Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4816/2011 Urteil v om 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Eritrea, alias C._______, geboren B._______, Eritrea, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N _______.
D4816/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Eritrea am 13. August 2007 verliess und über den E._______, F._______, Italien, G._______ und H._______, von wo er im Februar 2010 nach Italien zurückgeführt worden sei, am 31. März 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EurodacDatenbank ergab, dass dieser am 16. Januar 2009 in J._______ (Italien) und am 16. Juli 2009 in K._______ von den jeweiligen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im L._______ vom 12. April 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nach dem Tod seines Vaters vom Militär eingezogen worden und habe sich schlecht in das militärische Umfeld eingliedern können, weshalb er mehrere Male während seines Militäreinsatzes sanktioniert worden sei, indem er beispielsweise {…….} worden sei, dass er und seine Geschwister nach dem Tod des Vaters auf sich alleine gestellt gewesen seien und er sehr wenig Unterstützungsgelder vom eritreischen Staat erhalten habe, welche weder zum Studieren noch zum Leben ausgereicht hätten, dass er in der Nähe der sudanesischen Grenze stationiert gewesen sei und während einer Nachtwache die Gelegenheit genutzt habe zu fliehen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf seine eigenen Angaben und die EurodacTreffer mutmasslich Italien oder K._______ für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig seien, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort unter schlechten Bedingungen leben müsste und er sein Heimatland verlassen habe, um sein Leben verbessern zu können, was in Italien nicht möglich sei,
D4816/2011 dass der Beschwerdeführer des Weiteren ausführte, eine Rückkehr nach K._______ würde ihm nichts ausmachen, da in K._______, im Gegensatz zu Italien, die Flüchtlingsrechte respektiert würden, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 14. April 2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 3. August 2011 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 18. August 2011 unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2011 – eröffnet am 26. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass der Beschwerdeführer mit auf den 30. August 2011 datierter, am 1. September 2011 zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D4816/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D4816/2011 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), Italien für die Prüfung des am 31. März 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, eine Rückkehr nach Italien sei für ihn wie ein Todesurteil, weil er dort keine Unterkunft und keine Arbeit erhalten würde, dass Italien indessen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und die nötige Unterstützung zu erhalten, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbrachte, er habe in Italien weder eine Unterbringung noch finanzielle Unterstützung noch Verpflegung noch eine Möglichkeit, ein menschenwürdiges Dasein zu führen,
D4816/2011 dass die Existenzbedingungen für asylsuchende Personen in Italien unzumutbar seien und er trotz all seiner Bemühungen keine Arbeit in Aussicht habe und oft auf der Strasse übernachten und betteln müsse, dass Italien durch die zusätzliche Flüchtlingswelle aus Nordafrika wenig Kapazitäten zur Aufnahme von Asylsuchenden habe und folglich das Festhalten an der DublinIIVO seine Wirkung verfehle, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen unter Hinweis auf einen Bericht der N._______ (datiert vom 28. Februar 2011) die grösstenteils menschenunwürdigen Zustände in Italien für Asylsuchende erläuterte, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers bis zum 18. August 2011 nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt, dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
D4816/2011 dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
D4816/2011 gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandlos geworden sind, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4816/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: