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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2015 D-4800/2014

1. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,520 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4800/2014 / wiv

Urteil v o m 1 . Juni 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 / N (…).

D-4800/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 31. März 2012 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er am 22. Oktober 2012 auf dem Luftweg Richtung Schweiz, wo er am 24. Oktober 2012 ankam und ein Asylgesuch stellte. Am 13. Dezember 2012 führte das damalige BFM (heute SEM) die Erstbefragung durch. A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe von Geburt an in B._______ gelebt. Im Dorf gebe es keine Adressen. Die nächste chinesische Verwaltung befinde sich in C._______. Vor zwei Jahren habe er einmal Flugblätter verteilt. Die Chinesen hätten davon nichts erfahren, weshalb er keine Probleme bekommen habe. Am (…) des aktuellen Jahres habe er im Dorf bei den Gebetsmühlen ein Bild des Dalai Lama aufgestellt. Die Bewohner hätten dem religiösen Führer dort die Ehre erweisen können. In der Folge habe er zusammen mit anderen das Bild wieder weggenommen. Die chinesischen Behörden hätten von dieser Aktion erfahren, weshalb er auf Anraten seiner Eltern ausser Landes geflohen sei. A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG fand am 14. April 2014 statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu heimatlichen Dokumenten und Kontaktmöglichkeiten vor Ort gestellt. Er legte dar, aus Angst, die Angehörigen zu gefährden, niemanden kontaktiert zu haben. Ausserdem wisse er nicht, wie so ein Kontakt hätte zustande kommen sollen, da die Familie kein Telefon habe. Ferner beantwortete er Fragen zu seinen Sprachkenntnissen, zum absolvierten Schulbesuch, zu seiner Arbeit in der Landwirtschaft und zu geografischen Belangen Tibets auch im Zusammenhang mit der Ausreise. Als Fluchtgrund gab er wiederum seine Aktivitäten im Dorf zusammen mit einem Kollegen am (…) 2012 zu Protokoll. Sie hätten die Aktion als Demonstration für Religionsfreiheit und als Protest gegen die Schliessung eines Klosters verstanden. Die Meinungen über ihr Vorgehen seien geteilt gewesen. Einerseits habe man dieses gelobt. Andere hätten auf drohende Konsequenzen hingewiesen. Wegen Letzterem habe ihn sein Vater gebeten, das Land zu verlassen.

D-4800/2014 C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 – eröffnet am 28. Juli 2014 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 26. August 2014 focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, die Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (einen unabhängigen Tibet-Experten), die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz wegen subjektiver Nachfluchtgründe, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er legte eine Bestätigung für seine prozessuale Bedürftigkeit sowie medizinische Unterlagen bei und stellte die Nachreichung von "Originalpapieren" aus dem Tibet in Aussicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln – auch medizinischen, sollte er noch in Behandlung sein – angesetzt. F. Am 30. September 2014 (Datum der Postaufgabe) gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 23. September 2014 samt seinem Begleitschreiben zu den Akten. In diesem verwies er unter anderem auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten und ersuchte um Fristverlängerung. Eine identische Eingabe ging am 2. Oktober 2014 beim Gericht ein.

D-4800/2014 G. Am 6. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung gut. H. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 beantragte das BFM – unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts – die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 29. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4800/2014 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft müsse bezweifelt werden. So habe er keine Reise- oder Identitätspapiere, welche die behauptete Identität oder den Reiseweg hätten belegen können, zu den Akten gegeben. Seine Erklärung, weshalb er zur Beschaffung der angeblich zu Hause gebliebenen Identitätskarte nichts unternehmen könne, sei realitätsfern. Die Angaben zum Erscheinungsbild der ID-Karte seien nur teilweise zutreffend und diejenigen zum auf dem gesamten Territorium der Volksrepublik China gesetzlich standardisierten Ausstellungsprozedere von diesen Dokumenten tatsachenwidrig. Zum Familienbüchlein habe er vage und unzutreffende Aussagen gemacht. Gemäss eigenem Bekunden spreche er praktisch kein Chinesisch, was angesichts der Stellung dieser Sprache als Landessprache und ihrer Unentbehrlichkeit im Alltag sehr ungewöhnlich sei. Eine nachvollziehbare Erklärung für diesen Um-

D-4800/2014 stand habe er nicht liefern können. Seine pauschalisierende, ausweichende und die Tatsachen verkennende Antwort auf die Frage, welche Veränderungen er während der letzten Jahre des angeblichen Aufenthalts in Tibet festgestellt habe, sei nicht geeignet, den dortigen Aufenthalt glaubhaft zu machen. Ebenso wenig vermöchten seine seltsamen Schilderungen landwirtschaftlicher Belange entsprechende Tätigkeiten zu belegen. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, müsse nach dem Gesagten und in Anbetracht der unglaubhaften Asylgründe davon ausgegangen werden, dass die Sozialisation nicht im angegebenen Gebiet stattgefunden habe. Er habe im Verlaufe des Asylverfahrens hinsichtlich früherer Proteste und der geltend gemachten Aktion vom (…) 2012 abweichende Angaben gemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine schlüssige Begründung für die Aufstellung des Dalai-Lama-Bildes im Dorf zu geben. Schliesslich müssten auch seine Darlegungen zur Ausreise und Weiterreise nach Europa als unglaubhaft erachtet werden. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E. 5. 8 bis 5. 10). Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China – erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, immer die Wahrheit gesagt und die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet zu haben. Im Übrigen stütze sich der Entscheid lediglich auf die Befragungsprotokolle. Eine Begutachtung durch einen Tibet-Experten sei nie erfolgt und entsprechend nachzuholen. Er sei tibetisch-traditionell erzogen worden, was seine eher bescheidenen Kenntnisse der chinesischen Sprache erkläre. Die Nachreichung der Identitätskarte aus dem Heimatland habe er wegen der damit verbundenen Gefährdung der Angehörigen bisher nicht veranlasst. Er hoffe, entsprechende Schritte durch Bekannte in

D-4800/2014 der Schweiz einleiten zu können. Er habe in keiner Weise die Mitwirkungspflicht vernachlässigt und dabei versucht, die Identität zu verschleiern. Die ihm angelasteten Ungereimtheiten bei der Schilderung der Ausstellungsmodalitäten der Identitätskarte und der Beschreibung des Familienbüchleins bestünden nicht, beziehungsweise seien nicht im Sinne relevanter Unglaubhaftigkeitselemente zu werten. Die Aktion mit dem Dalai-Lama- Bild habe er gemacht, um eine öffentliche Diskussion im Dorf im Zusammenhang mit einem geschlossenen Kloster zu veranlassen. Allfällige Unstimmigkeiten bei der Schilderung des Fluchtwegs seien auf seine durch die Flucht hervorgerufene Traumatisierung zurückzuführen. In gesundheitlicher Hinsicht machte er geltend, an TB gelitten zu haben. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme – wegen der illegalen Ausreise aus dem Tibet – zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. 5. Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten "Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fachstelle Lingua hat in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), in Auftrag gegeben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.1). Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss seiner Vernehmlassung jetzt neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Voraussetzungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben geeignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis – im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagswissensevaluation – an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachverständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen

D-4800/2014 Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich einschätzbar sei, zusätzliche, respektive anderweitige Anforderungen an eine Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (a.a.O. E. 5.2.1). So sei die Vorinstanz – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – auch bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände – wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren gehörten – vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gälten, zu orientieren. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen wolle, steht ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten sowie – bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der asylsuchenden Person – die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quellenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten.

D-4800/2014 Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung verweigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können. Schliesslich müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementsprechend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (a.a.O. E. 5.2.2). Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (a.a.O. E. 5.2.3).

D-4800/2014 6. 6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. 6.2 Die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt hätten. Er war anlässlich der Anhörung teilweise durchaus in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (A 11/18 Antworten 8 ff.). Auch lässt sich alleine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (a.a.O. E. 6.1). 6.3 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt hat und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerdeführer die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Solche Hinweise beziehungsweise entsprechende Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier. Es ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als unkorrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt wiederholt nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer Fragen in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen (A 11/18 Antworten 8 ff. und 22 ff.). Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die kor-

D-4800/2014 rekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist (vgl. a.a.O. E. 6.2.1). 6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend weitestgehend unterblieben. Die von der Befragungsperson nur vage formulierten Einwände zu seinen Aussagen können jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im hier relevanten Sinne gewertet werden (vgl. u.a. A 11/18 Fragen 19, 43, und 56). In der Folge unterblieben weitere Instruktionsmassnahmen des BFM. 7. 7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt – unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das BFM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwägungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet werden kann und demzufolge vom SEM im Lichte der gerügten Mängel zu verbessern ist. 8. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den voll-

D-4800/2014 ständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4800/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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