Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.10.2010 D-4814/2010

5. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,058 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai...

Volltext

Abtei lung IV D-4814/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Oktober 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4814/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 19. Februar 2010 und gelangte über Italien am 23. Februar 2010 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. Am 1. März 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. März 2010 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder C._______ sei bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Als dieser von Angehörigen der Armee festgenommen worden sei, habe er ihnen die Adresse seiner Eltern bekannt gegeben. In der Folge hätten Soldaten in seinem Elternhaus vorgesprochen und die Familie verhört. Zwei, drei Wochen danach seien erneut Angehörige der Armee zu ihnen gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder D._______ in ihr Lager von E._______ gebracht. Dort sei der Beschwerdeführer verhört und nach Kontakten zu den LTTE befragt worden. Dies habe er verneint. Zwei Tage später sei er mit der Auflage, jederzeit zur Verfügung zu stehen, da er noch gebraucht werde, entlassen worden. Daraufhin habe er sich zum Dorfvorsteher begeben und diesem mitgeteilt, er wolle in Colombo einen Kurs besuchen. Mittels der entsprechenden Bestätigung habe er von den Behörden vor Ort eine "Clearance" erhalten, woraufhin er am 5. Mai 2009 nach Colombo geflogen sei. In der Folge habe er sich bis am 19. Februar 2010 in Colombo bei dem Ehemann seiner Cousine aufgehalten. In dieser Zeit sei er zweimal im Elternhaus von Soldaten gesucht worden. Sein Bruder D._______ sei festgenommen und eine Woche lang festgehalten und geschlagen worden. C. C.a Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 – eröffnet am 2. Juni 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. D-4814/2010 C.b Das BFM führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, er sei einmal festgenommen worden. Er und seine Familie seien anlässlich der ersten Vorsprache der Soldaten zu Hause verhört worden. Bei der zwei oder drei Wochen später erfolgten Vorsprache seien er und sein Bruder D._______ festgenommen worden (vgl. Aktenstück A1/9 S. 5). Bei der direkten Anhörung zu den Asylgründen habe der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu behauptet, er sei zweimal festgenommen worden (vgl. A6/14 S. 7 ff.). Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer auch auf entsprechenden Vorhalt hin nicht aufzulösen vermocht. So könne nämlich sein Erklärungsversuch nicht gehört werden, wonach er die erste Festnahme nicht erwähnt habe, weil man ihm bei der BzP gesagt habe, er solle sich kurz halten (vgl. A6/ S. 11). So sei nämlich trotz des summarischen Charakters dieser Befragung nicht nachvollziehbar, dass jemand geltend mache, er sei zu Hause verhört worden und die daran anschliessende Festnahme, die einen viel einschneidenderen Eingriff darstelle, unerwähnt lasse. Bezeichnenderweise habe sich der Beschwerdeführer in einen weiteren Widerspruch verwickelt, als ihm anlässlich der direkten Anhörung vorgehalten worden sei, bei der BzP habe er im Zusammenhang mit der ersten militärischen Vorsprache von einem zu Hause erfolgten Verhör gesprochen. So habe er nämlich auf einmal behauptet, an diesem Tag zuerst auch zu Hause verhört worden zu sein. Als er zu Beginn derselben Anhörung aufgefordert worden sei, die besagte Vorsprache zu beschreiben, habe er jedoch die Hausdurchsuchung und kein Verhör geschildert. Im Gegenteil habe er ausgesagt, sein Bruder D._______ und er seien ins Lager gebracht worden, weil die Soldaten sie hätten verhören wollen (vgl. A6/14 S. 7f.). Somit seien erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei festgenommen worden, aufgekommen. Diese Zweifel seien durch weitere Widersprüche und Ungereimtheiten erhärtet worden. So habe der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung behauptet, das erste Mal sei er zusammen mit seinem Bruder D._______ festgenommen worden, bei der zweiten und dritten Festnahme sei nur er festgenommen worden (vgl. A6/14 S. 8 und 10). Bei der BzP habe er im Widerspruch dazu angegeben, bevor er sich nach Colombo begeben habe, seien er und sein Bruder festgenommen worden (vgl. A1/9 S. 5). Ferner wolle er gemäss BzP während zweier Tage festgehalten worden sein; sein Bruder D._______ sei vor ihm entlassen worden (vgl. a.a.O). Bei der direkten Anhörung habe er demgegenüber angegeben, als er zusammen mit seinem Bruder D._______ festgenommen worden sei, sei er selber nach vier Tagen D-4814/2010 aus der Haft entlassen worden (vgl. A6/14 S. 8). Weiter habe der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung plötzlich vorgebracht, weil er aus F._______ stamme, habe er bei der Ausreise am Flughafen Colombo Probleme bekommen. Man habe ihn nicht ausreisen lassen wollen und ihm gesagt, man wolle ihn verhören. Dank der Intervention einer vom Schlepper beauftragten Person habe man ihn laufen lassen. Auch dieses Vorbringen habe er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er ausdrücklich erklärt, sämtliche Gründe genannt zu haben, welche gegen seine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten. Auch habe er dort bei der Schilderung seiner Ausreise dieses angebliche Vorkommnis nicht erwähnt. Zwar komme den Aussagen einer Asyl suchenden Person bei der BzP angesichts des bloss summarischen Charakters dieser Anhörung nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dennoch teile eine tatsächlich verfolgte Person den Behörden, bei denen sie Schutz suche, erfahrungsgemäss bereits bei der ersten Befragung alle wichtigen Gründe mit, welche gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen könnten. Somit tauche der Verdacht auf, der Beschwerdeführer versuche seine Vorbringen asylrechtlich anzupassen. Aufgrund dieser groben Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich zentraler Punkte der Vorbringen des Beschwerdeführers könnten diese nicht geglaubt werden. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei als Folge davon dem Beschwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde festzustellen und in der Folge seien die zuständigen Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Es seien von Amtes wegen sämtliche Akten des Beschwerdegegners beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners zu gewähren. D-4814/2010 E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. August 2010 auf. E.b Mit Eingabe vom 11. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um die Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses in monatlichen Raten von Fr. 50.--. E.c Am 19. August 2010 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-4814/2010 ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4814/2010 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten kein Grund die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Entscheidend ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka seinen eigenen Angaben zufolge legal über den Flughafen von Colombo verlassen hat, was gegen eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers spricht. Eine begründete Furcht vor aktueller Verfolgung vermag er nicht glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-4814/2010 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-4814/2010 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation nach Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der D-4814/2010 Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat an diesen Beurteilungsmerkmalen nichts Grundsätzliches geändert. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge in Sri Lanka nie erwerbstätig, sondern wurde immer von seinem Vater unterstützt (vgl. A1/9 S. 2). Während seines neunmonatigen Aufenthalts in Colombo wurde er von G._______, dem Ehemann seiner Cousine aufgenommen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz stand der Beschwerdeführer auch mit G._______ in telefonischem Kontakt. Demnach ist von einem sozialen Beziehungsnetz im Raum Colombo sowie von einer ausreichenden wirtschaftlichen Perspektive auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG). D-4814/2010 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. August 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4814/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. August 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 12

D-4814/2010 — Bundesverwaltungsgericht 05.10.2010 D-4814/2010 — Swissrulings