Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4812/2023 law/fes
Urteil v o m 1 8 . September 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2023 / N (…).
D-4812/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Marokko am 25. Mai 2023 verlassen habe und per Flugzeug über die Türkei nach Europa gelangt sei und schliesslich am 25. Juli 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung vom 2. August 2023 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei von derselben Drogenbande mit dem Tode bedroht worden, die seinen Vater im Jahr 2008 getötet habe, dass er mangels Arbeitsmöglichkeiten ein Jahr mit dieser Drogenbande zusammengearbeitet habe, indem er als Wächter über Nacht die Drogen bewacht habe, dass ihm dabei kein Essen und keine Getränke gegeben worden seien, und wenn etwas aus dem Lager gestohlen worden sei, sei er von der Bande gefoltert worden, dass er zudem auf Fremde hätte schiessen müssen, wenn sich jemand dem Lager genähert hätte, er diesen Schiessbefehl aber verweigert habe, weshalb er von der Bande gefoltert worden sei, dass er in den Süden von Marokko nach B._______ geflüchtet sei, der Bandenboss ihn dort jedoch habe abholen lassen wollen, um ihn zum Weiterarbeiten zu zwingen, er sich aber geweigert habe, mitzugehen, dass die Drogenbande daraufhin wiederholt Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen und gedroht habe, sie würden ihn töten, wenn er nicht zurückkehre, weshalb er drei Monate nach der Flucht vor der Bande aus Marokko ausgereist sei, dass die Bande nach seiner Ausreise fortlaufend seine Mutter bedroht habe, weshalb diese krank geworden und mittlerweile in ein anderes Dorf gezogen sei, um sich vor der Bande zu schützen, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko befürchte, von der Bande aufgespürt und getötet zu werden,
D-4812/2023 dass er die Bande bei den Behörden nicht angezeigt habe, weil sie in ganz Marokko aktiv sei und überall Agenten und Mithelfer habe, auch bei den Behörden, dass er Marokko auch verlassen habe, weil es dort keine bezahlte Arbeit gebe, dass der Beschwerdeführer zwei Fotos von sich bei der Arbeit für die Drogenbande einreichte, dass das SEM der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am 8. August 2023 den Entscheidentwurf zustellte, und diese dem SEM tags darauf ihre Stellungnahme übermittelte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. August 2023 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 25. Juli 2023 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Rechtsvertretung am 10. August 2023 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-4812/2023 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Subeventualantrag, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, in der Beschwerde nicht begründet wird, und die Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den Sachverhalt hinreichend erstellt hat, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-4812/2023 dass das SEM in der Verfügung zutreffend ausführt, die Verfolgung durch die Drogenbande beruhe nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, dass es weiter zutreffend festhält, der Beschwerdeführer habe die Drohungen gegenüber seiner Person bei den heimatlichen Behörden nicht zur Anzeige gebracht, und er folglich den Schutz der Behörden nicht in Anspruch genommen habe, dass zudem davon auszugehen sei, für den Beschwerdeführer hätten verschiedene Möglichkeiten innerstaatlicher Schutzalternativen bestanden, die er nicht ausgeschöpft habe, dass diesbezüglich auf seine Aussagen zu verweisen sei, wonach er sich nach seiner Flucht vor der Bande drei Monate in der Stadt B._______ in Südmarokko aufgehalten habe, wo es zu keinen weiteren Vorfällen gegen seine Person gekommen sei, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sei, dass für die weiteren Einzelheiten in der Begründung zwecks Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. ebenda S. 3 ff.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift den Sachverhalt wiedergibt, aber nicht darlegt, inwiefern die angebliche Verfolgung durch die Drogenbande auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruhe, dass er darüber hinaus nichts vorbringt, was hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
D-4812/2023 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Marokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Erwägungen des SEM ergänzend festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nie an die Behörden gewandt hat, um sich mit deren Hilfe gegen die angeblichen Drohungen der Drogenbande zur Wehr zu setzen,
D-4812/2023 dass der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, die Drogenbande sei in ganz Marokko aktiv und habe überall Agenten und Mithelfer, nicht genügt, um die Schutzsuche bei den marokkanischen Behörden als unmöglich oder unzumutbar erscheinen zu lassen, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass sich am 8. September 2023 in Marokko ein Erdbeben der Magnitude 6,8 im Hohen Atlasgebirge 72 Kilometer südlich von Marrakesch ereignete, dass der Beschwerdeführer jedoch nördlich des Erbebengebiets an verschiedenen Orten um C._______ gelebt hat, welches gemäss verschiedenen Karten vom Erdbeben nur leicht betroffen war und es dem ansonsten jungen, geschiedenen und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Marokko auch zumutbar wäre, sich an einem anderen Ort in Marokko niederzulassen und sich eine Existenz aufzubauen, zumal er erklärte, er habe diverse berufliche Tätigkeiten in ganz Marokko ausgeübt (vgl. SEM-Akten […]-13/13 F42 ff.), dass deshalb auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
D-4812/2023 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zu vermutenden prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-4812/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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