Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.08.2009 D-4812/2009

4. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,745 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4812/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], Nigeria, vertreten durch die Asylhilfe Bern, lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4812/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 14. April 2009 ohne Reisepapiere verliess und auf dem Seeweg sowie mit dem Auto in die Schweiz reiste, wo er am 13. Mai 2009 um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 22. Mai 2009 summarisch befragt und am 4. Juni 2009 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei von seinem eigenen Bruder getötet worden, als er (der Beschwerdeführer) noch sehr jung gewesen sei, dass es dieser Onkel nämlich auf die Ländereien seines Vaters abgesehen habe, dass er und seine Mutter danach ins Dorf X._______ gezogen seien, wo er sich mit einem Jungen namens O._______ angefreundet habe, dass an einem Freitag im Jahr 2003 ein Mann aus Y._______ ihn und seinen Freund O._______ zu sich nach Hause eingeladen habe, wo sie pornografische homosexuelle Filme geschaut hätten beziehungsweise der Mann ihnen Sex gegen Bezahlung angeboten habe, dass O._______ im Gegensatz zu ihm dieses Angebot angenommen habe und in der Folge noch mehrmals zu diesem Mann gegangen sei, dass im November 2008 O._______ ihm vorgeschlagen habe, zusammen Intimverkehr zu haben, dass es in der Folge zum Geschlechtsverkehr am Fluss gekommen sei, D-4812/2009 dass dies der Onkel gesehen und sie – da er darin die Möglichkeit gesehen habe, an die Ländereien zu kommen – bei der Dorfbevölkerung denunziert habe, dass er in der folgenden Nacht in seinem Haus von Dorfbewohnern geweckt worden und zusammen mit O._______ in einem Haus beziehungsweise einer Art Tempel in einer Zelle eingesperrt worden sei, wo sich auch andere Häftlinge aufgehalten hätten, dass er dort gefoltert worden sei, dass ihnen nach ungefähr einem Monat des Festhaltens die Flucht gelungen sei, bei welcher O._______ jedoch von hinten erschossen worden sei, dass er nach Z._______ zu einem Priester gegangen sei und ihm alles anvertraut habe, dass er nicht beim Priester habe bleiben können, da ihn die Dorfbewohner aufgrund der Möglichkeit der Zauberei nach wie vor hätten finden können, weshalb er mit Hilfe eines schwarzen Mannes einen Tag später nach Lagos gereist sei, von wo aus er mit einem Schiff nach Europa gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 – am 21. Juli 2009 eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Juli 2009 sei D-4812/2009 aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungsweise um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er der Beschwerde eine Bestätigung der Aids Hilfe [...] vom 22. Juli 2009 beilegte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund der Festnahme wegen seinen homosexuellen Handlungen sei er bei den nigerianischen Behörden als Homosexueller aktenkundig, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria eine unverhältnismässige Strafe drohe, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-4812/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-4812/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig erstellt ist, dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass die Argumente in seiner Beschwerde vom 28. Juli 2009 – er sei noch minderjährig gewesen, als sein Vater gestorben sei beziehungsweise er in seinem Dorf keine Ausweispapiere benötigt habe und diese auch auf der Flucht nicht auf sich getragen habe – keine entschuldba- D-4812/2009 ren Gründe darstellen, warum er nicht in der Lage sei, Identitätspapiere abzugeben, dass namentlich die weitere Erklärung, der Pfarrer habe die Ausreise des Beschwerdeführers so gut organisiert, dass er von verschiedenen Leuten in verschiedenen Etappen jeweils abgeholt und bis in die Empfangsstelle gebracht worden sei, aktenwidrig ist, dass der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt hat, als er vom Schiff gestiegen sei, habe er nicht gewusst, wohin er gehen solle; er habe dann einfach eine weisse Frau angesprochen ("J'ai commencé à parler avec une femme blanche d'un certain âge"; A4 S. 6), dass daher vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Reiseumständen als unwahrscheinlich zu bezeichnen seien, dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bereits aufgrund der unrealistischen Angaben bezüglich des Reiseweges in die Schweiz an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen sind, dass sodann die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen geprägt sind und zahlreiche Ungereimtheiten enthalten, dass der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung beispielsweise darlegte, die Dorfbewohner seien nachts in sein Haus ge- D-4812/2009 kommen und hätten ihn zuerst in ein anderes Haus eingesperrt beziehungsweise anschliessend in eine Art Tempel (Akte A4 S. 5), dass er demgegenüber an der Bundesanhörung nicht erwähnte, er sei vorher in einem Haus festgehalten worden (Akte A8 S. 3 Frage 8), dass der Beschwerdeführer ferner die Frage verneinte, ob der Intimverkehr am Fluss, als sie vom Onkel gesehen worden seien, das erste Mal gewesen sei (Akte A8 S. 4 Frage 12), dass der Beschwerdeführer demgegenüber anlässlich der ersten Befragung erklärte, es sei das erste Mal im November 2008 am Fluss zu einem sexuellen Kontakt mit seinem Freund O._______ gekommen (Akte A4 S. 5), dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Juli 2009 (Ziff. 2 S. 3 und 4) verwiesen werden kann, dass im Übrigen die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer sei mit dem Mann nicht nach Y._______ gefahren, sondern sie hätten sich im Haus dieses Mannes in X._______ getroffen, in den Akten keine Stütze findet, dass der Beschwerdeführer nämlich jeweils angegeben hat, sie hätten einen Mann getroffen, der aus Y._______ gekommen sei und sie seien zu ihm gefahren (A4 S. 4 f.) respektive sie seien zwei Mal zum Mann aus Y._______ gegangen (A8 S. 4 f. Frage 20 und 21), dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit offensichtlich unglaubhaft sind, dass an dieser Beurteilung auch das Schreiben der Aids Hilfe [...] vom 22. Juli 2009 nichts ändert, da in diesem im Kern einzig ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber über seine Situation und über seine Beziehung zu seinem verstorbenen Freund berichtet, dass der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz somit nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, D-4812/2009 dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zusätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-4812/2009 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer jung, ungebunden sowie gesund ist und in seinem Heimatland unter anderem in den Personen seiner Mutter und Schwester über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Akte A1 S. 3), dass der Beschwerdeführer zudem in Nigeria über eigenes Land verfügt (Akte A4 S. 2), dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-4812/2009 dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4812/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 12

D-4812/2009 — Bundesverwaltungsgericht 04.08.2009 D-4812/2009 — Swissrulings