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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2012 D-4815/2010

19. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,832 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4815/2010/wif

Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ geboren (…) Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N________

D-4815/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger aus B.______ mit letztem Wohnsitz in C.______ – ersuchte am 14. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl. Am 26. Mai 2008 wurde er im D.________ in einer summarischen Erstbefragung und am 18. August 2008 vom BFM in E._____ vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, 2001 an seinem Herkunftsort F._______bei einem Round-Up verhaftet worden und während eines Monats unter Misshandlung inhaftiert gewesen zu sein. Nach verschiedenen Aufenthalten in C._______ zwischen April 2002 und August 2002 sowie Dezember 2004 und Mai 2005 bei einem Freund G.________ seines Onkels habe er von Mai 2006 an erneut in C._______ gelebt, allerdings wegen Abwesenheit des Freundes seines Onkels mit vier weiteren Personen in einer Lodge. Im Juni 2006 sei in H._________ eine Bombe explodiert und ein mit ihm befreundeter Mitbewohner der Lodge sei der Beteiligung an diesem Attentat verdächtigt worden. Zwei Tage nach der Explosion, am 9. Juni 2006, sei er zusammen mit seinen vier Mitbewohnern von den Sicherheitsbehörden festgenommen und befragt worden, wobei er zugegeben habe, in telefonischem Kontakt mit dem Verdächtigten gestanden und von diesem auch Geld erhalten zu haben. Am 22. Juni 2006 sei er aus der Haft entlassen worden und nach Jaffna zurückgekehrt. Angesichts der Unruhen im Norden sei er am 17. September 2006 erneut nach C.________ gereist und habe sich dort wieder im Haus von G._______ aufgehalten; einer Einladung eines in der Schweiz lebenden Onkels sei er nicht gefolgt. Zwischen Januar und März 2008 sei der verdächtigte Bekannte in Indien festgenommen worden. Am 2. Mai 2008 habe sich das Criminal Investigation Department (CID) in seiner ehemaligen Lodge nach ihm erkundigt, wobei der einzige dort verbliebene Bekannte festgenommen und er selber vom Lodgebesitzer über G.________ gewarnt worden sei. Aus Furcht vor erneuter Verhaftung habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am 11. Mai 2008 über I.________ und Italien in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise hätten sich der Dorfvorsteher und die Polizei bei seinen Eltern zuhause nach ihm erkundigt und auch im Haus von G.______ sei er behördlich gesucht worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine am (….) in Colombo ausgestellte Identitätskarte ein.

D-4815/2010 B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2008 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, subeventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person

D-4815/2010 Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer ist es in der Tat nicht gelungen, ein Verfolgungsinteresse

D-4815/2010 der sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise plausibel darzulegen. So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgehend, im Juni 2006 wegen der Bekanntschaft mit einem der Beteiligung an einem Bombenattentat Verdächtigten festgenommen und zu jenem befragt worden sei, nach der Verhaftung des genannten Verdächtigten in Indien die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden erneut derart auf sich gezogen haben sollte. Vielmehr ist mit dem BFM davon auszugehen, dass nach der Freilassung des Beschwerdeführers im Jahre 2006 nichts gegen ihn vorlag und die polizeiliche Suche ausschliesslich dem mutmasslichen Attentäter gegolten hatte. Mit dem blossen Hinweis in der Beschwerde auf die damals aktuelle Situation in Sri Lanka, wonach jede einmal der Zusammenarbeit mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigte Person jederzeit mit einer Verhaftung habe rechnen müssen, vermag ein individuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer nicht begründet werden. Die Einschätzung, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte behördliche Suche nicht plausibel erscheint und die genannte Gefährdungslage somit nicht bestanden hat, wird durch eine Aussage des Beschwerdeführers selbst gestützt, wonach "es bei der Polizei einigermassen unproblematisch sei, er habe vielmehr Angst vor den Leuten, die in den weissen Kleinbussen herumfahren würden (Eelam People's Democratic Party (EPDP) und Karuna-Gruppe)" (vgl. A19 S. 13). Nach seiner Haftentlassung konnte der Beschwerdeführer mit Einverständnis der Behörden nach B._______ zurückkehren, was die Einschätzung, dass keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen hätten, bestätigt. Auch nach seiner Rückkehr nach C._______ im September 2006 lebte der Beschwerdeführer bei einem Freund seines Onkels, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, er habe, obwohl ihm sein in der Schweiz lebender Onkel aufgrund der allgemeinen schwierigen Sicherheitssituation in Sri Lanka zur Ausreise geraten habe, nicht ins Ausland gehen wollen (vgl. A19 S. 10). Es bestand daher, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellt, zu jenem Zeitpunkt kein konkreter Anlass, einen Reisepass ausstellen zu lassen; die Tatsache, dass es der Beschwerdeführer trotzdem tat, lässt vermuten, dass er bereits vor den angeblichen Problemen im Jahre 2008 seine Ausreise plante. Indessen kann daraus nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, im Jahre 2008 behördlich behelligt worden zu sein, geschlossen werden. Im Übrigen kann der Argumentation in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nur durch die Kon-

D-4815/2010 takte von S. aus der Haft entlassen worden sei und daher weiterhin gefährdet gewesen sei, nicht gefolgt werden, da davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden beim Vorhandensein tatsächlicher Verdachtsmomente eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jaffna auch bei einer Intervention von S. nicht zugelassen hätten. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herabsetzen. So machte er abweichend von der Angabe im Rahmen der Erstanhörung, wonach er den Reisepass nie in seinen eigenen Händen gehabt habe und dieser stets vom Schlepper vorgewiesen worden sei (vgl. A1 S. 5) anlässlich der Anhörung geltend, er habe den Reisepass jeweils vor der Passkontrolle erhalten, vorgewiesen und danach wieder dem Schlepper zurückgegeben (vgl. A19 S. 15). Weder der nicht überzeugende Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer mit seiner anlässlich der Erstanhörung gemachten Aussage lediglich habe sagen wollen, dass er zu keinem Zeitpunkt seinen Pass wirklich bei sich gehabt habe und nicht selber darüber habe verfügen können, sondern ihn nur kurz in die Hand gedrückt bekommen habe, noch der vage Hinweis auf die Möglichkeit allfälliger Übersetzungsschwierigkeiten sind geeignet, den genannten Widerspruch zu beseitigen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer abweichend von seiner Angabe in der Erstanhörung, von B._______ nach C.______ und von dort mit dem Flugzeug weitergereist zu sein (vgl. A1 S. 9), im Rahmen der Anhörung geltend, er sei direkt von C.________ausgereist (vgl. A 19 S. 15). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seinen Geburtsort F._______ im (…)-Distrikt als seine Heimat betrachte und daher, nach der Ausreise aus seiner Heimat befragt, getreu den Weg von seiner Heimat F._______ bis in die Schweiz angegeben habe, vermag nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer doch zu seinem tatsächlich zurückgelegten Reiseweg befragt. 4.2 Aus den genannten Gründen hat eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht bestanden und ist auch im heutigen Zeitpunkt zu verneinen, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung der aktuellen

D-4815/2010 Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gilt militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Indessen hat sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungsund der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Wie obenstehend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahre 2006 im Jahre 2008 erneut behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Ein aktuelles asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates an seiner Person ist nicht ersichtlich. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist nicht gegeben. 4.3 Die geltend gemachten Vorbringen, im Jahre 2001 bei einem Round-Up in B._______ und 2006 in C._______ verhaftet und inhaftiert worden zu sein, sind unabhängig von deren Glaubhaftigkeit angesichts des fehlenden Kausalzusammenhangs in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als nicht asylrelevant zu erachten. 4.4 Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang

D-4815/2010 mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) 5.3. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen in B._______ gelegenen Herkunftsort als nicht zumutbar erachtet, indessen das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative in C._______ bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher unter anderem der

D-4815/2010 Wegweisungsvollzug in den Distrikt B.______ nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist. Indessen erachtete es angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit. Eine abschliessende Abklärung der aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse kann angesichts der bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in C.________ unterbleiben. Für die Beurteilung einer Aufenthaltsalternative in C.______ gelten, wie im obengenannten Urteil hingewiesen, weiterhin die in BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1. S. 20 ff.). Der Beschwerdeführer hat sich mehrere Jahre, so auch bis zu seiner Ausreise, in C._______ mehrheitlich im Haus eines engen Freundes seines Onkels aufgehalten. Zwar wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dieser Freund sei mittlerweile ebenfalls aus Sri Lanka geflohen; indessen wird diese Behauptung durch keine weiteren Angaben oder Beweismittel gestützt und muss vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und des sonstigen widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet werden. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Colombo weiterhin über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Im Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der sich eine berufliche Existenz aufbauen kann, zumal er bei allfälligen Anfangsschwierigkeiten auf die – bereits erfolgte – finanzielle Unterstützung der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zurückgreifen kann. Aus den genannten Gründen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.6 Somit hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

D-4815/2010 6. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4815/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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