben erscheint es wenig glaubhaft, dass sie aufgrund dieser Tätigkeiten noch oder wieder im Jahr (…) von den syrischen Behörden gesucht worden sei (vgl. SEM act. A28 F21, F39 ff.), insbesondere da sie ihren eigenen Angaben zufolge ihre politische Tätigkeit spätestens zum Zeitpunkt ihrer Heirat im Jahr (…) eingestellt habe (vgl. SEM act. A28 F23, F38). Ihre Erklärung, die erneute Suche sei darauf zurückzuführen, dass der jetzige Diktator Bashar al-Assad das Verwaltungswesen modernisiert und neue Beamten eingesetzt habe, weswegen Bestechungen nicht mehr möglich seien, trifft offensichtlich nicht zu, machte sie doch selbst geltend, dass sie nur aufgrund von Bestechungen heiraten und einen Reisepass habe erhältlich machen können – Bashar al-Assad ist seit dem Jahr 2000 an der Macht, sie heiratete im Jahr (…) und ihr eingereichter Reisepass wurde am (…) ausgestellt, mithin mehrere Jahre nach der Machtübernahme. Dass die Verfolgung auch darauf zurückzuführen sei, dass im Jahr (…) viele politische Gefangene mit der Auflage, ihre früheren politischen Kollegen zu denunzieren, aus der Haft entlassen worden seien, legte die Beschwerdeführerin höchst unsubstanziiert dar. So gab sie weder an, wer sie hätte denunzieren sollen, noch warum die Behörden an Tätigkeiten, welche mehrere Jahre zurückliegen, noch ein Interesse haben sollten. Auch in dieser Hinsicht ist der Einschätzung des SEM zu folgen, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass ihr durch die angebliche Begegnung mit Personen des Geheimdienstes, welche auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen seien (vgl. SEM act. A28 F27), keine Nachteile entstanden sind. Zusammenfassend erscheint die vorgebrachte Verfolgung aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten im Heimatland als unglaubhaft. 8.4 Die eingereichten (Nennung Beweismittel) vermögen an der Einschätzung, die geltend gemachten politischen Tätigkeiten beider Beschwerdeführenden im Heimatland seien unglaubhaft, nichts zu ändern. Zuerst fällt

D-4820/2018 auf, dass die Beschwerdeführenden weder in der BzP noch bei der Anhörung von der Existenz dieser (Nennung Beweismittel) gesprochen haben. Dass sie erst zum Zeitpunkt der Anhörung in Kenntnis dieser Dokumente gewesen seien – wie sie in ihrer Replik darlegen –, mithin fast (…) Jahre nach deren Ausstellung, ist nicht nachvollziehbar. Auch gaben sie solches in der Anhörung nicht zu erkennen. Sie machten bei der Anhörung vielmehr nur in unbestimmter Weise geltend, sie würden seitens der syrischen Behörden gesucht (vgl. SEM act. A27 F12; A28 F18, F23). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass das SEM «vielleicht mittels Interpol nachfragen und sehen [könne], dass [sie] politisch gesucht werden» (vgl. SEM act. A28 F29). Spätestens an dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass sie die (Nennung Beweismittel) erwähnt hätte. Aus dem Protokollverlauf wird nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden gesagt hätten, dass sie in Syrien Beweismittel hätten, das SEM aber abgelehnt habe, diese einzufordern. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin an, Videoaufnahmen und Bilder ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz und der Leiden und des Schocks ihres Sohnes einreichen zu können (vgl. SEM act. A28 F46, F55). Der Beschwerdeführer sagte, er könne Fotos von seiner Tätigkeit im (…) einreichen (vgl. SEM act. A27 F20). Keiner der beiden sagte, noch weitere Dokumente aus Syrien besorgen zu können. Das Verhalten der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Beibringung der (Nennung Beweismittel) lässt damit gewichtige Zweifel an der Authentizität der Dokumente aufkommen. Hinzu kommt, dass in Syrien gefälschte oder verfälschte Dokumente aller Art käuflich erworben werden können. Bezüglich der Authentizität der Dokumente ist festzuhalten, dass die eingereichten Kopien und Originale eine unterschiedliche Beschaffenheit aufweisen. Die Stempel auf den Kopien erscheinen aufgedruckt. Demgegenüber sind auf den Originalen Nassstempel angebracht, welche eine andere Gestaltung als die auf den Kopien aufgedruckten Stempel haben. Die Dokumente unterscheiden sich auch aufgrund der Positionierung der Stempel und Unterschriften – sowie bei näherer Betrachtung – auch aufgrund der Positionierung des Textes in Bezug auf das Wappen im Hintergrund. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei den angeblichen Kopien und den Originalen nicht um die gleichen Dokumente handelt. Es ist als reine Schutzbehauptung zu werten, dass es sich um Doppel handle, wurden die Dokumente von den Beschwerdeführenden doch explizit als Originale und nicht als Doppel der bereits in Kopie eingereichten (Nennung Beweismittel) zu den Akten gereicht. Somit ist die Beweiskraft der eingereichten (Nennung Beweismittel) vor

D-4820/2018 dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, der fraglichen Herkunft sowie Authentizität als gering einzustufen. Sie vermögen daher an der Einschätzung, die geltend gemachten politischen Tätigkeiten beider Beschwerdeführenden im Heimatland seien unglaubhaft, nichts zu ändern. 8.5 Das Gericht sieht ferner keine Veranlassung, in Bezug auf die Asylrelevanz der allgemeinen Situation in Syrien und des Militärdienstes des Beschwerdeführers einen anderen Schluss als das SEM zu ziehen. So bringen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene auch nichts mehr dazu vor. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II/2 und 3b). 8.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren noch im Zeitpunkt ihrer Flucht eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorlag. 9. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 9.2 Im Rahmen eines Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Diesbezüglich hielt das Gericht zunächst fest, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern sowie zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Diese Umstände vermögen nach ständiger Rechtsprechung jedoch

D-4820/2018 die Annahme, im Falle der Rückkehr nach Syrien würden sämtliche regimekritischen Personen in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. In dieser Hinsicht geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3.2). Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Ein Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der in europäische Staaten geflüchteten Menschen wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3.6). 9.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aktives Mitglied der (…) und habe solchermassen an Veranstaltungen und Kundgebungen in der

D-4820/2018 Schweiz teilgenommen sowie Interviews gegeben, bei welchen sie den syrischen Diktator Assad scharf kritisiert habe. Ein Interview sei auf den Sendern (…) und (…) ausgestrahlt worden. Zudem habe sie am (…) an einer auf (…) ausgestrahlten politischen Sendung teilgenommen, bei welcher sie zu Wort gekommen sei. Sie reichte auf Beschwerdeebene (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten, die ihre exilpolitische Tätigkeit belegen sollen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.1). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen 8.1 ff. ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in der Heimat über ein besonderes Profil, welches darauf schliessen lassen könnte, dass ihre weiteren Tätigkeiten von den syrischen Sicherheitsbehörden systematisch überwacht worden wären. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der syrische Staat im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr (…) – mithin nach Ausbruch des Bürgerkrieges – noch die Ressourcen und Möglichkeiten hatte, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten im Ausland zu überwachen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die syrischen Behörden dabei auf Personen konzentrierten, welche aus der Masse von mit dem Regime unzufriedenen Personen besonders hervorgetreten sind. Den eingereichten Unterlagen (...) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen hat. Dabei ist sie insbesondere an einer politischen Veranstaltung in (...) L._______ während eines rund (…) Minuten dauernden Interviews zu sehen, wobei Ausschnitte dieser Veranstaltung, so auch das Interview, auf (Nennung Sender) ausgestrahlt worden sind (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5.1 und Beschwerdebeilage 6 [...]; Eingabe vom 27. August 2018 und Beilage). Die Beschwerdeführerin ist zudem als eine Teilnehmerin einer am (…) ebenfalls auf (Nennung Sender) ausgestrahlten Sendung zu sehen, bei welcher sie rund (…) Minuten spricht. Bei (Nennung Sender) handelt es sich (Nennung näherer Angaben zum Sender und Quellenhinweis). Aufgrund der Nähe des Senders zur (…) könnte grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Geheimdienste Kenntnis über entsprechende Aufnahmen erlangen (vgl. […]).

D-4820/2018 Auch wenn das Gericht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon ausgeht, dass bei diesen TV-Beiträgen der offizielle arabische Name der Beschwerdeführerin genannt worden ist (sie wurde in der Sendung vom (…) lediglich mit ihrem Decknamen O._______ angesprochen), so ist die Beschwerdeführerin dabei doch rein optisch erkennbar. Diese rein optische Erkennbarkeit der Beschwerdeführerin ist aber nicht allein massgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Aktivitäten geeignet sind, dazu zu führen, dass sie von den syrischen Behörden als potenziell gefährliche Regimegegnerin wahrgenommen wird. Betreffend das (…)-minütige Interview in (...) L._______ bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Interview erwähnt, dass Assad, Erdogan und Iran die syrische Stadt M._______ zerstören wollten (vgl. Eingabe vom 21. Februar 2019). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine von mehreren befragten Personen ist und im Übrigen aus der Gruppe nicht hervorsticht. Auch ist ihren Äusserungen wie bereits ausgeführt nichts zu entnehmen, das auf ihre Personalien hinweisen oder eine allfällige Führungsrolle in der exilpolitischen Bewegung schliessen lassen würde. Es ist deshalb trotz einer Ausstrahlung dieses Videos auf (…) nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser Aufnahme das Interesse der syrischen Behörden geweckt hätte und überhaupt von ihnen identifiziert worden wäre. Dies gilt umso mehr, als sich die betreffende Veranstaltung den gezeigten Bannern zufolge (Nennung Inhalt Banner) schwergewichtig gegen die Türkei gerichtet haben dürfte. Dasselbe gilt für die Teilnahme der Beschwerdeführerin bei einer auf (Nennung Sender) am (…) ausgestrahlten politischen Sendung, bei welcher sich die Beschwerdeführerin zu (Nennung Themen) äusserte. In diesem Zusammenhang ist vorab auf den eingeblendeten Balken zu verweisen, welcher Bezug zur Türkei nimmt («[…]», Übersetzung durch das BVGer: […]). Auch wenn die Beschwerdeführerin den Namen M._______, also die (…), erwähnt und dabei die Kurden zum vereinigten Widerstand für M._______ aufgerufen hat, richtete sich der Kern ihrer Rede doch hauptsächlich gegen die Regierung von Erdogan, den sie – im Unterschied zu Assad – mehrmals namentlich erwähnte. Sie richtete sich abschliessend in ihrer Rede denn auch explizit an das kurdische Volk in der Türkei, und bat dieses, nicht für Erdogan zu stimmen (vgl. Übersetzung der Rede: Beilage zur Eingabe vom 21. März 2019). Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Schlussfolgerung des SEM in der ergänzenden Vernehmlassung, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der syrische Staat ein Interesse daran hat, die Beschwerdeführerin als regimefeindliche Person zu identifizieren und registrieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den übrigen zu den

D-4820/2018 Akten gereichten Beweismitteln. Jedenfalls lässt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin ein besonderes politisches Profil aufweist respektive dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer Auftritte sowie deren Inhalts den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Damit ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 9.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an Demonstrationen der Partei seiner Frau teilgenommen. Er reichte hierzu mehrere Fotos ein, auf welche er allerdings nicht beziehungsweise nicht in exponierter Weise ersichtlich ist. Damit gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Seine angebliche Teilnahme an Demonstrationen übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er als exponierter Regimegegner aufgefallen wäre. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.4.2). Somit kann sich auch der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen berufen. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur

D-4820/2018 Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen wurde. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wären, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 13.2 Mit gleicher Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingaben vom 21. Februar 2019 und vom 26. August 2019 Honorarnoten in der Höhe von insgesamt Fr. 4'011.60 zu den Akten. Mit Eingabe vom 9. April 2019 wurde eine Rechnung von Fr. 107.50 für Übersetzungen eingereicht. Der ausgewiesene Aufwand erscheint nicht angemessen. Einerseits sind in der Honorarnote, welche am 26. August 2019 eingereicht wurde, Arbeiten von Personen aufgeführt, die nicht von der Vollmacht vom 26. Juli 2018 abgedeckt sind. Andererseits erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren der zeitliche Aufwand von 16 Stunden als überhöht. Der Aufwand ist demnach auf zwölf Stunden zu reduzieren. Die Auslagen erscheinen indes angemessen. Wie in der Zwischenverfügung vom 28. August 2018 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von einem Stundenansatz von Fr. 220.– auszugehen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 3'108.30 (gerundet, inkl. Übersetzungskosten und Mehrwertsteuerzuschlag). Dieser

D-4820/2018 Betrag ist dem Rechtsvertreter als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4820/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 3'108.30 zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:

D-4820/2018 — Bundesverwaltungsgericht 14.08.2020 D-4820/2018 — Swissrulings