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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2009 D-4809/2006

26. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,122 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni...

Volltext

Abtei lung IV D-4809/2006 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, und ihre Tochter B._______, Kosovo, beide vertreten durch Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4809/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine kosovarische Staatsangehörige aus C._______ - reiste am 12. Mai 1996 erstmals in die Schweiz und stellte am 14. Mai 1996 ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 1997 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bestandteil des BFM) das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung ist in der Folge unangefochten rechtskräftig geworden. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 1999 ordnete das BFM im Rahmen der kollektiven vorläufigen Aufnahme für Personen mit letztem Wohnsitz im Kosovo (Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. D. Mit Beschluss vom 11. August 1999 hob der Bundesrat die der Beschwerdeführerin am 14. Juni 1999 gewährte (kollektive) vorläufige Aufnahme per 16. August 1999 auf. E. Gemäss Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 5. Juni 2000 hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz am 29. Mai 2000 per Flugzeug verlassen sollen und galt seither als unbekannten Aufenthalts. F. Am 2. September 2005 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter ein zweites Asylgesuch. Am 19. September 2005 erhob das BFM in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Chiasso ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Am 26. September 2005 hörte sie das BFM mit Blick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf die damalige Fassung (siehe AS 1999 2270) von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen an. D-4809/2006 Dabei machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei nach Ablehnung ihres ersten Asylgesuches weiterhin illegal in der Schweiz geblieben und habe hier am 9. März 2001 einen Schweizer Bürger geheiratet, woraufhin sie eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Diese Aufenthaltsbewilligung sei indessen im Jahre 2004 von den zuständigen Behörden nicht mehr verlängert worden, weil ihr Gatte beabsichtigt habe, sich von ihr scheiden zu lassen. Zuvor habe er sich auch geweigert, die Vaterschaft ihrer - ausserehelich gezeugten - Tochter anzuerkennen. Schliesslich sei sie am 29. Juli 2005 in den Kosovo zurückgekehrt, da die Schweizerischen Behörden sie des Landes verwiesen hätten. Ihre Eltern hätten sie jedoch zuhause nicht aufnehmen wollen. Ihr Vater habe ihr zudem mitgeteilt, sie nicht mehr als eigene Tochter zu betrachten, da sie seinerzeit ohne seine Einwilligung in der Schweiz einen Fremden geheiratet habe. Daraufhin habe sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo Ende August 2005 mehrere Wochen lang bei zwei in C._______ wohnhaften Freundinnen - D._______ und E._______ - gelebt, um alsdann in die Schweiz zurückzukehren und hier mit ihrer Tochter ein zweites Asylgesuch zu stellen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2005 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zu. H. Am 22. Dezember 2005 ersuchte das BFM das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG. I. Mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 6. Februar 2006 wurde die am 9. März 2001 zwischen der Beschwerdeführerin und deren Schweizerischem Ehemann F._______ geschlossene Ehe geschieden. J. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 sandte das Verbindungsbüro in Pristina dem BFM auf dessen Anfrage vom 22. Dezember 2005 hin die entsprechenden Abklärungsergebnisse zu. D-4809/2006 K. Am 17. Mai 2006 stellte das BFM der Beschwerdeführerin eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Abklärungsergebnisse des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina zu. Danach hätten die Abklärungen des Verbindungsbüros vor Ort bei ihrer Familie ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer seinerzeitigen Ausreise im Jahr 1996 zusammen mit ihren Eltern sowie sechs Brüdern und Schwestern an der von ihr angegebenen Adresse in G._______ gelebt habe und 1996 zu ihrem Bruder H._______ in die Schweiz gereist sei. Ihr Vater sei mit ihrer Heirat mit einem Ausländer nicht glücklich gewesen und ihr gegenseitiger Kontakt sei schlecht. Den Angaben der Familie zufolge sei die Beschwerdeführerin seit ihrer 1996 erfolgten Ausreise einmal, nämlich im Jahre 2002, zu ihnen nach G._______ heimgekehrt, um einige Dokumente abzuholen, wogegen sie im Jahre 2005 nicht nach G._______ gereist beziehungsweise bei ihrer Familie gewesen sei. An der von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnadresse in G._______ lebten ihre Eltern zusammen mit ihrer Schwester I._______ und ihrem Bruder J._______. Ihre Geschwister K._______, L._______ und M._______ hätten demgegenüber in der Nähe des Elternhauses grosse eigene Häuser gebaut. Die wirtschaftliche Lage der Familie der Beschwerdeführerin in G._______ sei gut. Ausserdem hätten die beiden angeblichen Freundinnen der Beschwerdeführerin (D._______ und E._______) nicht ausfindig gemacht werden können. Gleichzeitig mit der Zustellung der zusammengefassten Abklärungsergebnisse des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina räumte das BFM der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Mai 2006 ein. Die Beschwerdeführerin hat sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen. L. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 - eröffnet am 12. Juni 2006 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin und deren Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2006 erhob die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission D-4809/2006 (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, der Asylentscheid vom 2. Juni 2006 sei aufzuheben und es sei ihr (sowie ihrem Kind) Asyl zu gewähren; es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihre Rechtsvertreterin als Armenanwältin zu bestellen und es sei ihr zu gestatten, die Beschwerde nach Einblick in die Unterlagen zu ergänzen. Im materieller Hinsicht machte sie mittels ihrer Rechtsvertreterin namentlich geltend, die Eltern hätten sie (bei ihrer Rückkehr in den Kosovo im Juli 2005) zufolge ihrer Heirat mit einem Christen nicht nur das Gastrecht verweigert, sondern sie aus der Familie verstossen. Darüber hinaus hätten ihr die Brüder mit einem Ehrenmord gedroht, falls sie nicht unverzüglich verschwinde. Dass die Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina hinsichtlich ihrer beiden Freundinnen im Kosovo ergebnislos geblieben seien, erstaune nicht, zumal sich diese aus Sicherheitsgründen nicht zu erkennen gegeben hätten bzw. sie zu deren Schutz habe Verschleierungen vornehmen müssen. Dass die Familie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, bestärke im Ergebnis die Glaubhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Fluchtgründe. N. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2006 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin gut und stellte ihr nebst dem Aktenverzeichnis des BFM zum zweiten Asylgesuch die entscheidwesentlichen Aktenstücke (C1/9: Empfangsstellenprotokoll vom 19. September 2005; C10/6: Anhörung gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG; C14/2: Anforderung Scheidungsunterlagen; C19/2: Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen des Verbindungsbüros in Pristina; C21/6: Verfügung des BFM vom 2. Juni 2006; C22/1: Rückschein) zu. Ergänzend merkte sie an, dass aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses weder die Anfrage des BFM beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina vom 22. Dezember 2005 noch dessen Antwort vom 16. Mai 2006 als solche offengelegt werden könnten, deren wesentlicher Inhalt indessen vom BFM in seiner - im Rahmen des jetzigen Akteneinsichtsgesuchs edierten - Zwischenverfügung vom 17. Mai 2006 wiedergegeben worden sei. Gleichzeitig räumte sie der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 3. August 2006 ein, um nach Einsichtnahme in die zusätzlich edierten Akten eine Stellungnahme abgeben zu können. Das Gesuch um Gewährung der D-4809/2006 unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies sie ab. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und für die Beurteilung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt. O. Am 21. August 2006 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin innert einmalig erstreckter Frist eine Stellungnahme ab. P. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. Q. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte von dem ihr seitens der ARK am 6. September 2006 eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch. R. Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK der Rechtsvertreterin mit, dass das vorliegende Verfahren ab 1. Januar 2007 neu vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werde und allfällige Parteieingaben von diesem Zeitpunkt an daher ebenfalls an die neue Rechtsmittelbehörde zu richten seien. S. Am 6. März 2007 teilte das N._______ des Kantons O._______ dem BFM mit, die Beschwerdeführerin habe am 23. Februar 2007 einen Schweizer Staatsbürger geheiratet; sie und ihre Tochter hätten mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. T. Mit Verfügung vom 23. September 2008 fragte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin an, ob sie angesichts des Umstandes, dass das mit Beschwerde vom 7. Juli 2006 eingeleitete Beschwerdeverfahren mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs gegenstandslos geworden sei, ihre Beschwerde zurückziehen wolle, wobei er ihr im Falle des Beschwerderückzugs die Abschreibung des D-4809/2006 Verfahrens ohne Kostenauflage in Aussicht stellte. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. Oktober 2008 mittels des beiliegenden Formulars zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vollständige Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu geben, ansonsten von ihrer Nichtbedürftigkeit ausgegangen würde, was im Falle des negativen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens betreffend Asylgewährung die Ablehnung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Auferlegung der Verfahrenskosten zur Folge hätte. U. Mit Begleitschreiben vom 17. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach zweimalig erstreckter Frist das von deren Ehemann am 13. November 2008 ausgefüllte gerichtliche Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege zu den Akten, ohne sich bezüglich eines allfälligen Beschwerderückzugs vernehmen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-4809/2006 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin und deren Kind sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihre Familie habe sie nach ihrer kurzzeitigen Rückkehr in den Kosovo im Juli/August 2005 verstossen, weil sie durch ihre Heirat mit einem ausländischen Christen deren Ehre verletzt habe. Aus demselben Grund hätten ihre Brüder ihr mit Ehrenmord gedroht, falls sie nicht sofort verschwinde. Aus den genannten Gründen habe sie den Kosovo nach einem mehrwöchigen Aufenthalt bei ihren Freundinnen D._______ und E._______ wieder verlassen, weil sie für sich und ihr Kind dort keine Zukunftsperspektive gesehen habe. D-4809/2006 3.2 Wie die Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina ergeben haben, besuchte die Beschwerdeführerin ihre Familie im Kosovo nur einmal im Jahre 2002, nicht aber - wie von ihr im Rahmen des zweiten Asylverfahrens behauptet - im Jahre 2005. Darüber hinaus konnten auch ihre beiden Freundinnen D._______ und E._______ nicht ausfindig gemacht werden, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rückkehr in die Heimat im Jahre 2005 spricht. Es bestehen bereits aus diesen Gründen erhebliche Zweifel an ihrem Vorbringen, im Jahre 2005 von ihrer Familie verstossen und mit einem Ehrenmord bedroht worden zu sein. Die Darstellung in der Beschwerde, die Familie der Beschwerdeführerin habe dem Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina gegenüber mutwillig falsche Auskünfte gegeben, ist eine durch keinerlei Indizien gestützte Behauptung, die nicht zu überzeugen vermag. Unplausibel sind ferner die gleichsam alternativ angeführten Erklärungen, wonach die beiden Freundinnen der Beschwerdeführerin im Kosovo deshalb unauffindbar geblieben seien, weil diese sich (aus Furcht) nicht zu erkennen gegeben hätten bzw. die Beschwerdeführerin zu deren Schutz Verschleierungen habe vornehmen müssen. Ohnehin unwahrscheinlich erscheint schliesslich, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 ihre Familie in Pristina besucht hätte, wenn ihre Lebensverhältnisse, also insbesondere ihre seit dem Jahre 2001 bestehende (und ihrer Familie im Kosovo mit Bestimmtheit nicht unbekannt gebliebene) Ehe mit einem Schweizer Bürger, Anlass dazu hätten bilden können, seitens ihrer Familie verstossen und gar mit einem Ehrenmord bedroht zu werden. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei im Juli 2005 in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie von der Familie verstossen und mit Ehrenmord bedroht worden sei, ist mithin als nicht glaubhaft zu beurteilen. 3.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, D-4809/2006 wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat am 30. Juni 2008 nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung ihres Vollzugs (Ziffn. 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Juni 2006) als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 2. Juni 2006 sowie die Asylgewährung beantragt werden, weshalb sie insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 23. September 2008 die Möglichkeit eingeräumt, Aufschluss über ihre finanziellen Verhältnisse zu geben. Wiewohl auf dem eingereichten Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl auf Einkommens- als auch auf Ausgabenseite bezüglich der Beschwerdeführerin mehrere Positionen ausgefüllt worden sind, sind diese durch keinerlei Dokumente oder zumindest Hinweise auf solche näher belegt. Darüber hinaus fehlen Eintragungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des kraft Gesetzes für die Beschwerdeführerin beistands- bzw. unterstützungspflichtigen Ehegatten gänzlich, so dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht als erstellt gelten kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mithin mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. D-4809/2006 6.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung hat die zuständige kantonale Behörde der Beschwerdeführerin denn auch am 30. Juni 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Prozessgeschichte Bst. S). Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Parteien eingetreten. Festzuhalten bleibt, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2006 nicht zu beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus der Schweiz verfügt und deren Vollzug angeordnet worden ist. Diese waren nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügten auch über keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter im Falle der Rückkehr in die Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung in Kauf nehmen müssten oder dort aus anderen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten, zumal sie an ihrem Heimatort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). Demnach sind der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 600.-aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4809/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 12

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