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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2008 D-4812/2008

10. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,475 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4812/2008 zom/med/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___ Pakistan, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Bahnhofstrasse 2, Postfach 2136, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom B.__ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4812/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin - eine aus dem (...) stammende pakistanische Staatsangehörige - unter Einreichung einer Identitätskarte in Kopie am 17. Juni 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, wobei sie vom BFM zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente innert 48 Stunden aufgefordert wurde, dass die Beschwerdeführerin, im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Rahmen der Erstbefragung vom 24. Juni 2008 auf die Notwendigkeit der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente hingewiesen, angab, das Original der Identitätskarte befinde sich bei der Familie in Lahore und werde bald in der Schweiz eintreffen (vgl. A1, S. 6), dass sie im Rahmen der Anhörungen nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) vom 1. und 8. Juli 2008 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, aufgrund ihrer Heirat nach Brauch mit einem Schiiten im Jahre 1992 gegen den Willen ihrer einflussreichen Familie, welche der Religionsrichtung der (...) angehöre, sei ihr Ehemann von ihrer Familie mehrmals zu Unrecht angezeigt worden, dass ihre Familie sie zur Auflösung der Ehe gedrängt habe, weshalb sie 2004 mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern in den Iran geflohen sei, dass dort ihre Kinder wegen des illegalen Aufenthaltsstatus der Familie nicht die Schule hätten besuchen können, weshalb sie nach Pakistan zurück gekehrt seien, während ihr Ehemann aus Furcht vor den Behörden im Iran geblieben sei, dass sie mit ihren Kindern bei einer eng befreundeten Familie in Lahore Unterschlupf gefunden habe, wo sie indessen von ihren Brüdern aufgespürt und indirekt bedroht worden sei, worauf sie sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen habe, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren im Rahmen der Anhörung vom 8. Juli 2008 angab, sie habe telefonisch erfahren, dass das Original der Identitätskarte in der Zwischenzeit mit DHL abgeschickt wor- D-4812/2008 den sei und in den nächsten zwei Tagen in der Schweiz eintreffen sollte (vgl. A11, S. 3), dass sich aus den Akten ergibt, dass die Identitätskarte im Original am 14. Juli 2008 um 12 Uhr 45 per Post im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen eintraf (vgl. A13), dass das BFM mit - am 14. Juli 2008 um 14 Uhr eröffnetem (vgl. A15) - Entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2008 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass im Weiteren die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde mit dem Hinweis, im vorliegenden Fall stelle sich angesichts der Tatsache, dass die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original am 14. Juli 2008 um 12 Uhr 45 und damit vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheides um 14 Uhr im Empfangs- und Verfahrenszentrum eingetroffen sei, die Frage der gültigen Rechtsgrundlage für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. August 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte und dabei ausführte, 'im Zeitpunkt des Eintreffens der Identitätskarte im Original um 12 Uhr 45 sei der angefochtene Entscheid schon fertig erstellt und registriert und die Zeit bis zur vereinbarten Eröffnung um 14 Uhr sei zu knapp für eine Abänderung der Entscheides gewesen', D-4812/2008 dass indessen 'eine solche Abänderung des Entscheides auch bei genügendem Zeitraum aus reinem Goodwill erfolgt wäre, da die gesetzliche Einreichefrist von rechtsgültigen Identitätspapieren von 48 Stunden im vorliegenden Fall ohnehin bei weitem nicht eingehalten worden sei', und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es unter anderem festhielt, der Beschwerdeführerin sei es trotz mehrmaliger Versprechen nicht gelungen, ihre Identitätskarte im Original nachzureichen, dass sich, wie bereits erwähnt, aus den Akten ergibt, dass die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original am 14. Juli 2008 um 12 Uhr 45 und damit vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen D-4812/2008 Entscheides um 14 Uhr im Empfangs- und Verfahrenszentrum eingetroffen war, dass somit im massgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung die Asylbehörden im Besitze eines von der Beschwerdeführerin eingereichten, rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes (vgl. BVGE 2007/7) waren, womit sich die Feststellung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach es der Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Versprechen bis jetzt nicht gelungen sei, ihre Identitätskarte im Original nachzureichen, als tatsachenwidrig erweist, dass es sich hierbei zweifellos um ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement handelt, dass daher eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt, dass sich das BFM dieses Mangels bei der Eröffnung der Verfügung offensichtlich bewusst war, führte es doch in seiner Vernehmlassung hierzu aus, 'im Zeitpunkt des Eintreffens der Identitätskarte im Original um 12 Uhr 45 sei der angefochtene Entscheid schon fertig erstellt und registriert, und die Zeit bis zur vereinbarten Eröffnung um 14 Uhr sei zu knapp für eine Abänderung der Entscheides gewesen', dass die Behörden verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig festzustellen und das BFM daher gehalten gewesen wäre, die neu eingetretene Tatsache in ihrem Entscheid zu berücksichtigen, womit eine solche Änderung des Entscheides keineswegs 'aus reinem Goodwill erfolgt wäre', wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung behauptet, dass auch die Tatsache, dass die Einreichung des rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 48 Stunden erfolgte, die Vorinstanz nicht von der Pflicht der vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung entbindet, weshalb der entsprechende Erklärungsversuch des BFM in der Vernehmlassung unbehelflich ist, dass im Übrigen in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeführerin stets kooperativ verhalten hat und offensichtlich mit Beginn des Asylverfahrens laufend bemüht war, rechtsgenügliche Identitätsdokumente beizubringen, D-4812/2008 dass bei dieser Sachlage eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt und die angefochtene Verfügung, da das BFM auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz entsprechendem Hinweis nicht auf den getroffenen Nichteintretensentscheid zurückgekommen ist, aufzuheben und zur vollständigen beziehungsweise richtigen Sachverhaltsfeststellung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, dass der vertretenen Beschwerdeführerin als obsiegende Partei für die entstandenen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu Lasten des BFM auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], welche aufgrund des geschätzten Aufwandes auf Fr. 500.-- bestimmt wird. (Dispositiv nächste Seite) D-4812/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung vom 15. August 2008 in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand: Seite 7

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