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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2015 D-4809/2014

5. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,303 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4809/2014

Urteil v o m 5 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), sowie D._______, geboren (…), c/o Schweizer Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N _______.

D-4809/2014 Sachverhalt: A. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden stellte erstmals am 10. August 2006 bei der Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: Vertretung) ein Asylgesuch. Nachdem er am 14. August 2007 von Unbekannten ermordet worden war, wurde dessen Asylgesuch am 18. November 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Am 20. November 2007 stellten die Beschwerdeführenden erstmals bei der Vertretung ein Asylgesuch, woraufhin ihnen die Vorinstanz am 18. Februar 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligte. Infolgedessen verliessen die Beschwerdeführenden Sri Lanka am 10. April 2008 und ersuchten am 14. April 2008 in der Schweiz um Asyl. Am 2. Juni 2008 zogen die Beschwerdeführenden die Asylgesuche zurück, woraufhin die Asylgesuche am 9. Juni 2008 abgeschrieben wurden. Am 3. Juli 2008 kehrten die Beschwerdeführenden nach Sri Lanka zurück, C. Am 21. Juli 2008 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vertretung zum zweiten Mal Asylgesuche, woraufhin ihnen die Vorinstanz am 15. August 2008 erneut die Einreise in die Schweiz bewilligte. Am 15. Oktober 2010 wurde diese Einreisebewilligung wegen Nichtbenützung abgeschrieben. D. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 24. Juli 2011 (Eingangsstempel der Vertretung vom 3. August 2011) reichten die Beschwerdeführenden bei der Vertretung zum dritten Mal Asylgesuche ein. E. Mit Schreiben vom 9. August 2011 ersuchte die Botschaft die Beschwerdeführerin (Mutter) innert Frist um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie allfällige von ihr getroffene Schutzbegehren. Mit Eingabe vom 22. August 2011 (Eingangsstempel der Vertretung vom 25. August 2011) liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. F. Auf Einladung vom 14. September 2011 fand am 28. September 2011 in

D-4809/2014 der Vertretung eine Befragung der Beschwerdeführerin (Mutter) statt. Auf Einladung vom 5. Mai 2014 fand am 23. Mai 2014 eine Befragung der Beschwerdeführerin (Mutter) und ihrer beiden ältesten, inzwischen erwachsenen, Söhne in der Vertretung statt. G. G.a Die Beschwerdeführerin (Mutter), eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, machte im Rahmen der Befragungen sowie in ihren Eingaben zur Begründung ihres Asylgesuches (in welchem sie die Kinder einschloss) im Wesentlichen geltend, sie würden alle aus E._______ stammen. Im Jahr 2008 seien sie wegen des Rituals für ihren verstorbenen Vater beziehungsweise ihren Ehemann und weil das Klima in der Schweiz der Gesundheit der Kinder geschadet habe nach Sri Lanka zurückgekehrt. Eine erneute Einreise in die Schweiz hätten sie im selben Jahr wegen gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin nicht wahrnehmen können. Nach ihrer Ankunft in Sri Lanka seien die Kinder aus Angst vor Entführungen vorübergehend nicht in die Schule gegangen. Zudem sei es zu Kontrollen durch Armeeangehörige gekommen, und der älteste Sohn sei zwei Mal von Maskierten bedroht worden. Ferner seien sie seit 2011 zu Hause drei Mal von Maskierten belästigt und bedroht worden. Zudem hätten Unbekannte Steine gegen ihr Haus geworfen und dieses beschädigt. Anfang Februar 2014 hätten Unbekannte ihren Bruder beziehungsweise Onkel angegriffen, verletzt und anschliessend nach dem ältesten Sohn befragt, welcher sich deswegen drei Monate in Malaysia aufgehalten habe. Des Weiteren sei es erneut zu Sachbeschädigungen gekommen, die sie der Polizei gemeldet hätten. Die Beschwerdeführenden würden weitere Übergriffe befürchten, deswegen würden sie Sri Lanka verlassen wollen. Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes wird auf die Akten verwiesen. G.b Zusammen mit den schriftlichen Asylgesuchen sowie im weiteren Verlauf der drei Asylverfahren reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen in Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit dieser entscheidwesentlich ist, in den Erwägungen eingegangen wird. H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 14. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Verfügung der Vorinstanz zugestellt.

D-4809/2014 I. Mit Eingabe an die Botschaft vom 5. August 2014 (Eingangsstempel der Vertretung vom 18. August 2014) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2014. Die Vertretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss im Wesentlichen geltend, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie würden sich in ihrem Heimatland nicht sicher fühlen und um ihr Leben fürchten, weshalb sie um Schutz in der Schweiz ersuchten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4809/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

D-4809/2014 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung richtigerweise fest, dass die Beschwerdeführenden durch den aktenkundigen gewaltsamen Tod ihres Vaters beziehungsweise Ehemannes im Jahr 2007 keine einreiserelevanten Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohen würden. Die Tat liege mittlerweile mehrere Jahre zurück. Ausserdem seien die Beschwerdeführenden im Jahr 2008 freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, dies sei ein Indiz dafür, dass diese bereits damals nicht (mehr) mit einem erheblichen Verfolgungsrisiko gerechnet hätten. Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführenden sich angesichts der in den vergangenen Jahren vereinzelt erlebten Drohungen, Befragungen oder Sachbeschädigungen um ihre Sicherheit besorgt und Angst vor Verfolgungsmassnahmen gehabt hätten. Auch wenn der verstorbene Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden in den Jahren 2000 bis 2005 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Gelder eingezogen haben solle, könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass seitens der Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht gegen die Beschwerdeführenden vorhanden sei. Diese hätten auch nie geltend gemacht, jemals festgenommen oder verhaftet, (zu konkreten) Sachverhalten befragt, oder bei der

D-4809/2014 Aus- und Rückreise irgendwelche Schwierigkeiten gehabt zu haben. Wären die sri-lankischen Behörden der Überzeugung, dass die Beschwerdeführenden sowie die weiteren noch in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würden, wären sie zweifelsohne inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Auch habe sich die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Gefährdungssituation in Sri Lanka gegenüber dem Jahr 2008 geändert. Abgesehen von Drohungen und Belästigungen, die im Einzelnen wenig konkret und widersprüchlich ausgefallen seien, sei es offensichtlich zu keinen konkreten Übergriffen auf die Beschwerdeführenden gekommen. Zudem komme derartigen Vorfällen, die die Beschwerdeführenden zum Teil auch der Polizei zur Anzeige gebracht hätten, aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Ausserdem würden die von den Beschwerdeführenden geschilderten Sachbeschädigungen und Drohungen auch in Sri Lanka grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen, welche nach Erkenntnissen der Vorinstanz von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch dargelegt, dass sie teilweise Anzeige bei der Polizei hätten erstatten können. Für eine Stützung oder Billigung der geltend gemachten Übergriffe seitens der Behörden bestünden somit keine Anhaltspunkte. Es liege ausserdem ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin als verwitwete und allein erziehende Mutter von drei Kindern in einer schwierigen Situation befinde. Doch würden eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Einreise in die Schweiz darstellen. Ausserdem könne sie mit der Hilfe und Unterstützung von Familienangehörigen, mit denen sie zusammen wohne, rechnen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal sie lediglich daran festhielten, nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz in Sri Lanka gefährdet zu sein und ihre freiwillige Rückkehr als Fehler bezeichneten. Diesen Ausführungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. 6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit

D-4809/2014 der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4809/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo .

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

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